Description: F2. Welche Art der Deckungsvorsorge - "Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen" - ist im Anzeigeverfahren zu treffen? Durch eine Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen sollen die Risiken studienbedingter Strahlenanwendungen und damit verbundene etwaige Ansprüche betroffener Personen abgedeckt werden. Im Anzeigeverfahren ist die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Art, Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge sind durch § 35 StrlSchG geregelt. Bei Forschungsvorhaben, für die eine Probandenversicherung nach dem AMG oder MPDG besteht, kann diese Versicherung als ausreichender Versicherungsnachweis herangezogen werden; in allen anderen Fällen (mit Ausnahme des nachgenannten Befreiungstatbestands nach dem Prinzip der Selbstversicherung) ist eine Strahlenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die sogenannte "Probandenversicherung für nicht versicherungspflichtige klinische Prüfungen" ist nicht ausreichend. Die gesetzliche atomrechtliche Haftung ( § 176 StrlSchG in Verbindung mit §§ 26 ff. Atomgesetz ) bleibt dabei unberührt. Einrichtungen des Bundes und der Länder benötigen keinen entsprechenden Deckungsvorsorgenachweis, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.
Types:
Origin: /Bund/BfS/Website
Tags: Atomgesetz ? Atomhaftung ? Forschungsprojekt ? Körperschaft ? Risikomanagement ? Anzeigeverfahren ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2023-01-27
Time ranges: 2023-01-27 - 2023-01-27
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