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Energie- und Wasserverbräuche kommunaler Schulen (WMS Dienst)

In der Karte werden die Verbrauchswerte für Strom, Wärme und Wasser an den Dresdner Schulen bzw. Schulkomplexen angezeigt. Der Wärmeverbrauch ist nicht witterungsbereinigt. Das Ziel der Bereitstellung der Daten ist es, den Verbrauch öffentlicher Einrichtungen am Beispiel von Schulen mit ihrem Bedarf an Energie und Wasser zu verdeutlichen. Dies kann für den Unterricht in der Auseinandersetzung zum Thema Nachhaltigkeit von Interesse sein. Die Nutzer der Gebäude sollen damit besser in die Lage versetzt sein, sich über die Veröffentlichung von vorliegenden realen Werten mit dem ökologischen Fußabdruck einer Schule auseinanderzusetzen. Die Werte einzelner Schulen sind nur bedingt untereinander vergleichbar, da der Energieverbrauch von der Größe und Art des Gebäudes sowie der Anzahl der Schüler abhängt. Die Werte geben einen beschränkten Einblick in den Verbrauch, da sie nur je Schulareal vorliegen. Befindet sich auf einem Grundstück lediglich eine Schule, besitzen die Werte einen hohen Aussagewert zur Schule. Liegen jedoch beispielsweise zwei Schulen auf einem Grundstück oder hat eine Schule verteilte Standorten kann nur begrenzt Rückschluss auf die einzelnen Schulgebäude gezogen werden. Die Daten werden aus dem Energiemanagementsystem im Amt für Hochbau und Immobilienverwaltung der Landeshauptstadt Dresden abgerufen und stammen im Wesentlichen aus Vertragsabrechnungen mit dem Versorger sowie eigenen Zählerstand-Ablesungen. Es handelt sich bei den Verbrauchswerten für Wärme um Nutzenergie in MWh. Diese werden unabhängig vom Energieträger angegeben und somit sind z.B. Wandlungsverluste nicht abgebildet. Daten aus Vertragsabrechnungen liegen auf Grund des rollierenden Abrechnungssystems des Versorgers in der Regel 1-2 Jahre nach dem Abrechnungsjahr vor. Eigene Zählerstand-Ablesungen werden in der Regel quartalsweise in das Energiemanagementsystem eingepflegt. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Verbräuche auf die einzelnen Gebäude kann bei Bedarf beim Sachgebiet Energie- und Wasserwirtschaft angefragt werden. Über das Open-Data-Portal der Landeshauptstadt Dresden können zudem die Rohdaten eingesehen werden. Die Datenbereitstellung wurde im Rahmen des Europäischen Projektes MAtchUP (www.dresden.de/matchup) ermöglicht.

Bebauungspläne Stadt Fallingbostel

Die Stadt Fallingbostel ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Die Kreisstadt Bad Fallingbostel zeichnet sich durch hohe Wohnqualität im Grünen, hervorragende Verkehrsanbindung, zahlreiche Arbeitsplätze in Industrie, Gewerbe und Dienstleistung sowie verschiedene Einkaufsmöglichkeiten aus. Zudem verfügt die Kreisstadt über viele öffentliche Einrichtungen und ein umfangreiches Kulturprogramm.

Grenzüberschreitende geothermische Wärmeversorgung in Simbach (D) und Braunau am Inn (AT)

Modellprojekt zur Entwicklung einer innovativen geothermischen Fernwärmeversorgung der Städte Simbach in Bayern und Braunau a. Inn in Österreich. Mit dem Modellprojekt Geothermie Simbach-Braunau wurde die erste grenzüberschreitende Fernwärme-Anlage im zusammenwachsenden Europa realisiert. Gleichzeitig wird ein Beitrag zum Klima- und Umweltschutz geleistet, da mit dem innovativen Projekt eine fast emissionsfreie Wärmeversorgung großer Teile der Städte Simbach und Braunau ermöglicht wird. Neben den Großkunden wie Krankenhäusern, Schulen, Freizeitzentren und Rathäusern werden über 500 Wohnobjekte mit geothermischer Wärme versorgt. Nach den Berechnungen der Betreiber können durch das Projekt im Endausbau ca. 8.500 Tonnen Kohlendioxid und jeweils mehr als sechs Tonnen Schwefeldioxid und Stickoxide pro Jahr vermieden werden.

