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Entwicklung eines Deponieueberwachungs- und Managementsystems

Der Aufgabenschwerpunkt des FuE-Vorhabens liegt in der Entwicklung eines EDV Systems zur Verwaltung, Analyse, Ueberwachung und Darstellung aller raeumlichen und thematischen Daten der Deponie.

Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt. (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung, 2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung, 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, die keine Einrichtungen im Sinn des § 44 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sind, oder 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei. Öffentlicher Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3.

Verbesserung des Standes der Sicherheitstechnik bei Anlagen zur Lagerung von (gefährlichen) Abfällen zur Vermeidung von Brandereignissen bzw. deren wirksamer Bekämpfung und Begrenzung von Auswirkungen

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Abfälle als gefährliche Stoffe im Sinne der 12. BImSchV(Störfallverordnung). Gleichzeitig können bei Bränden in Abfalllagern gefährliche Stoffe in Form von Brandgasen, Brandprodukten oder Löschwasser entstehen, wodurch diese Anlagen unter die Störfallverordnung fallen können. Das Treffen von dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Vorkehrungen zur Verhinderung und Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkung von Störfällen sind grundlegende Betreiberpflichten nach § 3 StörfallV. Ziel des Vorhabens ist es, ihre Umsetzung bei der Lagerung von Abfällen zu verbessern. Das geplante Vorhaben soll Anlagen zur Lagerung von (gefährlichen) Abfällen, die unter die 12. BImSchV fallen können, identifizieren, Brandereignisse und deren Ursachen in diesen Anlagen recherchieren und eine Übersicht über das vorhandene Regelwerk zu Anforderungen an die Lagerung von (gefährlichen) Abfällen darstellen. Insbesondere Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes zur Vermeidung der Entstehung von Bränden und der Umgang mit Löschwasser und den damit verbundenen Beeinträchtigungen bei fehlender Rückhaltung oder bei einer Entsorgung von Brandrückständen, sollen Projektinhalt sein. Daraus abgeleitet sollen Handlungsbedarfe aufgestellt und Vorschläge für die Verhinderung von Brandereignissen bzw. die wirksame Begrenzung von Auswirkungen erarbeitet werden. Das geplante Vorhaben soll dazu beitragen, dieses Thema fachlich und wissenschaftlich aufzubereiten. Die Ergebnisse sollen mit der Kommission für Anlagensicherheit, den zuständigen Länderbehörden (Immissionsschutz, Abfall, Brandschutz), den Verbänden der Betreiber, den Umweltverbänden und den Feuerwehrverbänden kommuniziert werden.

Projekt-EXI: AHK_Saudi-Arabien_3-Aufbau einer Kreislaufwirtschaft in Saudi-Arabien

H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), Novel low-cost ground penetrating radar system for safe, simple and swift detection of all utilities piping and cabling located underground (e-Safe)

Ermittlung und Bewertung des Standes und der Potentiale inhärent sichere(re)r Techniken

Viele Produktionsprozesse werden unter Verwendung gefährlicher Chemikalien und/oder unter gefährlichen Prozessbedingungen (hoher Druck, hohe Temperatur, brennbare Lösungsmittel und a.) durchgeführt. Dies erfordert i.d.R: aufwändige und kostspielige Sicherheits-maßnahmen. Zudem könnten Terroristen eine entsprechende Anlage als Anschlagsziel betrachten. Daher wird in den USA erwogen, das Risikopotenzial besonders gefährlicher Industrieanlagen durch Anwendung von 'inhärent sicherer(er) Technik' (IST) zu verringern, d.h. die oben genannten Gefahren soweit wie möglich zu vermeiden (z.B. durch Substitution oder Minimierung gefährlicher Stoffe, moderate Prozessbedingungen). IST ist in Deutschland (D) im Anlagensicherheitsrecht bisher nicht als Konzept verankert. Ziel des Vorhabens ist, unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Ausland zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen IST zur Verringerung des Risikos gefährlicher Industrieanlagen in D beitragen könnte. Dazu sind deutsche und internationale, auch in der Entwicklung befindliche Rechtsnormen, technische Regelwerke und Arbeitshilfen (z.B. Guidelines) aus dem öffentlichen und privaten Sektor hinsichtlich Regelungen zu IST als Ganzes oder zu Teilaspekten zu analysieren und unter Berücksichtigung einschlägiger Diskussionen zu untersuchen. Die Betrachtung der Substitution soll insbesondere in Hinblick auf die Stoffe der Seveso II RL erfolgen. Die in Betrieben eingesetzten Alternativen zu gefährliche(re)n Verfahren und Chemikalien, die zur Bewertung dieser genutzten Methoden und Tools sowie die Verbreitung und Art der Verankerung von IST in Sicherheitsmanagementsystemen sind zu analysieren. Eine grobe qualitative Einschätzung der IST-Potentiale in D unter Berücksichtigung von Sicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz insgesamt soll abgeleitet und Maßnahmenvorschläge genannt werden, wie ggf. vorhandene Potentiale in D umgesetzt werden können.

