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Einzelmessungen

Einzelmessungen kommen zur Anwendung, wenn die erforderlichen Massenströme unterschritten werden oder für den zu überwachenden Schadstoff keine kontinuierlich arbeitende automatische Messeinrichtung an der Anlage zur Verfügung steht. Die Einzelmessungen dienen zur zeitlich begrenzten stichprobenartigen Feststellung des Emissionsverhaltens der Anlage und sollen im Betriebszustand der höchsten von der Anlage ausgehenden Schadstoffemission durchgeführt werden. Einzelmessungen müssen i. d. R. im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden. Als Probenahmezeit sind in der Regel 30 min vorgesehen. Es werden drei bis sechs Proben gezogen. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Emissionsüberwachung mit Hilfe von in der Abgasleitung der zu überwachenden Anlage fest eingebauten kontinuierlich arbeitenden automatischen Messeinrichtungen besteht im geringeren messtechnischen Aufwand. Nachteilig ist die geringere, weil nur stichprobenartige Überwachungsdichte. Prinzipiell wird bei Einzelmessungen dem Abgas ein repräsentativer Teil mit Hilfe einer Entnahmesonde entnommen. Das über die Entnahmesonde entnommene Gas wird bei den sogenannten manuellen Verfahren über ein Medium, das den zu bestimmenden Schadstoff quantitativ zurückhält, geleitet. Je nach Schadstoff kann dieses Medium z. B. ein Filter, ein flüssiges oder ein festes Adsorptionsmittel  sein. Das Medium muss nach der Probenahme aufgearbeitet und die Menge der enthaltenen, zu bestimmenden Stoffe im Labor analysiert werden. Ein Messwert für die Emissionskonzentration steht also nicht unmittelbar vor Ort zur Verfügung. Einige wenige Schadstoffkomponenten können vor Ort mit mobilen automatischen Messeinrichtungen direkt gemessen werden (sogenannte kontinuierliche Messverfahren). Bei den Einzelmessungen werden neben den eigentlichen Schadstoffkomponenten die Abgasrandbedingungen, wie Abgasgeschwindigkeit, Temperatur, Druck, Feuchtegehalt und ggf. Sauerstoffgehalt, des Abgases der Emissionsquelle mit bestimmt. Mit diesen Messparametern werden Abgasvolumenstrom und Emissionsmassenstrom berechnet und Umrechnungen auf Normbedingungen bzw. einen vorgegebenen Sauerstoffgehalt des Abgases vorgenommen. Damit repräsentative und untereinander vergleichbare Ergebnisse gewonnen werden, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein: Durchführung der Messung durch kompetente Messinstitute, eine Messstrecke und ein Messplatz, die die Entnahme einer repräsentativen Probe erlauben, sind an geeigneter Stelle in der Abgasleitung vorhanden, die Messaufgabe und ein Messplan sind vor Beginn der Messungen verfügbar, eine der Messaufgabe angemessene Probenahmestrategie wird angewandt, die Schadstoffkomponenten und Bezugsgrößen werden mit Messverfahren ermittelt, die dem Stand der Messtechnik entsprechen und es wird ein Bericht über die Ergebnisse der Messungen erstellt, der alle relevanten Informationen enthält. Grundlegende Anforderungen an Messstrecken und Messplätze, die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht bei Einzelmessungen sind in der DIN EN 15259 enthalten.

