Sie sind hier: ELWIS Seeschifffahrt Nord-Ostsee-Kanal NOKBefAbgV Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOKBefAbgV) vom 28. September 1993 (BAnz 1993 Nummer 185 Seite 9285) geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 26. September 1996 (BAnz Seite 11119), die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 21. Januar 1998 (BAnz Seite 859), die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 20. August 2001 (BAnz Seite 18945), Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05. April 2002 (BGBl. I Seite 1250), Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 26. Mai 2003 (BAnz Seite 11853), Artikel 4 Absatz 143 des Gesetzes zur Strukturrefom des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), Artikel 72 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 21. Juli 2020 (BAnz AT 22.07.2020 V1, Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee- Kanal vom 15. Dezember 2020 (VkBl. Seite 851), Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nummer 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nummer 171). Auf Grund des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I Seite 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung der Küstenländer: NOK-Befahrungsabgabenverordnung (NOKBefAbgV) § 1 Abgabepflicht § 2 Zahlungspflichtige § 3 Entstehung, Fälligkeit, Verzinsung § 4 Verjährung § 5 Bemessung der Befahrungsabgaben § 6 Befreiungen, Ermäßigungen § 7 Ermäßigung für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr § 8 Anwendung Anlagen Download NOK-Befahrungsabgabenverordnung (NOKAbgBefV) Stand: 01. Juli 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Seeschifffahrt Nord-Ostsee-Kanal NOKBefAbgV §1 § 1 Abgabepflicht (1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. (2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge. Stand: 18. Mai 2023 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 1 Abgabepflicht (1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. (2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge. Stand: 18. Mai 2023
Strom aus erneuerbaren Energien ist nach heutigem Kenntnisstand der wichtigste und voraussichtlich am stärksten eingesetzte CO2-freie Energieträger in einem weitgehend dekarbonisierten Energiesystem. Sektorkopplung - die Nutzung von Strom in bislang hauptsächlich durch fossile Energieträger dominierten Bereichen - ist der Schlüssel, um Strom aus erneuerbaren Energien auch in die Sektoren Industrie, Wärme und Verkehr zu integrieren. Dieses Vorhaben untersucht, wie diese Integration erneuerbarer Energien durch Sektorkopplung im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Ordnungs- und Rechtsrahmen effizient ausgestaltet werden kann. Sektorkopplungstechniken sind gegenüber fossil-basierten Konkurrenztechniken heute benachteiligt, da auf Grund von staatlich induzierten Preisbestandteilen, wie Entgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern der Wettbewerb zwischen erneuerbaren und fossilen Energieträgern verzerrt ist. Der ökologische und - auf Grund der Schadenskosten durch Klimaschäden - auch der ökonomische Nutzen von Sektorkopplungstechniken kommt nicht zur Geltung. Im Rahmen des Vorhabens werden verschiedene Reformmöglichkeiten für die Erhebung von staatlich veranlassten Preisbestandteile untersucht und in ihrer Wirkung auf die Wirtschaftlichkeit von Sektorkopplungstechniken bewertet. Die Ergebnisse zeigen, dass eine Reform der heutigen Rahmenbedingungen und die Einführung einer CO2-Bepreisung bei einer Höhe von ca. 80 Euro/Tonne das Problem von Verzerrungen erheblich abbauen kann. Bei diesem Preis wird ein ausreichendes Finanzierungsvolumen in 2030 generiert, um die EEG-Umlage und die Stromsteuer zu ersetzen und Verzerrungen aus deren Fälligkeit deutlich zu reduzieren. Neben den wirtschaftlichen Effekten auf die Sektorkopplungstechniken werden auch die Verteilungswirkungen auf Sektorebene untersucht. Bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Internalisierung von Schadenskosten sind auch ordnungsrechtliche Instrumente geeignet, um Verzerrungen zu Ungunsten von Sektorkopplungstechniken zu beseitigen. Diese Verzerrungen verlieren ihre Wirkung, wenn ordnungsrechtliche Instrumente den Einsatz von fossil-basierten Konkurrenztechniken einschränken oder verbieten bzw. Sektorkopplungstechniken begünstigen. Zusätzlich können ordnungsrechtliche Instrumente auch weitere Hemmnisse adressieren (z.B. bei hohen Transaktionskosten oder institutionellen Aspekten wie Mieter-Vermieter-Verhältnis) und damit zu einem Abbau von Verzerrungen beitragen. Bei der Ausgestaltung von ordnungsrechtlichen Instrumenten besteht ein großer politischer Gestaltungsspielraum, der umfassendes regulatorisches Wissen erforderlich macht, um Emisssionsminderung dort anreizen bzw. vorgeben zu können, wo sie langfristig am kostengünstigsten sind. Das ist bei ihrer Einführung bzw. Fortführung zu berücksichtigen. Quelle: Forschungsbericht
