Abwassersurveillance – Abwasser als Informationsquelle Die Abwassersurveillance wird in Deutschland ergänzend zu bestehenden Krankheitsüberwachungssystemen der öffentlichen Gesundheit („Public Health“) genutzt. Das Ziel der Abwassersurveillance ist es, Informationen zum Auftreten sowie zu der Verbreitung von bekannten und neuen Infektionserregern und deren Varianten zu erfassen, um so das regionale Infektionsgeschehen besser einschätzen zu können. Was ist Abwassersurveillance? Die systematische Überwachung von Abwasser auf Infektionserreger mit dem Ziel, Entscheidungen für bevölkerungsbezogene Maßnahmen zu treffen, wird als abwasserbasierte Surveillance (auch kurz Abwassersurveillance) bezeichnet. Im Rahmen der Abwassersurveillance werden Abwasserproben aus Kläranlagenzuläufen gewonnen und auf verschiedene gesundheitsrelevante Zielparameter untersucht. Dafür werden die Proben in Laboren mit unterschiedlichen molekularbiologischen Methoden aufbereitet, analysiert und im Anschluss mit statistischen Methoden ausgewertet. Ziele der Abwassersurveillance Die gesundheitsrelevanten Informationen (ausgewertete Datensätze) aus dem Abwasser zu den unterschiedlichen Zielparametern können für verschiedene Zwecke genutzt werden: Besseres Erfassen der regionalen Verbreitung und des Ausmaßes von Infektionskrankheiten Unterstützung für das zeitnahe Ableiten von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung Präventive Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen zeitnahe Information der Bevölkerung Präventive Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen zeitnahe Information der Bevölkerung System zur Unterstützung im Krisenfall - Pandemievorsorge („pandemic preparedness“) Verbreitung der Abwassersurveillance in Deutschland und weltweit Während der COVID19 Pandemie wurde das Abwasser als wichtige zusätzliche Informationsquelle für den Gesundheitsschutz wiederentdeckt. Bereits vor dem 2. Weltkrieg wurden im Abwasser Untersuchungen zum Vorkommen humaner Viren durchgeführt. Aufgrund zu diesem Zeitpunkt fehlender molekularbiologischer Methoden, wurden die ersten Erfolge dieser abwasserbasierten Epidemiologie (wastewater-based epidemiology, WBE) bis zum Jahr 2020 nur selten verwendet. Im März 2021 empfahl die EU-Kommission den europäischen Ländern die Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 im Abwasser. Inzwischen wird die WBE nicht nur in Deutschland, sondern weltweit für die zusätzliche Unterstützung des Gesundheitsdienstes im Rahmen des präventiven Gesundheitsschutzes genutzt. Inzwischen werden zusätzlich zum SARS-CoV-2- Monitoring Konzepte für weitere Public Health-relevante Infektionserreger und gesundheitsgefährdende Stoffe erarbeitet. Außerdem hat die Europäische Kommission (EU) die Behörde HERA (Health Emergency Preparedness and Response Authority) errichtet, um u.a. Gefahren und potenzielle Notlagen im Gesundheitsbereich rechtzeitig zu erkennen und europaweit zu koordinieren. Vorteile und Grenzen der Abwassersurveillance Ein Vorteil der Erfassung von Erregerlasten im Abwasser wie dem Monitoring von SARS-CoV-2 ist es, dass auch Daten von Menschen erfasst werden, die nicht durch den Personen-gebundenen Nachweis in medizinischen Surveillancesystemen berücksichtigt werden. Personen, die beispielsweise aufgrund ihrer geringen Symptome keinen Arztbesuch oder Test in Erwägung gezogen haben, werden so miterfasst, ohne personen-gebundene Datenerfassung. Weiter bietet das Monitoring von Krankheitserregern im Abwasser die Möglichkeit, Ausbreitungstrends und zirkulierende Varianten verschiedener Erreger nach Regionen aufzuschlüsseln und so gegebenenfalls möglichst früh Maßnahmen für den Schutz der Bevölkerung einleiten zu können. Die abwasserbasierte Surveillance kann demnach auch als Frühwarnsystem für diverse Maßnahmen und Einrichtungen fungieren. Die Abwassersurveillance hat jedoch auch Limitierungen: Das Abwasser bietet keine Information zur Schwere und zum Verlauf von Infektionskrankheiten. Insgesamt wird die abwasserbasierte Surveillance daher als ergänzendes Instrument für die Einschätzung der epidemiologischen Lage verstanden. Ausblick und Links Zentrale Aufgabe des UBA im Rahmen der nationalen Abwassersurveillance ist die Vereinheitlichung und Harmonisierung von qualitätsgesicherten Messungen und Daten aus dem Abwasser. Diese dienen der Abschätzung von Risiken und können durch Gesundheitsbehörden genutzt werden. Für eine umfassende Einschätzung des Potentials der Abwassersurveillance benötigt es valide Daten-, sowie effektive Übermittlungswege. Auch der weitere Ausbau dafür notwendiger Kapazitäten, die Umsetzung von Routineüberwachungen sowie die Fortführung verschiedener Forschungsansätze ist notwendig. Dazu arbeitet das Umweltbundesamt (UBA) eng mit weiteren involvierten Behörden und Gremien zusammen und beteiligt sich mit verschiedenen Facheinheiten an verschiedenen internen, externen sowie nationalen und internationalen Projekten.
