Description: Transporte von kontaminierten Großkomponenten Kontaminierte Großkomponenten sind große Anlagenteile, die durch ihre Nutzung in Kernkraftwerken radioaktiv belastet sind. Dazu zählen beispielsweise die Dampferzeuger von Kernkraftwerken. Für den Transport von kontaminierten Großkomponenten ist eine Genehmigung erforderlich. Rückbau von Kernkraftwerken Die Stilllegung und der Rückbau von Kernkraftwerken erfordern einen verantwortungsvollen Umgang mit den dort entstandenen radioaktiven Abfällen. Laut dem 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ sind die Kraftwerksbetreiber für die Entsorgung und die fachgerechte Verpackung sämtlicher Anlagenteile zuständig. Der Großteil dieser Rückbauarbeiten kann direkt auf dem Kraftwerksgelände erfolgen. Bei besonders großen Anlagenteilen, die sich beim Rückbau ohne Zerlegung ausbauen lassen, kann es jedoch sinnvoll sein, diese zur Zerlegung und anschließenden Verpackung oder Recycling zu externen Spezialfirmen zu transportieren. Übersteigt die Radioaktivität der Komponente eine im Gefahrgutrecht festgelegte Grenze, so muss ein solcher Transport durch das BASE genehmigt werden. Dabei hat die Sicherheit von Menschen und der Umwelt oberste Priorität. Transport von Großkomponenten Ein Dampferzeuger aus dem Kernkraftwerk Obrigheim wird auf einem Schwerlast-LKW abtransportiert. Das KKW Obrigheim hat 2005 den Betrieb eingestellt. Im Anschluss wurde mit dem Rückbau begonnen. © picture alliance / dpa | Franziska Kraufmann Typische radioaktiv kontaminierte Großkomponenten sind die Dampferzeuger von Kernkraftwerken . Die Dampferzeuger des Kernkraftwerks Obrigheim hatten beispielsweise eine Länge von etwa 17 Metern bei einem Durchmesser von ca. 3,6 Metern. Die Masse betrug etwa 177.000 kg . Transporte radioaktiv kontaminierter Großkomponenten fallen unter das Gefahrgutrecht und werden der Kategorie SCO ( Surface Contaminated Object – oberflächenkontaminierter Gegenstand) zugeordnet. Grundsätzlich gilt für den Transport von radioaktiven Stoffen, dass diese nur in einer geeigneten Verpackung befördert werden dürfen. Das Versandstück (Einheit aus Verpackung und Inhalt) selbst gewährleistet die Sicherheit beim Transport. Dazu werden abhängig von der Art und Menge des zu transportierenden Stoffes unterschiedliche Anforderungen an das Versandstück gestellt. Allerdings können unzerlegte Großkomponenten allein aufgrund ihrer Größe nur unverpackt befördert werden. Um trotzdem einen sicheren Transport zu gewährleisten, muss die Großkomponente zusammen mit der ihr vor allem im Inneren anhaftenden Kontamination im Gefahrgutrecht festgelegte Kriterien erfüllen. Es dürfen dabei verschiedene Grenzwerte , zum Beispiel bei der Dosisleistung oder der Stärke der Kontamination, nicht überschritten werden. In Abhängigkeit von der Stärke der Kontamination können unverpackte Großkomponenten als SCO in die Gruppen SCO-I oder SCO-III eingestuft werden. Transporte in der Gruppe mit den höheren Grenzwerten SCO-III genehmigt nach dem Gefahrgutrecht das BASE . Verfahrensablauf Das Gefahrgutrecht legt verschiedene Anforderungen für den sicheren Transport von SCO-III fest. Das BASE prüft dazu die durch den Antragsteller einzureichenden Nachweise. Für die Prüfung sind insbesondere der Beförderungsplan und die Unterlagen zur Radiologie wichtig. Im Beförderungsplan wird der gesamte Transport beschrieben, inklusive aller Maßnahmen zum Strahlenschutz und erforderlicher Notfallmaßnahmen bei Unfällen. In den Dokumenten zur Radiologie muss die Einhaltung der in den gefahrgutrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzwerte zur Dosisleistung und zur Kontamination nachgewiesen werden. Zur Überprüfung der Unterlagen führt das BASE eigene Berechnungen durch. Zusätzlich beauftragt das BASE die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit der Prüfung der mechanischen Eigenschaften der Großkomponente sowie des Qualitätsmanagements. Die Prüfungen des BASE und der BAM stellen sicher, dass die Voraussetzungen zum Schutz von Menschen und der Umwelt während des gesamten Transportes gewährleistet ist. Sind diese erfüllt, erteilt das BASE die Genehmigung zum Transport. Zuständigkeiten in Deutschland Mit Schwerlastkränen wird im Hafen Lubmin bei Greifswald ein Dampferzeuger aus dem stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim (Baden-Württemberg) entladen. © picture alliance / ZB | Stefan Sauer Nach §11 der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) ist das BASE zuständig für die gefahrgutrechtliche Genehmigung bei Transporten mit SCO -III-Gegenständen. Außerdem ist zu beachten, dass für alle SCO-Transporte zusätzlich eine Transportgenehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz benötigt wird. Die Zuständigkeit liegt hier bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde auf Landesebene. Außerdem können verschiedene weitere Genehmigungen notwendig sein, wie z.B. eine Schwerlastgenehmigung oder eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für einen Sondertransport auf Binnenwasserstraßen. Da solche Großkomponenten wegen ihrer Abmessungen und ihres Gewichts nur schwierig auf der Straße oder Schiene zu transportieren sind, wird in Deutschland häufig ein Transport auf Binnenwasserstraßen gewählt. Für die Einhaltung der Sicherheit während des Transportes sind die Aufsichtsbehörden der Bundesländer bzw. die Aufsichtsbehörden bestimmter Verkehrsträger (z.B. das Eisenbahn-Bundesamt bei Transporten mit der Bahn) zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich hierbei nicht nur nach dem Verkehrsträger, sondern auch nach dem Umstand, in oder durch welches Bundesland der Transport führt. Transport von Dampfumformern aus dem KKW Lingen genehmigt Transport von Dampfumformern aus dem KKW Lingen genehmigt Transport radioaktiver Stoffe Transport radioaktiver Stoffe Einsatz von Dampferzeugern in Leichtwasserreaktoren Atomkraftwerke in Deutschland
Tags: Greifswald ? Verpackungsrecycling ? Binnenwasserstraße ? Gefahrgutverordnung Straße ? Baden-Württemberg ? Leichtwasserreaktor ? Radioaktiver Abfall ? Strahlenschutzgesetz ? Dosisleistung ? Gefahrgutrecht ? Deutschland ? Nukleare Entsorgung ? Kernkraftwerk ? Strahlenschutz ? Hafen ? Qualitätsmanagement ? Binnenschifffahrt ? Dampfkessel ? Radioaktiver Stoff ? Schienenverkehr ? Rückbau ? Stilllegung kerntechnischer Anlagen ? Grenzwert ? Radioaktivität ? Umweltschutz ? Verkehrsträger ?
License: Alle Rechte vorbehalten
Language: Deutsch
Last harvest: 08.07.2026 00:47
Accessed 1 times.