From an environmental point of view, drift of biocidal products to non-target areas should be minimised as far as possible to reduce environmental exposure. Two research projects were commissioned by UBA to elaborate on possibilities to reduce drift to non-target areas during outdoor applications of biocidal products and to derive drift values for the exposure assessment of biocidal applications. This factsheet compiles the conclusions of UBA based on the work of the contractors. It proposes changes in environmental exposure assessment, product authorisations, public procurement and biocides legislation to enhance environmental protection. Veröffentlicht in Fact Sheet.
From an environmental point of view, drift of biocidal products to non-target areas should be minimised as far as possible to reduce environmental exposure. Two research projects were commissioned by UBA to elaborate on possibilities to reduce drift to non-target areas during outdoor applications of biocidal products and to derive drift values for the exposure assessment of biocidal applications. This factsheet compiles the conclusions of UBA based on the work of the contractors. It proposes changes in environmental exposure assessment, product authorisations, public procurement and biocides legislation to enhance environmental protection.
Zirkuläre Textilien können einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der natürlichen Ressourcen und zum Klimaschutz leisten. Das im Berliner Abfallwirtschaftskonzept verankerte Leitbild Zero Waste bedeutet auch für Textilien eine Abkehr von Deponierung und Verbrennung zugunsten von Recycling und Wiederverwendung. Bestehende Materialien und Produkte will der Senat im Sinne einer modernen Kreislaufwirtschaft so lange wie möglich teilen, reparieren, tauschen und recyceln. Einblicke in den Stand und bestehende Entwicklungen in diesem wichtigen Handlungsfeld geben die nachfolgend bereitgestellten Ergebnisse von Fachdialogen und Pilotprojekten. Der „ 3. Fachdialog zur öffentlichen Beschaffung von Dienstbekleidung in Berlin und Brandenburg: Konditionen für die Kreislaufführung? “ wurde am 11. Dezember 2024 in Potsdam federführend veranstaltet durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg in Kooperation mit der Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU), der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe) und der Kompetenzstelle Faire Beschaffung Berlin. Im Fokus der Veranstaltung standen konkrete Fragen zum Aufbau und Funktionieren der Kreislaufführung von Dienstkleidung in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Außerdem informierten Vertreterinnen und Vertreter von BMUV, UBA, PtJ und von der Wirtschaftsförderung Brandenburg über die in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie geplante Rahmensetzung, die Entwicklungen beim Blauen Engel sowie die aktuelle Förderlandschaft für Forschung, Entwicklung sowie Pilot-Projekte zur praktischen Erprobung. Zur vollständigen Dokumentation des 3. Fachdialogs Nachfolgend bereitgestellt sind Ergebnisse des von der Senatsumweltverwaltung in 2023 initiierten Pilotprojekts „Textilkreislauf Berlin“ und des 2. Fachdialogs zur nachhaltigen Bekleidungsbeschaffung in Berlin und Brandenburg am 16.10.2023 . Das Pilotprojekt zeigt die technische und ökonomische Machbarkeit auf, neue Textilprodukte für den Berliner Gebrauch bzw. Markt aus in Berlin gesammelten Alttextilien mittels werkstofflichem Recycling der Fasern herzustellen Die Re-Use Initiative liefert viele gute Antworten auf die Frage, wie Berlinerinnen und Berliner gemeinsam mit Politik und Wirtschaft die Mode- und Textilverschwendung stoppen und eine zirkuläre Kreislaufwirtschaft aufbauen können. Einen Überblick über wesentliche Ansätze bietet das Video „Zirkuläre Textilwirtschaft in Berlin“. Am 12. Oktober 2022 luden die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) und die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verkehr und Klimaschutz (SenUMVK) gemeinsam mit der Kompetenzstelle Faire Beschaffung Berlin (KFBB) zum Fachdialog „Bekleidungsbeschaffung unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte“ ein. Eine Vertreterin des Brandenburger Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) moderierte die Veranstaltung und unterstützte deren Vorbereitung mit Rat und Tat. Die Vorträge können per Mail angefordert werden – E-Mail: umweltvertr.beschaffung@senmvku.berlin.de .