AMELAG Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung Im Projekt „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ erheben Umweltbundesamt und Robert Koch-Institut die Viruslast von SARS-CoV-2 und anderen Erregern im Abwasser. Das interdisziplinäre Team setzt direkt den One-Health Gedanken um: Forschungsdaten aus dem Bereich Umwelt und öffentliche Gesundheit werden zeitnah aufgearbeitet, zusammengeführt und öffentlich bereitgestellt. Gemeinsam für die Gesundheit aller Das Umweltbundesamt ( UBA ) und das Robert Koch-Institut ( RKI ) erfassen im Kooperationsvorhaben „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ (AMELAG), ob und in welcher Häufigkeit SARS-CoV-2-Virusgenfragmente an knapp 170 Kläranlagen deutschlandweit im Abwasser vorkommen. So kann die lokale Verbreitung von Viren wie SARS-CoV-2 und möglichen Virusvarianten zeitnah erfasst und beurteilt werden. An diesem durch das Bundesministerium für Gesundheit ( BMG ) geförderten Kooperationsprojekt sind auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ), der Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie für Gesundheit und Abwasser verantwortliche Behörden der 16 Bundesländer beteiligt, darüber hinaus Kläranlagenbetreibende, Labore, Logistikunternehmen sowie zahlreiche weitere Forschungseinrichtungen und Universitäten. Das AMELAG-Vorhaben setzt beispielhaft den im Koalitionsvertrag der Bundesregierung erwähnten One-Health Gedanken um: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterschiedlichster Fachdisziplinen arbeiten hier täglich kollaborativ und intersektoral zusammen. Nur so können die Expertisen aus den Bereichen Umwelt- und Naturwissenschaften, Gesundheitswissenschaften und öffentlicher Gesundheit, Data Science und Statistik das Abwasser als eine verlässliche Datenquelle für die Information der Öffentlichkeit und eine evidenzbasierte Politikberatung erschließen. Ablauf der Abwassersurveillance in AMELAG Verschiedene Krankheitserreger und deren Abbauprodukte reichern sich in menschlichen Ausscheidungen (z.B. Stuhl und Speichel) an und gelangen in das Abwasser. Abwasserproben werden mehrmals pro Woche am Zulauf von Kläranlagen entnommen. In der Regel wird nach der ersten mechanischen Reinigung, dem Rechen und dem Sandfang, automatisiert eine 24h-Mischprobe gewonnen. Diese Proben werden gekühlt in ein Labor transportiert und mit geeigneten Anreicherungsmethoden aufbereitet. Die Erbinformation ( DNA / RNA ) wird anschließend extrahiert und die vorhandenen Virusgenfragmente mittels der Polymerase-Kettenreaktion (engl. polymerase chain reaction, PCR) quantitativ erfasst. Neben den Routinemessungen der SARS-CoV-2-Genfragmente werden am Umweltbundesamt auch verschiedene weitere Methoden zum Nachweis klinisch relevanter Infektionserreger (z. B. Influenzavirus A/B) entwickelt und etabliert. Nach einer Datenprüfung hinsichtlich Qualität und Plausibilität, werden die Monitoringdaten von den datenliefernden Stellen in die eigens dazu eingerichtete Datenbank „Pathogene im Abwasser“ ( PiA-Monitor ) am Umweltbundesamt eingepflegt und verwaltet. Dort werden sie weiterverarbeitet, um witterungsbedingte Schwankungen des Rohabwasserstroms auszugleichen („Normalisierung“). Die normalisierten Datenwerte werden anschließend vom RKI als Verlaufskurve dargestellt, einer Trendberechnung unterzogen und im AMELAG-Wochenbericht sowie im Infektionsradar durch RKI und BMG veröffentlicht. Zusammen mit anderen Surveillance-Systemen wird eine epidemiologische Bewertung vorgenommen, die wiederum das Ableiten von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Menschen und eine evidenzbasierte Politikberatung unterstützt. Link zum AMELAG-Erklärvideo: Was ist Abwassersurveillance (Youtube-Link) Wissenschaftliche Fragestellungen und Forschung am UBA Erarbeitung von Verfahren für den Nachweis von Infektionserregern und antimikrobiellen Resistenzen (AMR) in Abwasserproben – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Mikrobiologische Risiken Es werden Konzepte für Methoden zum belastbaren Nachweis von relevanten Infektionserregern (einschließlich deren Antibiotikaresistenzen) in Abwasserproben entwickelt. Der Fokus liegt dabei auf Enterobakterien mit klinisch wichtigen Antibiotikaresistenzen. Um diese in den Abwasserproben zu identifizieren wird ein mehrstufiger Screening-Prozess entwickelt, der sowohl auf den direkten Nachweis der lebendigen Bakterien wie auch auf den Nachweis von Resistenzgenen und weiteren Sequenzinformationen abzielt. Hierbei kommen unter anderem massenspektrometrische Messmethoden, die Bestimmung der minimalen Hemmkonzentrationen gegenüber antibiotischen Wirkstoffen sowie molekularbiologische und sequenzbasierte Verfahren zum Einsatz. Methodenentwicklung und Etablierung von Nachweisverfahren von weiteren Public Health-relevanten viralen Erregern – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Mikrobiologische Risiken Es werden Influenza A/B-Virusgenfragmente mittels molekularbiologischer Labormethoden nachgewiesen und die Ergebnisse evaluiert. Die Methoden werden für eine mögliche Implementierung in die Routine der Abwassersurveillance vorbereitet. Im Weiteren werden im Rahmen von AMELAG mittels verschiedener Aufbereitungs- und Extraktionsmethoden neue Verfahren zum Nachweis für weitere respiratorische und gastrointestinale Erreger, die sich im Abwasser befinden, entwickelt und erprobt. Je nach Beschaffenheit und Eigenschaften der Erreger sind verschiedene Aufbereitungsmethoden zur Anreicherung und Extraktion der Nukleinsäuren erforderlich. Dazu werden u. a. verschiedene Konzentrationsverfahren verglichen, Versuchsreihen mit Abwasserproben konzipiert, denen inaktivierte Viren oder virale Nukleinsäure zugesetzt wurden und es findet eine Validierung der Verfahren statt. Des Weiteren werden Versuche zur Ermittlung der Bestimmungsgrenzen durchgeführt. Ziel ist es, qualitätsgesicherte und valide Labormethoden zu entwickeln, die schrittweise durch fortlaufende Optimierung und Harmonisierung im Rahmen der Abwassersurveillance angewendet werden können. Laborharmonisierung / Standardisierung / Vergleichsuntersuchungen – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwasseranalytik, Überwachungsverfahren Die derzeit gemessenen Konzentrationen von SARS-CoV-2 im Abwasser werden im Rahmen von AMELAG von über 20 unterschiedlichen Laboren ermittelt. Dabei kommen unterschiedliche Methoden u. a. hinsichtlich Aufkonzentrierung der Probe, Extraktion der Viren- RNA , in der PCR nachgewiesene Gensequenzen sowie der verwendeten PCR-Analytik zum Einsatz. Im Rahmen dieses Forschungsprojekts wird durch das UBA eine Identifizierung und Clusterung der Labormethoden durchgeführt und anschließend eine Harmonisierung angestrebt. Da davon auszugehen ist, dass verschiedene Methoden zu vergleichbaren Analytikergebnissen führen, soll eine Qualitätsbewertung der Daten mit Bezug zur jeweiligen