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Hintergrund

Die Grundlage der Grünen Hauptwege bildet das Berliner Freiraumsystem aus dem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro 2016). Ein Ziel des Berliner Landschaftsprogramms ist es, die Wohngebiete – abseits stark befahrener Straßen – mit attraktiven Erholungsräumen zu verbinden und gleichzeitig eine sichere, umweltfreundliche, gesundheitsfördernde und “grüne“ Alternative zum Autoverkehr zu schaffen. Dies wird durch ein Netz aus Grünen Hauptwegen, dessen Netzknoten aus Parkanlagen und Naherholungsgebieten bestehen, ermöglicht. Entlang von Gewässern, grünen Korridoren, Bahnlinien und Nebenstraßen erstreckt sich von Landesgrenze zu Landesgrenze das “Grüne Achsenkreuz”, dessen grünes Herz der Große Tiergarten ist. Das grüne Achsenkreuz wird durch den Spreeweg ( Weg Nr. 1 ), den Nord-Süd-Weg ( Weg Nr. 5 ) und den Tiergartenring ( Weg Nr. 19 ) erfahrbar. Unmittelbar um die dicht bebaute Berliner Innenstadt liegt ein Ring von Volksparken, Kleingärten und Friedhöfen, der sogenannte „Innere Parkring“. Er wurde – dank einer vorausschauenden Stadtentwicklungsplanung in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts – als Beitrag zu gesunden Lebens- und Arbeitsbedingungen für alle Berlinerinnen und Berliner geschaffen. Neuere Parkanlagen wie der Mauerpark, das Schöneberger Südgelände und das Tempelhofer Feld ergänzen die historischen Grünräume. Der Innere Parkring ist durch den gleichnamigen Weg Nr. 18 erlebbar. Im äußeren Berliner Stadtgebiet, entstand in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts ein zweiter Ring, der “Äußere Parkring“. Er verbindet die Großsiedlungen der 70er und 80er Jahre sowie die neuen Entwicklungsgebiete mit vielen eingestreuten kleinen und großen Parkanlagen und den vier großen Naherholungsgebieten an Tegeler See, Wannsee, und Müggelsee sowie auf dem Berliner Barnim. Er setzt sich zusammen aus (Teil-)Strecken von 6 grünen Hauptwegen: Havelseenweg ( Weg Nr. 12 ), Barnimer Dörferweg ( Weg Nr. 13 ), Wuhletalweg ( Weg Nr. 14 ), Teltower Dörferweg ( Weg Nr. 15 ), Humboldt-Spur ( Weg Nr. 16 ) und Teltowkanalweg ( Weg Nr. 17 ). Weitere radiale Grünzüge ergänzen das Freiraumsystem und verknüpfen die Innenstadt mit den grenzüberschreitenden Landschaftsräumen in Brandenburg. Hierzu gehören der Heiligenseer Weg ( Weg Nr. 3 ), der Lübarser Weg ( Weg Nr. 4 ), der Lindenberger Korridor ( Weg Nr. 6 ), der Hönower Weg ( Weg Nr. 7 ), der Kaulsdorfer Weg ( Weg Nr. 8 ), der Dahmeweg ( Weg Nr. 9 ), der Britz-Buckower-Weg ( Weg Nr. 10 ), der Wannseeweg ( Weg Nr. 11 ). Der Spandauer Weg ( Weg Nr. 2 ) macht die westliche Stadtgrenze zum Havelland erlebbar. 1994 – Festlegung von Idealstrecken Um den Wirkungsgrad von Grünflächen und Parks zu verbessern, strebt das Berliner Landschaftsprogramm von 1994 ein engmaschiges grünes Netz an, dass Grünflächen untereinander und mit den Siedlungsgebieten verknüpft. Diese Grünzüge stellen zugleich ein attraktives Fuß- und Radwegenetz dar. Als “Idealstrecken” werden hierbei die Wegführungen bezeichnet, die zusammen mit Parkanlagen und anderen Erholungsgebieten das “Berliner Freiraumsystem” der gesamtstädtischen Landschaftsplanung bilden. 2004 – Kooperationsprojekt “Ein Plan für “Grüne Hauptwege Berlin” ehemals “20 grüne Hauptwege” 2004 wird das vorbereitende Kooperationsprojekt “Ein Plan für 20 grüne Hauptwege“ zwischen BUND Berlin e.V., FUSS e.V. Berlin und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorangetrieben. Dank der Beteiligung von über 100 ehrenamtlichen Flaneuren an dem Projekt kann das Wegenetz optimiert werden. Dabei werden die vorhandenen Lücken im Wegenetz ermittelt und Vorschläge für ihre Behebung oder für temporäre Umwege gesammelt. 2005 – Erste digitale Wanderkarte Über den FIS-Broker, der zentralen Anwendung Berlins für die Recherche und Präsentation von Geodaten, wird zum ersten Mal das zu diesem Zeitpunkt begehbare Netz der 20 grünen Hauptwege inklusive temporärer Umwege abgebildet. Die digitale Karte entsteht auf Grundlage der Flaneure-Berichten. 2006 – Kooperationsvereinbarung auf Gegenseitigkeit Zwischen dem BUND Berlin e.V., FUSS e.V. Berlin und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, wird im März 2006 eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, die eine Zusammenarbeit zur Umsetzung der 20 grünen Hauptwege beinhaltet. Ziel ist es, möglichst zeitnah das Netz der 20 grünen Hauptwege für die Erholungssuchenden begehbar und erlebbar zu machen. 