Mal ganz in Ruhe

Der Entwurf des Lärmaktionsplans 2024-2029 ist fertig. Auf mein.berlin.de sowie in den Räumen unserer Verwaltung können Interessierte den Entwurf ab sofort einsehen und Ihre Kritik und Anmerkungen äußern. Dazu haben alle Berlinerinnen und Berliner Gelegenheit bis einschließlich 25. Oktober 2024. Das Dokument wird öffentlich ausgelegt in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in der Brückenstraße 6 in Berlin-Mitte, Raum R2/166 – jeweils montags bis freitags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Schriftliche Stellungnahmen können eingereicht werden: Diese werden geprüft und bei Bedarf und Notwendigkeit in die finale Fassung des Lärmaktionsplans 2024-2029 aufgenommen. Bereits im Sommer 2023 wurde auf mein.berlin.de über den damaligen Stand des „T30-Konzepts nachts“ (Geschwindigkeitsminderungen von 50 auf 30 km/h in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr) informiert: Registrierte Nutzer konnten ihre Erfahrungen mit Lärmbelästigung schildern und Verbesserungsvorschläge machen. Mehr als 2.000 Hinweise und etwa ebenso viele Kommentare haben uns seinerzeit erreicht; nun hoffen wir erneut auf rege Teilnahme. Hintergrund: lärmende PS-Poser, frisierte Auspuffanlagen, penetrante Hupende – aber auch grölende Touristen, kläffende Hunde oder laute Busse und Bahnen machen vielen Menschen in unserer Stadt zu schaffen, gerade nachts. Vor allem Verkehrslärm kann sich schädlich auf unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden auswirken. Um diesen zu minimieren und Maßnahmen zu entwickeln, wie Berlin insgesamt leiser werden kann, wurde der Lärmaktionsplan 2019-2023 erarbeitet. Dieser wird nun fortgeschrieben.

Bezirke bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Anders als früher ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem (Kehr-)Bezirk nicht mehr für alle Schornsteinfegerarbeiten allein zuständig, sondern nur noch für einige hoheitliche Aufgaben, insbesondere Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid und Bauabnahmen. Hinzu kommt die Aufgabe, das Kehrbuch für den Bezirk zu führen und das fristgemäße Einhalten der Eigentümerpflichten zu prüfen. Zur besseren Auffindbarkeit des/der jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/-fegerin für die hoheitlichen Aufgaben stellt dieser Dienst die Gebiete und Grenzen der rund 1.400 bayerischen Bezirke dar. Die Erreichbarkeitsdaten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen sind ebenfalls abrufbar. Die Daten stehen kostenfrei und zugangsfrei im Internet zur Verfügung. Hinweis: Für die nicht hoheitlichen Aufgaben hat am 01.01.2013 der Wettbewerb begonnen. Sie können durch jeden Betrieb durchgeführt werden, der handwerksrechtlich zur Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland berechtigt ist. Der Geodatendienst und die Inhalte befinden sich derzeit noch im Aufbau.

AlzChem Trostberg GmbH - Wesentliche Änderung der Cyanamid-Anlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 625/0 der Gemarkung / Stadt Trostberg durch Kapazitätserhöhung

Die AlzChem Trostberg GmbH beabsichtigt am Standort Trostberg die Cyanamid-Anlage wesentlich zu ändern und die Produktionskapazität durch verschiedene Optimierungsmaßnahmen zu erhöhen. Beantragt sind folgende Änderungsmaßnahmen:  Erhöhung der bisherigen Produktionskapazität für reines Cyanamid durch Optimierungsmaß-nahmen, insbesondere o Leistungserhöhung dreier Pumpen o Umstellung der Leitungsführung an der Kühlerbatterie von Reihen- auf Parallelbetrieb (nur maischeseitig) o Ausstattung einiger Pumpen mit einem Frequenzumrichter o Optimierung der Dosierung des Ka-Stoffes in den Maischetrichter o Änderung der Leitungsführung inkl. Funktionstausch zur Kühlung des Maischebehälters o Ableitung der Abgase aus zwei Behältern neu zur TNV o Einbau einer CO2- / Acetylen-Lasermessung im Reaktor o Einbau einer Acetylen-Lasermessung am Maischebehälter  Erhöhung der Lagermenge an CyF1000  Erhöhung der Lagermenge an Cyanamid-Lösung (CyL 500) in den Lagertanks Für das Vorhaben wird mit Schreiben vom 26.08.2022 eine immissionsschutzrechtliche Änderungs-genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Der Antrag ist am 29.08.2022 eingegangen. Bei der bereits bestehenden Cyanamid-Anlage handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gem. Nr. 4.1.4, 4.2, 4.1.12, 9.3.1, 9.3.2 und 9.37 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Für das Änderungsvorhaben ist gem. Nr. 4.2, 9.3.2 und 9.4.2 der Anlage 1 UVPG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

