Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) ist der Raumordnungsplan für das Land Niedersachsen. Die Fassung des LROP 2017 wurde in Teilen im Jahr 2022 geändert. Die aktuelle Fassung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) ergibt sich demnach aus der Neubekanntmachung 2017 und der Änderungsverordnung von 2022. Bei den hier vorliegenden Geodaten handelt es sich um eine Zusammenzeichnung, die 2022 beschlossenen Änderungen und eine Berichtigung von Juni 2023 sind hier in die Fassung von 2017 eingearbeitet. Verfügbar sind die Anlage 2 (Zeichnerische Darstellung) und der Anhang 4b (Karte Kulturelles Sachgut und Kulturlandschaften) der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm. Zudem werden die dazugehörigen Shapefiles in Form von ZIP-Dateien zur Verfügung gestellt. Bezüglich der Nutzung der Daten (insbesondere bei Verschneidungen/Analysen) beachten Sie bitte, dass der Kartenmaßstab des LROP 1: 500 000 ist und die Daten somit entsprechend generalisiert sind. Bei einer detaillierteren Verwendung als im Maßstab 1:500.000 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies zu Lageungenauigkeiten führen kann. Die Daten liegen in UTM32, ETRS89 vor.
Die GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH führt für das Umweltbundesamt ( UBA ) seit 1978 jährlich die bundesweite Erhebung von Daten zur Einweg- und Mehrwegabfüllung von Getränken durch. In Folge der 3. Änderungsverordnung der Verpackungsverordnung(VerpackV) vom 24.05.2005 (3. Novelle der VerpackV) stehen seit dem Berichtsjahr 2004 nicht mehr Mehrwegquoten, sondern die Überprüfung des Anteils der in Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen (im Folgenden abgekürzt: MövE-Verpackungen) in Verkehr gebrachten Getränke im Mittelpunkt. Mit dieser Studie wurde nun zum achten Mal eine Berechnung des Anteils der MövE-Verpackungen durchgeführt. Veröffentlicht in Texte | 66/2014.
Die GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH führt für das Umweltbundesamt ( UBA ) seit 1978 jährlich die bundesweite Erhebung von Daten zur Einweg- und Mehrwegabfüllung von Getränken durch. In Folge der 3. Änderungsverordnung der Verpackungsverordnung(VerpackV) vom 24.05.2005 (3. Novelle der VerpackV) stehen seit dem Berichtsjahr 2004 nicht mehr Mehrwegquoten, sondern die Überprüfung des Anteils der in Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen (im Folgenden abgekürzt: MövE-Verpackungen) in Verkehr gebrachten Getränke im Mittelpunkt. Veröffentlicht in Texte | 13/2013.
Ab Dezember 2011 ist Cadmium in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten. Die neuen Rechtsvorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Schmuck, nur alte Schmuckstücke sind hiervon ausgenommen. Das Verbot gilt überdies für alle Kunststoffe und für Legierungen zum Verlöten unterschiedlicher Metalle. Das Cadmiumverbot fügt sich in die REACH-Strategie der EU für einen sichereren Einsatz von Chemikalien. Nicht nur sind durch das Cadmiumverbot Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU besser geschützt, auch die Umwelt wird weniger stark belastet. Das Verbot wird über eine Änderungsverordnung zur REACH-Verordnung umgesetzt. Die neuen Vorschriften verbieten Cadmium in jeder Art von Kunststoff und unterstützen gleichzeitig die Verwendung von Recycling-PVC in zahlreichen Bauprodukten. Da PVC ein wertvolles Material ist, das mehrfach wiedergewonnen werden kann, ist für eine Reihe von Bauprodukten die Wiederverwendung von PVC-Abfall mit niedrigem Cadmiumgehalt ohne Gefahr für Gesundheit oder Umwelt erlaubt. Das neue Verbot wird in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe).
Am 22. August 2013 traten die Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren in Kraft. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat beschlossene Änderungsverordnung umfasst insbesondere auch Regelungen zum vorsorgenden Gesundheitsschutz. Zweck der Verordnung ist der Schutz und die Vorsorge vor möglichen Gesundheitsrisiken durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.
Darstellung der Flächen der nach Landesrecht ausgewiesenen Naturparke: • Die Flächen der Naturparke in M-V wurden jeweils separat digitalisiert. • Bis 2004 waren die Verordnungskarten im Maßstab 1:10.000 Grundlage für die Digitalisierung. Die vorliegenden Grenzen stellen die amtliche Interpretation der Verordnungskarten dar (erarbeitet durch die Großschutzgebietsverwaltung). • Seit 2004 wurden die Karten für Verordnungen bzw. Änderungsverordnungen einzelner Naturparke mit Hilfe zuvor erstellter Geodatensätze erstellt – diese Geodatensätze wurden dann in den landesweiten Geodatenbestand der Naturparke übernommen.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet.
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen. Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt. Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet. Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha. Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet. - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
Die Windpark Bahrendorf GmbH & Co. KG beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Bahrendorf. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Windpark Bahrendorf, Gemarkung Bahrendorf, Flur 9, Flurstücke 11/12, 10/8, 10/4. Die beantragten WEA des Typs Vestas V162 weisen eine Nabenhöhe von 169 m, einen Rotordurchmesser von 162 m und somit eine Gesamthöhe von 250 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 6,2 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1, Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-ImmissionsschutzG vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792) i.V.m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.2 V des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 22.3.2023 (BGBl. I Nr. 88) genannten Schutzgüter dargestellt sind.
Die LEG Schölecketal GmbH & Co. Eschenrode-Hörsingen beantragt die Änderung für die von ihr betriebene Anlage zur Haltung von Rindern. Gegenstand der antragsgegenständlichen wesentlichen Änderung ist die Erweiterung der Rinderanlage auf 1.315 Rinderstellplätze, 250 Kälberplätze und die Erhöhung der Güllelagerkapazität auf 4.339 m³ sowie die Umgestaltung und Modernisierung bestehender Betriebseinheiten, insbesondere Stallgebäude und Melkhaus. Der Standort der beantragten Anlage befindet sich in der Gemarkung Hödingen Flur 3, Flurstück 331/79 und Flur 4, Flurstücke 40, 123/39, 121/41, 147. Gemäß § 16 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 10, 11 Absatz 3 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme- Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.7.2023 (BGBl. 2023 | Nr. 202) i.V.m. § 1 und der lfd. Nr. 7.1.5 V des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Die Antragstellerin hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 22.3.2023 (BGBl. I Nr. 88) genannten Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern) dargestellt sind.
Origin | Count |
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Bund | 28 |
Land | 30 |
Type | Count |
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Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 4 |
Gesetzestext | 9 |
Text | 25 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 14 |
License | Count |
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closed | 31 |
open | 24 |
unknown | 2 |
Language | Count |
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Deutsch | 57 |
Resource type | Count |
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Topic | Count |
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Boden | 17 |
Lebewesen & Lebensräume | 42 |
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Mensch & Umwelt | 57 |
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