2007 – Faltblatt „Flanieren entlang der Stadtspree“ Das Faltblatt “Flanieren entlang der Stadtspree – Einer von 20 grünen Hauptwegen lädt ein” wird von der ehemaligen Abteilung I der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegeben. Es zeigt den Verlauf des Spreeweges (Weg Nr. 1) zwischen Schloss Charlottenburg und Rummelsburger Bucht. Zusätzlich präsentiert das Faltblatt mehr als 50 interessante Orte entlang der Strecke, die in der Entwicklung von Berlin eine wichtige Rolle spielten oder spielen werden. Der Flyer, 2013 nochmals aufgelegt, ist heute vergriffen. 2008 – Erste analoge Wanderkarte Ende 2007 entsteht eine Public-Private-Partnership zwischen dem Berliner Piekart Verlag, Naturschutzverbänden und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. 2008 wird eine erste Gesamtnetzwanderkarte in die Buchläden gebracht. Bereits im Mai 2008 ist die gemeinsam produzierte Übersichtskarte mit dem Titel “Flanieren – Spazieren – Wandern” in fast allen Berliner Buchhandlungen sowie im gut sortierten Pressesortiment erhältlich. 2018 stellt der Verlag seine Verlagstätigkeit ein. 2009 – Faltblatt “Grünes Band Berlin” Zum 20. Jahrestages des Falls der Berliner Mauer legt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Faltblatt vor, welches sich – in Anlehnung an das Europäische Grüne Band – den heute noch weitgehend erhaltenen Flächen des ehemaligen Mauerstreifens widmet. Der vorgestellte nördliche Wegeabschnitt des innerstädtischen Mauerweges ist Teil des Nord-Süd-Weges ( Weg Nr. 5 ). 2010 – Zweite analoge Wanderkarte Als zweiter Verlag nimmt der Dr. Barthel Verlag die 20 grünen Hauptwege in seine Große Wander- und Radwanderkarte „Berlin und Umgebung – Ausflüge zu den Berliner Sehenswürdigkeiten“ in der 1. Auflage 2010 auf. seit 2010 – Markierung der Wege Die Erstmarkierung des gesamten Wegenetzes wird 2010 vom Kompetenzzentrum für Ingenieurbiologie e.V. durchgeführt. Dank einer Patenschaftsvereinbarung mit dem Berliner Wanderverband e.V. und seinen angeschlossenen Wandervereinen werden die markierten Wege seitdem jährlich begangen, kontrolliert und mit einer weiß-blau-weißen Markierung vor Ort kenntlich gemacht. Die Berichte der ehrenamtlichen “Wegepaten” sind Basis für die jährliche Überprüfung und Aktualisierung der Wegverläufe. Der neueste, offiziell abgestimmte Stand wird jedes Jahr im Mai von der Senatsverwaltung veröffentlicht. 2014 – Prioritätenkonzept zum Lückenschluss Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat 2014 eine Untersuchung der noch bestehenden Lücken im Wegenetz in Auftrag gegeben (Prioritätenkonzept zur Lückenschließung der 20 grünen Hauptwege). Es enthält konkrete Aussagen zum Zustand der Lücken, Maßnahmenvorschläge zur Weiterentwicklung des Wegenetzes und Schließung der Lücken sowie Aussagen zum Aufwand und Priorität der Lückenschließung. seit 2018 – Machbarkeitsstudien zum Lückenschluss Auf Grundlage des o.g. Prioritätenkonzeptes wurden für ausgewählte Lücken, deren Schließung realistisch erscheint, detailliertere Untersuchungen im Rahmen von sogenannten Machbarkeitsstudien beauftragt. Diese sollen u.a. durch Festlegung von durchzuführenden Maßnahmen und Arbeitsschritten, Prüfung der Grundstücksverfügbarkeit sowie Kostenschätzungen die Machbarkeit einer Lückenschließung darlegen. seit 2021 – Analoge Kartenausschnitte zum Download Zusätzlich zu den Daten für die digitale Weiterverwendung werden ab Mai 2021 auch PDF Dateien zum Download bereitgestellt. Diese können von jedermann ausgedruckt werden, wenn die analoge Wanderkarte des Dr. Barthel Verlags nicht zur Hand ist und auch die digitalen Endgeräte nicht zum Einsatz kommen (sollen). 2021 – Aktuelle analoge Wanderkarte Auch in der 3. Auflage der Großen Wander- und Radwanderkarte „Berlin und Umgebung – Ausflüge zu den Berliner Sehenswürdigkeiten“ des Dr. Barthel Verlags von April 2021 finden sich die 20 grünen Hauptwege wieder (ISBN: 978-3-89591-148-4). ab 2021 – Planungen zur professionellen Beschilderung der Grünen Hauptwege Im Frühjahr 2021 startete ein Kooperationsprojekt mit der Verkehrsabteilung mit dem Ziel, die Beschilderung aller Grünen Hauptwege mit gut sichtbaren Vollwegweisern und Zwischenmarkierungen zu planen. Um die Wiedererkennbarkeit der Wege zu verbessern, wurde auch ein neues Logo für die Grünen Hauptwege entwickelt. Die Beschilderung ist eines der 12 Modellprojekte zur Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes (Fußverkehrsteil). Die Umsetzung der Beschilderung startet voraussichtlich im Sommer 2023 und soll Ende 2024 abgeschlossen sein.