Emissionshandel und Klimaberichterstattung - ein Datenvergleich - Datenaustausch zwischen Emissionshandel und Nationaler Klimaschutzberichterstattung

In Deutschland werden die Emissionen von Treibhausgasen (THG) in den beiden getrennten Systemen des Emissionshandels (ETS) und der Emissionsberichterstattung (National Inventory Report - NIR) erfasst: Unter dem ETS werden die Daten der Deutschen Emissionshandelsstelle am Umweltbundesamt (DEHSt) gemäß Monitoringberichten der emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiber erfasst. Dies entspricht einem Bottom-up-Ansatz und spiegelt die tatsächlichen Emissionen der Anlagen wider. Der Betrachtungsschwerpunkt liegt dabei eher auf den Output der emissionsverursachenden Prozesse. Dagegen werden die THG-Emissionen für den NIR in der Emissionsdatenbank des Umweltbundesamtes (ZSE) im Top-Down-Ansatz erfasst. Die Strukturierung der Emittenten erfolgt dabei gemäß IPCC und darüber hinaus entlang energiestatistischen Kriterien, Anlagen / Verbrennungstechnik und immissionsschutzrechtlicher Einstufung. Der Betrachtungsschwerpunkt liegt dabei eher auf den Input der emissionsverursachenden Prozesse. Insgesamt können die Daten aus dem Emissionshandel als die aktuellsten empirischen Daten aufgefasst werden, da insbesondere die dem NIR zugrundeliegenden Aktivitätsraten wie sie aus der AG Energiebilanz stammen nicht zeitnah verfügbar sind, sondern als Auswertetabelle oft lediglich vorläufigen Charakter besitzen. Daher ist die Nutzung der ETS-Daten für die Emissionsberichterstattung im maßgeblichen Interesse der Qualitätssicherung und -verbesserung im Sinne der Nutzung der bestverfügbaren Daten. Hierbei sind allerdings die strengen Datenschutzbestimmungen zu den anlagenbezogenen Daten des ETS zu beachten. Im Vorhaben sollen umfassend anonymisierte Daten des Emissionshandels für den Vergleich mit den Daten der Nationalen Klimaberichterstattung aufgearbeitet werden. Dabei ist einerseits eine syntaktische Interpretation und Aggregation von Materialien- und Chargeninformation erforderlich. Andererseits sollen in quantitative Analysen Abdeckungsgrade der für ganz Deutschland berichteten Emission durch die Emissionen des ETS bestimmt und validiert werden. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf den Emissionen aus Raffinerien, Kokereien und der der Eisen- und Stahlindustrie. Außerdem sollen die schon jetzt bei der DEHSt verfügbaren Daten zu den ab 2013 zusätzlich emissionshandelspflichtigen Anlagenarten aufgearbeitet und interpretiert werden. Im Ergebnis soll somit die nationale Klimaberichterstattung validiert werden, um so auch den immer strengeren internationalen Anforderungen zu genügen, die auch Voraussetzung für die Teilnahme an den flexiblen Mechanismen (Emissionshandel, Joint Implementation, Green Development Mechansim) unter der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) sind.