Optimierung der biologischen Abfallbehandlung in Hessen

Mit der Studie sollen An-satzpunkte für ein optimiertes Stoffstrommanagement für getrennt gesammelte Bio- und Grünabfälle in Hessen aufgezeigt werden. Neben den ökologischen Belangen des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung sollen konkrete Lösungsvorschläge für einzelne Gebietskörper-schaften in Hessen entwickelt werden. Die Bearbeitung der Studie erfolgt im 4. Quartal 2007 mit Mitteln für Vorhaben zur 'Energetischen und stofflichen Nutzung von Biorohstoffen'. Bioabfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen werden in Hessen seit 1990 getrennt gesammelt und kompostiert; durchschnittlich fallen etwa 700.000 t/a Abfälle an. Nach dem Konzept der flächendeckenden Bioabfallkompostierung in Hessen werden die eingesammelten Bioabfälle kompostiert. Entgegen dem ursprünglichen Konzept werden nicht alle Abfälle in Hessen kompostiert, sondern vielfach aus Kostengründen in benachbarten Bundesländern behandelt und verwertet. Da nicht alle Kompostierungsanlagen, die seit etwa 15 Jahren betrieben werden, dem heutigen Stand der Technik entsprechen, sind einzelne Anlagen entsprechend den Anforderungen der TA Luft umzubauen bzw. umzurüsten. Vor diesem Hintergrund wird geprüft, wie die biologische Abfallbehandlung in Hessen unter Berücksichtigung der in der Biomassepotenzialstudie aufgezeigten Entwicklungspfade im Hin-blick auf eine alternative Biomassenutzung optimiert werden kann. Modernes Management bio-gener Stoffströme optimiert stoffliche und energetische Verwertungswege mit dem Ziel eines idealen Zusammenwirkens von Nährstoff- und Kohlenstoff-Recycling, Energiebereitstellung (Strom und Wärme), CO2-Reduzierung durch Ersatz fossiler Energieträger sowie günstiger Behandlungskosten bei erweiterter regionaler Wertschöpfung. Durch die Förderungsmöglichkeiten des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) sowie stetig steigender Kosten für fossile Energieträger verbessert sich z.B. die Wirtschaftlichkeit der energetischen Verwertung (Biogaserzeugung oder Verbrennung) von getrennt gesammelten Bio- und Grünabfällen nachhaltig.

Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Entwicklung und Erprobung des Moduls BNB Komplettmodernisierung Unterrichtsgebäude

Für das seit 2011 in der Anwendung befindliche Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes wird das Modul 'Unterrichtsgebäude Komplettmodernisierung' auf der Basis der Module 'Unterrichtsgebäude Neubau' und 'Büro- und Verwaltungsgebäude Komplettmodernisierung' entwickelt, erprobt und finalisiert. Ausgangslage: Um den zukünftigen Anforderungen an ganzheitlich optimierte Gebäude gerecht zu werden, hat das Bundesbauministerium für Bundesgebäude verbindliche Qualitätsvorgaben erarbeitet, die im Leitfaden Nachhaltiges Bauen und im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) fortentwickelt werden. Das BNB betrachtet den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden und ermöglicht eine ausgewogene Bewertung verschiedener Gebäudequalitäten im Sinne der Nachhaltigkeit. 2013 wurde der Leitfaden Nachhaltiges Bauen unter anderem um das Kapitel 'Bauen im Bestand' ergänzt. Parallel dazu wurde zunächst für Büro- und Verwaltungsgebäude das Modul Komplettmodernisierung (BNB BK) eingeführt. Im Bereich der Unterrichtsgebäude werden Komplettmodernisierungen bestehender Gebäude in den nächsten Jahren eine wichtige Bauaufgabe für Bund, Länder und Kommunen darstellen. Derzeit sind rund 70% der Baumaßnahmen im Bereich der Unterrichtsgebäude Modernisierungsmaßnahmen. Mit dem zu entwickelnden BNB-Modul Komplettmodernisierung für Unterrichtsgebäude (BNB UK) wird das BNB um einen wichtigen Anwendungsbereich erweitert. Ziel: Ziel des Forschungsprojektes ist die Entwicklung und Erprobung des BNB-Moduls Komplettmodernisierung für Unterrichtsgebäude (BNB UK). Dafür werden die konsolidierten Module Neubau für Unterrichtsgebäude (BNB UN) und Komplettmodernisierung für Büro- und Verwaltungsgebäude (BNB BK) dahingehend überprüft, welche Kriterien übernommen bzw. angepasst werden können und welche neu zu entwickeln sind. Auf der Grundlage der gewonnen Erkenntnisse erfolgt die Entwicklung einer Entwurfsfassung des Moduls Komplettmodernisierung für Unterrichtsgebäude. Anschließend wird das entwickelte Modul anhand von drei Projekten auf Stimmigkeit und Praxistauglichkeit erprobt, ggf. nachjustiert sowie für die Anwendung finalisiert.

Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Wissenschaftliche Begleitung der Erstanwendung der BNB-Systemvariante 'Nachhaltige Forschungs- und Laborgebäude'

Die Bundesregierung macht seit vielen Jahren Nachhaltigkeit zu einem Grundprinzip ihrer Politik. Um nachhaltiges Handeln im Bausektor zu fördern, wurde das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes entwickelt, welches um die Variante 'Forschungs- und Laborgebäude' ergänzt wurde. Deren Praktikabilität soll im Zuge dieses Forschungsprojektes erprobt und optimiert sowie deren Anwendung wissenschaftlich begleitet und unterstützt werden. Ausgangslage: Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen des Bundes (BNB) beschreibt die Systemregeln und Berechnungsgrundlagen für das nachhaltige Bauen in Steckbriefen auf der Grundlage von Kriterien. Neben der bereits vorliegenden Systemvariante für Büro- und Verwaltungsgebäude des BNB wurde in einem vorangegangenen Forschungsprojekt ein speziell angepasster Satz von Kriteriensteckbriefen für die Gebäudekategorie 'Forschungs- und Laborgebäude - Neubau' (BNB LN) entwickelt (weitere Informationen). Anhand des als Entwurf vorliegenden Steckbriefsatzes wurde in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bereits eine Pilotzertifizierung von fünf Gebäuden öffentlicher Einrichtungen durchgeführt. Die Auswertung einschließlich der Konformitätsprüfung befindet sich in Bearbeitung. Ziel: Das Modul BNB-LN 'Neubau von Forschungs- und Laborgebäuden' soll im Rahmen dieses Projektes hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit überprüft und ggf. nachjustiert werden. Die Erprobung betrifft sowohl die Anwendbarkeit der einzelnen Kriteriensteckbriefe als auch des Gesamtsystems einschließlich der vorgeschlagenen Gewichtung. Es sind daraus Vorschläge für notwendige Nachjustierungen zu formulieren. Auf Basis der bei der Anwendungserprobung gewonnenen Erkenntnisse ist der Entwurf des BNB LN 'Neubau von Forschungs- und Laborgebäuden' in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Experten des eingesetzten Begleitkreises zu optimieren.