Baugesetzbuch (BauGB)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §   1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung §   1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz §   2 Aufstellung der Bauleitpläne §   2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht §   3 Beteiligung der Öffentlichkeit §   4 Beteiligung der Behörden §   4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung §   4b Einschaltung eines Dritten §   4c Überwachung Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) §   5 Inhalt des Flächennutzungsplans §   6 Genehmigung des Flächennutzungsplans §   6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet §   7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) §   8 Zweck des Bebauungsplans §   9 Inhalt des Bebauungsplans §   9a Verordnungsermächtigung §  10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans §  10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §  11 Städtebaulicher Vertrag §  12 Vorhaben- und Erschließungsplan §  13 Vereinfachtes Verfahren §  13a Bebauungspläne der Innenentwicklung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §  14 Veränderungssperre §  15 Zurückstellung von Baugesuchen §  16 Beschluss über die Veränderungssperre §  17 Geltungsdauer der Veränderungssperre §  18 Entschädigung bei Veränderungssperre Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §  19 Teilung von Grundstücken §  20 (weggefallen) §  21 (weggefallen) §  22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen §  23 (weggefallen) Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §  24 Allgemeines Vorkaufsrecht §  25 Besonderes Vorkaufsrecht §  26 Ausschluss des Vorkaufsrechts §  27 Abwendung des Vorkaufsrechts §  27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter §  28 Verfahren und Entschädigung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §  29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften §  30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans §  31 Ausnahmen und Befreiungen §  32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen §  33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung §  34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile §  35 Bauen im Außenbereich §  36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde §  37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder §  38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung §  39 Vertrauensschaden §  40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme §  41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen §  42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung §  43 Entschädigung und Verfahren §  44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche Vierter Teil Bodenordnung Erster Abschnitt Umlegung §  45 Zweck und Anwendungsbereich §  46 Zuständigkeit und Voraussetzungen §  47 Umlegungsbeschluss §  48 Beteiligte §  49 Rechtsnachfolge §  50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses §  51 Verfügungs- und Veränderungssperre §  52 Umlegungsgebiet §  53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis §  54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk §  55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse §  56 Verteilungsmaßstab §  57 Verteilung nach Werten §  58 Verteilung nach Flächen §  59 Zuteilung und Abfindung §  60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen §  61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten §  62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse §  63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung §  64 Geldleistungen §  65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren §  66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans §  67 Umlegungskarte §  68 Umlegungsverzeichnis §  69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme §  70 Zustellung des Umlegungsplans §  71 Inkrafttreten des Umlegungsplans §  72 Wirkungen der Bekanntmachung §  73 Änderung des Umlegungsplans §  74 Berichtigung der öffentlichen Bücher §  75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan §  76 Vorwegnahme der Entscheidung §  77 Vorzeitige Besitzeinweisung §  78 Verfahrens- und Sachkosten §  79 Abgaben- und Auslagenbefreiung Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung §  80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten §  81 Geldleistungen §  82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung §  83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung §  84 Berichtigung der öffentlichen Bücher Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §  85 Enteignungszweck §  86 Gegenstand der Enteignung §  87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung §  88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen §  89 Veräußerungspflicht §  90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land §  91 Ersatz für entzogene Rechte §  92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung Zweiter Abschnitt Entschädigung §  93 Entschädigungsgrundsätze §  94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter §  95 Entschädigung für den Rechtsverlust §  96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile §  97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten §  98 Schuldübergang §  99 Entschädigung in Geld § 100 Entschädigung in Land § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102 Rückenteignung § 103 Entschädigung für die Rückenteignung Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren § 104 Enteignungsbehörde § 105 Enteignungsantrag § 106 Beteiligte § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk § 109 Genehmigungspflicht § 110 Einigung § 111 Teileinigung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde § 113 Enteignungsbeschluss § 114 Lauf der Verwendungsfrist § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 118 Hinterlegung § 119 Verteilungsverfahren § 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 121 Kosten § 122 Vollstreckbarer Titel Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 123 Erschließungslast § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot § 125 Bindung an den Bebauungsplan § 126 Pflichten des Eigentümers Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands § 132 Regelung durch Satzung § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 134 Beitragspflichtiger § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 135c Satzungsrecht Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 138 Auskunftspflicht § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 140 Vorbereitung § 141 Vorbereitende Untersuchungen § 142 Sanierungssatzung § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge § 145 Genehmigung § 146 Durchführung § 147 Ordnungsmaßnahmen § 148 Baumaßnahmen § 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht § 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften § 152 Anwendungsbereich § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers § 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger § 160 Treuhandvermögen § 161 Sicherung des Treuhandvermögens Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 164 Anspruch auf Rückübertragung Sechster Abschnitt Städtebauförderung § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln § 164b Verwaltungsvereinbarung Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger § 168 Übernahmeverlangen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme Dritter Teil Stadtumbau § 171a Stadtumbaumaßnahmen § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept § 171c Stadtumbauvertrag § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen Vierter Teil Soziale Stadt § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch § 174 Ausnahmen Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote § 175 Allgemeines § 176 Baugebot § 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung § 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 178 Pflanzgebot § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich § 180 Sozialplan § 181 Härteausgleich Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse § 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 189 Ersatzlandbeschaffung § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung § 192 Gutachterausschuss § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 194 Verkehrswert § 195 Kaufpreissammlung § 196 Bodenrichtwerte § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 198 Oberer Gutachterausschuss § 199 Ermächtigungen Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 200a Ersatzmaßnahmen § 201 Begriff der Landwirtschaft § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt § 202 Schutz des Mutterbodens Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung § 205 Planungsverbände § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter § 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts § 209 Vorarbeiten auf Grundstücken § 210 Wiedereinsetzung § 211 Belehrung über Rechtsbehelfe § 212 Vorverfahren § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung § 213 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Planerhaltung § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften § 215a Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13b in der bis zum Ablauf des 22. Juni 2021 oder bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte § 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 222 Beteiligte § 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung § 226 Urteil § 227 Säumnis eines Beteiligten § 228 Kosten des Verfahrens § 229 Berufung, Beschwerde § 230 Revision § 231 Einigung § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen § 237 (weggefallen) § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung § 240 (weggefallen) § 241 (weggefallen) § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen § 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt § 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland § 245e Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung Zweiter Teil Schlussvorschriften § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte § 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete § 246b Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie § 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung § 246d Sonderregelungen für Biogasanlagen § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland § 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land § 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien § 249b Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus § 250 Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

