Description: 1C - Transportrecht RS-Handbuch (09/24) Im Kapitel 1C ist das nationale Transportrecht zu finden. Für Multilaterale Vereinbarungen die den Transport betreffen bitte das Kapitel 1E-6 Transport beachten. Rein europäische Vorschriften sind unter: 1F-3 Abfall und Transport zu finden. Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material , IAEA Safety Standards Series SSR-6 (2018). Hinweis: auf diese Quelle greifen die internationalen und nationalen Vorschriften zurück, die einzelnen Staaten haben sich verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe Dokument Ausführliche Bezeichnung 1C-1 Allgemeines - 1C-1.1 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 ( BGBl . I 2009, Nr. 40, S. 1774), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 02.03.2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 56) geändert worden ist 1C-1.2 Verordnung über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.3 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen ( Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019, Nr. 7, S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 174) geändert worden ist Bekanntmachung der bei der Prüfung von Gefahrgutbeauftragten zu verwendenden Prüfungsfragen vom 28. Dezember 1998 ( BAnz . 1999, Nr. 63a), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 ( BAnz . 1999, Nr. 106) geändert worden ist Hinweis: Einen Fragenfundus für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfung stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Verfügung 1C-1.4 entfällt 1C-1.5 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 ( BGBl .I 2019 Nr. 7 S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 174) geändert worden ist 1C-1.6 entfällt 1C-1.7 Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 - vom 17. September 2019 ( VkBl. 2019, Nr. 18, S. 618) 1C-1.8 Beförderung gefährlicher Güter nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften; Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz im Bereich der Beförderung radioaktiver Stoffe ( VkBl. 1989, S. 746) 1C-2 Straße - 1C-2.1 Das europäische Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist nun unter 1E-6.1.1 zu finden. 1C-2.2 entfällt 1C-2.3 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 227) 1C-2.4 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - ( GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB ) vom 29. August 2023 ( VkBl. 2023 B 2207) Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 1C-2.5 Verordnung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen - GGKontrollV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 68, S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 56) geändert worden ist Hinweis: Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG, geändert durch 2001/26/EG 1C-3 Schiene - 1C-3.1 Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) ist nun unter 1E-6.2 zu finden. 1C-3.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB s. 1C-2.3 1C-4 Binnengewässer - 1C-4.1 Das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nun unter 1E-6.3 zu finden. Hinweis: Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und den Internetseiten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR). 1C-4.2 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ( Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 82, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1C-4.3 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2), berichtigt am 2. August 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 37, S. 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 253) geändert worden ist 1C-4.4 Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung - BinSchStrO - vom 16. Dezember 2011 ( BGBl .I 2012, Nr. 1, S. 2, Anlagenband), berichtigt am 26. Juli 2012 ( BGBl .I 2012, Nr. 36, S. 1666), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 253) geändert worden ist Hinweis: Die Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrOAbweichV) sind zu beachten. 1C-4.5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) s. 1C-2.3 1C-4.6 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.7 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.8 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.9 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.10 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.11 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-4.12 Entfällt oder wird nicht mehr im RSH geführt. Hinweis: Weitere Informationen zum Binnenschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. 1C-5 Luft - 1C-5.1 Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) ist nun unter 1E-6.6 zu finden. 1C-5.2 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 20, S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 ( BGBl . I 2023, Nr. 409) geändert worden ist 1C-5.3 Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - vom 29. Oktober 2015 ( BGBl .I 2015, Nr. 43, S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 ( BGBl. I 2021, Nr. 32, S. 1766) geändert worden ist mit Durchführungsverordnungen (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln zu und von Flughäfen bzw. Verkehrslandeplätzen an verschiedenen Standorten) 1C-5.4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1964 ( BGBl. I 1964, Nr. 30, S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 ( BGBl . I 2021, Nr. 84, S. 5190) geändert worden ist 1C-5.5 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG - vom 11. Januar 2005 ( BGBl .I 2005, Nr. 3, S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.6 Luftsicherheits-Schulungsverordnung - LuftSiSchulV - vom 6. Juli 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 193) 1C-5.7 Luftsicherheitsgebührenverordnung - LuftSiGebV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 944), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2024 ( BGBl .I 2024, Nr. 49) geändert worden ist 1C-5.8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftSiZüV - vom 23. Mai 2007 ( BGBl .I 2007, Nr. 23, S. 947), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2020 ( BGBl .I 2020, Nr. 20, S. 840) geändert worden ist 1C-5.9 Bekanntmachung über die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich Waffen im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-34/05) 1C-5.10 Bekanntmachung über die Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr durch Luftfahrtunternehmen vom 4. April 2005 ( NfL II-35/05) 1C-5.11 Bekanntmachung über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr und die Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise vom 21. Januar 2016 ( NfL 2-238-16) 1C-5.12 Die Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air der International Civil Aviation Organization (ICAO) sind nun unter 1E-6.6.1 zu finden. 1C-5.13 Die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg (Dangerous Goods Regulations) der International Air Transport Association (IATA) sind nun unter 1E-6.7 zu finden. 1C-6 See - 1C-6.1 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Seeschifffahrt ( Seeaufgabengesetz -SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl .I 2016, Nr. 30, S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.2 Schiffssicherheitsgesetz - SchSG - vom 9. September 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 63, S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 ( BGBl . I 2024, Nr. 126) geändert worden ist 1C-6.3 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung - SeeSchStrO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl .I 1998, Nr. 72, S. 3209), berichtigt am 10. Februar 1999 ( BGBl .I 1999, Nr. 8, S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 ( BGBl .I 2023, Nr. 127, S. 3) geändert worden ist 1C-6.4.1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( Gefahrgutverordnung See - GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 37 S. 1475), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( BGBl . I 2019, Nr. 48 S. 2510) geändert worden ist 1C-6.4.2 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See vom 17. März 2021 ( VkBl. 2021, Nr. 7, S. 364) 1C-6.5.1 Die internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG-Code) der International Maritime Organisation (IMO) sind nun unter 1E-6.8.1 zu finden 1C-6.5.2 Der EmS-Leitfaden für Unfallbekämpfungsmaßnahmen auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ist nun unter 1E-6.8.2 zu finden. 1C-6.6 Der internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) ist nun unter 1E-6.9 zu finden. 1C-6.7 Hinweis: Weitere Informationen zum Seeschifffahrtsrecht sind auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter ELWIS.de zu finden. Stand: 04.09.2024
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Language: Deutsch
Modified: 2024-09-04
Time ranges: 2024-09-04 - 2024-09-04
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