Zum 1. Januar 2024 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Hersteller von bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten zur Finanzierung von Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung . Das Umweltbundesamt erhebt die Sonderabgabe bei den verpflichteten Unternehmen und zahlt aus dem Fonds Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte aus, die entsprechende Leistungen erbracht haben. Für die Verwaltung und Abwicklung der Sonderabgabe hat das Umweltbundesamt einen Einwegkunststofffonds sowie die digitale Plattform DIVID für die Registrierung der pflichtigen Hersteller und der Anspruchsberechtigten eingerichtet. Nähere Informationen zum Registrierungsprozess und zum Einwegkunststofffonds finden Sie hier: https://www.einwegkunststofffonds.de/de Wer kann Mittel aus dem Fonds erhalten? Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen aufgrund landesrechtlicher Regelungen Entsorgungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 12 bis 15 EWKFondsG obliegen, können eine Kostenerstattung geltend machen. Hierfür müssen sie sich beim Umweltbundesamt als Anspruchsberechtigte registrieren und fristgerecht melden, welche erstattungsfähigen Leistungen sie im Vorjahr erbracht haben. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, wenn keine Registrierung vorliegt! Zuständige Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 EWKFondsG Zu den erforderlichen Registrierungsunterlagen gehört eine von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die Bestätigung der Anspruchsberechtigung erteilt für den Kommunalbereich das Landesverwaltungsamt. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten leiten sich aus der Fach-/Rechtsaufsicht der jeweiligen landesrechtlichen Anspruchsgrundlage ab. Sie können Ihre Anträge unter der folgenden Adresse einreichen: Funktionspostfach: EWKFondsG(at)LVwA.Sachsen-Anhalt.de . Nutzen Sie bitte für die Bestätigung das vom Umweltbundesamt bereitgestellte Formular . Was ist außerdem zu beachten? Dem Landesverwaltungsamt obliegt nur die Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Die inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche übernimmt das Umweltbundesamt. Für die Registrierung von Anspruchsberechtigten sieht das EWKFondsG keine Frist vor. Jedoch ist die Registrierung die Voraussetzung für die Leistungsmeldung (§ 17 Absatz 1 EWKFondsG). Nur registrierte Anspruchsberechtigte können auf der EWKFonds-Plattform DIVID ab 2025 bis zum 15. Mai eines jeden Jahres eine Leistungsmeldung abgeben. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) für die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage von Satzungen Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Magdeburg Halle Dessau-Roßlau Altmarkkreis Salzwedel Landkreis Anhalt-Bitterfeld Landkreis Börde Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR Landkreis Jerichower Land Landkreis Mansfeld-Südharz Saalekreis Salzlandkreis Landkreis Stendal Landkreis Wittenberg Rechtsgrundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Es wird ergänzt durch das Abfallgesetz Sachsen-Anhalts. In der Regel sind die unteren Abfallbehörden für den Vollzug des Abfallrechts verantwortlich. In der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sind die Zuständigkeiten separat genannt, die nicht der Regelzuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als unterer Abfallbehörde zuzuordnen sind. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung erhoben. Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalts. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG sind in der Regel beim Landesverwaltungsamt anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens 3 Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn zu erfolgen. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 KrWG ist dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt am Hauptsitz in Sachsen-Anhalt anzuzeigen. Bei gefährlichen Abfällen ist dort einen Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt unter anderem die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie Sach- und Fachkunde. Sie bestimmt auch die Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Papierform und elektronisch sowie die Mitführungspflichten. Einzelheiten sind in der Vollzugshilfe Sachsen-Anhalts erläutert, die auf Anforderung zugesandt werden kann. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung aktualisiert und für Entsorgungsfachbetriebe das freiwillige Zertifizierungssystem angepasst. Es wurden die Grundlagen für einen elektronischen Austausch von Zertifikaten und Überwachungsberichten geschaffen und ein einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingerichtet. Weitere Informationen sind bei der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz ) zu erhalten. Für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und Zustimmung zu Überwachungsverträgen ist die von der LAGA entwickelte Vollzugshilfe M 36 anzuwenden. Außerdem wurde die Abfallbeauftragtenverordnung novelliert. Der Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Unternehmen wurde überarbeitet und erweitert. Das Landesverwaltungsamt hat Vollzugshinweise und ein Formular für Anträge bereitgestellt. Abfälle am Straßenrand und Plastikmüll auf den Wegen sind eine ernstzunehmende Umweltverschmutzung und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der neue Bußgeldkatalog zur Ahndung der illegalen Beseitigung von Abfällen Sachsen-Anhalts ermöglicht einen landesweit einheitlichen Rahmen, um illegale Beseitigung zu sanktionieren. Zum Schutz unserer Umwelt und zur Schonung endlicher Ressourcen müssen Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Verantwortung und die Pflicht trifft alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen können dem Flyer (pdf 3 MB) entnommen werden.
Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA KategorieMetadaten zu ST-BIS-Nr.: 91 TitelFachinformationssystem Bodenschutz FIS Bodenschutz LAU (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) Kurztitel § 11.1 Behörde: Datenhalter/Auskunft Art der Behörde verarbeitende (erhebende/verarbeitende) Anrede Vorname (Titel) Name Straße/Hausnummer PLZ ORT PLZ (Postfach) Postfach Telefon/Fax/E-Mail § 11.2 Art und Umfang der Herr Ralf Knuth Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) 06009 200841 0345 5704-132 / 0345 5704-405 / ralf.knuth@lau.mlu.sachsen- anhalt.de (0345 5704-464 / monika.kneissl@lau.mlu.sachsen- anhalt.de) Dienst/Anwendung/Informationssystem Daten: Datensammlung/Datenbank Dienst/Anwendung/Inf.-system Geoinformation/Karte Verweis auf Internetadresse www.lau.sachsen-anhalt.de (URL) Beschreibung Raumbezug: Das FIS Bodenschutz ist eine Komponente des Umweltinformationssystems, welches Behördenmitarbeitern innerhalb des InformationsTechnischen Netzes des Landes zur Verfügung steht. Es ermöglicht die Aufbereitung von Informationen zu schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten (DSBA). Es sind Erfassungs- und Recherchemöglichkeiten für Liegenschaftsdaten vorhanden. Geografische Informationen (punkt- und flächenbezogen) mit Bezug zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen können importiert bzw. exportiert werden. Weitere in einem MAP-Server-Verbund verfügbare thematische Karten sind für analytische Betrachtungen verwendbar. Potenzielle Brachflächen werden ausgewiesen und können exportiert werden. Mittels des FIS Bodenschutz wird halbjährlich die Statistik zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen erstellt. Bundesland Sachsen-Anhalt Administrative Einheit Zeitbezug: 2001 von bis (Stand der Geodaten) Periodizität kontinuierlich, mindestens halbjährlich Parameter/Attribute Datenqualität Die Datenpflege erfolgt aktuell von den unteren Bodenschutzbehörden. Dateien Geoinformation/Karte: Raum- Bezugssystem/Lagestatus Erstellungsmaßstab ETRS89/UTM-Zone 32N (ehemals LS 110) 1:1000 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 1 (Stand: 16.09.2020) Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA Kategorie Metadaten zu ST-BIS-Nr.: 91 Anwendungsmaßstab § 11.3 Voraussetzung/Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten: Rechtliche Grundlagen Bestellrecht (Weitergabe an) Datenformat Version Medium § 11.4 Verfahren der Datengewinnung/– auswertung: Fachliche Methode/Grundlage und Abfallgesetz Sachsen-Anhalt (AbfG LSA), Bodenschutz- Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA Datenzugänglichkeit: verwaltungsintern zugänglich UIS (RDBMS ORACLE) 11g Papier, PDF, Excel, Access Leitfaden zum Altlastenprogramm (aus "Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt" 1996 - Heft 20; 1998 - Heft 28, bzw. Merkblatt zur Führung der DSBA; Der GIS-Abgleich erfolgt durch Shape-Export der Mittelpunktskoordinaten und der Flächendaten. Die dBase-Altdaten der Ersterfassung (MDALIS) wurden importiert. Technische Methode (Geodatengrundlage) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt – Seite 2 (Stand: 16.09.2020)