Verkehrsmanagement

Bild: SenUVK; Jörg Lange Verkehrsregelungszentrale In der Verkehrsregelungszentrale (VKRZ) werden die Berliner Ampeln an über 2.100 Kreuzungen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen gesteuert sowie die Verkehrslage auf über 1.600 km Straße beobachtet. Die Zentrale gehört zu den größten in Deutschland. Weitere Informationen Bild: SenUMVK/Patrick Kutschat Verkehrsbeeinflussung Moderne Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) leisten heute einen wichtigen Beitrag, den Verkehr sicherer und flüssiger fließen zu lassen – auch und vor allem in Berlin. Der Nutzen ist groß: Neben der Verbesserung des Verkehrsflusses werden auch die Emissionen verringert. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Verkehrsinformation Die Verkehrsinformationszentrale (VIZ) bietet umfassende und aktuelle Verkehrsinformationen für alle Verkehrsteilnehmer und alle Verkehrsmittel in Berlin an. In einer Public-Private-Partnership arbeitet die VIZ eng mit der Senatsverwaltung zusammen. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Ampeln und Co. Damit Berlins Verkehrsströme möglichst reibungsfrei und gefahrlos fließen, betreibt die Stadt gut 2.000 Ampeln. Hier erfahren Sie Wissenswertes über Geschichte, Technik und Koordination von Ampeln. Weitere Informationen Bild: SenUVK Dauerhafte Anordnungen Auf der Grundlage der StVO ordnen die Straßen­verkehrs­behörden an, welche Regelungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erforderlich sind. Dies sind Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen, aber auch Verkehrsampeln und Parkscheinautomaten. Weitere Informationen Bild: djama / fotolia.com Temporäre Genehmigungen (Anordnungen, Erlaubnisse) Die Abteilung Verkehrsmanagement ist die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen auf Hauptverkehrsstraßen z.B. für Verkehrsregelungen aufgrund von Baustellen, Großveranstaltungen und Filmdreharbeiten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Verkehrserhebungen Die Abteilung Verkehrsmanagement ist für die Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen zuständig, die für die Behörden des Landes Berlin für die Zwecke der Verkehrslenkung und -planung sowie Stadtplanung benötigt werden. Weitere Informationen Bild: p365.de - Fotolia.com Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden Die Behörden des Landes Berlin und die Bezirke teilen sich die Zuständigkeit für den Straßenverkehr. Lesen Sie hier, an welche Behörde Sie sich bei Fragen wenden sollten. Weitere Informationen finden Sie auf X (Twitter) unter @VIZ_Berlin mit täglich aktuellen Zahlen in einer Kartenansicht Weitere Informationen

Geschäftsmodelle

Öffentliche Hand als Betreiber Private Unternehmen als Betreiber Bürgerenergiegenossenschaften Die öffentliche Hand kann sich auf unterschiedliche Weise an der Wärmeversorgung für ein Gebiet beteiligen. Kommunen haben dabei die Wahl zwischen vielfältigen organisatorischen Strukturen und Rechtsformen. Welche davon für ein spezifisches Projekt in Frage kommen, hängt unter anderem von der Haushaltssituation und den personellen Kapazitäten der Kommune ab. Eine sehr ausführliche Studie über die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, die Wärmeversorgung von Quartieren durch Nahwärmenetze mitzugestalten, hat die dena 2023 veröffentlicht. Kurzgefasst existieren folgende Möglichkeiten: Regiebetriebe – ohne eigene Rechtspersönlichkeit, eingebunden in eine Kommunalverwaltung, Steuerung durch politische Gremien der Kommune Eigenbetriebe – organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Form ohne eigene Rechtspersönlichkeit, begrenzte Unabhängigkeit von Verwaltungsstrukturen, aber unter politischer Steuerung Anstalten öffentlichen Rechts – selbstständige Kommunalunternehmen Kommunale Beteiligung an privatwirtschaftlichen Unternehmen Kommunale Beteiligung an Energiegenossenschaften Wird ein privatwirtschaftliches Unternehmen wieder ins Eigentum der öffentlichen Hand überführt, wird dies als Rekommunalisierung bezeichnet. Im Land Berlin wurde in 2024 die Rekommunalisierung des Fernwärmenetzes vollzogen (von Vattenfall Wärme Berlin GmbH zu jetzt BEW Berliner Energie und Wärme AG). Als öffentliches Unternehmen bieten die Berliner Stadtwerke Dienstleistungen zu allen Phasen von Nahwärmeprojekten in Quartieren an und agieren dabei auch als Wärmeliefercontractor (Buckower Felder, Haus der Statistik, Rollbergviertel). Auch für die öffentliche Beteiligung an Energiegenossenschaften gibt es bereits ein Beispiel: Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ist beteiligt an der Genossenschaft Nahwärme West eG. Durchbruch für die Nahwärme – Genossenschaft kann durchstarten Des Weiteren agieren auf Wärmeliefercontracting spezialisierte Tochterunternehmen einiger städtischer Wohnungsbauunternehmen in Berlin als Wärmenetzbetreiber im Rahmen der Versorgung des eigenen Bestands und eigener Neubauprojekte. Privatwirtschaftliche Unternehmen (Energieversorgungsunternehmen, Energiedienstleister) können ebenfalls unterschiedliche Rollen bei der Umsetzung von Nahwärmenetzen übernehmen. In Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand sind öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP, engl. “Public Private Partnership”) ein mögliches Modell. Diese kann auf Basis eines langfristigen Vertrags etabliert werden oder in Form der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft realisiert werden. Es kommen verschiedene Vertragsmodelle infrage – eine Übersicht dazu bietet die PPP-Projektdatenbank. PPP-Projektdatenbank Ein anderes häufiges Modell bei Nahwärmeprojekten ist das Contracting. Üblich ist das sogenannte Energieliefer-Contracting, das heißt, das Unternehmen (Contractor) investiert in die notwendige Infrastruktur, sorgt für Betrieb und Wartung und schließt mit den Wärmeabnehmern einen Vertrag über die Lieferung von Wärme ab. Wärmenetze können auch von den Bürgerinnen und Bürgern, die Wärme aus dem Netz beziehen, selbst betrieben werden. Dafür benötigen sie eine Rechtsform. Die sogenannten Bürgerenergiegenossenschaften (oft auch nur als Energiegenossenschaften bezeichnet) haben sich für diesen Zweck etabliert. Eine ausführliche Studie zu Geschäftsmodellen für Bürgerenergiegenossenschaften wurde vom Landesnetzwerk Bürgerenergiegenossenschaften Rheinland-Pfalz e. V. (LaNEG e.V.) und der Energieagentur Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Studie kann hier heruntergeladen werden.

