Das Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen neben ambitionierten Recyclingquoten in § 21 auch auf die Verpflichtung der dualen Systeme, bei der Gestaltung ihrer Beteiligungsentgelte Anreize zu setzen, damit Verpackungen zu einem möglich hohen Prozentsatz recycelt werden können. Bei der Auswahl der Verpackungen, die im Sinne des § 21 mit finanziellen Anreizen bedacht werden sollen, ist hinsichtlich des für die Anreizsetzung relevanten Kriteriums der Recyclingfähigkeit die Praxis der Sortierung und Verwertung (Praxis der SuV) zu berücksichtigen. In der vorliegenden Studie wurden zur Einordnung des Begriffs und zur Ermittlung der Praxis der SuV folgende Aufgaben bearbeitet: - Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Praxis der Sortierung und Verwertung" sowie der damit verbundenen Rechtsfragen. - Entwicklung einer Methode zur Ermittlung der "Praxis der Sortierung und Verwertung" sowie konkreter Arbeitsschritte, inklusive deren detaillierter Darstellung und Begründung. - Anwendung der zuvor entwickelten Methode zur Ermittlung der aktuellen "Praxis der Sortierung und Verwertung". - Darstellung absehbarer Entwicklungen der Branche, der Organisation und Durchführung des Verpackungsrecyclings, inklusive Erfassung und Sortierung sowie ihre Auswirkungen auf die Praxis der Sortierung und Verwertung. Quelle: Forschungsbericht
Um negative Auswirkungen durch Verpackungsabfälle auf die Umwelt zu vermeiden oder zumindest zu verringern, wurde den Systemen in § 21 Abs. 1 VerpackG vorgegeben, die Beteiligungsentgelte der Erstinverkehrbringer (Hersteller) nach ökologischen Kriterien auszurichten. Es sollen Anreize geschaffen werden, um die Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu steigern und die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. Das Projekt hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen für die vorzunehmende Evaluierung des § 21 VerpackG in den folgenden Aspekten bereitzustellen: - Die Systemberichte (§ 21 Abs. 2 VerpackG) waren unter Berücksichtigung des Mindeststandards (§ 21 Abs. 3 VerpackG) auszuwerten. Der Fokus lag darauf, inwieweit die Systeme die gesetzlich geforderte Anreizsetzung vorgenommen haben. Hierbei waren vorhandene Modelle zur Bemessung der Recyclingfähigkeit und der Beteiligungsentgelte auch auf Vor- und Nachteile hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen des § 21 VerpackG zu prüfen. - Es sollte die Wirksamkeit des § 21 VerpackG unter Berücksichtigung der gesamtökologischen Auswirkungen überprüft werden. Dafür waren Formulierung und Anwendung von Bewertungskriterien für die Beurteilung der Wirksamkeit des § 21 VerpackG detailliert darzustellen, zu begründen und anschließend anzuwenden. - Detaillierte Empfehlungen zur Weiterentwicklung des § 21 VerpackG im Hinblick auf eine möglichst hohe Wirksamkeit sollten entwickelt und wissenschaftlich fundiert begründet werden. Quelle: Forschungsbericht