Analytik durchgeführt werden. Das soll auch der Vorbereitung und Konzipierung eines Vergleichsversuches dienen, der ebenfalls im Rahmen des AMELAG Projekts durchgeführt werden wird. Dieser soll u.a. zur Ermittlung von Bestimmungsgrenzen dienen. In Erweiterung des Nachweisspektrums werden weitere, das öffentliche Gesundheitswesen betreffende Erreger wie Influenza und RSV, für die Laborroutine getestet und etabliert. Spurenstoffanalytik zur Untersuchung der Eignung weiterer Normalisierungsparameter – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwasseranalytik, Überwachungsverfahren Bei der Ermittlung der Viruslast im Abwasser muss eine „Normalisierung“ der ermittelten Viruslast erfolgen. „Normalisierung“ bedeutet, dass versucht wird die Schwankungen der Abwassermenge und damit auch der Zusammensetzung der Abwasserbestandteile auszugleichen. Je besser man normalisieren kann, umso besser kann die Viruslast in Relation zum Bevölkerungsanteil berechnet werden. Statt der Möglichkeit einer Normalisierung durch die mittlere Durchflussrate, Quantifizierung von Surrogatviren oder üblichen Begleitparametern wie Leitfähigkeit und Ammonium, sollen in Kooperation mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durch Spurenstoffanalytik weitere Möglichkeiten und Parameter für eine Normalisierung an verschiedenen Kläranlagenstandorten ausgetestet werden. Hierbei kommen spezielle, hochdurchsatzfähige Testverfahren (ELISA) zur Anwendung, die zur hochempfindlichen Messung von Arzneimittelrückständen, Inhaltsstoffen und Stoffwechselprodukten modifiziert wurden. Die einzelnen Spurenstoffe werden bezüglich ihrer Eignung als humane Fäkalindikatoren exemplarisch an den jeweiligen Standorten evaluiert. Datenplausibilisierung und Normalisierung – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwassertechnikforschung, Abwasserentsorgung Die Konzentration von SARS-CoV-2 im Abwasser kann durch Veränderungen der Abwasserzusammensetzung beispielsweise durch Regenereignisse stark beeinflusst werden. Die Trenderkennung wird dadurch erschwert. Die Durchflussrate ist ein gängiger Parameter um diese Schwankungen in der Abwasserzusammensetzung abzubilden. Es gibt allerdings auch eine Reihe alternativer Parameter und weiterer Möglichkeiten. Daher entwickelt das UBA Methoden, die eine Beurteilung unterschiedlicher Plausibilisierungs- und Normalisierungsansätze ermöglichen. Das Ziel soll eine objektive, standortspezifische Bewertung der unterschiedlichen Parameter sein und wie durch die Verwendung des entsprechenden Ansatzes die Trenderkennung verbessert werden kann. Zusammenfassend werden am UBA für die Abwassersurveillance notwendige technische Verfahrensabläufe entwickelt, weiter optimiert, harmonisiert und im Rahmen von Technischen Leitfäden dokumentiert. Dies betrifft die Probenahme, Labormethoden, Logistikkonzepte und den Bereich der Datenverarbeitung und -übermittlung an das RKI . Darüber hinaus engagiert sich das UBA im Bereich der Normung.
Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen Das BfS prüft die Zuverlässigkeit und Qualität der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen durch die Betreiber kerntechnischer Anlagen. Wesentliche Instrumente zur Qualitätssicherung sind ein Kontrollmessprogramm und Ringversuche, die für die Betreiber von kerntechnischen Anlagen bzw. die von ihnen beauftragten Messlabore obligatorisch sind. Seit mehr als 30 Jahren prüft das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) beziehungsweise seine Vorgängerbehörde die Zuverlässigkeit und Qualität der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen durch die Betreiber kerntechnischer Anlagen. Beispiel: Auswertungsergebnis aus dem Ringversuch Abwasser 2023 Instrumente zur Qualitätssicherung Wesentliche Instrumente zur Qualitätssicherung sind ein Kontrollmessprogramm und Ringversuche. Deshalb führt das BfS gemäß § 103 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung im Rahmen der Qualitätssicherung Kontrollmessungen an Stichproben durch. Kontrollmessprogramm Das BfS erhält sämtliche Bilanzierungsproben von den Betreibern. Hiervon werden entsprechend der Richtlinie "Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken" Proben ausgewählt (siehe Tabelle) und eigene Aktivitätsbestimmungen durchgeführt. Emissionsüberwachung eines Kernkraftwerks: Jährliches Kontrollmessprogramm Fortluft / Abwasser Radionuklid / Radionuklidgruppe Häufigkeit und Art der Kontrollmessung pro Kernkraftwerk Fortluft - Gammastrahler 10 Prozent der wöchentlichen Proben Iodisotope 10 Prozent der wöchentlichen Proben Strontiumisotope 4 vierteljährliche Mischproben Alphastrahler 4 vierteljährliche Mischproben Kohlenstoff-14 mindestens 1 vierteljährliche Mischprobe Tritium mindestens 1 vierteljährliche Mischprobe Radioaktive Edelgase Vergleichsmessungen alle drei Jahre vor Ort Abwasser - Gammastrahler 8 - 9 wöchentliche Mischproben Strontiumisotope 1 vierteljährliche Mischprobe Gesamt-Alpha 1 vierteljährliche Mischprobe Tritium 1 vierteljährliche Mischprobe / 3 monatliche Mischproben Eisen-55 / Nickel-63 1 jährliche Mischprobe Messpräparat Fortluft Ringversuche Das BfS organisiert mit Unterstützung durch die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ( PTB ) jährlich einen Ringversuch "Fortluft" zur Messung der Aktivität ausgewählter Radionuklide auf Standardfilterpräparaten sowie (siehe Abbildung "Messpräparat Fortluft") einen Ringversuch "Abwasser" zur Bestimmung der Radionuklidzusammensetzung einer Modellabwasserprobe und einer realen Abwasserprobe einer kerntechnischen Anlage (siehe Abbildung "Messpräparate Abwasser, die für einen Ringversuch vorbereitet sind"). Messpräparate Abwasser, die für einen Ringversuch vorbereitet sind Außerdem werden im Bereich "Fortluft" in unregelmäßigen Abständen für Tritium und Kohlenstoff-14 auf Molekularsiebproben angeboten. Die Betreiber von kerntechnischen Anlagen bzw. die von ihnen beauftragten Messlabore sind zur Teilnahme an diesen Ringversuchen verpflichtet. Die Ringversuche ermöglichen eine objektive Bewertung der Qualität der im Rahmen der Eigenüberwachung ermittelten Messwerte. In den letzten Jahren haben vermehrt auch internationale Messlabore daran teilgenommen. Interessierte an den Ringversuchen des BfS können sich per E-Mail anmelden: für die Fortluft: leitstelle-fortluft@bfs.de für das Abwasser: leitstelle-h@bfs.de . Fachgespräche Das BfS führt regelmäßig Fachgespräche in den Bereichen "Fortluft" und "Abwasser" durch. Daran nehmen die Betreiber von kerntechnischen Anlagen teil. Hier informiert das BfS über aktuelle Themen, beispielsweise über bei den Kontrollmessungen und Ringversuchen erkannte Problembereiche, und diskutiert diese im Plenum. Darüber hinaus leisten die Fachgespräche einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung des Standes von Wissenschaft und Technik im Bereich der Emissionsüberwachung. Stand: 08.07.2024