Kostenfreier Service für Berliner Unternehmen

Wie können Unternehmen natürliche Ressourcen schonen und das Klima schützen? Warum ist das notwendig und welche Vorteile ergeben sich daraus für Unternehmen? Wie funktioniert die Circular Economy bzw. Kreislaufwirtschaft und wie muss beispielsweise ein Produkt designed sein, damit es umweltfreundlich ist? Bei Fragen wie diesen unterstützt die erweiterte „Koordinierungsstelle für Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Klimaschutz im Betrieb“ – kurz KEK -, die nun neu gelaunched wurde. Jedes Unternehmen kann durch eigene Maßnahmen zur ökologischen Transformation beitragen. Neben der Energiewende und Erhöhung der Energieeffizienz ist es dabei entscheidend, zirkulär statt (wie bisher) linear zu wirtschaften: Die Circular Economy bzw. zirkuläres Wirtschaften bezeichnet ein Modell der Produktion und des Verbrauchs, bei dem bestehende Materialien und Produkte so lange wie möglich geteilt, geleast, wiederverwendet, repariert, aufgearbeitet und recycelt werden. Auf diese Weise werden der Lebenszyklus der Produkte verlängert und Abfälle minimiert. So wird der weltweiten Übernutzung natürlicher Ressourcen entgegengewirkt und eine Menge zusätzlicher Treibhausgasemissionen eingespart. Mit dem europäischen Green Deal gibt die EU-Kommission den Weg ins zirkuläre und klimaneutrale Wirtschaften vor. Hierbei handelt es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe, die ohne die Mitwirkung der Unternehmen nicht umgesetzt werden kann. Oftmals aber fehlen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen das Know-how und die Mittel, um den ökologischen Transformationsprozess auf den Weg zu bringen. Dabei können Firmen daraus innovative Geschäftsmodelle entwickeln, z.B. Product-as-a-Service, Rücknahmesysteme oder auch kreislauffähige und klimaneutrale Produkte, die eine höhere Nachfrage bei geringeren Umweltauswirkungen generieren. Denn letztendlich geht es nicht nur darum einen Beitrag zu leisten, um CO 2 -Emissionen oder andere negative Umweltauswirkungen zu senken, sondern auch um wirtschaftlich davon profitieren zu können. Die KEK unterstützt Unternehmen umfassend bei der ökologischen Transformation. Ergänzend zu den bisherigen Beratungs-, Vernetzungs- und Informationsangeboten zu Energieeffizienz und Klimaschutz bietet sie von nun an einige neue Services für eine bessere Orientierung zum zirkulären Wirtschaften. Folgende Services werden kostenfrei angeboten: Franziska Giffey, Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe : „Unser Ziel ist klar: Berlin soll vor 2045 klimaneutral werden. Ein wichtiger Faktor ist dabei die nachhaltige Transformation unserer Wirtschaft. Um unsere Unternehmen auf diesem Weg zu unterstützen, haben wir 2022 die Koordinierungsstelle für Energieeffizienz und Klimaschutz im Betrieb (KEK) etabliert. In den vergangenen zwei Jahren konnte die KEK insgesamt 275 Unternehmensberatungen sowie 13 Workshops und Informationsveranstaltungen in Berlin durchführen. Diese erfolgreiche Arbeit weiten wir nun aus. So entsteht eine One-Stop-Agency, die die Kompetenz zu den Themen Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Klimaschutz bündelt und unseren Unternehmen mit breiter Expertise beratend zur Seite steht. Dafür ziehen die Umweltverwaltung und Wirtschaftsverwaltung an einem Strang und stärken damit auch die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts.“ Manja Schreiner, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt : „Der Circular Economy (Kreislaufwirtschaft) wird eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen zukommen – sie schont Ressourcen und das Klima. Das Konzept ist für viele Unternehmen jedoch noch wenig greifbar, was wir mit der KEK ändern wollen. Liebe Unternehmen, ich möchte Sie ermuntern, sich zukunftsfähig aufzustellen und die Chancen der ökologischen Transformation für sich zu nutzen. Dabei unterstützen wir Sie.“ Dr. Stefan Franzke, Geschäftsführer von Berlin Partner : „Schon mit unserem Nachhaltigkeitsservice, den wir bei Berlin Partner anbieten, unterstützen wir Unternehmen mit Kooperationen, Förderprogrammen und Lösungsansätzen. Deshalb fügt sich das neue Projekt perfekt in das tägliche Geschäft ein und wir freuen uns darauf, zukünftig gerade produzierenden Firmen Angebote zum Ressourcenschutz, zur Vernetzung und dem Circular Design an die Hand geben zu können. Ich bin davon überzeugt, dass die zirkuläre Wirtschaft die Zukunft ist und umso wichtiger ist es, dass wir jetzt damit starten.“ Die öffentlich finanzierte KEK geht aus einer Kooperation zwischen den Senatsverwaltungen für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Sen MVKU) sowie für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) hervor. Das Wirtschaftsförderungsunternehmen Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie ist Berlins Dienstleister für Wachstum und Innovation. Berlin Partner unterstützt Unternehmen und Investoren bei ihrem Umzug nach Berlin und bei ihrer Entwicklung am Standort. Die Experten von Berlin Partner informieren über Finanzierungsmöglichkeiten, beraten bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten oder qualifiziertem Personal und helfen beim Aufbau von Netzwerken mit Partnern aus der Wissenschaft. Das Land Berlin und mehr als 230 Unternehmen, die sich für die Förderung ihrer Stadt einsetzen, stehen als einzigartige öffentlich-private Partnerschaft hinter Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie. Berlin Partner ist auch für die weltweite Vermarktung der deutschen Hauptstadt verantwortlich. www.berlin-partner.de

