Dieser Hintergrundbericht dokumentiert die Entwicklung eines neuen Umweltzeichens für Druckfarben, Tinten, Toner für Papier und Karton auf professionellen Druckmaschinen DE-UZ 237. Das Umweltzeichen steht für deutlich geringere Umwelt- und Gesundheitsbelastungen, die durch Herstellung und Gebrauch der Produkte entstehen können.Schadstoffe wie PFAS, Schwermetalle, Feinstäube und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) werden minimiert oder ganz ausgeschlossen. Es sichert eine hohe Recyclingfähigkeit der Druckprodukte, die durch Deinkingtests der Druckfarben, Tinten und Toner nachgewiesen werden muss. Zusätzlich beinhaltet das Umweltzeichen strenge Kriterien an die Herkunft der wichtigsten Öle und ihrer Derivate aus nachwachsenden Rohstoffen, was den Schutz natürlicher Wälder stärkt. Als B2B-Umweltzeichen, das eng mit dem Umweltzeichen DE-UZ 195 abgestimmt ist, erleichtert es die Antragstellung für umweltfreundliche Druckerzeugnisse.
Dieser Hintergrundbericht dokumentiert die Entwicklung eines neuen Umweltzeichens Blauer Engel für Staubabscheider für Scheitholz-Einzelraumfeuerungen DE-UZ 222.Heizen mit Holz führt zu erheblichen Belastungen mit besonders gesundheitsschädlichem Feinstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK).Beim Einsatz Blauer Engel-zertifizierter Staubascheider erfolgt eine Gesamtstaub-Reduzierung von mindestens 65 % und eine Staubpartikelanzahl-Minderung um mindestens 90 %. Weitere Vorteile sind die Reparaturfähigkeit und Ersatzteilverfügbarkeit.Staubabscheider, die die Kriterien des Blauen Engel erfüllen, werden zur Reduzierung von Staubemissionen bei bestehenden Scheitholzfeuerungen empfohlen.
Das Rechtsgutachten untersucht, ob und inwieweit im deutschen Immissionsschutzrecht auf eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden kann. Die deutsche Integration der UVP in das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren hat bereits den Vorteil, Verfahrensdopplungen zu vermeiden. Diese Integration kann nicht unbegrenzt verdichtet werden. Der Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben umsichtig umgesetzt. Der supranationale Rechtsrahmen schließt ein Unterlassen der UVP, einen Verzicht auf verbindlich vorgeschriebene Formalia, wie etwa Berichtspflichten, oder Ausweitungen europarechtlicher Ausnahmen aus. Gleiches gilt für eine verallgemeinerte Anwendung neuer Abschichtungsregeln, wie sie aktuell das europäische Recht zum Ausbau erneuerbarer Energien prägen.