Description: Die Mitteilungspflicht besteht z.B. nicht, wenn der Stoff bereits für die betreffende Verwendung unter REACH registriert wurde (Art. 7, Abs. 6). In diesem Fall müssen Sie gegenüber den Überwachungsbehörden nachweisen können, dass Sie sich aktiv über die Existenz einer solchen Registrierung informiert haben. Informationen über registrierte Verwendungen können Sie z.B. über das Sicherheitsdatenblatt, Webseiten von Zulieferern oder durch direkte Nachfrage innerhalb der Lieferkette erhalten. Veröffentlicht in Broschüren.
Types:
Text { text_type: Publication, }
Origin: /Bund/UBA/Webseite
Tags: Informationspflicht ? Chemikalien ? REACH ? Lieferkette ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2012-01-01
Time ranges: 2012-01-01 - 2012-01-01
Accessed 1 times.