Ausschreibungen Einkauf Als öffentlicher Auftraggeber beschafft das BfS jährlich vielfältige Waren und Dienstleistungen. Hierzu werden eine Vielzahl nationaler und internationaler Ausschreibungen durchgeführt. Auftragsbekanntmachungen für vom Bundesamt für Strahlenschutz zu vergebende öffentliche Aufträge finden Sie auf bund.de , dem zentralen Zugang zu den elektronischen Ausschreibungen der Bundesverwaltung oder auf TED ( Tenders Electronic Daily ) , der Online-Version des " Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union" für das europäische öffentliche Auftragswesen. Vergabeunterlagen Die Vergabeunterlagen für vom BfS zu vergebende öffentliche Aufträge stehen zum unentgeltlichen Abruf auf E-Vergabe , der Vergabeplattform des Bundes bereit. Allgemeine Vertragsbedingungen Einkauf Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bundesamtes für Strahlenschutz für Kauf- und Werklieferungsverträge (AGB-Einkauf- BfS , engl. Version ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT -Leistungen (EVB- IT AGB) Forschungsvorhaben Forschungsvorhaben des Bundesamtes für Strahlenschutz werden bei bund.de und E-Vergabe , der Vergabeplattform des Bundes veröffentlicht. Allgemeine Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bundesumweltministeriums (ABFE-BMUV) finden Sie auf den Seiten des Bundesumweltministeriums. Wir informieren Sie gerne mit einer kurzen E-Mail über neue Ausschreibungen. Um in den E-Mail-Verteiler aufgenommen zu werden, schicken Sie bitte eine leere E-Mail an ufoplan-news-subscribe@mailman.bfs.de . Sie können sich jederzeit wieder aus dem Verteiler austragen. Informationen zur elektronischen Rechnung Mit Beschluss der E-Rechnungs-Verordnung ( ERechV ) vom 6. September 2017 hat das Bundeskabinett die Vorgaben der EU -Richtlinie konkretisiert und darüber hinaus auch Rechnungssteller in die Pflicht genommen, ab dem 27. November 2020 elektronische Rechnungen zu übermitteln. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bilden gemäß § 3 Absatz 3 ERechV Direktaufträge bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1.000 € (netto), geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten und bestimmte Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes bzw. sonstige Beschaffungen im Ausland. Rechnungen von Direktaufträgen bis zu einer Höhe von 1.000 € (netto) können weiterhin als Papierrechnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) gestellt werden. Für Auftragnehmer des BfS und damit Rechnungssteller an das BfS bedeutet dies, dass ab dem 27. November 2020 Rechnungen, die nicht unter die aufgeführten Ausnahmen fallen, über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) zu stellen sind. Informationen zur Nutzung der E-Rechnungsplattform Bitte melden Sie sich zunächst für die Nutzung an und lassen Sie sich freischalten. Weitere Details sind den Nutzungsbedingungen der ZRE zu entnehmen. Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID) Die Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID) für Rechnungen an das Bundesamt für Strahlenschutz lautet: 991-07256-14 Die Leitweg-ID ist eine eindeutige Kennungsnummer der angeschlossenen öffentlichen Auftraggeber und sorgt dafür, dass die elektronische Rechnung der bestellenden Einrichtung im Standard XRechnung dem korrekten Auftraggeber zugeordnet werden kann. Bitte bei "Rechnungsreferenzen" immer die Bestellnummer des BfS (siehe Zuschlagserteilung bzw. Auftragsschreiben) angeben! Bei Fragen oder Problemen bzgl. der Einreichung von elektronischen Rechnungen über die E-Rechnungsplattform stellen Sie bitte eine Anfrage über das Kontaktformular oder wenden Sie sich bitte an den telefonischen Support unter 030 2598 4436 (erreichbar Mo-Fr 8:00-16:00 Uhr, ausgenommen Feiertage). Stand: 08.01.2025
Hier stehen folgende Antragsunterlagen als PDF-Dateien zum Download* bereit: 1. Zuwendungsantrag - RZWas 2016 (134 KB) 2. Antragstellerstammdaten 2025 (ELAISA) (533 KB) 3. Wasserversorgungsanlagen - RZWas 2016 Ausgaben je Wasserantei l (608 KB) Kostengliederung TW (144 KB) 4. Abwasseranlagen - RZWas 2016 Ausgaben je Abwasseranteil (89 KB) Kostengliederung AW (235 KB) 5. Baustandsbericht - RZWas 2016 Baustandsbericht zum Zahlungsantrag ELER - RZWas 2016 (60 KB) Baustandsbericht zum Zahlungsantrag Landesmittel und EFRE (62 KB) 6. Verwendungsnachweis - RZWas 2016 (44 KB) Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis ELER Trinkwasser (FP 6303) Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis ELER Abwasser (FP 6304) Verwendungsnachweis EFRE und Landesmittel 7. Bauausgabebuch nach RZWas 2016, Anlage 1 Pkt. 5.2 (34 KB) 8. Anlage Rechnungsblatt zum Zahlungsantrag (86 KB) 9. Eigenerklärung_ZWE_Umweltschutz (43 KB) 10. Formular_Prüfergebnis Kommunalaufsicht (33 KB) 11. Richtlinie - RZWas 2016 Richtlinie - RZWas 2016 Gemäß Nr. 15.1 RZWas 2016 sind Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) - lediglich für Vorhaben im Gebiet der Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis - verfügbar. Den Ablauf des Zuwendungsverfahrens für die ELER-Förderung kann dem Merkblatt Antragsaufruf, veröffentlicht auf ELAISA (Elektronischer Agrarantrag in Sachsen-Anhalt) unter Trinkwasser FP 6303 / Abwasser FP 6304 entnommen werden. Es ist sinnvoll, Investitionsvorhaben im Bereich der Abwasserbeseitigung vor der Ausführung auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Wenn Fördermittel beantragt werden und die Kosten über 3.000 Euro pro Einwohner liegen, ist eine derartige Betrachtung vorzulegen. Eine einheitliche Dateneingabe und Datenerfassung soll das den Aufgabenträgern der öffentlichen Abwasserbeseitigung ermöglichen. Dazu bietet das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt den Abwasserzweckverbänden und Gemeinden eine Matrix an. Damit ist es dem Zweckverband und der Gemeinde möglich, die Auswirkungen von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die Abwassergebühren abzuschätzen. Im kommunalen Bereich ist die Abwasserbeseitigung der größte und die Trinkwasserversorgung ein wesentlicher Einzelverbraucher von Energie. Daher ist es sowohl ökonomisch als auch ökologisch geboten, hier die energetischen Optimierungspotentiale zu erkennen und zu nutzen. Ziel muss es sein, durch die Aus- und Umrüstung die Energieeffizienz von Abwasseranlagen aber auch von Wasserversorgungsanlagen zu steigern. Durch die eingesparte Energie sinken die Kosten und der Kohlendioxidausstoß kann verringert werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von öffentlichen Trink- und Abwasseranlagen stehen in Sachsen-Anhalt für die Förderperiode 2021 bis 2027 Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von 50 Millionen Euro zur Verfügung. Wenn man die in der letzten Förderperiode erzielten Einsparungen einer Prognose zugrunde legt, kann damit voraussichtlich ab 2029 eine jährliche Energieeinsparung von 48.400 MWh erzielt werden. Das Landesverwaltungsamt hat die kommunalen Aufgabenträger am 18. Juni 2024 aufgefordert, Anträge einzureichen . Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Zuwendungen können an kommunale Unternehmen weitergegeben werden. Anträge können bis zum 30. September 2024 beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden. Die Gesamtkosten der jeweiligen Vorhaben müssen mehr als 200.000 Euro (brutto) betragen. Der Fördersatz beträgt einheitlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Gefördert werden a) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie die Umrüstung von aerober Schlammstabilisierung auf Schlammfaulung, die Umgestaltung von Faulbehältern zur Optimierung der Gasproduktion, der Bau von Anlagen zur Verwertung der anfallenden Energien und b) der Austausch von Anlagen und Anlagenteilen zur Einsparung von Energie, die nachhaltig zu einer Kohlendioxidreduzierung führen. Nicht gefördert werden Anlagen zur Energiegewinnung, die keinen direkten Bezug zur Abwasserbeseitigung oder Wasserversorgung haben wie Windkraft- oder Solarstromanlagen. Antragsunterlagen Antragsaufruf zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Energieeffizienz von Trink- und Abwasseranlagen Anlage 1: Übersicht – Zwingend einzureichende Antragsunterlagen / erforderliche Angaben EFRE 2024 Anlage 2: Hinweisblatt – Energieeffizienz von wasserwirtschaftlichen Vorhaben Anlage 3: Auszug der brennstoffbezogenen CO2-Emissionsfaktoren Anlage 4: Formular – Ergebnis der Prüfung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde Anlage 5: Tool – Klimaverträglichkeitsprüfung von Infrastrukturinvestitionen Anlage 6: Erklärung zur Veröffentlichung der Förderung, Regelungen zum Datenschutz Anlage 7: Informationen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Antragsteller bzw. Begünstigte (natürliche Personen) Anlage 8: Eigenerklärung des Zuwendungsempfängers für die Förderung von Vorhaben nach RZWas 2016 Anlage 9: Hinweise zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Anlage 10: Merkblatt mit Hinweisen zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn Anlage 11: Informationen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Auftragnehmer Anlage 12: Informationen der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Unterauftragnehmer Anlage 13: Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe Anlage 14: Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A -Ausgabe 2019- (Auftragswerteverordnung -AwVO) Anlage 15: Anwenderinformationen – Eigenerklärung Russland-Sanktionen
