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Entwurf einer Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Mit Beginn der Förderperiode 2023 löste das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz aufgrund der Neustrukturierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab. Das bisherige Cross-Compliance, bestehend aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sowie bisherige Greening-Maßnahmen in veränderter Form, wie zum Dauergrünlanderhalt, zur Anbaudiversifizierung und zum Vorhalten ökologischer Vorrangflächen, werden in die Konditionalität überführt. Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 GAPKondG genannten Unionsregelung („Rechtsakte der Europäischen Union über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und über die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung"). Nach der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind die Bundesländer verpflichtet, durch Rechtsverordnung Feucht- und Moorgebiete auszuweisen und die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und durch Wind einzuteilen und zu bezeichnen; sie können zudem abweichende Anforderungen von den Maßnahmen zur Begrenzung der Erosion festlegen, um in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen sowie besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), Rechnung zu tragen.

Ausnahme des Umbruchverbots für Zwischenfrüchte im Rheinland in NRW

Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Der aktuelle Datenbestand ist statisch und wird nur bei Bedarf abgerufen.

Ökologische Vorrangflächen in NRW

Darstellung von stabilen (potentiellen) Ökologischen Vorrangflächen. Im Rahmen des Greenings sind Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche dazu verpflichtet, 5% ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) vorzuhalten und entsprechend zu bewirtschaften. Für die Umsetzung der ÖVF stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Der aktuelle Datenbestand wird einmal täglich abgerufen.

Fördermaßnahmen für Imker EU-Bienenförderung Förderung investiver Maßnahmen in der Bienenhaltung - Agrarinvestitionsförderungsprogramm Förderung von Investitionen zur Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse Förderung von Direktvermarktern Indirekte Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Bienen und anderen Insekten Blühstreifenprogramm Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze

Imker, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben und ihre Bienen in Sachsen-Anhalt betreuen, können gemäß Artikel 55 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 eine Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erhalten. Antragsteller sind der Imkerverband Sachsen-Anhalt e.V., der Verband Buckfastimker Sachsen-Anhalt-Thüringen e.V., Imkervereine sowie Imker, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben und ihre Bienen in Sachsen-Anhalt betreuen. Antragsbearbeitende Stelle ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte. Förderfähige Maßnahmen im Rahmen dieser Förderung sind: technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen, Bekämpfung der Varroose, Maßnahmen zur Förderung der Analyse von Honig und Bienenwachs, Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestands, Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind (außerhalb der Richtlinie). Weiterführende Informationen sind auf der Seite zur EU-Bienenförderung eingestellt. Imker können eine Förderung für Investitionen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms beantragen. Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu stellen. Antragsunterlagen können über ELAISA abgerufen werden. Zusammenschlüsse von Imkern, die nach dem Agrarmarktstrukturgesetz in Verbindung mit der Agrarmarktstrukturverordnung anerkannt und Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind können gemäß der Richtlinie Marktstrukturverbesserung Zuwendungen beantragen. Antragsbearbeitende Stelle ist das Landesverwaltungsamt in Halle. Das Land fördert Direktvermarkter über verschiedene Marketing- und Fortbildungsmaßnahmen. Genauere Angaben sind der Internetseite zum Agrarmarketing zu entnehmen. Wer als Imker oder Imkerverein Interesse an Marketingaktionen hat bzw. teilnehmen möchte, kann sich zudem an die Agrarmarketinggesellschaft Sachsen-Anhalt mbH wenden. Viele Maßnahmen mit dem Ziel, biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern, haben positive Effekte auf eine Vielzahl von Organismen, auch auf Insekten. Dazu zählen z.B. die Anlage von Blühflächen und Blühstreifen sowie Schon- und Schutzstreifen oder die Anlage, Pflege und Unterhaltung von Hecken, Knicks, Baumreihen und Feldgehölzen. Mit dem Blühstreifenprogramm werden in Sachsen-Anhalt seit 2010 Landwirte gefördert, die Blühstreifen auf Ackerland anlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass während der gesamten Vegetationsperiode blühende Pflanzen zu finden sind. Die Blühstreifen bleiben fünf Jahre lang erhalten. In der aktuellen Förderperiode werden einjährige und mehrjährige Blühstreifen und Blühflächen sowie Schonstreifen als fünfjährige Maßnahmen angeboten, auch als ökologischen Vorrangfläche. Förderanträge können von Landwirten bis zum 15.5. gestellt werden. Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Umsetzung von Vorhaben zur Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie den Umbau von Hecken zu unterstützen, welche die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme mit Schwerpunkt im Bereich Verminderung der Bodenerosion zum Ziel haben. Neben dem Neu- und Umbau der Hecken sind die notwendigen Planungsleistungen, die Entwicklungspflege bis zum Abschluss des dritten Standjahres sowie die Erosionsschutzwirkung der Hecken sichernde Maßnahmen (Faschinen, Mulden oder Erdverwallungen) förderfähig. Die Förderung aus Mitteln des Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erfolgt in Höhe von 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Antragstellung erfolgt fortlaufend. Aufrufe zu konkreten Auswahlstichtagen erfolgen regelmäßig und werden über ELAISA veröffentlicht. Nach erfolgreicher Antragsprüfung werden zentral die zu fördernden Vorhaben anhand von Auswahlkriterien ermittelt. Daran schließt sich die Bewilligung der ausgewählten Anträge an.