Dieses Dokument enthält Anhänge zum Hauptbericht des UBA-Vorhabens "Effiziente Ausgestaltung der Integration Erneuerbarer Energien durch Sektorkopplung" (FKZ 3714411071). Die Anhänge dokumentieren Teilergebnisse und Zwischenstände des Erkenntnisprozesses aus den verschiedenen Arbeitspaketen innerhalb des Projekts. Sie besitzen zum Teil "Werkstattcharakter". Die erzielten Ergebnisse waren eine wichtige Grundlage für die weiteren Arbeitspaketen, in denen aber auch weiterer Erkenntnisgewinn erzielt wurde. Erkenntnisse, die sich in den Anhängen niederschlagen, wurden durch neue Erkenntnisse in folgenden Arbeitspaketen nicht widerlegt, aber vor allem weiterentwickelt. Die einzelnen Anhänge sind als separate Kapitel in diesem Dokument zusammengefügt. Enthalten sind: - Ergebnisbericht zu Arbeitspaket 1: "Heutige regulatorische Rahmenbedingungen" - Konzeptstudie (Arbeitspaket 2): "Zielmodellen eines Ordnungsrahmens für Sektorkopplung" - Teilbericht zu Arbeitspaket 4: "Untersuchungen zu netzbezogenen Instrumenten" - Untersuchungsergebnis aus Arbeitspaket 3: "Überschlagsrechnungen zur Entwicklung des Fi-nanzierungsaufkommens aus einer CO2-Bepreisung" Quelle: Forschungsbericht
Wir machen Schifffahrt möglich. Information für Schifffahrtstreibende (23.03.2020) Zusätzliche Information zum Zahlungsverfahren der Schifffahrtsabgaben an der Mosel (Infektionsschutz der Schifffahrtstreibenden und der Schleusenbediensteten) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt weist auf folgendes hin: Auf Beschluss der Moselkommission vom heutigen Tage wird aus Gründen des In- fektionsschutzes auf unbestimmte Zeit die Möglichkeit eingeräumt, auf die persönli- che Einreichung der Abgabenerklärungen an den Moselschleusen zu verzichten. Die zur Berechnung der Abgaben erforderlichen Angaben dürfen vor Durchfahrt den Schleusen per FAX, elektronisch per Email-Anlage oder auch per Telefon / Funk übermittelt werden. Auf Basis der Angaben werden die Abgabenerklärungen von den Schleusenbediensteten erstellt. Im jedem Falle muss der Ladeschein direkt oder nachträglich übermittelt werden. Eine Quittierung erfolgt vorübergehend nicht. Die sonstigen getroffenen Regelungen über die Zahlung per Rechnung, Kreditkarte oder Barzahlung bleiben unberührt. Kontaktdaten der Mosel-Schleusen Koblenz Fax Abgabenerhebung……………………………….+49 (0) 261 / 9819 – 3155 Telefon Abgabenerhebung……………………………….+49 (0) 261 / 9819 – 3851 Emailabgabenerhebung.schleuse-koblenz@wsv.bund.de Detzem Fax Abgabenerhebung …………………………………..+49 (0) 6507 / 9381 – 14 Telefon Abgabenerhebung……………………………………+49 (0) 6507 / 9381 – 0 Emailschl-detzem@wsv.bund.de Fax Abgabenerhebung……………………………………+49 (0) 651 3609-156 Telefon Abgabenerhebung……………………………………+49 (0) 651 3609-200 Emailschl-trier@wsv.bund.de Trier Wir machen Schifffahrt möglich. Kontaktdaten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Dezernat Wirtschaftsangelegenheiten der Binnenschifffahrt Bundeswasserstraße Mosel Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Propsthof 51, 53121 Bonn Fax Bonn+49 (0) 228 / 429 68 - 1155 Herr Schulz+49 (0) 228 / 429 68 - 2391 Herr Baumgarten+49 (0) 228 / 429 68 - 2395
Gewässer sind immer stärker vom Eintrag zahlreicher Mikroverunreinigungen betroffen. Eine Quelle davon sind Arzneimittel. Schon 2013 hatte die Umweltministerkonferenz daher den Beschluss gefasst, Vorschläge zu erarbeiten, mit welchen Regelungen die Hersteller von Arzneimitteln angemessen an den Kosten von Maßnahmen zur Reduzierung von Mikroschadstoffen in den Gewässern beteiligt werden können.Das vorliegende Gutachten greift diesen Beschluss auf. Es prüft das Instrument einer Arzneimittelabgabe und identifiziert mögliche Ansatzpunkte für eine arzneimittelbezogene Abgabe einschließlich ihrer ökonomischen Wirkungen und der jeweiligen rechtlichen Zulässigkeit. Es zeigt auch die jeweiligen Restriktionen auf.