Verkehrsinformation

Die Verkehrsinformationszentrale (VIZ) bietet ein breites Angebot an kostenlosen Mobilitätsdiensten für alle Verkehrsteilnehmer an – vom Öffentlichen Verkehr, über Fußgänger und Radfahrer bis zum Individualverkehr. 2001 wurde die Verkehrsmanagementzentrale (VMZ) als eine Public-Private-Partnership im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von der DaimlerChrysler Services AG und Siemens AG gegründet. Das Land Berlin übernahm die Investitionskosten in Höhe von 16 Millionen Euro. Im Gegenzug verpflichtete sich die Privatindustrie, die VMZ über eine Dauer von zehn Jahren auf eigenes wirtschaftliches Risiko zu betreiben und alle Personal- und Betriebskosten zu tragen. 2011 ist die neue Verkehrsinformationszentrale VIZ nach einer europaweiten Ausschreibung mit einem Dienstleistungsvertrag über 10 Jahre vom Land Berlin beauftragt worden und ersetzt die alte VMZ. Die VIZ wird durch die VMZ Berlin Betreibergesellschaft mbH, eine Tochtergesellschaft der Siemens AG, betrieben. Grundlage für die Informationsdienstleistungen der VIZ ist die Ermittlung der aktuellen Verkehrssituation im Straßennetz. Die VIZ greift dazu auf 800 Messquerschnitte auf den Autobahnen und auf 370 Detektoren im Hauptverkehrsstraßennetz zurück. Neben den Detektoren verarbeitet die VIZ Berlin auch interne Daten, wie WebCam-Bilder, Baustellen, Veranstaltungen, Meldungen der Verkehrswarndienste aus dem gesamten Bundesgebiet, Informationen der Polizei und von Berliner Verkehrsbetrieben. Mit der Gesamtheit dieser Quellen liefert die VIZ ein tagesaktuelles Bild über den Verkehrsfluss der Stadt. Die VIZ Berlin ist durch diese Informationen in der Lage, den Verkehr vor Antritt der Fahrt aber auch während der Fahrt mittels Infotafeln am Straßenrand zu beeinflussen. Im Zusammenspiel mit der Abt. VI (Verkehrsmanagement) wird so eine Optimierung des Gesamtverkehrsflusses ermöglicht. Auf ihrer Internetwebsite bietet die VIZ zahlreiche kostenlose Mobilitätsdienste an: Routenplaner : Verkehrsabhängige und intermodale Routenplaner zur Berechnung von persönlichen Verkehrsweges mittels ÖPNV, Fahrrad, Fußweg oder Auto und in deren Kombination Allgemeine Mobilitätsinformationen : Ankunfts- und Abflugzeiten der Berliner Flughäfen, Servicenummern der Taxibetriebe und Fahrradverleiher, Anlegestellen von Reedereien, Adressen von Mietwagenfirmen etc. Verkehrslage- und Verkehrsprognose : eine digitale Verkehrslagekarte bietet Echtzeitansichten der aktuellen Verkehrssituation Parken in Berlin : Informationen zu Parkhäusern einschl. deren Belegung und zur Parkraumbewirtschaftung SMS-Stauwarner : liefert Aktuelle Verkehrsinformationen für definierte Strecken und Tageszeiten auf ihr Handy (kostenlose Registrierung notwendig) Neben dem umfangreichen kostenfreien Angebot bietet die VIZ auch individuelle Mobilitätsdienste für den Wirtschaftsverkehr an. Verkehrsdaten können z.B. direkt in ein Dispositionssystem oder auf ein Endgerät im Fahrzeug übermittelt werden. Alle Services und mehr Informationen finden Sie auf dem Internetauftritt der Verkehrsinformationszentrale: viz.berlin.de

