Description: Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV ) regelt den Betrieb von Anlagen zur Oberflächenbehandlung, zur chemischen Reinigung und Textilausrüstung sowie von Extraktionsanlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen verwendet werden. Ziel war eine Prüfung und Bewertung der Möglichkeit einer Aufnahme neu entwickelter leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen in die Auflistung zugelassener Stoffe. Das Ergebnis zeigt: Die derzeit zugelassenen Verbindungen werden aktuell nach wie vor eingesetzt. Die Industrie strebt nicht den Einsatz alternativer halogenierter Kohlenwasserstoffe an. Sollten „neue" Verbindungen in die Liste zugelassener Verbindungen der 2. BImSchV aufgenommen werden, wäre im Vorfeld eine intensive Prüfung ihres Umweltverhaltens notwendig. Veröffentlicht in Texte | 50/2020.
Types:
Text { text_type: Publication, }
Origin: /Bund/UBA/Webseite
Tags: Halogenkohlenwasserstoffe ? 2. BImSchV ? Chemische Reinigung ? Organische Verbindung ? Emissionsgrenzwert ? Stoffbewertung ? Stand der Technik ? Textilveredelung ? Oberflächenbehandlung ? Umweltverhalten ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2020-03-01
Time ranges: 2020-03-01 - 2020-03-01
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