Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (1.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (2.) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (3.) Ausrüstung-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (4.) Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (5.) Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (6.) Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 BG Verkehr (7.) Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 BG Verkehr (8.) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code BG Verkehr (9.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC ) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 BG Verkehr (10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC ) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 BG Verkehr (11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ( DOC ) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM ) BG Verkehr (11.) (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften BG Verkehr (12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ( SMC ) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) BG Verkehr (12.) (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen BG Verkehr (13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13.) (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits( HSC )-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13a.) Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS -Codes BSH (13b.) Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC 385(94)) BG Verkehr (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 BG Verkehr (14a.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung durch MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr (15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 BG Verkehr (15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MAROPL Anlage II Regel 6 Absatz 4 BG Verkehr (16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH -Codes BG Verkehr (16a.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG Verkehr (16b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG Verkehr (17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 BG Verkehr (17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ( IEE -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG Verkehr (17b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr (18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung ( EIAPP -Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 BG Verkehr (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (19.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 1 des Übereinkommens BG Verkehr (20.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens BG Verkehr (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (21.) Internationaler Schiffsmessbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens BSH (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/ EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( ABl. EG Nummer L 34 Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (22.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie BG Verkehr, BSH (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (23.) (a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (d) Bescheinigung nach § 9 Absatz 6 Satz 1 BG Verkehr (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (24.) (a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 BG Verkehr (24.) (b) Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (25.) (a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Messbrief) BSH (25.) (b) Messbescheinigung (auf sechs Monate befristet) BSH (26.) (aufgehoben) (27.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes BG Verkehr (27a.) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) BG Verkehr (27a.) (aa.) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 09. Mai 2003, Seite 1), BG Verkehr (27a.) (bb.) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II Seite 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems BG Verkehr (27b.) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG Verkehr (28.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 01. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden BSH, BG Verkehr Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet. Muster der Zeugnisse Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Eintragungen 4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. 4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse. Probefahrtbescheinigungen 5.1 Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen. 5.2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. 5.3 Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten ( VkBl. 2021 Seite 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist. 5.4 Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden. Ersatzausfertigung Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Rückgabe von Bescheinigungen Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück zu geben. Versicherung an Eides Statt Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Stand: 30. November 2024
B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ / BRT und mehr Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2101 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 ( IOPP -Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7 570 2102 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7 359 Stand: 01. Oktober 2024
A. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ / BRT und mehr Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2001 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 ( IOPP -Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7 833 2002 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7 478 Stand: 01. Oktober 2024
F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL ), dem Internationalen Übereinkomen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung ( EG ) Nummer 782/2003, der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 und der Schiffssicherheitsverordnung Internationale Zeugnisse / Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ / BRT und mehr Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis, Bestätigung der Übereinstimmung des Energieeffizienzplanes zur Datenerfassung der jährlichen Brennstoffverbräuche und der Übereinstimmung des Brennstoffverbrauchberichtes mit den Anforderungen des IMO - Data Collection System Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Stand: 01. Oktober 2024
In der deutschen Nord- und Ostsee liegen tausende von Schiffswracks, von denen viele Wracks von Kriegsschiffen aus den Weltkriegen sind. Diese enthalten oftmals noch Munition und Treibstoff, so dass sie eine potentielle Quelle von Schadstoffen und Ölverschmutzung darstellen. Der vorliegende Bericht informiert über Arbeitsschritte zur Bergung von gefährlicher oder wassergefährdender Ladung aus Schiffswracks aus den zwei vergangenen Weltkriegen, zu Wrackdatenbanken und gibt Beispiele für erfolgreiche Bergungen. Auf dieser Basis kann eine Strategie und ein Handlungs- und Leitfaden zur systematischen Vorgehensweise bei der Identifizierung und Bergung solcher gefährlichen Ladungen aus Schiffswracks für Behörden und Bergungsunternehmen aufgestellt werden. Veröffentlicht in Texte | 103/2023.