INSPIRE Bewirtschaftungsgebiete Integratives Monitoring der Großschutzgebiete

Der INSPIRE Darstellungsdienst Bewirtschaftungsgebiete Integratives Monitoring der Großschutzgebiete stellt die Monitoring-Datenbank für die Integrative Monitoring der Großschutzgebiete gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III bereit. Die Monitoring-Datenbank erlaubt ein bundesweites Monitoring, welches ökologische, ökonomische, soziale bzw. soziokulturelle Parameter (42 Indikatoren) berücksichtigt und miteinander verbindet. Aktuell wird das Monitoring in 13 Nationalparken und 14 Biosphärenreservaten durchgeführt. Ziel ist die Qualität des deutschen Schutzgebietssystems langfristig zu sichern, internationale und nationale Berichtspflichten zu erfüllen und eine bundeseinheitliche Übersicht über die Entwicklung der einzigartigen Lebensräume der Nationalen Naturlandschaften zu schaffen. Die Großschutzgebiete Röhn und Elbe wurden an den Bundeslandgrenzen unterteilt.

INSPIRE BW Bodenbedeckung Stabile ÖVF (Ökologische Vorrangflächen) 2022

Der Datensatz "INSPIRE BW Bodenbedeckung - Stabile ÖVF" stellt die stabilen ökologischen Vorrangflächen (EFA) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Art. 46 dar. Die Daten sind mit dem Gemeinsamen Antrag (GA) 2022 letztmalig aktualisiert worden. Die Daten werden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU erhoben und sind Bestandteil des InVeKoS von Baden-Württemberg. Die Polygone wurden anonymisiert.

INSPIRE Bewirtschaftungsgebiete Integratives Monitoring der Großschutzgebiete

Der INSPIRE Downloaddienst Bewirtschaftungsgebiete Integratives Monitoring der Großschutzgebiete stellt die Monitoring-Datenbank für die Integrative Monitoring der Großschutzgebiete gemäß den Vorgaben der INSPIRE Richtline Annex III bereit. Die Monitoring-Datenbank erlaubt ein bundesweites Monitoring, welches ökologische, ökonomische, soziale bzw. soziokulturelle Parameter (42 Indikatoren) berücksichtigt und miteinander verbindet. Aktuell wird das Monitoring in 13 Nationalparken und 14 Biosphärenreservaten durchgeführt. Ziel ist die Qualität des deutschen Schutzgebietssystems langfristig zu sichern, internationale und nationale Berichtspflichten zu erfüllen und eine bundeseinheitliche Übersicht über die Entwicklung der einzigartigen Lebensräume der Nationalen Naturlandschaften zu schaffen. Die Großschutzgebiete Röhn und Elbe wurden an den Bundeslandgrenzen unterteilt.

