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Abfallverbringung Das Abfallverbringungsgesetz Zuständige Behörden Kontrollplan nach EU-Abfallverbringungsverordnung Weitere Informationen

Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist seit dem 12.7.2007 die EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen anzuwenden. Am 30.04.2024 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen im Amtsblatt der EU verkündet. Diese trat am 20.05.2024 in Kraft. Aufgrund der umfangreichen Änderungen gegenüber der bestehenden  Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 werden viele der hierin getroffenen Regelungen erst im Jahr 2026 anzuwenden sein. Verbringer, Empfänger Transporteure und andere Akteure internationaler Abfalllieferungen sind bereits jetzt gebeten, sich mit den sich ändernden Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Weitere Einzelheiten zu den neuen rechtlichen Grundlagen der Abfallverbringung, ergänzenden Vorschriften, insbesondere zur EG-Verordnung Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten, weiteren Änderungen und Ergänzungen der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 (Formulare, Ausfüllanleitungen), den Leitlinien der Anlaufstelle (z.B. zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie den von der LAGA verabschiedeten Vollzugshilfen zur EG-Verordnung bzw. eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Überwachungsbehörden finden Sie in der Veröffentlichung des Bundesumweltministeriums (BMUV). Die europäischen Rechtsgrundlagen werden ergänzt durch das am 28.7.2007 in Kraft getretene Abfallverbringungsgesetz . Es ist einschließlich untergesetzlicher Vorschriften (Abfallverbringungsbußgeldverordnung, Abfallverbringungsgebührenverordnung, Zollstellen, bilaterale Vereinbarungen) ebenfalls auf den Seiten des BMU einsehbar. Zur Erläuterung der Vorschriften des Abfallverbringungsgesetzes und der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 wurde in Sachsen-Anhalt die "Vollzugshilfe zur Abfallverbringung", veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 25 , verbindlich eingeführt. Die Entscheidung über Ein-/Ausfuhren notifizierungspflichtiger Abfälle von und nach Sachsen-Anhalt obliegt - dem Landesverwaltungsamt (für alle Entsorgungsarten außer Untertagedeponien und Bergversatz) - dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (für Untertagedeponien und Bergversatz). Für den Transit von Abfällen durch Deutschland ist das Umweltbundesamt zuständig. Am 1.9.2001 trat nach mehrjähriger Vorbereitungsphase der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abfallverbringungsgesetz in Kraft. Damit wird der Ländervollzug zur Rückführung verbrachter Abfälle in bestimmten Fällen (z.B. bei Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden) vereinfacht, indem die Vollzugszuständigkeit beim Land Baden-Württemberg gebündelt wird. Dort zuständig ist derzeit die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH . Nach Artikel 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen haben die Mitgliedsstaaten für ihren Zuständigkeitsbereich einen Kontrollplan zu erstellen. Der aktualisierte Kontrollplan des Landes Sachsen-Anhalt ist auf den Seiten des zuständigen Landesverwaltungsamtes zu finden. Weitere Informationen, rechtliche Auskünfte und Statistiken zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind beim Umweltbundesamt (UBA) erhältlich, das als nationale Anlaufstelle in Deutschland fungiert. Informationen des UBA zum Export "Grüner Abfälle"

Transboundary waste shipments and the new plastic inputs

Against the background of the new entries for plastic waste, as implemented into EU-law since 1.1.2021, this implementation guide is aimed at all companies or institutions that deal with plastic waste on a crossborder basis. In particular, this includes waste producers, waste handlers such as sorters and recyclers, transporters and enforcement and control authorities. It is an aid to the correct classification of the new plastic entries in accordance with the VVA and the handling in practice of the definitions explained in more detail in Correspondents' Guidelines No. 12. Quelle: www.umweltbundesamt.de

FAQ-Liste grenzüberschreitende Abfallverbringung von Kunststoffabfall

Vor dem Hintergrund der neuen Einträge für Kunststoffeinträge die seit dem 1.1.2021 in EU-Recht umgesetzt worden sind, richten sich diese FAQs als Umsetzungshilfe an alle Unternehmen bzw. Einrichtungen, die sich im Umgang mit Kunststoffabfällen grenzüberschreitend befassen, dienen aber auch der breiten Öffentlichkeit zur Information. Quelle: www.umweltbundesamt.de