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren), die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung, die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen. (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richtet sich die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( ES-TRIN ) sowie nach den Anhängen II bis VII, die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden, Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein. (4) (aufgehoben) (5) Diese Verordnung gilt für alle Schiffe mit einer Länge von 20 m und mehr, Schiffe, deren Produkt aus Länge ( L ), Breite ( B ) und Tiefgang ( T ) ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt, Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN ) verfügen. Fahrgastschiffe, Schwimmenden Geräte. (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle Fähren, Barkassen, Fahrgastboote, Seeschiffe. (7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden, vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zone 3 und 4 des Anhangs I verkehren sofern sie zumindest Folgendes mitführen: ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS ) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe ( MARPOL ), bei Seeschiffen, auf die SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken, bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ( ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie ( EU ) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28. Mai 2016, Seite 51; L 193 vom 19. Juli 2016, Seite 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird. (8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 07. Dezember 2017 geänderten Fassung *) auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. *) Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 07. Dezember 2017 Stand: 14. April 2023
39.110000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.110100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass die in Anhang III bezeichneten Vorgänge in das Öltagebuch (Tei I/Teil II) nach Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 unverzüglich eingetragen werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110110 Keine Vorgänge eingetragen (Öltagebuch Teil I/Teil II nicht geführt) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110110 je Monat --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 2 000 Öltagebuch Teil I lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110120 Vorgänge zum Verbleib der Ölrückstände (Ölschlamm) nicht eingetragen (Umpumpvorgänge, Verbrennungsvorgänge, Abgabe an Auffanganlage [wenn nicht anders, z. B. durch Abgabebeleg nachgewiesen; sonst 39.110160] --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110120 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110130 Fehlende wöchentliche Angabe zur Menge des angefallenen Ölschlamms (Peilung der Ölschlammtanks) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110130 je fehlende Woche --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110140 Vorgänge zum Verbleib von ölhaltigem Bilgenwasser nicht eingetragen (z. B. Abgabe an Auffanganlage, Einleiten über Ölfilteranlage, Umpumpvorgänge) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110140 im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 39.110140 je m 3 (anteilig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 Öltagebuch Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110150 Vorgänge aus Anhang III (Öltagebuch Teil II, Buchstabe A bis R) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110150 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 500 39.110150 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 5 000 Öltagebuch Teil I / Teil II lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110160 Sonstige Vorgänge zum Öltagebuch Teil I (A, B, F-I) nicht oder Vorgänge nicht entsprechend Anhang III (Öltagebuch Teil II) eingetragen (z.B. Bunkern von ölhaltigem Brennstoff, falscher Kennbuchstabe/falsche Kennnummer, Abgabe Ölrückstände [wenn Abgabebeleg vorhanden], Vorgang unvollständig) --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- --- 39.110160 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 250 39.110160 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 1 --- 1 000 bis 2 500 39.110200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass jede Eintragung im Öltagebuch (Teil I/Teil II) unverzüglich unterschrieben wird lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110200 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- --- 39.110200 im Einzelfall --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 55 --- 39.110200 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 1 Nummer 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 2 --- 200 bis 500 39.110300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, jede Tagebuchseite nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110300 