Description: Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaASiegburg Bezirksregierung Köln Köln, 25.04.2022 Az.: 300-53.0017/22/Ho Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Druckfarben in Siegburg, Gemarkung Siegburg, Flur 3, Flurstück 1557/54 und Gemarkung Wolsdorf, Flur 4, Flurstück 1662, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung der Lagerfläche 103 und des Komissionier-Gebäudes 222 sowie die zukünftige zusätzliche Nutzung der Kommissionier- und Verladefläche 102 als Lagerfläche. Auf beiden Flächen sollen entzündbare Flüssigkeiten in Transportbehältern passiv gelagert werden. Der vorliegende Antrag stellt ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.4 der Anlage 1 des UVPG dar. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits durch das Siegwerk industriell genutzten Werksgeländes umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errichtung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da die geplanten Anlagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrieben werden. Die Änderung hat keine Auswirkung auf die Emissionen der Anlage über den Luftpfad. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nur geringfügig im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Bezogen auf die Schallemissionen liefert die Änderung keinen relevanten Beitrag an den Immissionsorten. Die Erhöhung der Menge an entzündlichen Stoffen führt nicht zu einer Anpassung des angemessenen Abstands zu schutzwürdigen Objekten. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Im Auftrag gez. M. Hoffmann
Types:
Uvp
Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal
Tags: Köln ? Anlagengenehmigung ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Druckfarbe ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Brennbare Flüssigkeit ? Gefährlicher Abfall ? Schallemission ? Transportbehälter ? Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ? Abfallaufkommen ? Bodenfauna ? Pflanze ? Grundwasser ? Menschliche Gesundheit ? Bodenbiodiversität ? Anlagenbau ? Naturhaushalt ? Landschaft ? Kulturerbe ? Biodiversität ?
Region: Siegburg
Bounding box: 7.2132° .. 7.217° x 50.795° .. 50.7967° 7.20769° .. 7.20769° x 50.80019° .. 50.80019°
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2022-04-27
Modified: 2022-04-27
Time ranges: 2022-04-27 - 2022-04-27
2022-04-25 Veröffentlichungstext
https://www.uvp-verbund.de/documents-ige-ng/igc_nw/C59FD8D6-EDF3-4489-90DF-3E06D01A953B/2022-04-25%20Ver%C3%B6ffentlichungstext.docx (Microsoft Word Document)Accessed 1 times.