Planerischer Störfallschutz

Schwere Chemieunfälle wie die von Bhopal und Mexico City haben beim europäischen Gesetzgeber das Bewusstsein reifen lassen, dass das bestehende Instrumentarium nicht ausreichend ist, um die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die von gefährlichen Anlagen ausgehen. Der Rat der Europäischen Union erließ deshalb 1996 die 'Seveso II-Richtlinie (96/82/EG), deren Artikel 12 die Mitgliedsstaaten unter anderem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in 'ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung die Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen Berücksichtigung findet und zwischen gefährlichen Industrieanlagen und Wohn- und anderen schützenswerten Gebieten ein ausreichender Abstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurde diese Forderung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Oktober 1998 umgesetzt: Der Gesetzgeber erweiterte dazu Paragraph 50 S.1 BImSchG, der bisher lediglich eine frühzeitige Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes bei der Gesamt- und Fachplanung sicherstellen sollte, um die durch schwere Unfälle hervorgerufenen Auswirkungen. Die recht abstrakte und unübersichtliche Norm ist äußerst vielschichtig: Als Grundsatznorm beansprucht sie Geltung für sämtliche Bereiche der Gesamt- und Fachplanung, darüber hinaus für die Zulassung raumbedeutsamer Vorhaben. Sie normiert den Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, der nach herrschender Meinung als Optimierungsgebot im Wege der Abwägung bei der Planung soweit wie möglich beachtet werden soll. Der deutsche Gesetzgeber ging davon aus, den Anforderungen des Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG durch die Ergänzung von Paragraph 50 S.1 BImSchG genügen zu können. Dies stößt in der Literatur auf Kritik: Es wird vorgebracht, dass Art. 12 nur unzureichend umgesetzt sei. Ebenso ist fraglich, ob die bisherige Deutung und Auslegung von Paragraph 50 S.1 BImSchG auch nach der Änderung unverändert Gültigkeit beanspruchen kann oder ob nicht vielmehr die Norm im Bezug auf den Störfallschutz in europarechtskonformer Auslegung anders gelesen und angewendet werden muss. Des Weiteren stellen sich Fragen nach dem Rechtsschutz für Betroffene und dementsprechend nach der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung. Das Projekt soll Paragraph 50 S.1 BImSchG in das System des europäischen und deutschen Störfallrechts einordnen und die aufgeworfenen Fragen beantworten.

Aktualisierung und Anpassung der Checklisten-Methode zur sicherheitstechnischen Untersuchung von Anlagen für störfallrelevante Industriebetriebe in China

Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Im Rahmen des 2006 zwischen Bundesumweltminister Gabriel und seinem chinesischen Kollegen Zhou Shengxian vereinbarten strategischen Umweltdialogs Deutschland - China soll nach dem Wunsch beider Minister auch die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Chemikalien- und Anlagensicherheit intensiviert werden. Hierzu wurde während eines deutsch-chinesischen Seminars über Störfallvorsorge und Notfallplanung im April 2008 in Peking vereinbart, im Jahr 2009 eine Schulung von Inspektoren aus dem nachgeordneten Bereich des chinesischen Umweltministeriums (MEP) zu umwelt- und gesundheitsbezogenen Risikoanalysen in ausgewählten chinesischen Chemiebetrieben durchzuführen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der sicherheitstechnische Standard von Anlagen mit Wassergefährdungspotential in China auf einem sehr niedrigen Stand. Hier ist die Beschreibung von sicherheitstechnischen Mindestanforderungen erforderlich und Maßnahmenkataloge zu spezifizieren die mittel- und langfristig innovative alternative Verfahren beschreiben. Geeignet hierfür ist die vom UBA für osteuropäische Verhältnisse entwickelte Checkliste-Methode, die aber an die chinesischen Spezifizierungen angepasst werden muss. Das Projekt zeigt innovative Strategien und Verfahren zu einer integrierten sicherheitstechnischen Bewertung von gefährlichen Anlagen auf. Dabei sollen konkrete Vorschläge für Systeme zur Prävention/Verminderung der Folgen unerwarteter Gewässerverschmutzungen aus technischen Anlagen und zur Früherkennung/Frühwarnung bei unvorhersehbaren Ereignissen und Störfällen erarbeitet werden.

Untersuchungen zur sicherheitstechnischen Auslegung eines generischen Endlagers im Tongestein (GENESIS)

Im Vorhaben soll untersucht werden, inwieweit der Wärmeeintrag durch die Einlagerung radioaktiver wärmeentwickelnder Abfälle in Einlagerungsfelder in einer Tonformation die Verformung von Hohlräumen sowie deren thermische Verhältnisse während der Betriebsphase des Endlagers beeinflusst. Ausgegangen werden soll von einer realitätsnahen zeitlich gestaffelten Einlagerung. Dabei soll insbesondere die unterschiedliche Wirkung einer Bohrlochlagerung gegenüber der einer Streckenlagerung im Tongestein detailliert untersucht und der jeweilige Mindestraumbedarf ermittelt werden. Ergänzend soll der Druckaufbau durch Gasbildung abgeschätzt und der Einfluss auf die mechanische Entwicklung quantifiziert werden. Neben der Ermittlung des Raumbedarfs und einer detaillierten Grubengebäudeplanung werden auch die Kosten für die unterschiedlichen Konzepte der Bohrloch- und Streckenlagerung abgeschätzt. Abschließend wird ein Vergleich mit anderen Planungskonzepten durchgeführt, um die erzielten Ergebnisse vergleichend bewerten zu können. Die große Erfahrung des Antragstellers im Bereich thermomechanischer Auslegungsberechnungen ist eine Gewähr für die erfolgreiche Durchführung dieses Vorhaben.

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