Description: G3. Welche Angaben werden aus den beteiligten Studienzentren im Anzeigeverfahren benötigt? Im Anzeigeverfahren ist nachvollziehbar darzulegen, dass die zur Anwendung vorgesehenen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 oder § 19 StrlSchG betrieben werden dürfen und im Fall der diagnostischen Anwendung radioaktiver Stoffe hierfür eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG vorhanden ist. Anders als im Genehmigungsverfahren existiert hier keine Nachweispflicht, sondern die Notwendigkeit von nachvollziehbaren Darlegungen. Als nachvollziehbare Darlegung reicht die Bestätigung des Anzeigenden aus. Diese wird in Form einer Bestätigung durch den jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen eingeholt.
Origin: /Bund/BfS/Website
Tags: Genehmigungsverfahren ? Radioaktiver Stoff ? Röntgeneinrichtung ? Anzeigeverfahren ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2023-01-27
Time ranges: 2023-01-27 - 2023-01-27
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