Bibliothek Institut fuer Oekologie - Universitaet Jena

Wasserschutzgebiete 2006

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Fördermengen Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2005 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Seit September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird an beiden Standorten jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden. Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 16 Jahren in Berlin um über 40 %: 1989 wurden 378 Millionen m 3 , im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m 3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m 3 wieder leicht an, um dann 2005 weiter auf 212 Mio. m 3 abzusinken. Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 27 Prozent, im Ostteil sogar um 62 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m. Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren noch neun Wasserwerke. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. Gesetzliche Grundlagen Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiliger Einwirkung zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge – oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. Die anderen Bestimmungen des Bundes haben nur indirekte Auswirkungen auf die Festsetzung. Zu nennen sind hier das “Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)” und die “Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe” (Trinkwasserverordnung -TrinkWV). Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 durchgeführten Teilprivatisierung der Berliner Wasser Betriebe (BWB) wurde im neu im Berliner Wassergesetz -BWG eingefügten § 37 a festgelegt, dass das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist. Für die Art der Festlegung von WSG stehen die Ausführungen von § 22 Wasserschutzgebiete zu Verfügung (1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. (…) (2) Bei der Aufstellung der Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind. (3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebiets und die Einteilung der Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist … erhoben werden können. (…) Darüber hinaus regelt das Gesetz die Einteilung der oberirdischen Gewässer, die Eigentumsverhältnisse, die Benutzung der Gewässer und die behördliche Zuständigkeit, ferner die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer sowie der Zulassung der Errichtung von Anlagen an und im Gewässer. Wasserschutzgebiete Das Berliner Wassergesetz unterscheidet noch zwei rechtliche Qualitäten für die Definition von Schutzgebieten: Für im Westteil der Stadt gelegene Wasserschutzgebiete die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung weist jetzt nur noch folgende Schutzzone aus: Wasserwerk Riemeisterfenn Nach § 22 Abs.1 des BWG wurden für alle anderen Wasserschutzgebiete von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Rechtsverordnungen erlassen: Die Berliner Wasserbetriebe betreiben nach der 2001 vorgenommenen Schließung der Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide noch neun Wasserwerke, deren Einzugsgebiete nach den folgenden Verordnungen geschützt sind: Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Jungfernheide (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch (Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 22.06.2005 *Nr. der Wasserschutzgebiete gemäß Aktenplan des Referats VIII E der SenStadt Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten Wasserschutzgebietsabgrenzungen werden in Anlehnung an die technischen Empfehlungen der DVGW (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser / Dt. Verein von Gas- und Wasserfachmännern) erarbeitet. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verbotsanordnungen Rechnung zu tragen, werden Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden Zonen mit stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse von Grundwasser Rechnung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung). 46er Alliierte Anordnung Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius (Zone II) um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius (Zone III) gegliedert. Der Fassungsbereich (Zone I) wird in Anlehnung an die Wasserschutzgebietsverordnung durch einen Radius von 10 m um die Brunnen definiert. Bei Galerien werden die Gebiete verbunden. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird. Wasserschutzgebietsverordnung Die bis dato erlassenen Rechtsverordnungen gliedern sich in zwei Gruppen. In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder (zwischen 1975 und 1987 erlassen)). Ab 1988 wird die Schutzzone III in IIIa und IIIb gegliedert. Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept (vgl. Abb. 3) eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIa und IIIb herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung vorhandenen Grundstücks oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen. Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen: Schutzzone II: 50 Tage Schutzzone IIIa: 500 Tage Schutzzone IIIb: 2.500-3.500 Tage Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen – bei Galerien um die Brunnenachse – definiert ist (WSG Buch 20 m im Radius). Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.

Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Freiwilligendienst für junge Menschen bis 27 Jahre, die sich für Umwelt-, Klima- und Naturschutz interessieren. Jugendliche, die etwas beitragen wollen zur Lösung der gravierenden Probleme unserer Zeit, finden hier konkrete Möglichkeiten nachhaltiges Handeln zu lernen und umzusetzen. Junge Erwachsene können – ob mit oder ohne Schulabschluss – mit dem FÖJ in Berlin und bundesweit die Zeit zwischen Schule und Berufsausbildung oder Studium für einen Freiwilligendienst nutzen, sich dabei engagieren und neue berufliche Perspektiven gewinnen. Eine Teilnahme am FÖJ kann durch die praktische Arbeit in den Einsatzstellen den Berufseinstieg bzw. die Berufsauswahl erleichtern. Eine vielfältige Auswahl an ökologischen Einsatzstellen in Vereinen, öffentlichen Einrichtungen, Naturschutzverbänden aber auch in kleinen und mittleren Unternehmen des technischen Umweltschutzes bieten interessante Tätigkeitfelder. Doch nicht nur das berufliche Weiterkommen wird durch das FÖJ gefördert. Die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ist ein wichtiger Aspekt dieses Freiwilligenjahrs. In festen Seminargruppen wird mit pädagogischer Begleitung gemeinschaftlich gelernt, lösungsorientiert und respektvoll miteinander diskutiert und mit viel Spaß an wichtigen Umweltthemen gearbeitet. Als Kennlern- und Austauschformat lud die Fachstelle FÖJ die in den FÖJ-Seminargruppen gewählten Sprechenden am 16.01.2026 in die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ein. Neben Informationen über die Arbeit der Fachstelle wurde sich zu Einsatzstellen, Seminaren und Möglichkeiten der Zusammenarbeit ausgetauscht. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Was bietet das FÖJ? Überblick der Leistungen des FÖJs beispielsweise bezüglich monatlichem Taschengeld, Geldersatzleistung, Sozialversicherung u.v.m. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Wie ist das FÖJ organisiert? Das FÖJ wird von vielen Händen getragen: neben den drei Berliner Trägerorganisationen und den rund 250 Einsatzstellen ist hier mehr über die einzelnen Bestandteile zu finden. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Einsatzstellen und Tätigkeitsfelder Du kannst aus einer großen Vielfalt an Einsatzstellen – je nachdem, wofür du dich interessierst – auswählen. Schau hier für einen ersten Überblick. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Teilnahme und Bewerbung Die Teilnahme am FÖJ ist jungen Menschen bis 27 Jahren vorbehalten. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme und wie du dich bewirbst, findest du hier. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Veranstaltungen Im Rahmen des FÖJs finden regelmäßig Veranstaltungen wie der Auftakt und der Neujahrsempfang statt. Bilder und Berichte dazu sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Informationen für Organisationen Sie möchten ein FÖJ anbieten oder sind in der Jugendarbeit tätig? Zu möglichen Kooperationen bitte hier entlang. Weitere Informationen Das FÖJ in Berlin wird gefördert durch den Europäischen Sozialfonds, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Land Berlin. Weiterführende Informationen und Publikationen sowie einen Überblick über aktuelle gesetzliche Regelungen (z. B. Jugendfreiwilligendienstegesetz, Broschüre) erhalten Sie beim Bundesministerium für Bildung,Familie, Senioren, Frauen und Jugend . Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) finden Sie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe . (PDF-Dateien nicht barrierefrei)

Forstamt Adenau: Waldumwandlung zur Umsetzung von zwei Bebauungsplänen in der Ortsgemeinde Dernau

Die Ortsgemeinde Dernau hat einen Antrag auf Waldumwandlung beim Forstamt Adenau gestellt, um die beiden Bebauungspläne „Sportanlage Dernau“ und „Erweiterung der Lagerfläche an der K 35“ umsetzen zu können. Durch die Flutkatastrophe im Sommer 2021 wurden in Dernau insbesondere öffentliche Einrichtungen wie die Sportanlage mit Kunstrasenplatz, Vereinsheim, Laufbahn und Tennisplätze zerstört. Aufgrund der hochwassergefährdeten Lage am bisherigen Standort wird ein Wiederaufbau an gleicher Stelle jedoch ausgeschlossen. Stattdessen soll die Sportstätte auf einer hochwassersicheren Fläche außerhalb des Kernortes auf einer derzeit als Lagerplatz genutzten Fläche eines Gewerbebetriebes und einer angrenzenden Gemeindewaldfläche errichtet werden. Auf den beiden ausgewiesenen Sonderbauflächen stockt Wald. Es sollen insgesamt 1,6024 ha Wald gerodet werden. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Stufe 1: Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“. Stufe 2: Das Vorhabengebiet tangiert keine älteren Waldbestände und keine ökologisch wertvollen Biotoptypen. Maßnahmen zur Eingliederung ins Landschaftsbild sind in der Bauleitplanung berücksichtigt. Erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landschaftsschutzgebietes sind daher nicht festzustellen. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen aus der Dokumentation und den Fach-Stellungnahmen der berührten Behörden wird deutlich, dass durch das beantragte forstliche Vorhaben – der Rodung von Nadelwald bzw. Laubwald im Bereich der Gemarkung Dernau auf der Höhenlage keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.

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