Description: Der Betreiber eines der Störfall-Verordnung (StörfallV) unterliegenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 StörfallV erfüllt, mitzuteilen und spätestens innerhalb einer Woche eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen. Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse hat er die Mitteilung nach Anhang VI Teil 2 unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Die Länder haben die Mitteilungen der Betreiber und Ergebnisse ihrer Analysen von Ereignissen dem Bundesministerium für Umwelt mitzuteilen.
Types:
Text { text_type: Publication, }
Origin: /Bund/UBA/Webseite
Tags: Ökologische Bestandsaufnahme ? Störfall-Verordnung ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2009-09-01
Time ranges: 2009-09-01 - 2009-09-01
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