Bild: SenMVKU Abfallwirtschaftskonzepte Das Abfallwirtschaftskonzept dient als Planungsinstrument und dokumentiert Stand und Planung der Abfallentsorgung. Als Weiterentwicklung der Berliner Kreislaufwirtschaft beinhaltet das Abfallwirtschaftskonzept 2020 bis 2030 eine konkrete und umsetzbare Zero Waste Strategie. Weitere Informationen Bild: fancyfocus - Fotolia.com Abfallwirtschaftspläne für das Land Berlin Der Abfallwirtschaftsplan dient als Planungsinstrument für das Land Berlin. Folgende Teilpläne sind verfügbar: Gefährliche Abfälle, Siedlungsabfälle und Bauabfall. Weitere Informationen Bild: thana_keng / depositphotos.com Ressourcenschonung Wie hoch ist der Ressourcenverbrauch in Berlin und welche Ansatzpunkte eignen sich besonders, um hier Ressourcen zu schonen? Antworten auf diese Fragen sind in der Machbarkeitsstudie „Ressourcenschonung für Berlin“ zu finden. Weitere Informationen Bild: BSR Deponien Im Land Berlin gibt es aufgrund seiner spezifischen räumlichen Situation derzeit keine Deponien für zu beseitigende Abfälle. Es werden, soweit erforderlich, Abfälle zur Beseitigung auf Deponien im Land Brandenburg abgelagert. Weitere Informationen Bild: JadeThaiCatwalk / Depositphotos.com Gefährliche Abfälle – Sonderabfall Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz stellt an die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung und Überwachung der gefährlichen Abfälle aus Industrie, Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen besondere Anforderungen. Weitere Informationen Bild: Wavebreakmedia / Depositphotos.com Nachhaltige Beschaffung Die Verwaltungsvorschrift „Beschaffung und Umwelt – VwVBU" dient einer praktikablen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum umweltverträglichen Beschaffungswesen. Zudem soll die erforderliche Vereinfachung sowie die gebotene Transparenz bei öffentlichen Beschaffungen erreicht werden. Weitere Informationen
Organisationsplan Minister Sven Schulze Leitungsstab (LS) Vera Auerbach Persönlicher Referent 4207 Felix Theuerkauf 4761 Vorzimmer Anke Heine 4280/4260 Brita Gebauer 4408 Zuständige Behörde EGFL/ELER gem. VO (EU) Nr. 908/2014 Ministerbüro (MB), Kabinett, Landtag, Bundesrat (KLB) Vera Auerbach Stabsstelle Silicon Junction 4207 Dr. Alexander Goebel Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation (ÖK) 4220 Tanja Andrys 4436 Stabsstelle Wirtschaftspolitik Pressesprecherin Sandra Schulze 4286 4275 Annette Dölle Stephanie Gläser 4224 Stefanie PötzschGert Zender Stabsstelle Agrar- und Forst- politik, AMK-Koordinierung Lena Kathe - Ressort CIO -- Amtschef - Persönliche Referentin Julian Schache 4398Maren Sens 4219 Vorzimmer Heike Timm 4351/4377Vorzimmer Helmtraud Papmeyer 4310/4455 Informationssicherheits- beauftragte Gleichstellungsbeauftragte Staatssekretär Persönlicher Referent 4220 Tanja Andrys Staatssekretärin 4240 Landesvertretung Brüssel Sabine Hildebrandt +32 27410918 Abteilung 1Abteilung 2Abteilung 3Abteilung 4Abteilung 5* Zentrale DiensteWirtschaftsförderung, Innovation, Industrie und AußenwirtschaftWirtschaftspolitik, Tourismus, WirtschaftsordnungLandwirtschaft, Forsten, Agrarmärkte, Veterinärwesen und LebensmittelsicherheitLändlicher Raum, Agrarpolitik; Zahlstelle für EGFL und ELER, IRD / Leitung der Zahlstelle Dr. Andreas TyrpeVolker Rost N.N. 4291 Andreas Höfflin 4297 N.N. 4262 4333 1806 Referat 11Referat 21Referat 31Referat 41Referat 51 Organisation, Innerer DienstInstrumente der Unternehmens- finanzierung, Existenzgründungen, Start-ups, BeihilfeWirtschaftspolitik, Energiefragen der Wirtschaft, StatistikGrundsatzangelegenheiten der Jagd- und Fischereipolitik, Fischerei, Forst-, Fischerei- und JagdrechtAgrarpolitik, Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Agrarmarketing, Koordinierung ELER/ESF Stv. AL 3 Dr. Frank Danek Elisabeth Erasmi 4371 Klaus-Henning Damm 4394 4264 Projektgruppe Strukturwandel in der BraunkohleregionWalter Schmidt Markus Rensch 4202 3243 . Referat 12Referat 22Referat 32Referat 42Referat 52 PersonalRegionale Innovationsstrategie, Innovations- und Transferpolitik und Innovationsförderung, Digitale Wirtschaft, ClusterthemenAltlasten, Umweltfragen der Wirtschaft, Standort- und FlächenpolitikPflanzliche Erzeugung, Bio- und Gen- technik, Agrarökonomie/ Beratung, Digitalisierung in der Landwirtschaft, Ernährungssicherstellung, Garten-, Obst- und WeinbauFlurneuordnung, LEADER und andere Aufgaben der ländlichen Entwicklung, ländliches Flächenmanagement, Bodenmarkt Kerstin Heitmann m.d.W.d.G.b. 4725Reno PaulErhard OstermannStv. AL 4 Annette von Sayn-WittgensteinUlf Wöckener Referat 13Referat 23Referat 33Referat 43Referat 53 Haushalt, Finanzplanung, Finanzcontrolling,Regionale Wirtschaftsförderung, Branchendialoge, Industriebetreuung, IndustrieansiedlungWettbewerbsrecht, Bankwesen, Landeskartellbehörde, Wirtschafts- und Gewerberecht, Handwerk, KammeraufsichtTierische Erzeugung, Pflanzliche und Tierische Märkte, Technik und Bauwesen, Imkerei, Berufliche BildungEU-Zahlstellenreferat für die Agrarfonds EGFL und ELER, Beihilfeangelegenheiten 4265 Strukturfonds 4403 4311 Stv. AL 5 Stv. AL 1 Silke Bartsch 1823 4401 Matthias Bönecke 4295 Lutz Jäger Referat 14Referat 24Referat 34 Justitiariat, Öffentliches Auftragswesen, VersicherungenAußenwirtschaft, Europäische Angelegenheiten, Entwicklungs- zusammenarbeitTourismus, Standortmarketing 4478 Kerstin Petsch 4288 Stephan Hähnlein 1740 Leiter der Zahlstelle Referat 44Referat 54 Lebensmittelsicherheit, Bedarfsgegenstände, Gesundheits- bezogener