Scrubber-Abwasser: Einleitverbote zum Schutz der Meere empfohlen Das Umweltbundesamt hat die Auswirkungen der Abwassereinleitungen aus Abgasreinigungsanlagen von Seeschiffen (Scrubber) auf die Meeresumwelt untersuchen lassen. Das Scrubber-Abwasser enthält Schadstoffe wie Schwermetalle und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, seine Einleitung in die Meere wird als äußerst bedenklich eingestuft. Einleitverbote – mindestens regional – werden empfohlen. Im Auftrag des Umweltbundesamtes ( UBA ) untersuchte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit weiteren Partnern im Projekt „Environmental Impacts of Discharge Water from Exhaust Gas Cleaning Systems on Ships (ImpEx)“ im Zeitraum von 2020 bis 2023 Abwasserproben von vier Schiffen auf die Schadstoffbelastung und deren ökotoxikologische Wirkung. Sowohl wasserlösliche als auch partikelgebundene Schadstoffe wurden erfasst. Insbesondere Vanadium, Nickel, Kupfer, Eisen und Zink sowie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ( PAK ) reichern sich im Abwasser der Scrubber an und können bei Meeresorganismen zu Genmutationen oder Vergiftungen führen. In Labortests wurde die Gesamttoxizität des Abwassers an marinen Leuchtbakterien, Algen und Ruderfußkrebsen untersucht. Das Ergebnis zeigte, dass das Abwasser je nach Scrubber-System als „praktisch nicht toxisch“ bis „hochgradig toxisch“ und „extrem toxisch“ zu bewerten ist. Darüber hinaus erfolgten spezifische Tests auf mutagene und dioxinähnliche Wirkung, die in vielen Proben ebenfalls nachgewiesen werden konnten. Einleitverbote für Scrubber-Abwasser empfohlen Die Ergebnisse begründen den dringenden Handlungsbedarf: Als erste Maßnahme schlägt das BSH vor, in besonders sensiblen Meeresgebieten (Particular Sensitiv Sea Areas) und/oder küstennahen Gebieten ein Einleitverbot auszusprechen. Ein globales Verbot, Scrubber-Abwasser in die Meeresumwelt zu leiten, wird als nur langfristig umsetzbare Maßnahme bewertet, da für überregionale Meeresgebiete die Entscheidungen auf internationaler Ebene in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) getroffen werden. Um diesen Prozess voranzubringen, wurden die Studienergebnisse auch bei dem zuständigen Umweltschutzgremium (MEPC) der IMO eingereicht. Das UBA setzt sich dort sowie auf regionaler Ebene (Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee – HELCOM und des Nordostatlantiks – OSPAR ) und national im Rahmen des Maßnahmenprogramms für die Nord- und Ostsee zur Umsetzung der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtline (MSRL) für eine Minderung der Scrubber-Abwassereinleitungen ein. Scrubber-Technik verlagert Schadstoffeintrag von der Luft ins Wasser Scrubber sind Abgasreinigungssysteme, die als Alternative zu schwefelreduziertem Kraftstoff für Seeschiffe zugelassen sind. Dabei wird Meerwasser im Abgas versprüht, um den Schwefel aus diesem auszuwaschen. Neben dem ausgewaschenen Schwefel gelangen weitere Schadstoffe wie Schwermetalle, Ölrückstände und auch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ( PAK ) in das Abwasser. Dieses Wassergemisch aus zum Teil langlebigen und krebserregenden Schadstoffen wird oftmals fast ungereinigt ins Meer eingeleitet und belastet somit die Meeresumwelt. Heute setzen ungefähr 25 Prozent der Welthandelsflotte (bezogen auf die Tragfähigkeit der Schiffe) Scrubber ein. So können die Schiffe weiter mit kostengünstigem Schweröl fahren. Im „open-loop“-Verfahren von Scrubbern wird Meerwasser verwendet und direkt wieder ins Gewässer eingeleitet. Im „closed-loop“-Verfahren wird das Wasser mehrfach verwendet, teilweise gereinigt und kann für einen gewissen Zeitraum an Bord in Tanks gespeichert werden. Wird dieses Abwasser nicht im Hafen entsorgt, sondern außerhalb von Verbotszonen eingeleitet, wird befürchtet, dass dort Hot Spots, Gebiete mit besonders hoher Schadstoffbelastung, entstehen.
MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 H. Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 7536 Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung RdErl. des MWU vom 20. März 2023 – 23.22-62511 Zur Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457) werden folgende Hinweise gegeben: 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Selbstüberwachungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das Abwasser aus den Abwasseranlagen direkt oder indirekt eingeleitet wird oder ob die Einleitung was- serrechtlich gestattet ist. 1.2 Zu den Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) gehören sämtliche Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des von Straßen abfließenden Niederschlagswassers wie Straßenmulden, Entwässerungsgräben, Straßenrinnen, Durchlässe, Düker, Pumpanlagen, Rückhalte-, Absetz- und Regenklärbecken sowie Bodenfilter oder Versickerungs- anlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Soweit erfor- derlich hat die Wasserbehörde für diese Anlagen Anforde- rungen an die Selbstüberwachung in den die Abwasser- einleitung zulassenden behördlichen Bescheid aufzunehmen. 1.3 Betreiber der Abwasseranlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaf- fenheit und den Betrieb einer Anlage auszuüben. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt. 2. Art und Umfang der Selbstüberwachung 2.1 Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverord- nung gelten gegenüber den Betreibern von Abwasser- anlagen unmittelbar. Dies gilt auch für Einleitungen oder Abwasseranlagen, die wasserrechtlich nicht zugelassen sind. Es ist zweckmäßig im wasserrechtlichen Bescheid auf die Selbstüberwachungsverordnung und die zutreffende Anlage Bezug zu nehmen oder auf das Bestehen der Selbstüberwachungspflicht sowie auf die Art und den Umfang der Selbstüberwachung durch einen Verweis auf die Selbstüberwachungsverordnung hinzuweisen. Zusätzliche Anforderungen sind dann zu stellen, wenn wegen der Anlagen- oder Abwasserspezifik die Bezug- nahme auf die Selbstüberwachungsverordnung und deren Anlagen 1 oder 2 nicht ausreicht. Die Wasserbehörde prüft kritisch, ob und welche zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen und begründet die Notwendigkeit im Bescheid ausführlich. Nur die für das Abwasser und die bestimmte Abwasseranlage relevanten Parameter und zu überwachenden Verfahrensstufen sind in den wasserrecht- lichen Bescheid aufzunehmen. Die zuständige Wasser- behörde kann die weitergehenden Anforderungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), festlegen. 2.2 Einstufung einer Abwasseranlage oder Abwasserein- leitung Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Ab- wasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der Selbstüberwachungs- verordnung) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage legt die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid fest. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für die Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei physikalischen oder chemischen oder physikalisch- chemischen Verfahren zur Abwasserbehandlung (Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich die Selbst- überwachung nach der zugelassenen (höchsten) Einlei- tungsmenge. Die zulässige Einleitungsmenge ist im wasser- rechtlichen Bescheid auch in m³/d festzulegen. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Werden der Wasserbehörde Selbstüberwachungsergeb- nisse von Einleitungen aus Abwasseranlagen übermittelt, die keiner Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht unter- liegen, enthält die Mitteilung (Formblatt nach Nummer 5.1) in der Regel die Angaben zur Ausbaugröße oder Einleit- menge. Für Anlagen nach Anlage 2 der Selbstüberwachungs- verordnung ist die nach der Auslegung der Anlage höchste behandelbare Abwassermenge maßgeblich. Macht der An- lagenbetreiber keine Angaben zur Ausbaugröße oder zur Abwassermenge fordert die Wasserbehörde diese Daten vom Anlagenbetreiber ab. 2.3 Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasser- behandlung durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, 143 MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 a) das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine Behandlung erforderlich ist (beispielsweise Kühl- wasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vaku- umerzeugung), b) das indirekt eingeleitet wird und bei dem auf eine Vor- behandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasser- behandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c) das indirekt eingeleitet wird und bei dem nach § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), die Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasser- behandlungsanlage angerechnet wird und das Abwasser daher nicht vorbehandelt werden muss. Der Umfang der Selbstüberwachung kann in derartigen Fällen sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Num- mer 4 Abs. 1 Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder Nachweise nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung erbracht wurden, nach denen die Anforderungen als eingehalten gelten. Abwasser, an dessen Einleitung keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt sind und das indirekt in eine Ab- wasseranlage eingeleitet wird sowie in einer zentralen Abwasseranlage durch einen Dritten behandelt wird (In- direkteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), ist kein nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüber- wachungsverordnung. 2.4 Abwasserdurchflussmessung nach Anlagen 1 und 2 der Selbstüberwachungsverordnung Die zu erfassenden Messwerte müssen im Betriebs- tagebuch so dargestellt und zusammengefasst sein, dass geprüft werden kann, ob der zulässige Spitzenabfluss (l/s, m3/h) eingehalten wird. Bei kontinuierlicher Messung reicht es aus, wenn alle 2 Minuten ein Messwert generiert wird. 2.5 Anforderungen an die Abwasseranalytik nach An- lagen 1 bis 3 der Selbstüberwachungsverordnung Die mindestens zweimal im Jahr durchzuführende Paral- leluntersuchung kann mit einer im Rahmen der behörd- lichen Überwachung entnommenen und untersuchten Probe durchgeführt werden. Dafür ist die bei der behörd- lichen Probenahme durch den Probenehmer des Landes- betriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entnommene Abwasserprobe zu teilen. Der eine Proben- teil wird durch das Labor des Landesbetriebes für Hoch- wasserschutz und Wasserwirtschaft untersucht. Der zweite Probenteil ist durch den Selbstüberwachungspflichtigen selbst oder durch den von ihm Beauftragten zu unter- suchen. Beide Ergebnisse sind entsprechend den Vor- gaben des DWA1-Arbeitsblattes A 704 zu vergleichen. Referenzmethode) des DWA1-Arbeitsblattes A 704 emp- fohlen. Danach legt der Selbstüberwachungspflichtige die Qualitätsziele für die Parameter fest, bei denen er nicht die Referenzmethode verwendet. Dabei berücksichtigt er die Ausführungen zur IQK-Karte 2 (Betriebliche Festlegungen) des DWA1-A 704. Die Abweichung zum Referenzwert sollte 20 v. H. nicht überschreiten. Die Wasserbehörden informieren die Anlagenbetreiber entsprechend und kontrollieren die durchgeführten Quali- tätssicherungsmaßnahmen und ihre Dokumentation. 2.6 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen (Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung) Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Klein- kläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetrei- ber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle be- auftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Regelungen zur Fachkunde für die Wartung von Klein- kläranlagen und zum Erwerb des Fachkundenachweises enthält der RdErl. des MLU vom 16. Juni 2010 über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen (MBl. LSA S. 492). 2.7 Kanäle und Regenbecken (Anlage 4 der Selbstüber- wachungsverordnung) Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt Anlage 4 der Selbstüberwachungsverordnung nicht. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 der Selbstüberwachungsverordnung gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher An- lagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche An- lagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemein- heit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzuneh- men. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind keine öffentlichen Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Kanäle können mit verschiedenen Verfahren überprüft werden. Die Selbstüberwachungsverordnung macht dazu keine Vorgaben. Die Untersuchung kann beispielweise durch eine Dichtheitsprüfung oder eine optische Inspektion 1 Für die Auswertung und Dokumentation der Untersuchungs- ergebnisse wird die IQK-Karte 7 (Parallelmessungen zur 144 Die DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 durch Begehung oder Kamerabefahrung, erfolgen. Der Betreiber wählt das Untersuchungsverfahren selbst aus. Das Untersuchungsverfahren muss für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden An- lage geeignet sein und eine Zustandserfassung und -be- urteilung (Zustandsklassifizierung) ermöglichen. Technische Vorschriften oder Herstellerangaben bestim- men die Untersuchungshäufigkeit von Kanälen. Wenn in diesen keine Regelungen zur Untersuchungshäufigkeit getroffen sind, gelten die in der Verordnung festgeschrie- benen Fristen von 15 Jahren nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahren nach einer Inspektion. Die in den technischen Vorschriften oder Herstellerangaben niedergelegten Fris- ten können kürzere aber auch längere Untersuchungs- abstände als die Frist nach der Selbstüberwachungs- verordnung sein. Auch andere Rechtsvorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, können Regelungen zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten. Die Wasserbehörde legt dann gegebenenfalls abweichende Fristen