Auslegung der neuen Einträge für Kunststoffabfälle in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Dieser Bericht enthält Informationen, die zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung beitragen. Diese unterstützen die Auslegung der im Beschluss BC-14/12 der Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens im Mai 2019 festgelegten und gemäß Umsetzung in der europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA)1 ab 1.1.2021 EU-weit geltenden neuen Einträge für Kunststoffabfälle B3011 und EU3011 einschließlich der Gemische daraus in Anhang IIIA der VVA. Hierfür wurden zum einen fachliche Grundlagen zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten sowie relevante Spezifikationen, Normen und Regelungen unter Einbeziehung der Erfahrungen und Umsetzungshilfen anderer Länder und Regionen recherchiert. Flankierend wurden Interviews mit Branchenvertretern und Branchenvertreterinnen aus der Wirtschaft und von Wirtschaftsverbänden sowie mit Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden geführt. Die Ergebnisse wurden in Fachworkshops diskutiert. Im Zentrum stand neben der Information der Akteure, der Umgang von Akteuren mit den unbestimmten Rechtsbegriffen insbesondere in den Bereichen Probenahme und Kontrolle sowie auch in den jeweiligen Sortier- und Aufbereitungsanlagen. Neben diesem Bericht entstanden im Forschungsprojekt eine englische Kurzfassung des Berichtes â€ÌInterpretation of the new entries for plastic waste in transboundary waste shipmentsâ€Ì, eine deutsch- und englischsprachige Broschüre â€ÌGrenzüberscheitende Abfallverbringung und die neuen Kunststoffeinträgeâ€Ì und ein FAQ, die auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht werden. Quelle: Forschungsbericht

Grenzüberscheitende Abfallverbringung und die neuen Kunststoffeinträge

Vor dem Hintergrund der neuen Einträge für Kunststoffeinträge die seit dem 1.1.2021 in EU-Recht umgesetzt worden sind, richtet sich diese Umsetzungshilfe an alle Unternehmen bzw. Einrichtungen, die sich im Umgang mit Kunststoffabfällen grenzüberschreitend befassen. Dazu gehören insbesondere Abfallerzeuger, Abfallbehandler wie z.B. Sortierer und Verwerter, Transporteure sowie Behörden im Vollzug und bei der Kontrolle. Damit dient sie als Hilfestellung zur richtigen Einordnung der neuen Kunststoffeinträge nach der Abfallverbringungsverordnung und dem Umgang in der Praxis mit den in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 näher erläuterten Begriffsregelungen. Quelle: www.umweltbundesamt.de

Interpretation of the new entries for plastic waste in transboundary waste shipments

Dieser Bericht enthält Informationen, die zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung beitragen. Diese unterstützen die Auslegung der im Beschluss BC-14/12 der Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens im Mai 2019festgelegten und gemäß Umsetzung in der europäischen Abfallverbringungsverordnung (VVA) ab 1.1.2021 EU-weit geltenden neuen Einträge für Kunststoffabfälle B3011 und EU3011 einschließlich der Gemische daraus in Anhang IIIA der VVA. Hierfür wurden zum einen fachliche Grundlagen zur Beschreibung von Kunststoffabfallqualitäten sowie relevante Spezifikationen, Normen und Regelungen unter Einbeziehung der Erfahrungen und Umsetzungshilfen anderer Länder und Regionen recherchiert. Flankierend wurden Interviews mit Branchenvertretern und Branchenvertreterinnen aus der Wirtschaft und von Wirtschaftsverbänden sowie mit Vertretern und Vertreterinnen er zuständigen Behörden geführt. Die Ergebnisse wurden in Fachworkshops diskutiert. Im Zentrum stand neben der Information der Akteure, der Umgang von Akteuren mit den unbestimmten Rechtsbegriffen insbesondere in den Bereichen Probenahme und Kontrolle sowie auch in den jeweiligen Sortier- und Aufbereitungsanlagen.Neben diesem Bericht entstanden im Forschungsprojekt eine englische Kurzfassung des Berichtes â€ÌInterpretation of the new entries for plastic waste in transboundary waste shipmentsâ€Ì, eine deutsch- und englischsprachige Broschüre â€ÌGrenzüberscheitendeAbfallverbringung und die neuen Kunststoffeinträgeâ€Ì und ein FAQ, die auf der Website des Umweltbundesamtes veröffentlicht werden. Quelle: Forschungsbericht

Entwicklung von Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit der Minamata-Konvention zu Quecksilber

Nach der Verabschiedung der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 im Frühjahr 2017 durch Rat und Parlament fanden nunmehr die zweite (2018) und dritte (2019) Vertragsstaatenkonferenz der Minamata Konvention statt. Hier waren einige wichtige Festlegungen zu treffen, um das Übereinkommen mit Leben zu füllen und das Sekretariat arbeitsfähig zu machen. Besonderes Augenmerk galt dabei den Verabredungen hinsichtlich Wirksamkeitsüberprüfung und ⁠ Monitoring ⁠, der Ausfuhr bestimmter mit Quecksilber versetzter Produkte, der Leitfadenerstellung in Bezug auf die Freisetzung von Quecksilber, Entsorgung und Vermeidung bzw. Behandlung quecksilberhaltiger Abfälle, Leitfadenerstellung zum Management von Altlasten und die Überarbeitung der Anhänge A und B (Produkte und Prozesse). Für diese Themen wurden vor und während der Verhandlungen Optionen für ihre Ausgestaltung geprüft und Textvorschläge für die Gestaltung von Beschlussvorlagen entwickelt. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Projekt auf nationaler Ebene ein Entwurf für einen Nationalen Aktionsplan der BReg zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam vorgelegt, der von der BReg als Grundlage genutzt und im Juli 2019 durch den Bundestag angenommen wurde. Veröffentlicht in Texte | 110/2021.