EU und SDGs: Fortschritte und Handlungsbedarfe

Überblick über die Fortschritte der EU-28 bei der Erreichung der SDGs in den letzten 5 Jahren. Quelle: Eurostat (2019), S.3. Die Europäischen Union (EU) hat sich zum Ziel gesetzt, eine umweltfreundliche und integrative Wirtschaft anzustreben und die Messlatte für den Übergang zur Nachhaltigkeit hoch zu legen. Die Welt steht vor vielen immer dringender werdenden Herausforderungen. Die wichtigste Herausforderung für die Nachhaltigkeit in der EU für das kommende Jahrzehnt besteht nach eigener Auffassung darin, die wirtschaftliche Entwicklung von der Umweltzerstörung abzukoppeln und die verbleibenden sozialen Ungleichheiten zu überwinden. Aus diesem Grund sind die EU und ihre Mitgliedstaaten entschlossen, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihre 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) in Europa und auf der ganzen Welt umzusetzen, nachdem die SDGs in den Mittelpunkt der internationalen Zusammenarbeit der EU gerückt sind. Es wird als eine gemeinsame Verantwortung verstanden, die Gesellschaften auf einen nachhaltigen Weg zu bringen. Der Reflexionsbericht beton, dass Handlungsbedarf auf allen Ebenen besteht. EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und Regionen müssen an Bord sein. Städte, Gemeinden und ländliche Räume sollten zu Motoren des Wandels werden. Bürger*innen, Unternehmen, Sozialeinrichtungen und die Forschungs- und Wissensgemeinschaft müssen sich zusammenschließen. Überblick über die Fortschritte der EU-28 bei der Erreichung der SDGs in den letzten 5 Jahren Die SDGs sind der globale Plan zu einer besseren Welt. Sie geben die Richtung vor, bieten eine langfristige Perspektive und helfen, eine nachhaltige Welt zu erreichen, in der das Wohlergehen des Menschen und ein gesunder Planet im Mittelpunkt stehen. Wie im Reflexionspapier „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ dargelegt, überwacht die EU die Fortschritte auf dem Weg zu den SDGs. In den letzten fünf Jahren hat die EU offensichtliche Fortschritte in Bezug auf nahezu alle Ziele erzielt – um diese jedoch wirklich umzusetzen, muss sie ihre Anstrengungen jedoch weiter verstärken. Mit Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel SDG 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ werden im Status quo des Reflexionsberichts folgende Trends genannt: Die Recyclingquote der Siedlungsabfälle stieg von 2007 bis 2016 insgesamt um 11,0%. Die Wohnqualität in der EU hat sich in den letzten sechs Jahren verbessert. Der Anteil der EU-Bürger mit Grunddefiziten an der Wohnsituation verringerte sich zwischen 2007 und 2017 um 4,8% auf 13,1%. In Städten lebende Menschen hatten einen leichteren Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei nur 9,7% von ihnen einen hohen oder sehr hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, verglichen mit 37,4% in ländlichen Gebieten. Es bestehen nach wie vor erhebliche Luftverschmutzungsherde, obwohl die Luftverschmutzung durch Feinstaub zwischen 2010 und 2015 um fast 20% abgenommen hat. Die künstliche Landbedeckung pro Kopf ist zwischen 2009 und 2015 um 6% gestiegen. Da Europa einer der am stärksten urbanisierte Kontinente der Welt ist, müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Bodendegradation zu stoppen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die an den Aktionsplänen des Europäischen Konvents der Bürgermeister beteiligt sind, haben eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 23% erreicht, den Endenergieverbrauch um 18% gesenkt und darauf hingearbeitet, den Anteil der lokalen Energieerzeugung bis 2020 auf 19% des Energieverbrauchs zu steigern. Große Verbesserungschancen werden auf den Feldern gesellschaftlichen Engagements und partizipativer Politik (z. B. kooperative Stadtverwaltung, Multi-Stakeholder-Plattformen), Pläne für nachhaltige urbane Mobilität, soziale Verantwortung von Unternehmen / verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Crowdfunding und andere Formen innovativer Finanzierung, Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Neue Technologien, emissionsarme Gebäude, städtische Landwirtschaft, städtische Grünflächen gesehen. Risiken und negative Einflussfaktoren seien vor allem die Umweltzerstörung und der Klimawandel, Umweltverschmutzung, alternde Gesellschaften, Kriminalität und Sicherheitsbedrohungen, Betrug und Korruption, soziale Ungleichheiten, steigende Immobilienpreise. Bezogen auf das Nachhaltigkeitsziel SDG 15 „Leben an Land und Biodiversität“ nennt der Reflexionsberichts folgende Trends: Die Anzahl der im Rahmen des „Natura 2000“ -Netzwerks geschützten Gebiete sowie die für diese Gebiete ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen, die inzwischen für fast 70% gemeldet wurden (2018), sind gestiegen. Im Jahr 2017 hatte die EU über 790 000 km2 terrestrische Lebensräume geschützt, die 18,2% der Landfläche der EU bedeckten. Zu den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Anteil an Schutzgebieten zählen Slowenien (37,9%), Kroatien (36,6%) und Bulgarien (34,5%). Der EU-Naturschutzbericht über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen zeigt, dass sich 2012 nur 23% der bewerteten Arten und 16% der bewerteten Lebensräume in einem „günstigen“ Zustand und nur 52% der Vogelarten in einem „sicheren“ Zustand befanden. Der Verlust der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der EU setzen sich fort. Im Jahr 2015 bedeckten Wälder 41,9% der gesamten Landfläche der EU. Der Anteil der EU-Wälder an der Gesamtfläche stieg zwischen 2009 und 2015 leicht um 2,6%. Der Umweltbericht 2015 der Europäischen Umweltagentur hob den schlechten Zustand der Böden in Europa hervor. Die Bemühungen zur Eindämmung der Bodenerosion durch Wasser haben zu einigen positiven Ergebnissen geführt. Trotz der Bemühungen, die Bodenversiegelung einzuschränken, hat sich die Umwandlung von Land in künstliche Flächen in der EU im Laufe der Jahre beschleunigt, wobei das Wachstum von 2012 bis 2015 etwa 6% über dem von 2009 bis 2012 liegt. Darüber hinaus weisen 45% der EU-Landwirtschaftsfläche einen hinsichtlich des organischen Gehalts schlechten Boden auf (der sich auf die Bodenfruchtbarkeit und die biologische Vielfalt auswirkt). Sollte die Landnutzung wie gehabt fortgeführt werden, sagen die aktuellen globalen und europäischen Bewertungen anhaltende Trends zum Verlust der biologischen Vielfalt und zur Verschlechterung von Land und Ökosystem mit nachteiligen Folgen für die Ökosystemleistungen (Lebensmittel, Wasser, Ressourcen, Energie usw.), wodurch die Wirtschaftsleistung und das Wohlergehen Europas gefährdet werden. Die Umsetzungsbemühungen in Bezug auf das EU-Naturschutzrecht müssen erheblich verstärkt werden, um sicherzustellen, dass die EU bis 2030 den Erhaltungszustand für Arten und Lebensräume verbessert. Chancen und Pushfaktoren werden gesehen in Verhaltensänderungen, gesellschaftlichem Engagement und partizipativer Politik, im Druck der Gesellschaft auf nachhaltige Produktionsketten (Agrarökologie, ökologischer Landbau), soziale Verantwortung der Unternehmen / verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Crowdfunding und andere Formen innovativer Finanzierung, nachhaltiges Finanzieren, öffentlich-private Partnerschaften, umweltfreundliche Beschaffung usw., im Einsatz naturbasierter Lösungen, reformierte Besteuerung (z. B. Besteuerung von Ressourcennutzung und Umweltverschmutzung), Bildung, künstliche Intelligenz und neue Technologien, Forschung und Innovation, kollaborative und zirkuläre kohlenstoffarme Wirtschaft. Als Risiken werden auch für dieses Ziel die Umweltzerstörung und der Klimawandel genannt. Weitere Hemmnisfaktoren sind Umweltskepsis und damit verbundene politische Wendungen, Kurzfristigkeit im Handeln, Widerstand gegen Veränderungen im Lebensmittelproduktionssystem, geringe öffentliche und private Investitionen. Weitere Infos finden Sie im Fact Sheet hier und Reflexionspapier: „Towards a Sustainable Europe by 2030“ verlinkt hier . sowie im Eurostat (2019) Bericht: “Sustainable development in the European Union – Monitoring report on progress towards the SDGs in an EU context – 2019 Edition” hier . Aus diesem stammt auch unsere Abbildung.