fest. 2.8 Zusätzliche Maßnahmen des Betreibers nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Für die Überwachung der Anlage kann es erforderlich sein, dass vom Betreiber zusätzliche Parameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder die Untersuchungs- intervalle der zu untersuchenden Parameter verkürzt werden müssen. Betriebsanleitungen sowie Kontroll- und Wartungspläne des Betreibers enthalten in der Regel alle erforderlichen Maßnahmen der Selbstüberwachung. Die Wasserbehörde stellt im Rahmen der Anlagenkontrolle fest, ob die Selbstüberwachung ausreicht, die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung zu erfüllen. Die Wasserbehörde stellt sicher, dass auch unmittelbar geltende Parameter, die nicht im wasserrechtlichen Be- scheid geregelt sein müssen (Parameter, die in den Anhän- gen der Abwasserverordnung als Emissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserverordnung gekenn- zeichnet sind), im Rahmen der Selbstüberwachung unter- sucht werden. Gleiches gilt für Parameter, deren Untersu- chung in den Teilen H der Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegt sind. 2.9 Untersuchungen des Gewässers nach § 2 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gewässerkundlichen Landesdienstes, qualitative und quantitative Gewässer- daten zu ermitteln und Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen. In begrün- deten Fällen kann die Wasserbehörde auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Wasserhaushaltsgesetzes durch Inhalts- und Nebenbestimmungen dem Gewässer- benutzer oder Anlagenbetreiber Maßnahmen aufgeben, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen (Monitoringprogramm). Ein solches Monitoringprogramm ist im wasserrechtlichen Be- scheid konkret zu beschreiben und zu begründen. Das Monitoringprogramm ist mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst abzustimmen. Für diese Untersuchungen gelten die allgemeinen Anforderungen der Selbstüberwa- chungsverordnung, wie die Aufzeichnung und die Zusam- menfassung der Daten und die Mitteilung an die zuständige Wasserbehörde. 3. Betriebstagebuch 3.1 Form des Betriebstagebuches Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben zur Form und zur Führung des Betriebstagebuches. Das Betriebstagebuch kann handschriftlich oder auch elektronisch geführt werden. 3.2 Inhalt des Betriebstagebuches Die Wasserbehörde prüft im Rahmen der Anlagen- kontrolle den Inhalt des Betriebstagebuches und stellt sicher, dass neben den reinen Mess- und Analysedaten und den Ergebnissen der Zustands- und Funktionskontrollen auch die zusätzlichen Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung sowie der Name der Person, der die Selbstüberwachung durchgeführt hat, dokumentiert werden. Sie prüft, ob das Betriebstagebuch für das Betriebspersonal und den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zugänglich ist. 3.3 Gegenzeichnungspflicht Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben, wie die vierteljährliche Gegenzeichnung des Be- triebstagebuches durch den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu erfolgen hat. Der Betreiber der Ab- wasseranlage muss in Abhängigkeit von der Form des Betriebstagebuches eine Gegenzeichnungsmöglichkeit im Betriebstagebuch einrichten. Bei elektronischen Be- triebstagebüchern ist gegebenenfalls eine Anpassung der Software erforderlich. Nach § 8 Abs. 1 der Selbstüber- wachungsverordnung bestand für eine solche Anpassung eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die Wasserbehörde prüft, ob die Gegenzeichnung im Betriebstagebuch erfolgt. In den Fällen, in denen kein Betriebsbeauftragter für Ge- wässerschutz bestellt ist und das Betriebstagebuch durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder durch einen leiten- den Angestellten oder dessen Vertreter gegengezeichnet wird, sollte der Name der zeichnungsberechtigten Person im Betriebstagebuch enthalten sein. 4. Indirekteinleiterkataster 4.1 An die Form des Indirekteinleiterkatasters stellt die Selbstüberwachungsverordnung keine Anforderungen. Für die erstmalige Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters ist in § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung eine Übergangfrist von einem Jahr geregelt. Seit dem 20. August 2022 muss daher für sämtliche Abwasseranlagen mit wesentlichen Indirekteinleitungen ein Indirekteinleiterkatas- ter vorhanden sein. 145
Sondermessprogramm Bode bei Staßfurt September bis Dezember 2019 (April 2020) 1. Messstellen Im August 2019 ist während einer langanhaltenden Niedrigwasserperiode mit sommerlich hohen Temperaturen ein Fischsterben in der Bode im innerstädtischen Bereich von Staßfurt aufgetreten. Von Ende Juni bis Ende September 2019 lag die Wasserführung der Bode ausnahmslos deutlich unterhalb des mittleren Niedrigwasserdurchflusses (MNQ) am Pegel Staßfurt, (Reihe 1989/2016: MNQ=3,12m3/s, MQ=12,3m3/s). Im Oktober 2019 waren wieder mittlere Niedrigwasserverhältnisse mit einem nur kurzzeitigen Anstieg vom 5. bis 7. Oktober auf 4,0 - 5,5 m3/s zu verzeichnen. Erst seit November 2019 führt die Bode wieder durchgängig Wasser oberhalb des mittleren Niedrigwassers. Das Fischsterben im August 2019 war Anlass für ein Sondermessprogramm, das während der Niedrigwasserperiode sowohl an Messstellen in der Bode zur Überwachung der Gewässergüte als auch an Messstellen zur Überwachung der Abwassereinleitungen durchgeführt wurde. Außerdem wurden an zwei Stellen in der Bode Multiparametersonden installiert, mit denen auch kurzzeitige Belastungen erfasst werden sollten. Die Messstellen sind in der Übersichtskarte gekennzeichnet. Abb. 1: Übersicht Messstellen Sondermessprogramm Staßfurt Der Gewässerkundliche Landesdienst hat an den Messstellen (Mst.) in der Bode in Staßfurt am Wehr (Mst. 410185) sowie oberhalb der Einmündung der Liethe (Mst. 410191) die Gewässerbeschaffenheit untersucht. Abwasser wurde an den Messstellen 431607 (Kanal 1), 431608 (Kanal 2) und 401609 (Kanal 3), die das gesamte im Sodawerk anfallende Abwasser erfassen, sowie den Messstellen 430263 (Gesamtablauf Kraftwerk) und 1500305005 (Kühlwasser Industriebetrieb), die das Abwasser von Indirekteinleitern in Kanal 1 des Sodawerkes erfassen, untersucht. Am Auslauf des Kanals 1 in die Bode wurde für die Abwasseruntersuchungen eine neue Messstelle eingerichtet, an der die Abwasserbeschaffenheit des Gesamtabwasserstroms untersucht wurde. Abb. 2: Schematische Darstellung der Lage der Abwassermessstellen 2. Parameterumfang Folgende Parameter wurden bei den Abwasserproben untersucht: - - - - - Vor-Ort-Parameter (Geruch, Färbung, Trübung) Summenparameter / Organische Belastung (TOC) Nährstoffe (NH4-N, NO2-N, NO3-N, Nges, Pges) Salze (Cl, SO4) Schwermetalle (einmalig im Rahmen der Abwassereinleitungen) behördlichen Überwachung der An den Messstellen in der Bode in Staßfurt am Wehr (Mst. 410185) sowie oberhalb der Einmündung der Liethe (Mst. 410191) wurden folgende Parameter untersucht: - Vor- Ort- Parameter - Organische Belastung (TOC) - Nährstoffe (NH4-N, NO2-N, NO3-N, Nges., Pges.) - Salze (Cl, SO4) Mit den Multiparameter-Sonden wurden zudem kontinuierlich folgende Vor-Ort-Parameter erfasst: - - - - Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt, Wassertemperatur, pH-Wert 2 3. Messergebnisse Die einzelnen Messergebnisse aus den Abwasseruntersuchungen sind der Anlage 1, die zur Gewässerbeschaffenheit der Bode der Anlage 2 zu entnehmen. 