Personalie: Gründungspräsident des Umweltbundesamtes, Prof. Dr. Heinrich Freiherr von Lersner, wird 80 Sein Wirken ist eng mit der Idee der Ökologie verknüpft. Heinrich Freiherr von Lersner gehört zu den Männern der ersten Stunde der deutschen Umweltpolitik. Der promovierte Verwaltungsjurist übernahm 1970 in der neugeschaffenen Abteilung Umweltschutz im Bundesinnenministerium die Unterabteilung „Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft“, um dann vier Jahre später zum ersten Präsidenten des Umweltbundesamtes (UBA) ernannt zu werden. In dieser Funktion hat er über einen langen Zeitraum, von 1974 bis 1995, das UBA aufgebaut, zu einer angesehenen wissenschaftlichen Behörde gemacht und die Umweltpolitik an maßgeblicher Stelle mitgestaltet. Heute wird Heinrich von Lersner 80 Jahre alt. „Heinrich von Lersner wurde zu einem Glücksfall für das UBA und für die deutsche Umweltpolitik. Mit schwäbischer Beharrlichkeit und seiner unbestrittenen fachlichen Kompetenz vertrat er streitbar häufig emotionalisierte Themen wie Tempolimit auf Autobahnen, Ozonloch, Waldschäden oder Dioxin und trug so dazu bei, dass Umweltschutz heute zu den zentralen Politikfeldern gehört“, sagt UBA-Präsident Jochen Flasbarth. Meilensteine der deutschen Umweltpolitik, wie die Großfeuerungsanlagenverordnung, das Katalysatorenkonzept oder die Veränderungen in der Abfall- und Abwasserwirtschaft, wären ohne die wissenschaftlichen Vorarbeiten des UBA und die Führungsstärke von Lersners nicht zu erreichen gewesen. Das Amt wurde durch das Errichtungsgesetz am 22. Juli 1974 im damaligen West-Berlin gegründet. „Heinrich von Lersner hat die schwierige Gratwanderung zwischen Wissenschaft und Politik, die in der Doppelfunktion des UBA als Behörde und wissenschaftliche Einrichtung begründet liegt, mit Umsicht und Mut gemeistert. Exzellenz und Kompetenz bilden die Kombination, die von Lersner auszeichnen und die ihn zum erfolgreichen Präsidenten des UBA gemacht haben“, so Flasbarth. Dabei legte er besonderen Wert auf die fachübergreifende Zusammenarbeit vieler Disziplinen. Von Lersner erkannte früh, dass Umweltschutz eine Querschnittsaufgabe ist. Ihm war es immer wichtig, dass der Biologe im selben Haus arbeitet wie der Ingenieur, der Jurist oder der Ökonom. Als Chef hat er stets das Gespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes gesucht, verlangte ihnen ein hohes Maß an Motivation und Engagement ab und ließ sich von guten Argumenten überzeugen. „Umweltpolitik ist das Bohren von dicken Brettern. Man darf nicht aufhören, wenn der Bohrer beim ersten Ansatz nicht gleich durchkommt“, sagte von Lersner frei nach Max Weber Ende der 80er Jahre in einem Interview. Heinrich von Lersner wurde am 14. Juli 1930 in Stuttgart geboren, studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und Kiel. 1957 absolvierte er die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, zwei Jahre später promovierte er bei Günter Dürig, einem renommierten Rechtswissenschaftler, in Tübingen. Von 1959 bis 1961 arbeitete er als Verwaltungsjurist in der Innenverwaltung Baden-Württembergs. Während seiner Zeit als Beamter des Bundesinnenministeriums in den Jahren von 1961 bis 1974 arbeitete er mit am ersten Abfallgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das Abfallrecht gehört nach wie vor zu seinen wissenschaftlichen Steckenpferden, das er als Herausgeber und Kommentator pflegt. Dem Jubilar widmet das UBA als Reverenz eine wissenschaftliche Abhandlung zu einem aktuellen abfallrechtlichen Thema: „Maßnahmen gegen Elektroschrott-Exporte“, die im Herbst in der Fachzeitschrift „AbfallR - Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft“ erscheinen wird.
Die Verabschiedung des Abfall-Beseitigungsgesetzes führt zu grundsätzlichen Veränderungen in der Müllbeseitigung. Existierten bis 1972 mehr als 50.000 ungeordnete Müllkippen in der Bundesrepublik, werden nun ca. 1000 geordnete Deponien für die Abfallbeseitigung in Anspruch genommen. Das Abfall-Beseitigungsgesetz wurde seitdem mehrfach novelliert.
