Gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261, 1283) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Art. 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168) geändert worden ist, sind die normierten Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erfüllt. Das Sächsische Oberbergamt führt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 BBergG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die durch die Firma Fritz Peter & Söhne GmbH, Wellerswalder Weg 2a, 04758 Oschatz, (im Folgenden Unternehmer genannt) mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beantragten Änderungen - des Verfüllbereiches, - der Wiedernutzbarmachung und - des entstehenden Restgewässers zugelassen. Durch diese Planänderung wird die Zulässigkeit der Änderungen zum Vorhaben im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a und 2c BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a des BBergG und in Verbindung mit § 1 Ziff. 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan "Kiessandtagebau Oberwiera" vom 25. März 2008 und der Ergänzung zum RPB vom 12. Juli 2011 zugelassen. Die Zulassung umfasst den Abbau von Kiesen und Kiessanden im Nassschnitt auf einer Teilfläche im bisherigen Kiessandtagebau Oberwiera und dessen flächenmäßige Erweiterung im Trocken- und im Nassschnitt um 16,9 ha, sowie die Wiedernutzbarmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Oberfläche entsprechend den Angaben des RBP. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf den Gemarkungen Niederwiera und Harthau der Gemeinde Oberwiera im Landkreis Zwickau (früher Chemnitzer Land).
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG wird die durch den BU beantragte Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans vom 30. November 1995, ergänzt durch die erste, zweite und dritte Ergänzung (vom 12. Dezember 2007, 12. Januar 2011 und 2. Juli 2014), mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen zugelassen. Die Zulassung umfasst die Vertiefung des Abbaus um 20 m und die Erweiterung der Abbaufläche um 1,6 ha innerhalb der bisher von der Planfeststellung erfassten Fläche sowie die geänderte Wiedernutzbarmachung der Erweiterungsfläche.
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 2 c BBergG i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57 b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVP-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der Rahmenbetriebsplan vom 26. September 2017 zum Vorhaben "Weiterführung Kiessandtagebau Kleinpösna, in Form des geänderten Antrags Baufeld 5b-red" der Mitteldeutschen Baustoffe GmbH zugelassen. Die Zulassung für die bergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 17,94 ha (Geltungsbereich PFB) umfasst: - die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden in dem Baufeld 5b-red auf einer Fläche von ca. 15,2 ha entsprechend den Angaben des RPB im Lageplan der Anlage A.3.3, - die Wiedernutzbarmachung der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen und den damit verbundenen Maßnahmen entsprechend den Angaben im RBP, insbesondere in Anlage A.4.2, Anlage 2. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Seifertshain der Gemeinde Großpösna im Landkreis Leipzig.
2. Planänderungsbeschluss Abbau „Alte Sandgrube" und Änderung Wiedernutzbarmachung Zulassung der Änderungen zum Rahmenbetriebsplan: Auf Antrag der Gerhard Rösl GmbH (Bergbauunternehmerin) vom 12. Mai 2014 zur „Änderung/Ergänzung zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben Kiessandabbau Taucha-Wachberg" (PÄ 2014) wurden auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und 4 BBergG i.V.m. § 1 Ziffer 1 Buchstabe b) UVP-V Bergbau und § 76 VwVfG die folgenden Maßnahmen zugelassen: - Abbau des Biotopes „Alte Sandgrube" - Flächeninanspruchnahme in einer Größe von 1,615 ha für Ausgleichsmaßnahmen - Änderung der Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommenen Fläche durch die Änderung der Nachnutzung einschließlich der damit verbundenen Vorhabensänderungen - Mitgewinnung von Geschiebemergel. Die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auf der Gemarkung Taucha im Landkreis Nordsachsen.
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a i. V. m. §§ 55, 56, 57a und 57b BBergG und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 b) UVp-V Bergbau sowie den §§ 72 bis 78 VwVfG wird der obligatorische Rahmenbetriebsplan vom April 2014, einschließlich seiner Änderungen und Ergänzungen, zum Vorhaben "Bergwerk Hammerunterwiesenthal" der GEOMIN- Erzgebirgische Kalkwerke GmbH, im Folgenden Bergbauunternehmer (BU) genannt, zugelassen. Die Zulassung umfasst insbesondere: - Waldumwandlung auf einer Vorhabenfläche von insgesamt 10,5 ha, - die Gewinnung von Kalksteinen bzw. Marmor im Tagebau unter Einsatz von Bohr- und Sprengmitteln sowie mobiler Gewinnungswerke auf einer Abbaufläche von 10,0 ha und einer Abbauteufe bis zu 775 m NN sowie Fortführung im Tiefbau bis zu einer Teufe von 710 m NN, - die Aufbereitung von hochreinem Marmor zu hochwertigen Rohstoffen für die Verwendung in der Bauchemie, der Kunststoff-, der Beton und der Putzindustrie sowie in der Farben- und Lackindustrie, - die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen (u. a. Ersatzaufforstung im Verhältnis 1 zu 1,8) gemäß LBP - sowie die Wiedernutzbarmachung (u.a. Bepflanzungen, Sukzession, Herstellung eines Stillgewässers) der vom Bergbauvorhaben in Anspruch genommenen Flächen gemäß LBP. Die mit dieser Zulassung in Anspruch zu nehmende Fläche liegt auf den Gemarkungen Oberwiesenthal und Hammerunterwiesenthal der Gemeinde Oberwiesenthal, Landkreis Erzgebirgskreis. Sie ist in Anlage 1 bis 3 dieses Beschlusses dargestellt.
Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 sowie § 54 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG wird die durch den BU beantragte Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans (RBP) vom 27. November 2018 und seine erste und zweite Ergänzung/Änderung vom 20. März 2019 und 12. April 2019 zum Vorhaben „Steinbruch Seifersdorf-Reichenbach“, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten, zugelassen. Der Beschluss gilt bis zum 12. September 2031. Der PÄB beinhaltet die Gestattung eines Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG.
Auf der Grundlage von § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG werden die mit Schreiben vom 16. August 2006 durch den BU beantragten und durch den ersten, zweiten und dritten Nachtrag (vom 18. Juli 2007, 2. August 2010 und 31. März 2017) ergänzten Änderungen zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan (RBP) mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten zugelassen.
Grundsatzfragen Steine/Erdenbergbau Aufsicht über die Betriebe unter Bergaufsicht Bearbeitung bergrechtlicher PFV mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Verträglichkeitsprüfung (FFH-Gebiete) einschl. aller in Frage kommenden eingeschlossenen Entscheidungen sowie Planänderungsverfahren Bearbeitung Betriebsplanverfahren, Zulassung nach anderen Gesetzeswerken (BImSchG, SächsNatSchG, Sprengstoffgesetz u. a.) Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz,Untersuchungsberichte von Havarien und Unfällen