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des Schiffsführers --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- --- 39.110300 im Einzelfall --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 55 250 39.110300 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 3 --- 500 bis 1 000 39.110400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine nach Anhang III vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110400 Fehlende oder nicht unverzüglich vorgenommene Unterschrift des zur Führung des Öltagebuches verantwortlichen Schiffsoffiziers --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- --- 39.110400 im Einzelfall --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 55 --- 39.110400 in mehreren Fällen --- 4 Absatz 3 TBV Absatz 1 Nummer 4 --- 200 bis 500 39.110500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass dem örtlichen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW -Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110500 nicht rechtzeitig mitgeteilt 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 500 bis 1 000 39.110500 eine Angabe nicht mitgeteilt --- 5 Absatz 1 Sch Absatz 1 Nummer 5 --- 1 000 bis 5 000 39.110600 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, einen Umpumpvorgang auf Seewasserstraßen oder binnenwärts gelegenen Seeschifffahrtsstraßen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes durchzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110600 Umpumpvorgang ohne Erlaubnis durchgeführt --- 5 Absatz 2 J Absatz 1 Nummer 6 --- 10 000 39.110700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 SeeUmwVerhV genannten Wasserflächen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110700 Einleitung umweltschädlicher ölhaltiger Gemische --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- --- 39.110700 je Liter --- 6 Absatz 1 J Absatz 1 Nummer 7 --- 500 39.110800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nicht zuzulassen, dass an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände weitere Verbindungen nach außenbords, als genormte Abflussanschlüsse nach Anlage I Regel 13 angebracht werden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110800 Unzulässige weitere Verbindung nach außenbords an Rohrleitungen von und zu Tanks für Ölrückstände --- 6 Absatz 3 Sch SBV Absatz 1 Nummer 8 --- 10 000 39.110900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Artikel 8 Absatz 1 i. V. m. Artikel I Absatz 1 i. V. m. Artikel II Absatz 1, Artikel III oder V Absatz 1, jeweils auch i. V. m. Artikel I Absatz 2, des Protokolls I, das Einleiten von Schadstoffen ins Meer unverzüglich an das Maritime Lagezentrum ( MLZ ) des Havariekommandos zu melden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.110910 Einleitung nicht gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- --- 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.110910 gem. Artikel I Absatz 1 des Protokolls I --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 10 000 39.110920 Einleitung nicht richtig, --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 500 39.110920 nicht vollständig oder --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110920 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- Sch Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 Einleitung nicht richtig, --- --- U Absatz 2 Nummer 1 --- 1 000 39.110930 nicht vollständig oder --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 2 500 39.110930 nicht rechtzeitig gemeldet --- --- PB Absatz 2 Nummer 1 --- 5 000 39.111000 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot nach Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2, die zuständige Behörde des Hafenstaates sofort zu benachrichtigen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111000 Zuständige Behörde nicht oder Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 5 000 39.111000 nicht rechtzeitig benachrichtigt Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 --- E Sch Absatz 2 Nummer 2 --- 2 500 39.111100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ölhaltiges Bilgenwasser bis zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zu behalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111100 je m 3 (anteilig) Regel 14 Absatz 3 Satz 3 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 3 --- 1 000 ( max. 25 000) 39.111200 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111210 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit mehr als 15 ppm Ölgehalt Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111210 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 5 000 (max. 25 000) 39.111210 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 500 (max. 25 000) 39.111220 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt, wobei die Ölfilteranlage nicht den Anforderungen nach Regel 14 Absatz 7 entspricht