VerbraucherschutzDirektzahlungen im InVeKoS/ Konditionalität Gabriele JohnHartmut Fritsche Stv. AL 2 Bettina Walter 4736 Catrin Gutowsky Referat 15 Bürokommunikation, IT-Service, Intranet Jörg Meyer 4210 4452 Elmar Heisterkamp 4246 4700 1856 Referat 35Referat 45Referat 55 Bergbau, Geologie, Rohstoff- sicherung, Mess- und Eichwesen,Veterinärwesen, Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierarzneimittel, TierschutzbeauftragterIT-Koordinierung in der Zahlstelle / Zahlstellenumsetzung der Flächen- maßnahmen im ländlichen Raum Frank RannebergN.N.Christian Löblich 4453 3475 Tierschutzbeauftragter Dr. Marco König 4211 Referat 16Referat 36Referat 46Referat 56 Digitalisierungskoordination EVA, OZG und FIMKreativwirtschaft, Handel, DienstleistungenBiodiversität, Nachhaltigkeit, Klimaschutz in der LandwirtschaftAgrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ausgleichszahlungen, ökologischer Landbau, Allgemeine und Rechts- angelegenheiten der Abteilung Annette ZietlowAnke Busse Chief Digital Officer (CDO) Norbert Lühe Sylke Schünemann 4290 Behördliche Datenschutzbeauftragte Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte Hauptpersonalrat Personalrat Hauptschwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung 4261 4454 4770 1819 4360 4360 4484 4491 Referat 47* 1819 Interner Revisionsdienst (IRD) Wald- und Holzwirtschaft, Forstpolitik, Landesforstbetrieb, Forstliche Förderung N.N. Rainer Kloß 3472 Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg Postfach 391144, 39135 Magdeburg Telefon 0391/567-0 Telefax 0391/615072 poststelle@mw.sachsen-anhalt.de www.mwl.sachsen-anhalt.de intranet.mw.lsa-net.de * Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg Stand - 01. Januar 2025
Indikatoren zur Messung nachhaltigen Konsums beschlossen Ob Wohnen, Mobilität oder Ernährung – nachhaltiger Konsum ist ein weites Feld. Umso schwerer ist es, die Nachhaltigkeit von Konsum zu messen. Daher wurde nun ein Paket aus 20 Indikatoren zum Nationalen Programm für nachhaltigen Konsum (NPNK) beschlossen, die Konsum in vielen Facetten abbilden. Zusätzlich überprüft ein neu veröffentlichter Bericht erstmals den Umsetzungsstand des NPNK. Nachhaltigen Konsum greifbar und messbar machen Politische Programme und Strategien werden oft mit Indikatoren unterlegt, um die Fortschritte im jeweils abgedeckten Themenbereich zu messen. Für das Nationale Programm für nachhaltigen Konsum (NPNK) wurde nun ein Satz an 20 Indikatoren beschlossen und vom Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum (KNK) auf www.nachhaltigerkonsum.info/Indikatoren veröffentlicht. Ziel ist es, einen Überblick zu geben, wie nachhaltig sich der Konsum in Deutschland insgesamt und in den einzelnen Handlungsfeldern entwickelt sowie die Weiterentwicklung des NPNK zu unterstützen. Das Set ergänzt damit die Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie um den spezifischen Blick auf nachhaltigen Konsum. Die 20 Indikatoren umfassen Daten in den sechs verschiedenen Handlungsfeldern Übergreifendes, Wohnen/Haushalt/Gebäude, Mobilität, Ernährung, Bekleidung sowie Freizeit/Tourismus. Es wurden gezielt Indikatoren ausgewählt, die hinsichtlich der Umweltwirkungen und – soweit möglich – auch im Bereich der sozialen Aspekte besonders relevante Handlungsbereiche abdecken. Zugleich sollten die Indikatoren möglichst einfach verständlich und gut kommunizierbar sein. Beispiele für ausgewählte Indikatoren sind die durchschnittliche Wohnfläche pro Person, der Marktanteil nachhaltiger Bekleidung, die Verfügbarkeit von organisierten Carsharing-Angeboten in Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen und der jährliche Fleischverzehr pro Person. Neben Indikatoren für den privaten Konsum sind entsprechend der Ausrichtung des NPNK auch einige Kennzahlen für den öffentlichen Konsum bzw. die öffentliche Beschaffung enthalten – beispielsweise im Bereich Mobilität die Treibhausgasemissionen aus Dienstreisen der Bundesverwaltung und im Bereich Ernährung der Anteil von Bundeskantinen, die mindestens 30 % Bio-Lebensmittel umsetzen. Für das NPNK gab es bisher keine Indikatoren. Das Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum, dessen Geschäftsstelle im Umweltbundesamt liegt, hatte den Auftrag, einen fachlich fundierten Vorschlag für einen solchen Indikatorensatz zu entwickeln. Der Vorschlag wurde 2023 den beteiligten Bundesministerien vorgelegt und liegt nun nach Ressortabstimmung in fertiger Fassung vor. Umsetzungsstand des Nationalen Programms für nachhaltigen Konsum Parallel hat das Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum erstmalig den Umsetzungsstand der über 100 Maßnahmen aus der Weiterentwicklung des Nationalen Programms für nachhaltigen Konsum (NPNK) von 2021 erhoben und als Bericht veröffentlicht . Ziel war es, einen Überblick über den Stand der Umsetzung des Programms zu bekommen sowie Vorschläge für die Weiterentwicklung zu erstellen. Zentrale Ergebnisse und Erkenntnisse der Studie sind: Für