Betriebsdaten von Anlagen zur Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Genehmigungen für das Betreiben von Anlagen zur Entsorgung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Bundesimmissionsschutzgesetz/Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Genehmigungen für das Betreiben von Sonderabfallanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz/Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 049/10 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 049/10 Magdeburg, den 18. März 2010 TOP 3 Landtagssitzung am 18. März 2010 Beantwortung der Kleinen Anfrage "Gartenabfallverordnung" Aeikens: Verfahren hat sich bewährt Magdeburg. Nach Auffassung von Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens hat sich die in Sachsen-Anhalt seit 1993 geltende Regelung zur Verbrennung von Gartenabfällen bewährt. Damals sind Landkreise und kreisfreie Städte ermächtigt worden, Ausnahmen vom Verbrennungsverbot für pflanzliche Gartenabfälle zu erlassen. Aeikens sagte auf der Landtagssitzung am Donnerstag: ¿Die Landkreise spiegeln auch die regionale Vielfalt Sachsen-Anhalts wieder. Deshalb macht es Sinn, dass sie über Ausnahmen vom Verbrennungsverbot in eigener Regie entscheiden können.¿ Aeikens betonte, die Landkreise müssten dabei die entsprechenden Gesetzlichkeiten (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz) berücksichtigen. Die Anstrengungen für eine hohe Luftqualität dürfen nicht durch qualmende Gartenfeuer zunicht gemacht werden. So sollte etwa klar geregelt sein, dass nur trockene Gartenabfälle verbrannt werden dürften. Derzeit gilt in sechs Landkreisen bzw. kreisfreien Städten das Verbrennungsverbot: Salzlandkreis, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Saalekreis, Dessau-Roßlau, Magdeburg und Halle. Im Landkreis Börde ist die Verbrennung von Gartenabfällen nur zeitlich stark eingeschränkt möglich. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 201/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 201/09 Magdeburg, den 28. April 2009 Kabinett bestätigt Gesetzentwurf für neues Abfallrecht / Wernicke: Abfallrechtliche Überwachung soll verbessert werden Die Abfallentsorgung in Sachsen-Anhalt soll transparenter werden. Dazu legte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt heute im Kabinett den Entwurf für ein neues Abfallgesetz und neue Rechtsgrundlagen für die abfallrechtliche Zuständigkeitsverordnung und Allgemeinen Gebührenordnung vor. Der Gesetzentwurf soll nunmehr dem Landtag zugeleitet werden. Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke informierte das Kabinett über die Ergebnisse der Anhörung: ¿Der Gesetzentwurf kann unverändert eingebracht werden.¿ Mit der Überarbeitung des Abfallrechts soll auf veränderte Rahmenbedingungen und auf Praxis- und Vollzugserfahrungen in Sachsen-Anhalt reagiert werden. Es würden damit zugleich Rechtsgrundlagen geschaffen, um Kosten für die Genehmigungs- und Überwachungsmaßnahmen erheben zu können, so die Ministerin. Im Anhörungsverfahren sei zwar die Veröffentlichung der Abfallentsorgungskosten in der Abfallbilanz moniert worden. Es werde befürchtet, dass der Wirtschaft Zusatzkosten entstünden. Doch verpflichte das Transparenzgebot der Europäischen Union sowieso zur Datenerhebung. Wernicke: ¿Ziel ist es, die abfallrechtliche Überwachung der Anlagen und der Stoffströme zu verbessern.¿ Die Festlegung der Vollzugsverantwortung der Kommunen für die Durchsetzung ihrer Satzungen gehe nicht über das hinaus, was in den Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Anschluss- und Benutzungszwang ohnehin festgelegtsei, so die Ministerin. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