Regel 15 Absatz 1 oder 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111220 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111220 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111230 Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen mit nicht mehr als 15 ppm Ölgehalt ohne einen von der Verwaltung zugelassenen Anlagentyp (Ölfilteranlage) von Schiffen unter 400 BRZ Regel 15 Absatz 1, 6 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- --- 39.111230 je m 3 (anteilig) innerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 1 000 39.111230 je m 3 (anteilig) außerhalb von Sondergebieten Regel 34 Absatz 1 oder Absat 3 --- J Absatz 2 Nummer 4 --- 500 39.111300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Ölrückstände zur späteren Abgabe an Auffanganlagen an Bord zurückzubehalten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111300 (auch: fehlender Nachweis über 1 % Ölrückstände [Ölschlamm], sofern Entsorgung nicht durch andere zulässige Verfahren, z. B. Verbrennung, nachgewiesen) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- --- 39.111300 je m 3 (anteilig) Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 5 --- 2 500 (max. 25 000) 39.111400 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser in Brennstofftanks oder Öl in einem Vorpiektank oder einem vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank zu befördern lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111400 je m 3 (anteilig) Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 6 --- 1 000 39.111500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch (Teil I/Teil II) oder einen bordeigenen Notfallplan ( SOPEP ) mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111510 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht mitgeführt Regel 17 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 36 Absatz 1 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 5 000 39.111520 Notfallplan (SOPEP) nicht mitgeführt Regel 37 Absatz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 7 --- 2 500 39.111600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Öltagebuch richtig und drei Jahre aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111610 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht richtig aufbewahrt, so dass es für eine Überprüfung ohne Weiteres zur Verfügung stand Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Regel 36 Absatz 7 Satz 1 erster Halbsatz --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 250 39.111620 Öltagebuch (Teil I/Teil II) nicht oder Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 1 000 39.111620 nicht drei Jahre aufbewahrt Regel 17 Absatz 6 Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 8 --- 500 39.111700 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser entgegen Regel 30 Absatz 6 einzuleiten lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111700 je m 3 (anteilig) Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 --- J Absatz 2 Nummer 9 --- 500 (max. 25 000) 39.111800 Zuwiderhandlung gegen das Gebot, über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltige Gemische von einer Plattform eingeleitet werden, in einer von der Verwaltung zugelassenen Form Buch zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111800 Über einen Vorgang nicht Buch geführt im Einzelfall (wenn m 3 nicht ermittelbar) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 2 500 39.111800 je m 3 (anteilig) Regel 39 Absatz 2.2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 10 --- 1 000 39.111900 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, die in Regel 43 Absatz 1 genannten Stoffe im Antarktisgebiet als Massengut zu befördern und diese als Brennstoff zu befördern oder zu verwenden lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlungen gegen Anlage I MARPOL 3 Zuwiderhandlungen gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 8 Geld- buße Euro 8 39.111900 Zuwiderhandlung gegen das Verbot, einen Stoff zu befördern oder zu verwenden Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz --- J Absatz 2 Nummer 11 --- 10 000 Stand: 16. März 2022
Bei einem Leck in der Keystone Pipeline traten im US-Bundesstaat South Dakota rund 795.000 Liter Öl aus. Das teilte die Betreiberfirma TransCanada am 16. November 2017 mit. Die Pipeline wurde abgeschaltet, nachdem ein Druckabfall bemerkt wurde. Der Abschnitt, in dem das Leck auftrat, liegt in einer dünn besiedelten Gegend in dem Bezirk Marshall County.