AlzChem Trostberg GmbH - Wesentliche Änderung der KP-Anlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 2005/2 der Gemarkung/Stadt Trostberg

Die AlzChem Trostberg GmbH beabsichtigt am Standort Trostberg die KP-Anlage wesentlich zu ändern. Geplant sind folgende Änderungsmaßnahmen: - Beantragung der neuen Prozesse 21 bis 26 - Beantragung der parallelen Produktion von zwei Produkten unter Nutzung der Hauptapparate der KP-Anlage - Beantragung einer Gesamtjahreskapazität für die KP-Anlage (ohne Änderung der Kapazitäten der einzelnen bereits genehmigten Produkte) - Überarbeitung der Übersicht Abgaswege der KP-Anlage mit Aufnahme der neuen Prozesse und teilweisen Änderungen / Klarstellungen für die bereits genehmigten Prozesse - Nutzung der Möglichkeit zur Dosierung von Stoffen aus Druckgebinden oder IBC in die Reaktoren (im Vorbereitungsraum) - Aufstellung einer zusätzlichen Wärmekammer - Festlegung eines Lagerbereichs für Aceton (frisch und verunreinigt) - Umbau der Füllkörperkolonne des Abgaswäschers o Material von Kunststoff auf Edelstahl o Erhöhung der Schüttung der Füllkörper o Einsatz von „High-Performance-Füllkörpern“ aus Edelstahl o Austausch des Demisters (Tropfenabscheider) - Änderung der Abgasableitung der Arbeitstanks zur AGV und somit Außerbetriebnahme der Emissionsstelle C-KP-02 - Möglichkeit des Betriebs von drei Vakuumpumpen im Abgasraum und Ersatz einer Pumpe - Nutzung des bereits getauschten Wärmetauschers für alle Prozesse - Aufstellung und Betrieb einer Containment-Entleerstation (als mobile Einheit) Weiterhin wird für das Aceton-Lager die Feststellung der Eignung gem. § 63 Abs. 1 WHG beantragt. Für das Vorhaben wird mit Schreiben vom 29.12.2021 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Der Antrag ist am 29.12.2021 eingegangen. Bei der bereits bestehenden KP-Anlage handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gem. Nr. 4.1.21 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

2. Bauart und Bauweise

2. Bauart und Bauweise 2.1 Börteboote sind als offene Fahrzeuge auszuführen, die im Bereich unterhalb der Wasserlinie in Karweel und oberhalb der Wasserlinie in Klinker beplankt sind. Die Klinker des Überwasserschiffs sollen in der Regel aus vier Plankengängen bestehen. Die Planken sollen eine Breite von 20 bis 30 cm aufweisen. Die Stärke der Planken soll nicht weniger als 24 mm betragen. 2.2 Als Bauwerkstoff sind die Holzarten Eiche, Kambala oder andere gleichwertige Holzarten zulässig. 2.3 Der Abstand der Spanten soll nicht mehr als 50 cm betragen. 2.4 Es sollen mindestens drei Querduchten als Aussteifungen in Querrichtung des Börtebootes vorhanden sein. Entlang der Dollborde sind Längsduchten vorzusehen, die sowohl zur Quer- als auch zur Längsfestigkeit des Börtebootes beitragen müssen. Die Breite der Längsduchten muss ausreichende Sitzflächen für die Fahrgäste bieten und beim Ein- und Ausbooten ausreichende Trittsicherheit für ein- und aussteigende Personen gewährleisten. 2.5 Bei neuen Schiffen ist unter der vorderen Querducht ein Kollisionsschott vorzusehen. 2.6 Außenhautdurchbrüche müssen auf das technisch Notwendige begrenzt werden. Für jede Lenzpumpe, den Kühlwasser-Ein- und -Austritt sowie die Abgasleitung des Motors sind Außenhautarmaturen aus zähen metallischen Werkstoffen vorzusehen. Die Außenhautdurchbrüche müssen nach dem Stand der Technik ausgelegt und ausreichend abgedichtet und konserviert werden. 2.7 Es ist eine angemessene Anzahl von ausreichend starken Klampen, mindestens jedoch vier Klampen pro Boot zum sicheren Festmachen des Börtebootes sowie zum Belegen der Ankerleine vorzusehen. Für das Festmachen am Fahrgastschiff auf Reede ist im Bugbereich des Börtebootes ein Haken vorzusehen, der so am Vorsteven gehaltert und befestigt ist, dass die auftretenden statischen und dynamischen Lasten der Vorleine des voll besetzten Börtebootes gefahrlos in den Bootskörper eingeleitet werden. 2.8 Die Bughöhe muss so ausgelegt sein, dass dem Schiffsführer sowohl eine ausreichende Voraussicht und gleichzeitig auch ausreichend Schutz vor überkommendem Wasser gewährleistet wird. 2.9 Der Auftrieb muss abhängig von der Größe des Börtebootes für die Anzahl von Personen, die es transportieren soll, ausreichend sein. Stand: 30. November 2024