EU-Agrarpolitik: „Greening“ brachte kaum Verbesserung für Umwelt

Mit der Einführung des „Greenings“ im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2013 sollte die Wasser- und Bodenqualität verbessert, das Klima geschützt und die Biodiversität erhöht werden. Das wurde nur zu sehr kleinen Teilen erreicht und gleichzeitig teuer erkauft. Dies zeigt eine Untersuchung des Thünen-Instituts im Auftrag des Umweltbundesamtes. Seit 2014 sind 30 % der Direktzahlungen der EU an die landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des „Greenings“ an drei Vorgaben geknüpft: Die Einhaltung eines Mindestmaßes an Fruchtartenvielfalt, den Erhalt des Dauergrünlands und die Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen. Die Studie „Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes anhand einer Datenanalyse von InVeKoS-Daten der Bundesländer II“ hat untersucht, wie sich die Einführung des „Greenings“ auf die Umwelt ausgewirkt hat. Die Ergebnisse zeigen, dass sich der Gestaltungsspielraum der Agrarumweltprogramme vergrößert hat, weil nun Maßnahmen wie der Anbau von Zwischenfrüchten über die Direktzahlungen finanziert werden; in den betrachteten Bundesländern von einem um 5 % höheren Bodenabtrag durch Wassererosion auszugehen ist, da im Beobachtungszeitraum Ackerkulturen mit höherem Erosionsrisiko verstärkt auf erosionsgefährdeten Flächen angebaut wurden; für Deutschland, auf Grund des vermehrten Zwischenfruchtanbaus und des verstärkten Einsatzes von pflanzlichen Gärsubstraten, von einer geringen zusätzlichen Humusakkumulation auszugehen ist. Die mittlere Humusbilanz erhöhte sich von -9,5 kg auf +5,4 kg Humus-Äquivalent je ha Ackerfläche; in den betrachteten Bundesländern, auf Grund der Ausbreitung des Zwischenfruchtanbaus, die  mittleren Stickstoffüberschüsse um etwa 2 bis 5 kg Stickstoff je ha Ackerland gesunken sind; der jahrelange Verlust ökologisch wertvoller Flächen gestoppt werden konnte und mehrjährige Brachflächen wieder zugenommen haben; sich die Vielfalt der Ackerkulturen auf lokaler und regionaler Ebene nicht geändert hat; die Dauergrünlandfläche Deutschlands mit der Einführung des „Greenings“ um 0,6 % bzw. 27.000 ha leicht zugenommen hat und davon auszugehen ist; dass das Umweltrisiko durch Pflanzenschutzmittelanwendungen in Folge des „Greenings“ nur leicht gesunken ist. Die Fachleute des Thünen Instituts untersuchten auch, in welchem Verhältnis die EU-Zahlungen für das „Greening“ zu den Umsetzungskosten für die Landwirt*innen stehen. Sie schätzen, dass in Deutschland den Betrieben bei der Durchführung der „Greening“-Maßnahmen jährliche Kosten in der Größenordnung von 190 Millionen Euro  entstehen, während die EU die Einhaltung der Vorgaben mit 1,5 Mrd. Euro unterstützte. Die geringen Fortschritte für den Umweltschutz wurden also übermäßig gut entlohnt. Die aktuelle Studie finden Sie hier .

Limited environmental impact and high costs

The paper summarizes the most important results of the scientific project "Evaluation of the Common Agricultural Policy II". Land use data sets were used to in order to analyse how the 2013 reform of the Common Agricultural Policy (CAP) has affected the environment. The results show that none of the greening measures included in the CAP (maintenance of permanent grassland, ecological priority areas, crop diversity) managed to contribute significantly to an improvement of the environment. However, the paper shows also how future measures integrated in the Common Agricultural Policy can be constructed in order to be more effective. Funding for green measures that is not generally based on area size, but is based on the foregone profits of the farmers, can lead to more positive environmental effects in general and especially in highly productive arable farming locations. Veröffentlicht in Texte | 76/2021.

BfN Schriften 630 - Wirkung ökologischer Vorrangflächen zur Erreichung der Biodiversitätsziele in Ackerlandschaften

Das von der EU-Kommission bei der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) verfolgte Ziel ist neben einer gerechteren Verteilung der Agrargelder insbesondere eine umweltfreundlichere „grünere“ 1. Säule der GAP. Die Notwendigkeit für eine stärkere Ökologisierung der GAP wird u. a. auf Grund des dramatischen Artenrückgangs in der Agrarlandschaft, anhaltend hoher Nährstoffeinträge in Böden und Gewässer sowie aus europäischen und globalen Vorgaben zum Schutz der Biodiversität ersichtlich. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass die über die 2. Säule der GAP angebotenen freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Regionen relativ wenig in Anspruch genommen werden. Die zentrale Maßnahme zur Erreichung der Biodiversitätsziele, ergänzend zur Agrarumweltförderung, wurde für die Förderperiode ab 2015 in den ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) gesehen).

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