Brake/ Jever/ Norden Eine Kollision vor Wilhelmshaven, ein Tanker in Not und circa 300 Tonnen ausgelaufenes Öl an der Küste des Jadebusens: Dieses düstere, aber durchaus realistische Szenario diente am Freitag und Samstag (15. und 16.11.) als Basis für eine umfangreiche Stabsrahmen-Übung in den Landkreisen Friesland und Wesermarsch. An Leitstellen-Standorten in Jever und Brake sowie in der NLWKN-Betriebsstelle in Brake probten Vertreter der betroffenen Behörden und des Landesbetriebes zusammen mit dem Havariekommando in Cuxhaven dabei die Zusammenarbeit auf Stabs- und Führungsebene. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass im Falle eines echten Schadstoffunfalls Gegenmaßnahmen schnell und effektiv ergriffen werden können. Eine Kollision vor Wilhelmshaven, ein Tanker in Not und circa 300 Tonnen ausgelaufenes Öl an der Küste des Jadebusens: Dieses düstere, aber durchaus realistische Szenario diente am Freitag und Samstag (15. und 16.11.) als Basis für eine umfangreiche Stabsrahmen-Übung in den Landkreisen Friesland und Wesermarsch. An Leitstellen-Standorten in Jever und Brake sowie in der NLWKN-Betriebsstelle in Brake probten Vertreter der betroffenen Behörden und des Landesbetriebes zusammen mit dem Havariekommando in Cuxhaven dabei die Zusammenarbeit auf Stabs- und Führungsebene. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass im Falle eines echten Schadstoffunfalls Gegenmaßnahmen schnell und effektiv ergriffen werden können. Die Lage auf den Bildschirmen in den Leitstellen der beiden Landkreise und in der Lenkungsgruppe beim NLWKN ist ernst: Bereits am Vortag, so die Ausgangslage der Simulation „FRI-WEMA 2019“, war es auf der Jade vor Wilhelmshaven zu einer schweren Kollision zweier Schiffe gekommen. Rund 170 Tonnen Öl des Tankers Wotan haben seitdem – begünstigt durch Nordwind und Tide – die Küste zwischen Dangst und Schweiburger Siel verunreinigt. Der NLWKN ist bei Ölverschmutzungen im Küstengewässer bis zur Mittleren Tidehochwasser-Linie (MTHW) zuständig. „Wegen der erhöhten Tide in unserer Simulation erstrecken sich die Anlandungen aber auch in die Zuständigkeitsbereiche der Landkreise Friesland und Wesermarsch“, erklärt Dirk Oberliesen, Aufgabenbereichsleiter Schiffsbetrieb und Schadstoffunfallbekämpfung beim NLWKN in Norden. Wie bei einer echten Schadenslage, so war deshalb an diesem Wochenende neben Kräften des Landesbetriebs und den Vertretern der beiden Landkreise auch das Havariekommando im Einsatz. Unterstützt wurden sie durch mehrere Fachgruppen `Führung und Kommunikation` des Technischen Hilfswerks und die technischen Einsatzleitungen der beiden Landkreise. Denn mit der Feststellung eines sogenannten Komplexen Schadstoffunfalls durch das Havariekommando greifen die Regularien einer speziell in Niedersachsen geschlossenen entsprechenden Verwaltungsvereinbarung über die behördliche Zusammenarbeit im Schadensfall. Übungen und Schulungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall sind für den Landesbetrieb wichtige Bausteine in der Schadstoffunfallbekämpfung: Schließlich komme es darauf an, dass die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auch unter schwierigsten Rahmenbedingungen einwandfrei funktioniere, heißt es beim NLWKN. Rund 20 praktische Ölwehr-Übungen gibt es deshalb pro Jahr – im ostfriesischen Wattengebiet ebenso wie auf Weser, Elbe, Ems und Jade. Hinzu kommt eine einmal jährlich stattfindende Stabsrahmenübung. „Das Besondere an ihr ist der Fokus auf die Zusammenarbeit auf Stabsebene, denn: Auch die notwendigen Stabs- und Führungsstrukturen müssen optimal auf die Bekämpfung einer entsprechenden Schadenslage an unseren Küsten vorbereitet werden“, betont Birgit Heddinga, Geschäftsbereichsleiterin für Schadstoffunfallbekämpfung im NLWKN. Die zur Bewältigung der Aufgaben herangeführten Schiffe, Einsatzkräfte und Spezialgeräte wie schwimm- und watttaugliche Einsatzfahrzeuge oder motorgetriebene Ölaufnahme-Geräte kommen dabei nur auf dem Papier zum Einsatz. Komplexe Koordination an drei Standorten Komplexe Koordination an drei Standorten Für die Einsatzkräfte, die sich am vergangenen Freitag und Samstag in den mobilen und ortsfesten Einsatzzentralen über die neuesten Driftberechnungen und Lagepläne beugten, bedeutete dies vor allem: Planen, koordinieren und kommunizieren. In den Einsatzstäben galt es seit Übungsbeginn am Freitagabend, rasch eine geeignete Stabs- und Führungsstruktur aufzubauen: Personal- und Geräteeinsätze müssen im Rahmen der Stabsübung koordiniert und realistische Bekämpfungskonzepte für den eigenen Zuständigkeitsbereich erarbeitet werden.
Origin | Count |
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Bund | 117 |
Land | 10 |
Type | Count |
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Ereignis | 43 |
Förderprogramm | 63 |
Text | 19 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 11 |
offen | 114 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 116 |
Englisch | 12 |
Resource type | Count |
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Bild | 3 |
Datei | 44 |
Dokument | 8 |
Keine | 55 |
Webdienst | 1 |
Webseite | 65 |
Topic | Count |
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Boden | 126 |
Lebewesen & Lebensräume | 126 |
Luft | 126 |
Mensch & Umwelt | 126 |
Wasser | 126 |
Weitere | 111 |