knapp die Hälfte der Maßnahmen, für die es eine Rückmeldung gab, ist die Umsetzung der Maßnahmen abgeschlossen oder weit fortgeschritten, wobei ein Teil der vollständig umgesetzten Maßnahmen bereits vor Beschluss des aktuellen Programms umgesetzt war, also vor 2021. Bei bisher noch nicht umgesetzten Maßnahmen ist die Planung überwiegend nicht weit fortgeschritten bzw. kein Zieldatum festgelegt. Bei etwa der Hälfte der Maßnahmen wurden Hürden für die Umsetzung genannt – häufig Probleme innerhalb des politisch-administrativen Systems (fehlende Ressourcen, keine Einigung). Empfehlungen aus der Studie sind vor allem, im NPNK zukünftig stärker zu priorisieren und fokussieren, Maßnahmen präzise, konkret und überprüfbar zu formulieren und mit einer Umsetzungsfrist zu versehen, Ziele und Maßnahmen nicht zu vermischen (keine reinen Zielformulierungen ohne umsetzende Maßnahmen), Zuständigkeiten zumindest intern klar zu benennen (bis zur Referatsebene), personelle und finanzielle Ressourcen von vornherein einzuplanen sowie einen fortlaufenden Follow-up-Prozess beispielsweise im bestehenden Interministeriellen Ausschuss durchzuführen. Auf Grundlage der Erhebung zum Umsetzungsstand und der neuen Indikatoren ist geplant, das NPNK erneut zu überarbeiten und zu einem wirksameren Programm weiterzuentwickeln.
Mit dem Erhalt Ihrer Förderzusage werden Sie dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten. Welchen Umfang diese für Ihr bewilligtes Projekt haben, ist von mehreren Faktoren abhängig. Bei einer Förderzusage handelt es sich entweder um einen Zuwendungsbescheid oder eine Verwaltungsvereinbarung. Hier gelten teilweise unterschiedliche Anforderungen: Verwaltungsvereinbarung Bei Verwaltungsvereinbarungen gibt es neben dem einzuhaltenden öffentlichen Vergaberecht keine weiteren förderbezogenen vergaberechtlichen Vorgaben. Es sind daher die landesrechtlichen Bestimmungen zur Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht) zu beachten. Dies sind insbesondere § 55 LHO und die zugehörigen Ausführungsvorschriften (AV). Bei der Vergabe von Bauleistungen ist außerdem die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau ) anzuwenden, soweit nichts Abweichendes in Ihrer Verwaltungsvereinbarung bestimmt ist. Zu beachten sind zudem Rundschreiben mit Bezug zur öffentlichen Auftragsvergabe der Berliner Verwaltung. Zuwendungsbescheid Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides sind Sie als Zuwendungsempfänger:innen verpflichtet, die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P, AV § 44 LHO Anlage 2) einzuhalten. Die ANBest-P beinhalten insbesondere auch Vorgaben zur Auftragsvergabe. Bitte beachten Sie jedoch, dass in jedem Fall die Bestimmungen Ihres Zuwendungsbescheides maßgeblich sind, die ggf. von den ANBest-P abweichen können. In einigen Fällen gelten vereinfachte Vergaberegeln für Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform. Allgemeine Informationen zum Vergaberecht sowie Kontaktdaten zu Ansprechpartner:innen erhalten Sie beim Berliner Vergabeservice unter folgendem Link: Vergabeservice des Landes Berlin Im Folgenden geben wir Hinweise zu häufig gestellten Fragen und Themenbereichen: Vereinfachte Vergaberegeln Nationale und EU-Schwellenwerte Vergabe freiberuflicher Leistungen Finanzkorrekturen bei Vergabeverstößen Binnenmarktrelevanz Diese gelten im Allgemeinen für bestimmte Zuwendungsempfänger:innen in privater Rechtsform , sofern die vereinfachten Vergaberegeln im Zuwendungsbescheid verankert sind: Bis 100.000 € bewilligter Fördersumme gilt: Es sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einem Fördersatz bis 50 %, unabhängig von der Fördersumme, gilt: Auch hier reicht es aus, mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern und die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei einer Förderung von über 100.000 € und einem Fördersatz über 50 % sind die nationalen Vergabevorschriften zu beachten. Die EU-Schwellenwerte sind nicht einschlägig. Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Einholung von drei Angeboten beschafft werden (Direktauftrag). Die Begünstigten sollen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Aufträge werden unter Ausschluss von Interessenkonflikten an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen grundsätzlich EU- oder nationales Vergaberecht einhalten. Die möglichen öffentlichen Auftraggeber:innen sind abschließend in § 99 GWB definiert. Eine Übersicht entsprechender Schwellenwerte und Wertgrenzen (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) finden Sie hier: Übersicht zu den EU-Schwellenwerten für europaweite Vergaben (werden alle 2 Jahre aktualisiert) Auftragsart ab 01.01.2020 ab 01.01.2022 ab 01.01.2024 Vergabe von Bauleistungen ab 5.350.000 € ab 5.382.000 € ab 5.538.000 € Liefer- und Dienstleistungsauftrage außerhalb der Sektorenbereiche ab 214.000 € ab 215.000 € ab 221.000 € Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/ Sicherheit) ab 428.000 € ab 431.000 € ab 443.000 € Hinweis zur Auftragswertberechnung für Planungsleistungen: Zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes, gelten bei Planungsleistungen grundsätzlich dieselben Regeln zur Auftragswertberechnung wie für sonstige Dienstleistungen. ( Rundschreiben SenStadt V M Nr. 03/2023 ) Übersicht zu den nationalen Wertgrenzen nach VOB oder UVgO seit dem 14.02.2020 Zulässigkeit der Vergabeart / Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (ausgenommen freiberufliche Leistungen) Bauleistungen nach VOB/A für Hochbauleistungen Bauleistungen nach VOB/A für alle anderen Bauleistungen Öffentliche Ausschreibung ab 100.000 € bis EU-Schwellenwert ab 200.000 € bis EU-Schwellenwert ab 500.000 € bis EU-Schwellenwert beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 € bis 200.000 € bis 500.000 € Verhandlungsverfahren ohne Teilnamewettbewerb (UVgO)* oder freihändige Vergabe (VOB/A)* bis 10.000 € bis 20.000 € bis 50.000 € Direktvergabe** (Sonderform der freihändigen Vergabe) bis 1.000 € dürfen Aufträge ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens als Direktauftrag über den Einzelhandel, einschließlich Internethandel, abgewickelt werden. bis 5.000 € kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren direkt vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden. wie Hochbauleistungen (Alle Angaben ohne MwSt.) *Dem Verhandlungsverfahren bzw. der freihändigen Vergabe muss stets die Einholung von mindestens drei Angeboten vorausgehen. **Bei der Direktvergabe ist ein formloser Preisvergleich ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist aktenkundig zu machen. Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. In der Regel sollten mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Der Vergabeprozess ist zu dokumentieren. Ein formloser Preisvergleich ist bei freiberufliche Leistungen der Architekten und Ingenieuren mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 5.000 € (ohne Umsatzsteuer) und bei allen anderen freiberuflichen Leistungen mit einem voraussichtlichen Auftragswert kleiner 1.000 € (ohne Umsatzsteuer) ausreichend. Das Ergebnis des formlosen Preisvergleichs ist zu dokumentieren. Bei Verstößen gegen das allgemeine Vergaberecht ist mit einer Finanzkorrektur bis zu 100 % der beanstandeten Ausgaben zu rechnen. Die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen erlässt die Berliner EFRE-Verwaltungsbehörde (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe). Die Vorgaben gehen auf entsprechende Leitlinien der Europäischen Kommission zurück, die für das Land Berlin übernommen werden. Die EU-Kommissionsbeschlüsse zu den Leitlinien und Informationsschreiben der EFRE-Verwaltungsbehörden an die Mittelgeber sind auf der Berliner EFRE-Webseiteim sogenannten „ Handbuch für ZGS “ (zwischengeschalteten Stellen) für die Förderperiode 2021-2027 in Berlin veröffentlicht. Hier finden Sie unter anderem die Vorgaben zur Verfahrensweise bei Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit Vergabeverstößen. Öffentliche Auftraggeber:innen oder solche, die diesen per Zuwendungsbescheid gleichgestellt sind, können Aufträge, deren Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, grundsätzlich nach nationalem Vergaberecht vergeben. Die EU-Kommission geht jedoch davon aus, dass auch Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten interessant sein könnten, also ein „grenzüberschreitendes Interesse“ (Binnenmarktrelevanz) an der Teilnahme am Wettbewerb bestehen kann. Im Unterschwellenbereich ist daher die Binnenmarktrelevanz eines Auftrags nach den Kriterien der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02)“ zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss in erster Linie festgestellt werden, ob es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, die insgesamt ein grenzüberschreitendes Interesse untermauern, wozu die folgenden Gesichtspunkte zählen: der Auftragsgegenstand, der geschätzte Wert, die technischen Anforderungen des Auftrags, die geographische Lage des Orts der Leistungserbringung, der Nachweis von Angeboten aus anderen Mitgliedstaaten oder Interessensbekundungen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist zu dokumentieren. Im Falle einer festgestellten Binnenmarktrelevanz sind die Vergabeverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Binnenmarktrelevanz durchzuführen. Das heißt, es ist europäisches Primärrecht zu beachten, welches u. a. die Einhaltung von EU-Grundfreiheiten, wie der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, vorgibt. Vergaberechtlich sind hieraus die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Anerkennung abzuleiten. Zur Erfüllung der Transparenz können Begünstigte auch im Bescheid verpflichtet werden, ab einem festgelegten Auftragswert auf einem vorgegebenen Internetportal über die Absicht der Auftragsvergabe zu informieren. Zum BENE 2-Förderportal
