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Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen durch die Er-weiterung von Lager- und Behandlungskapazitäten auf dem Grundstück Fl. Nr. 698 der Ge-markung Wolferkofen durch die Fa. MER Metall ElektroRecycling GmbH, Bayerwaldstr. 13, 94377 Steinach

Die Anlage zur Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten soll erweitert, die aktu-ellen Abläufe neu gegliedert werden. Die Abfall-Behandlungsmaßnahmen sollen künftig auch in der Halle 2 des bestehenden Gebäudes durchgeführt werden; dieser Hallenteil fungierte bisher nur als Zwischenlager von Abfällen. In der bestehenden Halle 1 soll nach der Schnei-deanlage die Zerlegestrecke durch 4 weitere Demontagetische ergänzt werden. Die Zerlege-strecke soll eingehaust, abgesaugt und die abgesaugte Luft über einen Filter ins Freie abge-geben werden. In der in der Halle 1 vorhandenen Presse sollen künftig nicht nur Kunststoffe, sondern auch Aluminiumabfälle verpresst werden. Durch die geplanten Änderungen erhöhen sich für die Gesamtanlage die Mengen der zwischenzulagernden Abfälle sowie die Kapazitä-ten bei der Behandlung der Abfälle, zudem sollen weitere Abfallschlüsselnummern für Metall-abfälle aufgenommen werden. Es ist geplant die Leistung der gesamten Anlage für den Um-schlag und die Zwischenlagerung von Abfällen, sowie die für die Behandlung der Abfälle zu erhöhen.

Entwicklung eines Deponieueberwachungs- und Managementsystems

Das Projekt "Entwicklung eines Deponieueberwachungs- und Managementsystems" wird/wurde gefördert durch: Landkreis Kassel, Eigenbetrieb Regionale Abfallentsorgung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Clausthal, Institut für Markscheidewesen.Der Aufgabenschwerpunkt des FuE-Vorhabens liegt in der Entwicklung eines EDV Systems zur Verwaltung, Analyse, Ueberwachung und Darstellung aller raeumlichen und thematischen Daten der Deponie.

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.

: Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Mineralwolle durch Errichtung und Betrieb einer Recyclingstation für gefährliche Mineralwolleabfälle am Standort Flechtingen

Die ROCKWOOL Mineralwolle GmbH Flechtingen betreibt am Standort Flechtingen eine Anlage zur Herstellung von Mineralwolle. Für die Herstellung von diesem Stoff werden auch Betonformsteine eingesetzt. Diesen Betonformsteinen sollen zukünftig in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Recylingstation gefährliche Mineralwolleabfälle zugemischt werden.

Wesentliche Änderung einer Rückgewinnungsanlage für metallische Ab-fälle einschl. Lagerung von Abfällen - CRONIMET Envirotec GmbH

Die Firma Cronimet Envirotec GmbH betreibt am Standort Bitterfeld-Wolfen eine Anlage zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen einschließlich eines Input- und Outputlagers sowie eine Anlage zur sonstigen Behandlung gefährlicher Abfälle (Brikettierungsanlage). Die genehmigte Bearbeitungsleistung zur Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle beträgt max. 25.000 t/a an Input-Stoffen zzgl. Betriebstankstelle und Waschplatz. Die maximale genehmigte Bearbeitungsleistung der Brikettierungsanlage beträgt 60.000 t/a bezogen auf die Input-Stoffe. Die genehmigte zeitweilige Lagerkapazität von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen liegt bei einem maximalen Lagervolumen von 2.182 t. Im Zuge der wesentlichen Änderung beabsichtigt Cronimet Envirotec GmbH in Bitterfeld-Wolfen den Aufbau einer Recyclinganlage für rund 28.000 t/a Batteriematerialien. Dort sollen Batterien sicher demontiert, entladen und ihre Wertstoffe, vor allem die Anteile die Aktivmaterialien enthalten, zurückgewonnen werden. Die so enthaltenen einzelnen Fraktionen können wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. Für den Standort ist der Aufbau und Betrieb von Lager , Entlade- und mechanischen Aufbereitungsanlagen für die Rückgewinnung von Schwarzmasse und anderen Materialien geplant. Für die Batteriemateriealienrecyclinganlage ist die Erweiterung des Input-/Outpuportfolios um fünf weitere Abfallschlüsselnummern (ASNAVV) geplant. Die Neuerung in dieser Anlage wird sein, dass die Trocknung der geschredderten Batterien derart betrieben wird, dass durch die Verfahrensparameter die Entstehung gefährlicher Emissionen verhindert wird. Dies bedingt, dass auf bestimmte energieintensive Schritte verzichtet werden kann, was neben der Energieeffizienz auch die CO2-Bilanz des Recyclingprozesses weiter verbessert. Zusätzlich wird die geplante Anlage auch in der Lage sein, trockene Produktionsschrotte so zu behandeln, dass ein direktes Recycling der Kathoden- und Anodenmaterialien möglich ist. Gleichzeitig ist die Reduzierung der maximal zulässigen Verarbeitungskapazität der am Standort vorhandenen Brikettierungsanlage von derzeit 60.000 t/a auf künftig 30.000 t/a geplant. Weiterhin ist im Zuge der wesentlichen Änderung die Erweiterung des Input-Portfolios der bestehenden Vakuumtrocknungsanlagen um neun weitere Abfallschlüsselnummern (ASNAVV), bzw. Abfällen aus der Batterieproduktion geplant