4.Bewertung der Messergebnisse a)Abwasser aus Kanal 1 aa) Indirekteinleiter (vor Vermischung mit anderem Abwasser) Die Überwachungswerte (Temperatur, pH-Wert, Phosphor) wurden bis auf eine Überschreitung beim Parameter Phosphor am Teilstrom der OHplus (aufgrund des eingesetzten Kühlwasserkonditionierungsmittels) eingehalten. Die Stickstoffwerte resultierten in allen 3 Teilströmen aus der aufkonzentrierten Vorbelastung des Einsatzwassers (aus der Bode) zur Kühlung und waren unauffällig. Die Salzbelastung stammte ebenfalls aus der Aufkonzentration des eingesetzten Kühlwassers. Die organische Belastung lag für alle Teilströme in dem für Kühlwasser üblichen Bereich. bb) Einleitung in die Bode Der Gesamtablauf in die Bode war von den drei im Kanal zusammen abfließenden Teilströmen geprägt. Auffälligkeiten waren nicht erkennbar. b) Abwasser aus Kanal 2 Zu Kanal 2 liegen keine Messergebnisse vor. Der Kanal wird nur im Bedarfsfall genutzt, wenn die Einleitung über den Kanal 3 nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist (was im Zeitraum des Sondermessprogramms nicht der Fall war). c) Abwasser aus Kanal 3 Die Überwachungswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert wurden sicher eingehalten. Die Parameter NO2-N, NO3-N, TIN, Pges und SO4 wurden einmal am Ablauf untersucht. Die Stickstoff-Werte wurden maßgeblich von der Beschaffenheit des Abwassers aus der Sodaherstellung bestimmt, das nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Der höchste gemessene Wert für Ammonium-Stickstoff ist höher als der für den gesamten anorganischen Stickstoff (Ammonium-, Nitrit- und Nitrat- Stickstoff). Der Grund dafür ist, dass der Parameter Ammonium-Stickstoff häufiger untersucht wurde. Der Chloridgehalt stammt im Wesentlichen aus dem Abwasser aus der Sodaherstellung. Es fällt produktionsbedingt an und ist mit Verfahren nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar. Es gibt nach dem Stand der Technik derzeit keine Möglichkeit Salze aus dem Abwasser der Sodaherstellung zu entfernen. Die organische Belastung lag in beiden Kanälen im üblichen Bereich. Die Werte für Schwermetalle waren unauffällig. 3
Um die Ursachen der Funde von Antibiotika-Wirkstoffen (Sulfonamide) im oberflächennahen Grundwasser aufzuklären, wurden an elf Standorten mit deutlich erhöhten Viehbesatzdichten in Nordwestdeutschland räumlich und zeitlich hochaufgelöste Untersuchungen durchgeführt. Die Auswahl der Standorte resultierte aus einem worst-case-Ansatz, bei dem unter ungünstigen Standortbedingungen der Eintrag von Antibiotika in das Grundwasser begünstigt wird. Es erfolgten Recherchen zum möglichen Stoffeintrag über organische Wirtschaftsdünger. An fast allen Standorten konnte eine weitgehende Kooperation der Landwirte unter Mithilfe der Landwirtschaftsverbände erreicht werden. Die Landwirte wurden befragt, welche und wie viele organische Wirtschaftsdünger in den letzten fünf Jahren auf die Schläge im Zustrom der Messstellen aufgebracht und welche Arzneimittel im Betrieb eingesetzt worden waren. Flankierend wurden die von Ihnen zur Verfügung gestellten Dünger beprobt und analysiert. Im Gelände wurden temporäre Grundwassermessstellen errichtet, die wiederholt beprobt und mit denen der Grundwasserzustrom zu den stationären Messstellen hochaufgelöst und zuverlässig ermittelt werden konnte. Dabei zeigten sich lokal große räumliche Unterschiede der Antibiotika-Funde in niedrigen Konzentrationen. Bei neun der elf Messstellen mit Funden waren die Konzentrationen zeitlich betrachtet über drei Jahre konstant. Bei allen elf Standorten wird davon ausgegangen, dass der Stoffeintrag der Antibiotika-Wirkstoffe durch die Düngung mit organischen Wirtschaftsdüngern verursacht worden war, auch wenn die Eintragspfade nicht überall komplett nachvollzogen werden konnten. Die an allen elf Standorten gefundenen Wirkstoffe Sulfadiazin und Sulfadimidin werden in Deutschland fast ausschließlich zur Behandlung von Tieren eingesetzt. Außerdem wurde an zwei Standorten wiederholt der Wirkstoff Sulfamethoxazol im Grundwasser in hohen Konzentrationen zwischen 100 und 300 ng/l gefunden. Dieser Stoff wird in Deutschland in der Humanmedizin in deutlich größeren Mengen als in der Tiermedizin eingesetzt. Dort wurden auch begleitende Wirkstoffe, Transformationsprodukte und Süßstoffe sowohl in Grundwasser- als auch in Abwasserproben lokal benachbarter Kleinkläranlagen gefunden, die direkt in den Boden emittieren. Daher wird hier von einem zusätzlichen Stoffeintrag über das Abwasser ausgegangen, der durch Modellrechnungen zum Verbleib der Wirkstoffe im Untergrund bestätigt werden konnte. Veröffentlicht in Texte | 54/2016.
Um die Ursachen der Funde von Antibiotika-Wirkstoffen (Sulfonamide) im oberflächennahen Grundwasser aufzuklären, wurden an elf Standorten mit deutlich erhöhten Viehbesatzdichten in Nordwestdeutschland räumlich und zeitlich hochaufgelöste Untersuchungen durchgeführt. Die Auswahl der Standorte resultierte aus einem worst-case-Ansatz, bei dem unter ungünstigen Standortbedingungen der Eintrag von Antibiotika in das Grundwasser begünstigt wird. Es erfolgten Recherchen zum möglichen Stoffeintrag über organische Wirtschaftsdünger. An fast allen Standorten konnte eine weitgehende Kooperation der Landwirte unter Mithilfe der Landwirtschaftsverbände erreicht werden. Die Landwirte wurden befragt, welche und wie viele organische Wirtschaftsdünger in den letzten fünf Jahren auf die Schläge im Zustrom der Messstellen aufgebracht und welche Arzneimittel im Betrieb eingesetzt worden waren. Flankierend wurden die von Ihnen zur Verfügung gestellten Dünger beprobt und analysiert. Im Gelände wurden temporäre Grundwassermessstellen errichtet, die wiederholt beprobt und mit denen der Grundwasserzustrom zu den stationären Messstellen hochaufgelöst und zuverlässig ermittelt werden konnte. Dabei zeigten sich lokal große räumliche Unterschiede der Antibiotika-Funde in niedrigen Konzentrationen. Bei neun der elf Messstellen mit Funden waren die Konzentrationen zeitlich betrachtet über drei Jahre konstant. Bei allen elf Standorten wird davon ausgegangen, dass der Stoffeintrag der Antibiotika-Wirkstoffe durch die Düngung mit organischen Wirtschaftsdüngern verursacht worden war, auch wenn die Eintragspfade nicht überall komplett nachvollzogen werden konnten. Die an allen elf Standorten gefundenen Wirkstoffe Sulfadiazin und Sulfadimidin werden in Deutschland fast ausschließlich zur Behandlung von Tieren eingesetzt. Außerdem wurde an zwei Standorten wiederholt der Wirkstoff Sulfamethoxazol im Grundwasser in hohen Konzentrationen zwischen 100 und 300 ng/l gefunden. Dieser Stoff wird in Deutschland in der Humanmedizin in deutlich größeren Mengen als in der Tiermedizin eingesetzt. Dort wurden auch begleitende Wirkstoffe, Transformationsprodukte und Süßstoffe sowohl in Grundwasser- als auch in Abwasserproben lokal benachbarter Kleinkläranlagen gefunden, die direkt in den Boden emittieren. Daher wird hier von einem zusätzlichen Stoffeintrag über das Abwasser ausgegangen, der durch Modellrechnungen zum Verbleib der Wirkstoffe im Untergrund bestätigt werden konnte.Quelle: https://www.umweltbundesamt.de