Im Land Berlin bestand bis zuletzt ein hoher Altbestand an benzinbetriebenen Gartengeräten, die durch Abgase und Lärm hohe Umweltauswirkungen verursachen. Mittlerweile gibt es für die allermeisten der für die öffentliche Beschaffung relevanten Geräte eine elektrische Variante mit Akku-Betrieb. Diese emittieren keine Abgase vor Ort und tragen damit zu einer deutlichen Schadstoffreduktion bei. Der Akku-Betrieb ist zudem deutlich leiser und bedeutet damit Lärmschutz sowohl für die mit den Geräten Arbeitenden als auch für die Anwohnerinnen und Anwohner. Ein in den Jahren 2018/2019 in den Berliner Bezirken durchgeführter Modellversuch vermittelte bereits die Vorteile akkubetriebener Gartengeräte. Um im Bereich der öffentlichen Hand Berlins möglichst schnell eine breite Nutzung von umweltfreundlicheren akkubetriebenen Gartengeräten zu erreichen, wird deren Beschaffung bis Ende 2023 mit Mitteln des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms (BEK 2030) unterstützt. Der Förderaufruf startete im Jahr 2020 und endete am 30. Juni 2023. Darüber hinaus sind keine weiteren Anträge mehr möglich, da die Anschaffung sowie Abrechnung für Anträge noch innerhalb des Jahres 2023 erfolgen muss. Antragsberechtigt waren Hauptverwaltungen des Landes Berlin, Berliner Bezirksämter und deren nachgeordnete Behörden. Zum Ende des Förderaufrufs findet am 14.11.2023 von 10-14 Uhr ein Abschlussworkshop in den Räumlichkeiten der SenMVKU in Berlin statt. Er dient der Vorstellung der aus der Förderung gewonnenen Erkenntnisse sowie der Diskussion eines Entwurfs künftiger Vorgaben für die umweltfreundliche Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch die Berliner Landesverwaltung in Form eines überarbeiteten Leistungsblatts 19 der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) . Der Förderaufruf umfasste die Beschaffung umweltfreundlicher handgeführter akkubetriebener Gartengeräte wie Laubbläser, Motorsägen, Rasenmäher etc. mit den in dem Beiblatt „Förderkriterien des BEK- Förderaufrufs ‚Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch öffentliche Einrichtungen im Land Berlin‘“ definierten Kriterien sowie Akkus und die erforderliche Ladeinfrastruktur (Ladeschränke). Bauliche Maßnahmen zur Einrichtung der Ladeinfrastruktur wurden von der Förderung nicht erfasst. Die Erfüllung der Anforderungskriterien an die Geräte und Akkus ist mit geeigneten Belegen wie zum Beispiel der Vorlage des Gütezeichens Blauer Engel (DE-UZ 206) oder eines gleichwertigen Gütezeichens, Informationsmaterial/Datenblättern der Hersteller, Dokumentationen, Selbsterklärungen der Hersteller, etc. im Rahmen der Beschaffung nachzuweisen. Unter der Website Datenbankgartengeräte sind Geräte, die den oben aufgeführten Förderkriterien zur Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte entsprechen, aufgelistet. Jedes Gerät ist mit einem Sensor/Chip (Anschaffungspreis von ca. 20,00 Euro) zum Ablesen von gerätespezifischen Nutzungsdaten auszustatten (siehe Abschnitt Wissenschaftliche Begleitung ). Insgesamt stand im Rahmen des Förderprogramms je Antragstellerin oder je Antragsteller ein Gesamtvolumen von grundsätzlich bis zu 30.000,00 Euro zur Ausschöpfung bis zum Ende des Jahres 2023 im Rahmen der haushaltsmäßigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Dabei betrug die Förderquote 50%. Vom maximalen Gesamtvolumen konnte im begründeten Einzelfall abgewichen werden, z. B. im Falle der gemeinsam erfolgten Antragstellung für eine bestimmte Anzahl an organisatorisch voneinander separat geführten Standorten bzw. Betrieben. Mit der Inanspruchnahme der Fördermittel verpflichten sich die Teilnehmehmenden, die Laufzeiten der geförderten Geräte über einen Sensor systematisch zu erfassen und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. einem beauftragten Dritten anonymisiert zur Auswertung bereit zu stellen. Dazu musste als technische Voraussetzung ein entsprechender Sensor für ca. 20,00 Euro pro Gerät mit beschafft werden. Die Daten werden für die wissenschaftliche Begleitung des Förderprogramms zur Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte benötigt, mit der Aussagen über die Amortisierung der Anschaffungskosten, optimierte Ladung sowie die Auswahl geeigneter Geräte und Akkukapazitäten für den Bedarf der öffentlichen Hand getroffen werden sollen. Das Vorgehen wurde von der Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin datenschutzrechtlich geprüft. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten ist mit den erhobenen Daten nicht möglich. Der Einsatzort wird nicht automatisiert erfasst. Daher ist die Personalvertretung zu informieren, aber nicht zu beteiligen.
Origin | Count |
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Bund | 223 |
Land | 25 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 100 |
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Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 89 |
License | Count |
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Mensch & Umwelt | 248 |
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