Das Gesetz regelt das bisher einzige bundesweit gültige Abgabeinstrument der Gewässerbewirtschaftung. Für das direkte Einleiten von Abwasser in Gewässer ist eine Abgabe zu zahlen. Sie richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und soll einen Anreiz schaffen, im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht nur aufgrund behördlicher Auflagen schädliche Abwassereinleitungen zu vermeiden oder zu vermindern. Das Gesetz legt im Einzelnen fest, wie die für die Abgabenerhebung maßgebende Schädlichkeit des Abwassers ermittelt wird und wie hoch der Abgabesatz für jede Schadeinheit ist. Von besonderer Bedeutung für die Abgabepflichtigen sind auch die Möglichkeiten zur Verrechnung der Abgabe gegen Aufwendungen, die für Investitionen in Gewässerschutzmaßnahmen erbracht werden. Das AbwAG ist noch auf der Grundlage des durch die Föderalismusreform von 2006 aufgehobenen Artikels 75 GG erlassen worden, enthält also nur Rahmenrecht, das durch gesetzliche Vorschriften der Länder ausgefüllt und ergänzt wird. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbwAG.
Mit dem Fachverfahren zur Elektronischen Abwasserabgabenerhebung eAbwAG werden die Geschäftsprozesse der Abgabenerhebung auf Grundlage einer vorgangsbezogenen, webbasierten Anwendungsarchitektur unterstützt. Hierbei werden insbesondere die folgenden Zielsetzungen adressiert: Die internet-basierte Architektur des Fachverfahrens eAbwAG bedeutet für die Anwender, dass für die Arbeit mit dem System lediglich Web Browser und Internetzugang benötigt werden. Die gesamte Anwendungsumgebung sowie alle erforderlichen Datenbestände werden zentral bereitgestellt. Hierdurch ergeben sich u.a. folgende Vorteile in der Nutzung des Systems: Das Erfassungsmodul ist die Kommunikations- und Informationsschnittstelle des Abgabepflichtigen mit dem eAbwAG-System. Erklärungen und Anträge zur Abwasserabgabe können so effizient online aufbereitet werden. Hierzu bietet das Modul:
Das Projekt "Muellschleuse-direkte - volumenbezogene Gebuehrenerfassung bei Entsorgung ueber Muellgrossbehaelter" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ingenieurbüro Peters durchgeführt.
Das Projekt "Energiemanagement für Supercap-Brennstoffzellenfahrzeuge" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl und Institut für Stromrichtertechnik und Elektrische Antriebe durchgeführt. Eine Brennstoffzelle als Primärenergiequelle mit einem Doppelschichtkondensator (Supercap) als Zwischenspeicher zu kombinieren ist ein vielversprechender Ansatz für zukünftige Elektrofahrzeuge. In Kooperation mit einem Fahrzeughersteller wurden verschiedene Strategien für ein Energiemanagement für die Kombination einer Brennstoffzelle mit einem Doppelschichtkondensatormodul entworfen und verglichen. Basierend auf der aktuellen Geschwindigkeit und Beschleunigung werden verschiedene Fahrzeugzustände bezüglich kinetischer Energie und Leistungsbedarf unterschieden. In Abhängigkeit von der verfügbaren Leistung von Supercaps und Brennstoffzelle wird eine optimale Leistungsaufteilung zwischen den beiden Energiequellen ermittelt. In Bremsphasen wird durch Rekuperation Energie zurückgewonnen und in den Supercaps gespeichert. Wenn die Supercaps vollgeladen sind oder ihre maximale Ladeleistung erreicht haben, übernehmen mechanische Bremsen die übrige Ladeleistung. Da diese Situation zu einem Energieverlust führt, sollte sie möglichst vermieden werden. Um immer die notwendige Beschleunigungsleistung und gleichzeitig auch ein Maximum an Rekuperation zu garantieren, wird der Ladezustand der Supercaps kontinuierlich und dynamisch an die kinetische Energie des Fahrzeugs angepasst. Verschiedene Strategien wurden in Matlab/Simulink mit einem Stateflow-Chart zur Abbildung der Zustände implementiert. Die verfügbare Supercapleistung wird mit Hilfe eines impedanzbasierten Modells für Supercaps berechnet. Mit diesen Strategiemodellen können die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Strategien verglichen und die Einflüsse von Parametern untersucht werden. Ziel eines Energiemanagements ist es, den Wasserstoffverbrauch zu minimieren und die notwendige Leistung zu jeder Zeit sicherzustellen. Bei der Bewertung der Strategien wird der Wasserstoffverbrauch, die verlorene Bremsenergie und eine mögliche Geschwindigkeitsreduzierung verglichen. Mit einer optimalen Strategie können bis zu 23 Prozent Wasserstoff während eines definierten Fahrprofils gespart werden.
Origin | Count |
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Bund | 99 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 92 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 1 |
unbekannt | 6 |
License | Count |
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geschlossen | 4 |
offen | 96 |
Language | Count |
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Deutsch | 96 |
Englisch | 17 |
Resource type | Count |
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Keine | 72 |
Webseite | 28 |
Topic | Count |
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Boden | 61 |
Lebewesen & Lebensräume | 69 |
Luft | 48 |
Mensch & Umwelt | 100 |
Wasser | 64 |
Weitere | 97 |