Die im Grundwasser gefundenen Rückstände von Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln sind im Fokus von Politik und Behörden: Beim 20. Grundwasserworkshop am Mittwoch in Cloppenburg sagte Umwelt-Staatssekretärin Almut Kottwitz: „Das Thema ist aktueller denn je und stellt eine zunehmende Herausforderung für alle Beteiligten dar. Umso wichtiger ist es, dass wir den Dialog weiter vorantreiben. Die heutige Veranstaltung ist mit 200 Gästen bis auf den letzten Platz ausgebucht. Das ist ein gutes Signal!“ Stefan-Robert Heinrich vom NLWKN ergänzte, dass aufgrund aktueller Untersuchungsergebnisse der NLWKN neben Nitrat verstärkt anderen Schadstoffen im Grundwasser auf der Spur sei. Heinrich unterstrich die Bedeutung des Gewässermonitorings als Grundlage für eine qualifizierte Politikberatung. So garantiert die permanente Methodenweiterentwicklung bei den Analyseverfahren eine umgehende Reaktion auf neue Herausforderungen, wie z.B. die Analytik neuer Gefahrenstoffe. „Der NLWKN ist hier mit einem leistungsstarken Labor sehr gut aufgestellt“, betonte Heinrich. Einen ersten landesweiten Überblick zur Situation von ausgewählten Arzneimitteln im Grundwasser vermitteln die Ergebnisse einer Sonderuntersuchung des NLWKN zu Antibiotika an 153 Messstellen, die im ersten Halbjahr 2015 gestartet wurde. Demnach wurden in zwölf Prozent der ausgewerteten Messstellen Wirkstoffe gefunden: „Lediglich an drei dieser Messstellen wird der vom Umweltbundesamt vorgeschlagene Grenzwert von 100 Nanogramm pro Liter* überschritten“, betonte Romuald Buryn vom NLWKN in Cloppenburg. Aktuell deutet sich eine Verdichtung der Wirkstoffbefunde in den Regionen mit vergleichsweise hoher Viehbesatzdichte an. „Wir stehen erst am Anfang der Untersuchungen. Es handelt sich um erste Ergebnisse, abschließende Aussagen zu den vorherrschenden Eintragspfaden können derzeit nicht getroffen werden“ erläuterte Buryn. Auf welchem Wege die Arzneimittelrückstände in das Grundwasser gelangen, soll durch ein Projekt des Umweltbundesamts sowie durch ein ergänzendes Projekt des NLWKN in Cloppenburg herausgefunden werden. Die Kreislandvolkverbände arbeiten hier eng mit den Institutionen zusammen. Zur Ursachenforschung werden in Niedersachsen an sechs Standorten Grundwassermessstellen in den Landkreisen Cloppenburg, Vechta und Grafschaft Bentheim untersucht. Bis 2016 werden in diesen Projekten nicht nur die Proben aus Grundwassermessstellen analysiert, sondern auch Proben aus Gülle- und Gärresten, Gewässerproben aus Dränauslässen, Bodenproben sowie Abwasserproben aus Kleinkläranlagen. Die Probenahme begann im Juni 2015 an den gleichen Messstellen, die bereits seit Oktober 2014 vom Umweltbundesamt untersucht worden sind. Sie wird sich bis Mai 2016 erstrecken. Vor allem im Frühjahr 2016 sollen auch freiwillig von den Landwirten zur Verfügung gestellte Gülle- und Gärreste analysiert werden, die in der Umgebung der Messstellen verbracht werden. Den zweiten Schwerpunkt des Workshops bildet das Ergebnis der Untersuchungen des Grundwassers in den vergangenen 25 Jahren auf Pflanzenschutzmittel. Das Ergebnis fasste Hubertus Schültken vom NLWKN in Hannover so zusammen: „In insgesamt 529 Grundwassermessstellen, das sind 45 Prozent aller Messstellen, wurden Spuren von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Die meisten von ihnen sind im Nahbereich von vorrangig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu finden“. Unter den zehn am häufigsten im Grundwasser nachgewiesenen Pflanzenschutzmitteln sind die noch zugelassenen Wirkstoffe Bentazon, Isoproturon und Mecoprop mit herbizider Wirkung und das Fungizid Metalaxyl. Die sogenannten nicht relevanten Metaboliten (Abbauprodukte) der Wirkstoffe Chloridazon, Metolachlor und Metazachlor wurden vor allem dort gefunden, wo Rüben, Mais und Raps angebaut wurden, erläuterte Schültken. „Die Nachweise von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und nicht relevanten Metaboliten im Grundwasser zeigen den akuten Handlungsbedarf“, betonte Staatssekretärin Kottwitz. Für Verbraucher bestehe zwar keine Gefahr, weil alle Wasserversorgungsunternehmen durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen, dass Grenzwerte eingehalten werden. Dennoch: „Pflanzenschutzmittel gehören nicht ins Grundwasser – auch nicht in Spuren“, hob die Staatssekretärin hervor. Nun werde es darauf ankommen, im Dialog mit den Anwendern, den Pflanzenschutzberatern und den zuständigen Unteren Wasserbehörden die Ursachen für die Befunde zu klären, um Gegenmaßnahmen einzuleiten, etwa Einsatz von Ersatzmitteln oder gegebenenfalls auch Anwendungseinschränkungen, erläuterte Schültken. Im Rahmen von Regionalkonferenzen soll mit den Akteuren vor Ort Ursachenforschung betrieben und gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden. Des Weiteren sei die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, also das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, gefordert, die aus dem umfangreichen Monitoring und den Vorortgesprächen gewonnenen Erkenntnisse bei der Entwicklung neuer und umweltverträglicherer Wirkstoffe entsprechend einzubinden. Die Broschüre „Themenbericht Pflanzenschutzmittel“ kann beim NLWKN bestellt werden: www.nlwkn.niedersachsen.de (Service – Veröffentlichungen). *Hinweis: 100 Nanogramm pro Liter = 0,1 Mikrogramm pro Liter = 0,0000001 Gramm pro Liter, angelehnt an den Grenzwert für Pflanzenschutzmittel in der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ist Fachbehörde in Fragen der Abwasserentsorgung und Abwasserbehandlung in Industrie und Gewerbe. Die Anträge zur Genehmigung von Abwassereinleitungen in Gewässer werden hier fachlich bearbeitet, die Abwassereinleitungen in die öffentliche Kanalisation werden hier genehmigt. Das LUA prüft die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen und den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebskontrollen und Abwasserproben. Hier finden Sie Formulare und Antragsunterlagen zu diesem Themen.
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Bund | 119 |
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