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ZEMA - Jahresbericht 2008

Description: Der Betreiber eines der Störfall-Verordnung (StörfallV) unterliegenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 StörfallV erfüllt, mitzuteilen und spätestens innerhalb einer Woche eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen. Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse hat er die Mitteilung nach Anhang VI Teil 2 unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Die Länder haben die Mitteilungen der Betreiber und Ergebnisse ihrer Analysen von Ereignissen dem Bundesministerium für Umwelt mitzuteilen.

Types:

Text {
    text_type: Publication,
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Origin: /Bund/UBA/Webseite

Tags: Ökologische Bestandsaufnahme ? Störfall-Verordnung ?

License: other-closed

Language: Deutsch

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Issued: 2011-06-01

Time ranges: 2011-06-01 - 2011-06-01

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