':F)• ·. . . . . . Ob~rbergamt ' · . in Clausthal-Zellerfeld NiederdchsiKhes Umweltministerium Archivstraße 2-~ 30169 Hannover.Efl9. · .03. Nov, 2000 l,t~ ()O . ·.,__ .... Bind ,._....,.; Heft ~····- Ihr Zeichen, Ihre Nachricht·"'°"'. ~ Zeichen {Bei Antwort a ~ ) Clausthal-Zellerfeld ..12-01/00.-W 3528 Bh. 4.:. 31 .10.2000 Planfeststellungsverfahren Konrad ; Stellungnahme..~ 'Oberbergamtes zu den Antragsunterlagen· . . . . . . - Erlass vom 07.03.2000 _;. 401 - 40326/3-4/5.3 - r- . / ) Die Stellungnahme ~es Oberbergamtes . vom . Januar 1997 wurde unter .Berück- . . .. . ' ' , ' · sichtiguryg. des Standes d~r Technik überprüft. · Sie wird hiermit durch nachfolgende B~richtigu11gen bzw. Ergänzungen aktuali- · : siert: .◄ zu Kapitel 5 „Fahtung;und Transpqrt (unter Ta9!)" ab Seite 51 ff._: ,.. .i Auf .Seite 56 wird der vorletzte und letzte .Ab$atz wie folgt benciltigt bzw. aktuali- . .· . . ,, . siert (durch Untflrstrei~ung kenntlich ger:ilacht): · Aufgrund d~r Umsetzung der EG-Richtl_ inie.89/392/EWG des-Rates vom 14.- Juni 1989 zur _~ng!eichung äer R~tsv<;n-schriften. d~r Mitgliedstaaten für Maschinen (mit· Änderung$ljchtlinien), durch ~ie Neunte VerordnunQ zum Gerätesicherheits... • gesetz ,(Maschinenv.erordnung - 9. GSGV) vom '12. Ma'i 1993 (BGBI. I S. 704) . , . .. . . .· . . ' ' '\ ._, i. .d. F. vom 28. September 1995- (B~BI. 1. S. 1213) darf nach Ablauf der Über- . . ' .. . . , , . gangsfrist in § _6 ·Abs; 2 der 9. GSGV ab 01.01 :1985 diese ·Bauartzulassung nicht mehr· ve~lan_g t werden; Voraussetzu~g .fOr das lnverkehrbring·e n ist nach § J ' 3 der -2- ·~ 9. GSGV, dass jedes Fahrzeug (Maschine) mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass eine EG-KonfoOTtitätserklärung nach '(orgeschriebenem Muster bei- gefügt ist. Für die Bereitstellung und Benutzung der Fahrzeuge (Arbeitsmittel) ist § 17 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverord- nung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. Au- / gust 1998 (BGBI. 1 S. 2093), einschließlich der dazugehörigen Betriebsplanzulas- . sung zu beachten. Auf Seite 58 wird unter der Überschrift Hinweis der Text wie fotgt aktualisiert: ~er ·Einsatz dieselbetriebener Gleislosfahrzeuge im Untertagebergbau ist Stand der Technik. Nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 GefStoffV gelten Dieselmotoremissionen (DME) als krebserzeugende Gefahrstoffe. Daher sind die in § 36 GefStoffV vorge- schriebenen zusätzHchen Maßnahmen ab dem 01.01.2001 durchzuführen. Der TRK-Wert für DME wird in der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeits- platz" (Ausgabe Oktober-1996 / Fassung Februar 2000) für den Nichtkohlebergbau unter Tage und Bauarbeiten unter Tage auf 0,3mg/m 3, im übrigen auf 0, 1 mg/m3 festgesetzt. Dieser Immissionswert wird mit den vorgesehenen Motoren und Bewetterungsver- hältnissen eingehalten. Die Auslöseschwelle für DME wird in der TRGS 554 uDieselmotoremissionen (DME)" auf 0, 1 mg/m3 festgelegt. Dieser.Grenzwert wird. im Betrieb ohne weitere techn.ische Maßnahmen (z. s.· der Einsatz von Partikel-Filtern) voraussichtlich· überschritten Werden, so dass dann die .in § 36 Abs. 5 GefStoffV genannten Maß- nahmen erforderlich wären. -3- zu Kapitel 12.1 „Verfüllen und Verschließen der Schächte" ab Seite 103 ff.: Es wird darauf hingewiesen, dass zu gegebner Zeit die/ Forschungsergebnisse der ln-Situ-Versuche auf der Schachtanlage Salzdetfurth Berücksichtigung finden sollten. zu Kapitel 16: Abfallentsorgung/ Haufwerksverbringung ab Seite 127 ff: Auf Seite 128. wird unter der Überschrift Durchführung der Prüfung der Text wie folgt aktualisie!!_(durch Unterstreichung kenntlich gemacht):• ~ , Bei der Prüfung der Planaussagen wurden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl.I S. 1310) in der Fassung vom 12. februar 1990 (BGBI. 1 S. 216), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 26. Januar 1998 (BGBI. 1S. 164), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. 1S. 2705) in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.. 2000 (BGBI. 1 s. 632) • . ' sowie des r'. Niedersächsischen Abfallgesetze~ (NAbfG) vom 14.10..1994 (Nds. GVBI. S. 467) - zuletzt geändert durch Artikel 2 des. Gesetzes vom 19.02.1999 (Nds. GVBI. S. 46) zugrunde gelegt. Auf Seite 129 wird unter der Überschrift Bewertung der Text wie folgt aktualisiert (durch Unterstreichung kenntlich gemacht);
Origin | Count |
---|---|
Bund | 76 |
Land | 11 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 72 |
Text | 8 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 11 |
offen | 73 |
unbekannt | 3 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 86 |
Englisch | 2 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 1 |
Datei | 1 |
Dokument | 2 |
Keine | 79 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 6 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 37 |
Lebewesen & Lebensräume | 42 |
Luft | 31 |
Mensch & Umwelt | 86 |
Wasser | 29 |
Weitere | 87 |