Industrie und Gewerbe - Genehmigungsverfahren

Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten des Immissionsschutzes Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen rechtliche Grundsatzangelegenheiten für genehmigungsbedürftige Anlagen sowie die Koordinierung der Planverfahren Auskünfte kann Ihnen Frau Thiele unter der Rufnummer (030) 9025-2284 geben. Technische Angelegenheiten des Immissionsschutzes und der Abfallentsorgung Fragen der Luftreinhaltung und Abfallentsorgung bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen dazu gehörende Grundsatzangelegenheiten Grundsatz- und Einzelangelegenheiten beim Vollzug der Störfallverordnung Notfallplanung und dem Katastrophenschutz bei BImSchG-Anlagen. Auskünfte erhalten Sie unter der Rufnummer (030) 9025-2300 oder per E-Mail . Stoffströme bei der Abfallentsorgung Genehmigung und Kontrolle von Sonderabfällen, Nachweisverfahren, Erfassung aller Abfallerzeuger, Erfassung und Kontrolle von Begleitscheinen, Kontrolle von Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweisen, Transport- und Maklergenehmigungen, Notifizierungen für Im- und Exporte von Abfällen, Entsorgungsfachbetriebe, Fachkundelehrgänge für Abfall, Abfalleinstufungen für Verwertungs-/ Beseitigungsverfahren (Boden/Bauschutt), Vollzug der BattVO, Vollzug der AltautoVO mehr bei Abfallentsorgung Auskünfte kann Ihnen Herr Berger unter der Rufnummer (030) 9025-2192 geben. Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Industrie und Gewerbe.

Contributions to the further development of the EC Waste Shipment Regulation

Regulation (EC) No 1013/2006 of the European Parliament and of the Council of 14 June 2006 on Shipments of Waste (Waste Shipment Regulation - WSR) transposes the requirements of the Basel Convention on the control of transboundary movements of hazardous wastes and their disposal as well as OECD Decision C (2001) 107 into Union law. Following international law, the WSR prohibits certain transboundary shipments of waste and provides a procedural framework with two applicable types of procedures, which are to be used depending on the waste concerned, the planned method of waste management and the states involved. By 31 December 2020, the European Commission shall carry out a review of the WSR and, if appropriate, submit a legislative proposal. In this context, the Commission will also assess inspection plans and their effectiveness in combating illegal shipments. Against this background, the aim of the present project was to summarise and evaluate the implementation of the WSR in Germany with a focus on 1. identifying existing obstacles to an improved combat against illegal shipments and developing corresponding proposals; 2. making suggestions for more efficient enforcement; 3. outlining starting points for strengthening circular economy. In this report, inspection plans adopted by the German federal states (Bundesländer) in accordance with Article 50(2a) of the WSR are assessed. Furthermore, relevant topics relating to the application of the WSR are analysed and suggestions for measures are developed. Quelle: Forschungsbericht

Beiträge zur Weiterentwicklung der EG-Abfallverbringungsverordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) setzt das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie den OECD-Beschluss C(2001)107 in Unionsrecht um. Dabei verbietet die VVA in Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben bestimmte Abfallverbringungen und stellt einen Verfahrensrahmen mit zwei anwendbaren Verfahrenstypen zur Verfügung, die in Abhängigkeit vom betreffenden Abfall, der geplanten Entsorgungsart sowie den beteiligten Staaten anzuwenden sind. Die Europäische Kommission hat die VVA bis zum 31. Dezember 2020 zu überprüfen und ggf. einen Legislativvorschlag vorzulegen. Unter anderem wird die Kommission in diesem Zusammenhang auch die Kontrollpläne und deren Wirksamkeit zur Bekämpfung illegaler Verbringungen würdigen. Vor diesem Hintergrund verfolgte das vorliegende Vorhaben das Ziel, den Vollzug der VVA innerhalb Deutschlands zusammenfassend auszuwerten und mit Blick 1. auf eine verbesserte Bekämpfung illegaler Verbringungen bestehende Hemmnisse zu identifizieren und entsprechende Vorschläge zu erarbeiten 2. auf einen effizienteren Vollzug Vorschläge zu unterbreiten 3. auf eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft Ansatzpunkte aufzuzeigen. In diesem Bericht sind einerseits Kontrollpläne ausgewertet, die die Bundesländer entsprechend Artikel 50 Abs. 2a VVA verabschiedet haben. Des Weiteren werden relevante Themen aus dem Bereich der Anwendung der VVA analysiert und Maßnahmenvorschläge entwickelt. Quelle: Foschungsbericht

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