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Der Strahlenpass

Description: Der Strahlenpass Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass ( § 68 Strahlenschutzverordnung ). Auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes ( § 170 StrlSchG ) benötigen seit 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer ). Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen zu erfolgen hat, sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ( AVV Strahlenpass) vom 01. Juli 2020 geregelt. Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass ( § 68 Strahlenschutzverordnung ). Sie können in der fremden Anlage oder Einrichtung Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten verrichten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten wie zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision. Dieser Personenkreis wird oftmals auch als "Fremdarbeiter" bezeichnet. Für den Zutritt in den Strahlenschutzbereich einer fremden Anlage oder Einrichtung ist die Vorlage eines gültigen Strahlenpasses zwingend vorgeschrieben. Auf Grund von Passeinträgen kann dem Inhaber eines Passes der Zutritt zu einer Anlage, z. B. wegen einer vorangegangenen Strahlenbelastung oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen, verwehrt werden. Änderungen durch das Strahlenschutzgesetz: Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer Auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes ( § 170 StrlSchG ) benötigen seit 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer ). Die SSR -Nummer erleichtert und verbessert die Zuordnung und Bilanzierung der individuellen Dosiswerte aus der beruflichen Strahlenexposition im Strahlenschutzregister. Sie ersetzt die vormalige Strahlenpassnummer gemäß AVV 2004. Die SSR -Nummer wird vom BfS vergeben. Sie wird durch eine nicht rückführbare Verschlüsselung aus der Sozialversicherungsnummer ( § 147 SGB VI) und den Personendaten des zu überwachenden Beschäftigten abgeleitet. Die Beantragung der SSR -Nummer und die Übertragung der dafür nötigen Personendaten für beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den entsprechenden Verpflichteten/Verantwortlichen des Beschäftigungsbetriebs oder eine von ihm autorisierte Person. Nähere Informationen zur SSR -Nummer und zu ihrer Beantragung finden Sie hier . Angaben im Strahlenpass Ein Strahlenpass enthält: Angaben zur Person des Passinhabers, Angaben über die Firma, für die er tätig ist, Angaben über die festgestellte äußere und gegebenenfalls innere Strahlenexposition in einer fremden Anlage (betriebliche Dosimetrie ), Expositionszeiträume, Vordosiswerte (amtliche Dosimetrie ), Dosisbilanzierungen, Grenzwertüberschreitungen, gesundheitliche Eignung, Strahlenschutzausbildung und anderes mehr. In der Regel stammen die Daten zur Strahlenexposition aus der betrieblichen Strahlenschutzüberwachung der fremden Anlage und werden zeitnah vom Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlage in den Strahlenpass eingetragen. Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen sowie alle damit zusammenhängenden amtlichen Vorgänge ( z. B. Ungültigkeitserklärungen, Ausstellen eines Folgepasses, Umregistrierungen, Namensänderung, Verlustmeldungen) zu erfolgen haben, sind in der zum 01. Juli 2020 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ( AVV Strahlenpass 2020) zu finden. Meldungen an das Strahlenschutzregister Anzahl der Personen mit gültigem Strahlenpass und Anzahl der Personen, für die mehr als ein Strahlenpass ausgegeben wurde (Mehrfachausgaben) für die Jahre 2013 – 2023 Die Registrierbehörden melden dem Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz die Ausstellung eines Strahlenpasses sowie alle mit dem Strahlenpass zusammenhängenden amtlichen Vorgänge. Die Daten, die dabei an das Strahlenschutzregister übermittelt werden, sind in einer Tabelle zusammengefasst (siehe "Welche Daten sind in welchem Format an das BfS zu übermitteln?"). Eine der Aufgaben des Strahlenschutzregisters ist es, anhand dieser Vorgänge herauszufinden, ob eine Person mehr als nur einen gültigen Strahlenpass besitzt. In diesen Fällen benachrichtigt das Strahlenschutzregister die jeweils zuständige Behörde, damit diese die so genannte "Mehrfachausgabe" für ungültig erklärt. Der Anteil dieser Mehrfachausgaben betrug für das Jahr 2023 ca. 0,1 % bezogen auf die Anzahl der gültigen Pässe. Stand: 19.12.2024

Types:

Origin: /Bund/BfS/Website

Tags: Dosimetrie ? Strahlenschutzverordnung ? Strahlenschutzgesetz ? Verwaltungsvorschrift ? Kernkraftwerk ? Strahlenexposition ? Strahlenschutz ? Strahlenschutzbeauftragte ? Grenzwertüberschreitung ? Ausstellung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2024-12-19

Time ranges: 2024-12-19 - 2024-12-19

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