Ab in die Mitte!

Mit dem Wettbewerb "Ab in die Mitte!" unterstützen verschiedene Bundesländer, Städte und Gemeinden mit kreativen Ideen und Projekten die Wiederbelebung von Innenstädten. Die Bundesländer Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind bzw. waren an der City-Offensive beteiligt. Allein im Jahr 2015 wurden in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Hessen Projekte in über 20 Städten und Gemeinden ausgezeichnet. In Sachsen und Hessen sind bereits die kreativsten Projekte zur Beteiligung am Wettbewerbsjahr 2016 aufgerufen. Seinen Ausgang nahm die City-Offensive im Jahr 2000 in Nordrhein-Westfalen, wo das Land "Ab in die Mitte!" “als jährlichen Wettbewerb ausgelobt hat. In Niedersachsen endete der Wettbewerb nach zwölfjähriger Laufzeit im Jahr 2014. Der Wettbewerb fördert eine Stadtentwicklung, die sich für die Belebung der Innenstädte stark macht. Ziel ist es, die verschiedenen Aktivitäten von Land, Kommunen, Handel und Wirtschaft zusammenzuführen (Public-Private-Partnership), Synergien zu nutzen und neue kommunikative Netzwerke zu schaffen, die großen (investiven) Anstrengungen der Stadterneuerung im öffentlichen und privaten Bereich mit neuen (nichtinvestiven) Impulsen für mehr Erlebnisqualität und höhere Verweildauer kreativ und ideenreich zu verbinden, die Bürgerbeteiligung zu fördern und nachhaltige Stadtentwicklungsstrategien zu entfalten, neue Impulse für Stadtmarketing-Organisationen zu geben, die kulturelle Identität der Städte zu stärken, die Multifunktionalität urbaner Strukturen zu fördern und zu erhalten, die Zentren für ein breites Besucherspektrum zu öffnen und neue nachhaltige Impulse für Erlebnisqualität und längere Verweildauer zu geben. Weitere Informationen Ab in die Mitte! Die City-Offensive im Internet Im Bestand gibt es genügend Baulücken und Nachverdichtungspotenziale, genutzt werden aber nur die wenigsten. Meist fehlt es an Informationen über die Absichten der Grundstückseigentümer. Was macht man, wenn Innenstädte und Ortskerne veröden, immer mehr Geschäfte und Häuser leer stehen? Wie können Kommunen diese ‚Kern-Flucht' stoppen oder womöglich sogar eine Trendwende einleiten? Im Projekt „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ hat das IFH KÖLN zusammen mit 14 deutschen Modellstädten unterschiedlicher Größe eine digitale Plattform für proaktives Ansiedlungsmanagement in Innenstädten erarbeitet. Die Bundesregierung möchte den täglichen Anstieg der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha senken. Dieses Ziel sieht die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie vor Im Land Berlin gibt es zahlreiche Flächen, die dauerhaft nicht mehr genutzt und somit entsiegelt werden könnten, um dem Naturhaushalt wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. In Youngstown, einer Stadt im US-Bundesstaat Ohio, schrumpfte die Bevölkerung um fast 50 %. Die Stadt hat sich dem Problem gestellt.

ESC

Einsparcontracting: Energiekostenreduzierung mit Garantie Dessau, 19.11.2015 5. Landesnetzwerktreffen „Energie & Kommune“ Laurenz Hermann Berliner Energieagentur GmbH Berliner Energieagentur GmbH Facts and Figures wurde gegründet • 1992 als Public-Private-Partnership hat als Gesellschafter zu gleichen Teilen • Land Berlin • Vattenfall Europe Wärme AG • GASAG Berliner Gaswerke AG • KfW Bankengruppe verfügt über 2,5 Mio. Euro Stammkapital Unternehmensbereiche  Consulting  Contracting  Internationaler Know-How Transfer mit Sitz Französische Straße 23 10117 Berlin Telefon: (030) 29 33 30 - 0 eMail: office@berliner-e-agentur.de Internet: www.berliner-e-agentur.de erwirtschaftet rd. 12,9 Mio. € Umsatz rd. 913 T€ Betriebsergebnis (EBIT) beschäftigt 54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter © Berliner Energieagentur GmbH Berliner Energieagentur GmbH Erfahrungshintergrund im Bereich Energiedienstleistungen (Auszug)  Konzepte, Projektentwicklung, Projektmanagement  26 Energiesparpartnerschaften in Berlin  Energiespar-Contracting in öffentlichen Liegenschaften und Krankenhäusern außerhalb von Berlin  Implementierung von kombinierten Energiedienstleistungsmodellen  Grundlagenarbeit, Informationsvermittlung, Implementierung  Potenzialstudie für Energiespar-Contracting des Umweltbundesamtes  Ratgeber für Energiespar-Contracting des Umweltbundesamtes  Contracting-Leitfaden des Bundeslandes Hessen  Internationaler Know-how Transfer, Marktentwicklung  Europäische Kooperationsprojekte zu ESC: EESI 2020 (European Energy Service Initiative), EESI, Eurocontract  Zusammenarbeit mit Entwicklungsorganisationen und -banken zur Marktentwicklung in Schwellenländern © Berliner Energieagentur GmbH

Lessons Learned from the MPPI and Benefits of Future Private-Public Partnerships in the Framework of the Basel Convention

This report is about lessons learned from the Mobile Phone Partnership Initiative (MPPI), and provides a basis for any future public-private partnerships in the framework of inter-national agreements, such as the Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal. It is intended to provide some guidance for governmental authorities and international organizations, interested in set-ting up public-private partnerships. Veröffentlicht in Texte | 16/2010.

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