LANXESS Organometallics GmbH

Die Firma hat mit Datum vom 19.06.2023 die Erteilung einer Genehmigung gem. § 16 Bunde-Immissionsschutzgesetz zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen beantragt. Der Genehmigungsantrag umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen: Nutzung der Teilanlagen TA006, TA008, TA011, TA022 und des Rührfilters F5206 zur Herstellung von Metallocenen. Errichtung und Betrieb einer Abgasleitung der Teilanlagen. Errichtung und Betrieb einer Kryokondensation. Errichtung und Betrieb eines Lagerraums für feste Stoffe mit einer Kapazität von 5.000 kg. Ganzjähriger Betrieb montags bis sonntags, 0 - 24 Uhr.

Rolls-Royce Solutions GmbH immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Änderung Ihrer Pfüfstandanlage für Motoren

Die Rolls-Royce Solutions GmbH hat am 07.02.2024 die immissionsschutzrechtliche Än-derungsgenehmigung für die Änderung Ihrer Pfüfstandanlage für Motoren, an dem Standort Maybachplatz 1, 88045 Friedrichtshafen beantragt. Das Änderungsvorhaben umfasst die folgenden Änderungen:  den Austausch des BHKW-Moduls G12V4000 L64 gegen ein BHKW-Modul MTU 8V4000 GS mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 2,4 MW,  die Errichtung und Betrieb eines SCR-Katalysators mit integriertem Oxidationskatalysator,  die Errichtung und Betrieb eines AdBlue-Behälters mit dem dazugehörenden Rohrsystem,  die Errichtung und Betrieb neuer Schalldämpfer für die Abgasleitung und diverse Lüftungsöffnungen,  die Errichtung und Betrieb eines neuen Schornsteines mit einer Höhe von 16 m,  die Errichtung und Betrieb eines neuen Tank-Raumes für das Umfüllen der Motorölfässer,  die Anpassung der gesamten Infrastruktur an die geänderten Betriebsbedingungen,  bauliche Anpassungen des bestehenden Gebäudes 64 u.a. durch Anbauten an die geänderten Bedürfnisse.

