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Zustimmung zur Revision 05 der Unterlage "Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall", Stand vom 04.03.2022 (PDF)

Description: BASE ABTEILUNG AUFSICHT Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | 11513 Berlin Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Eschenstr. 55 31224 Peine Schachtanlage Asse II Zustimmung zur Revision 05 der Unterlage „Arbeitsanweisung Inerti­ sierung der Einlagerungskammer im Brandfall, Stand vom 04.03.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 01.06.2022 /1/ erteile ich folgenden Bescheid I. Entscheidung 1. Ich stimme der Anwendung der Revision 05 der Unterlage „Ar­ beitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall, Stand vom 04.03.2022 /3/ unter Auflagen (II.) zu. 2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. II. Nebenbestimmungen Die Entscheidung unter Ziffer 1.1. wird mit folgenden Nebenbe­ stimmungen verbunden: 1. Eine eindeutige Zuordnung aller Seiten der Arbeitsanweisung zu dem BGE-SZ-Deckblatt, welches den Zustimmungsvermerk des BASE trägt, ist sicherzustellen. (Auflage) 2. Die bei der BGE existierenden farbigen Papier- und Digitalfas­ sungen, die dieselbe KZL wie die zur Prüfung vorgelegte Unter­ lage haben, müssen auf allen Seiten als nicht freigegebene Un­ terlage erkennbar sein. Der Nachweis hierzu ist bei der nächsten Begehung der atomrechtlichen Aufsicht vorzulegen. (Auflage) 3. Nach Freigabe zur Anwendung der Unterlage „Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall“ /3/ im Sinne der Vorgaben für das Qualitätsmanagement ist der atom­ rechtlichen Aufsicht eine Farbkopie der vollständigen Unterlage zu übersenden. (Auflage) Datum 9. September 2022 Ihr Zeichen 9A/65221000/GEH /-/-/DA/AA/0232/00 PT076476 Mein Zeichen 9A 9160/2#0672 Es schreibt Ihnen: Referent T: +49 30184321- @base.bund.de So erreichen Sie uns: Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8 10623 Berlin Dienstsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter T: +49 30184321-0 info@base.bund.de www.base.bund.de Seite 1 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT III. Gründe 1. a. Sachverhalt Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: /1/ BGE, Az. 9A/65221000/GEH/-/-/DA/AA/0232/00 PT076476, Schachtanlage Asse II, Übergabe von Unterlagen, Mitteilung zur Änderung 060/2021, Revision 01, zur Revision der Unterlage „Ar­ beitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brand- fall“ (ii), Stand vom 04-05.2017, vom 01.06.2022, nebst Anlagen /2, 3/. /2/ BGE, Mitteilung zur Änderung in der Schachtanlage Asse II, Re­ vision der Unterlage „Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlage­ rungskammer im Brandfall (ii), Stand 04.05.2017, BGE-KZL 9A/65221000/-/-/-/DA/AY/1888/01, Stand vom 10.05.2022, vpr- gelegt mit /1/. /3/ BGE, Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall, BGE-KZL 9A/13236000/-/-/-/CA/J/0028/05, Stand vom 04.03.2022, vorgelegt mit /1/. /4/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Be­ scheid 1/2010 - für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gern. § 7 StrlSchV des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli­ maschutz (NMU), vom 08.07.2010. /5/ Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II - Be­ scheid 1/2011 - für den Umgang mit Kernbrennstoffen gern. § 9 AtG des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz (NMU), vom 21.04.2011. /6/ BfS, Vorgehen bei Änderungen - Schachtanlage Asse II - Qua­ QMV04-3, BfS- litätsmanagement-Verfahrensanweisung KZL 9X/115200/CA/JH/0036/02, Stand vom 11.08.2014. /7/ TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, Schachtanlage Asse II, Mit­ teilung zur Änderung 060/2021, Revision der Unterlage, „Schacht­ anlage Asse II Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlagerungs­ kammer im Brandfall“, Stand: 04.05.2017. ASS-01.1.3, ASS-11.2, vom 08.07.2022. CIT1 - /8/ BGE, Notfallplan für vorhersehbare Ereignisse (gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 ABBergV) und Brandschutzplan über Maßnahmen und Ein­ richtungen zum Brandschutz (gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV) sowie Rettungspläne (gemäß § 201a ABVO) der Schachtanlage Asse II, BGE-KZL 9A/61000000/RWN/NC/LA/0001/04, Stand vom 20.03.2018. Seite 2 von 4 BASE ABTEILUNG AUFSICHT /9/ BGE, Alarmplan, BGE-KZL 9A/600000000/-/-/-/N/JE/0002/12, Stand vom 09.03.2022. b.Mit Ihrem Schreiben /1/ legten Sie die Unterlage „Arbeitsanwei­ sung Inertisierung der Einlagerungskammer im Brandfall /3/ in der Revision 05 mit Stand vom 04.03.2022 zur Zustimmung vor. Die Arbeitsanweisung soll revidiert werden. 2.Rechtliche Würdigung a.Ich bin für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig. Ge­ mäß Auflage 28 des Genehmigungsbescheides /4/ bedürfen Ände­ rungen am strahlenschutzrelevanten betrieblichen Regelwerk ein­ schließlich der Anweisungen der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz in seiner Funktion als Endlagerüberwachung. Nach Änderung des AtG durch das Gesetz zur Neuordnung der Or­ ganisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 obliegt diese Aufgabe nunmehr dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. b.Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes hat ergeben, dass ich Ihrem Antrag /1/ auf Zustimmung zur Anwendung der Revision 05 der Unterlage „Arbeitsanweisung Inertisierung der Einlage­ rungskammer im Brandfall mit Stand vom 04.03.2022 /3/ unter Auflagen stattgebe. Die Änderungen im Rahmen der Revision stellen unwesentliche Än­ derungen gemäß Kap. 6.1.4 Zustimmungsverfahren, Buchstabe a) Allgemeines Zustimmungsverfahren der QMV 04.3 /6/ dar. Zu Ziffer I.1.: Meine Prüfung ergab, dass der Arbeitsanweisung /3/ unter Aufla­ gen zugestimmt werden kann. Die Stellungnahme meines Sachver­ ständigen /7/ wurde bei der Prüfung berücksichtigt. Das Gutach­ ten ist geeignet, die für meine Entscheidung erforderlichen tat­ sächlichen Grundlagen zu vermitteln. An der Vollständigkeit des Gutachtens bestehen keine Zweifel. Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruht das Gutachten auf dem anerkannten Stand der Wissenschaft, berücksichtigt die tatsächlichen Umstände zu­ treffend und enthält keine inhaltlichen Widersprüche. Anlass, an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, besteht nicht. Zu Ziffer I.2.: Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 AtG i.V.m. §§ 1 und 5 Abs. 1 Nr. 2 und 7 AtSKostV. Hierzu ergeht ein ge­ sonderter Kostenfestsetzungsbescheid. Zu Ziffer II.: Seite 3 von 4

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Tags: Salzgitter ? Berlin ? Landzunge ? Allgemeine Bundesbergverordnung ? Nukleare Entsorgung ? Brandschutz ? Endlagerung ? Kernbrennstoff ? Strahlenschutz ? Qualitätsmanagement ? Alarmplan ? Notfallplan ? Radioaktiver Stoff ? Klimaschutz ? Gutachten ?

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