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben wesentliche Änderung der Anlage zur Aufarbeitung von gefährlichen Batterieabfällen aus der Batterieproduktion zu Black Mass in 01986 Schwarzheide, Reg.-Nr.: 40.048.Ä0/23/8.11.2.1GE/T12

Die Firma BASF Schwarzheide GmbH, Schipkauer Straße 1 in 01986 Schwarzheide beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück Schipkauer Straße 1, 01986 Schwarzheide in der Gemarkung Schwarzheide, Flur 6, Flurstück 470 eine Anlage zur Aufarbeitung von gefährlichen Batterieabfällen aus der Batterieproduktion zu Black Mass wesentlich zu ändern. Bei der Aufarbeitungsanlage handelt es sich um eine Anlage der Nummern 8.11.2.1 GE, 8.12.1.1 GE und 8.1.3 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.1.3 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

§ 3 Rechtsverordnungen

§ 3 Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über das Verhalten im Verkehr, einschließlich der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs aa. unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, bb. auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes, des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um aa. den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, bb. zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und cc. Haftpflichtansprüche geltend machen zu können, die Anforderungen an Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, 7a. die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen festgesetzt werden. (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit. (6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch geregelt werden, wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen aa. mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, bb. technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann, die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis. (7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist. Stand: 21. März 2023

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen SeeAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften- Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) §1 §2 §3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e §4 §5 § 5a §6 §7 § 7a §8 § 8a §9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 20. April 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG )

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften -Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ( EU ) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG -EU) *) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS -Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) § 1 § 2 § 3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e § 4 § 5 § 5a § 6 § 7 § 7a § 8 § 8a § 9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 20. April 2024

Entsorgungstechnik

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wird Erzeugern und Besitzern von Abfällen und den Entsorgungsträgern aufgegeben, Abfälle möglichst zu vermeiden, ihre Menge und Schädlichkeit zu vermindern, sie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Erst wenn keine Verwertung mehr möglich ist, sollen Abfälle endgültig aus dem Wirtschaftskreislauf ausgegliedert und beseitigt werden. Was auch immer mit Abfällen geschieht, es hat so zu erfolgen, dass dabei kein Schaden für die Umwelt entsteht (Prinzip der Allgemeinwohlverträglichkeit einer Maßnahme). Sofern Entsorgungsanlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Prinzip umgesetzt wird. Das ist für die Mehrzahl der Anlagen in Sachsen-Anhalt gegeben. Aber was ist gerade „Stand der Technik“ für die Behandlung, Verbrennung oder Deponierung von Abfällen? Wohin geht die Entwicklung in der Zukunft, auch unter Berücksichtigung dessen, dass Bedarf und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen nicht losgelöst von globalen Veränderungen der Märkte und des Weltklimas zu betrachten sind? Können und dürfen die vorhandenen Anlagen auch „jeden“ Abfall wirklich annehmen? Was passiert mit dem Abfall in einer Anlage, bleibt er womöglich gefährlich oder werden ihm anhaftende Schadstoffe wirksam zerstört? Wann und unter welchen Randbedingungen dürfen Abfälle als Sekundärmaterialien („Ersatzbaustoffe“) eingesetzt werden, ohne am Einsatzort Schäden zu verursachen? Welche Anforderungen sind an Standorte zu stellen, an denen Abfälle verwertet werden und erfüllen sie diese Anforderungen auch nachhaltig? All das sind Fragen, die u.a. im Dezernat "Kreislaufwirtschaft und Chemikaliensicherheit“ bearbeitet und beantwortet werden. Die Ergebnisse lassen wir einfließen in die Beratung des Fachministeriums, der Behörden und der interessierten Öffentlichkeit. Wir organisieren und gestalten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, nutzen Printmedien, das Internet und vor allem das persönliche Gespräch, um Arbeitsergebnisse zu präsentieren. Entsorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt können Sie sich beim Umweltportal Sachsen-Anhalt anzeigen lassen. Letzte Aktualisierung: 06.07.2023

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