Antrag auf Genehmigung gemäß §§ 6 und 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Dampfkesselanlage der Warsteiner Brauerei – Haus Cramer KG, Im Waldpark 1 in 59581 Warstein

Die Firma Warsteiner Brauerei Haus - Cramer KG beantragt eine Genehmigung gemäß der §§ 6 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur wesentlichen Änderung der Dampfkesselanlage durch den Austausch eines Mono-Brenners (Erdgas) durch einen Duo-Brenner (Erdgas/Heizöl) im Gebäude 5 (Produktion) sowie die Aufstellung von zwei Heizöltanks mit je 50 m³ am Standort Im Waldpark 1 in 59581 Warstein, Gemarkung Warstein, Flur 6, Flurstück 509. Bei der Warsteiner Brauerei handelt es sich um eine Anlage zur Herstellung von Bier mit einer Produktionsleistung von 3000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag im Sinne des 7.27.1 (G, E) des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBI. I S. 1140) in der zurzeit geltenden Fassung. Der vorliegende Antrag beinhaltet die wesentliche Änderung der Dampfkesselanlagen als Nebenanlage zur Brauerei im Sinne der Nr. 1.2.3.1 – Spalte 2 – der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 18.03.2021 (BGBI. I S. 540) genannten Anlagen. Diese Nebenanlagen sind, isoliert von der Brauerei als Gesamtanlage betrachtet, eine Anlage im Sinne der Nr. 1.2.3.1 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Rauchgasableitung erfolgt nach wie vor über den 3-zügigen bestehenden Schornstein. Die künftige Leistung des Dampfkessel 1 im Kesselhaus beträgt unverändert 10,5 MW FWL bei einer Leistung von 14 tDampf/h. Für die Dampfkesselanlagen als Bestandteil aller Feuerungsanlagen der Energieversorgung mit Leistung gem. Additionsregel von 20-50 MW FWL ist somit eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG durchzuführen. Es wurde eine standortbezogene Vorprüfung –(„S“) – des Einzelfalls nach § 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.

4. Maschinenanlage

4. Maschinenanlage 4.1 Börteboote müssen über einen Antriebsmotor verfügen, der über Getriebe, Drucklager und Welle auf den Propeller wirkt. Bei Börtebooten mit Elektroantrieb kann das Getriebe entfallen. 4.2 Ist der Antriebsmotor ein Dieselmotor, so ist für eine ausreichende Tankkapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen auszulegen. Es muss mindestens eine Betriebsdauer von fünf Stunden gewährleistet sein. Dabei ist von einem Verbrauch von mindestens 10 l/h für einen Motor mit 50 kW auszugehen. Bei stärkerer Motorleistung ist der Mehrverbrauch entsprechend zu berücksichtigen. Die Tanks sind gegen Auslaufen zu schützen und müssen in Bereichen gehaltert werden, die gegen Kraftstoffaustritt nach außenbords abgedichtet sind. Kraftstoffzufuhr, Abgasleitung sowie Kühlwasserversorgung sind so zu installieren und auszulegen, dass ein sicherer Betrieb auch unter widrigen Bedingungen aufrechterhalten werden kann und die anerkannten Regeln der Technik im Bootsbau eingehalten werden. Sie sind vor Kontakt zu schützen. 4.3 Die Abgasanlage soll grundsätzlich als Nass-Ausgasanlage ausgeführt sein. 4.4 Ist der Antriebsmotor ein elektrischer Motor, so ist dessen Energieversorgung so auszulegen, dass eine ausreichende Kapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen vorhanden ist. Es muss eine Mindestreichweite von sechs Seemeilen unter Regelgeschwindigkeit auch bei widrigen Umweltbedingungen gewährleistet werden. Die Akkumulatoren sind in vor eindringendem Wasser geschützten Bereichen fest zu installieren. Anschlüsse und Schalter sind wassergeschützt auszuführen und gegen versehentliche Beschädigungen und Berühren zu schützen. 4.5 Die Leistung des Antriebsmotors soll auch bei widrigen Umweltbedingungen Rumpfgeschwindigkeit ermöglichen. 4.6 Auf neuen Schiffen sind Füllstandsanzeiger für die Kraftstofftanks oder Kapazitätsanzeigen für die Akkumulatoren vorzusehen. 4.7 Die Antriebswelle ist aus hochfestem Stahl auszuführen. Als Schmierung ist eine Wasser- oder Fettschmierung vorzusehen. Stand: 30. November 2024

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