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Statistik der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden, im Verarbeitenden Gewerbe

Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und Abwassers, im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, Art der Abwasserbehandlung, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.

Statistik der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung

Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Behandlung und Einleitung von Kühlwasser und sonstigem Wasser nach Menge, Art der Abwasserbehandlung, behandeltes und unbehandeltes Abwasser sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen nach dem Abwasserabgabengesetz, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.

Ressourcenschonender SB-Waschpark

Die Firma FAWA Fahrzeugwaschanlagen GmbH ist seit über 30 Jahren in der Fahrzeugreinigungsbranche tätig. Aktuell betreibt das Unternehmen zwei maschinelle Fahrzeugwaschanlagen im Stadtgebiet der Universitätsstadt Gießen. Beim Betrieb von Autowaschanlagen werden dem Waschwasser verschiedene Stoffe zugefügt, beispielsweise Tenside, Säuren oder Laugen zur Erhöhung der Reinigungsleistung. Außerdem gelangen bedingt durch den Reinigungsprozess selbst organische und anorganische Substanzen in den Wasserkreislauf. In Deutschland wird die Behandlung von Abwässern aus Autowaschanlagen im Rahmen der Abwasserverordnung geregelt. Zudem wird darin zwar auch festgelegt, dass Waschwasser weitestgehend im Kreislauf zu führen ist, allerdings greift diese Regelung nicht für SB-Waschplätze, da es sich hierbei nicht um eine maschinelle, sondern um eine manuelle Fahrzeugreinigung handelt. Standard-SB-Waschplätze haben allgemein folgenden Aufbau: Die Bodenabläufe der SB-Waschplätze enthalten selbst separate Schlamm- und Sandfänge, oder werden über Rohrleitungen in einen zentralen Schlammfang geführt. Danach ist ein Leichtflüssigkeitsabscheider installiert. Das verbrauchte Waschwasser wird dann in die Kanalisation eingeleitet, da die Qualität des Abwassers für eine Kreislaufführung nicht ausreicht. Im Rahmen dieses UIP-Projekts ist ein Kfz-Waschpark mit SB-Waschplätzen geplant, der mit Regenwassernutzung und einer membranbasierten Wasseraufbereitung ausgestattet ist und so fast komplett ohne Frischwasser auskommt. Darüber hinaus wird ein neutraler CO 2 -Betrieb mit Energieversorgung durch PV-Anlage und Energiespeicher sowie eine innovative Wärmerückgewinnung aus dem Betrieb von speziellen SB-Staubsaugern angestrebt. Durch die Realisierung des Vorhabens werden regenerative Energien effizient genutzt, Regenwasser verwendet und der Einsatz von Chemikalien minimiert. Durch Kreisläufe wird Grauwasser wieder zu Nutzwasser. Anfallende Wärme wird in den energetischen Kreislauf eingebunden und minimiert damit den energetischen Aufwand. Die Nutzung von Regenwasser reduziert im Projekt die projizierte notwendige Menge von Frischwasser auf null, wenn Niederschläge, wie in den vergangenen Jahren fallen. Wenn kein Regenwasser zur Verfügung steht, kann die nötige Qualität auch mittels Umkehrosmose erzeugt werden. Das Wasser, welches normalerweise aufgrund seiner hohen Salzfracht ins Stadtnetz eingeleitet werden würde, kann hier einfach zurück in den Entnahmebehälter geleitet werden. Dort vermischt es sich im Betrieb wieder mit dem Osmosewasser und kann so ohne Weiteres erneut aufbereitet werden. Der Bedarf an Osmosewasser beträgt etwa 20 Prozent des Gesamtbedarfs. Die Bereitstellung des Wassers durch die Aufbereitungsanlage folgt einfachen Regeln, welche in der Steuerung über die Zeit in Abhängigkeit vom Nutzungsverhalten, Wetterdaten und damit u.a. dem PV-Strom Aufkommen optimiert werden. Im weiteren Betrieb optimiert sich die Anlage bezüglich genauerer Vorhersagen, was die täglichen Bedarfsmengen betrifft. Gegenüber einer herkömmlichen Anlage werden voraussichtlich mindestens 1.050 Kubikmeter, gegenüber einer effizienten Anlage immer noch ca. 350 Kubikmeter Frischwasser eingespart. Regenwasser hat eine geringere Härte, dadurch und durch eine Erhöhung der Prozesswassertemperatur um ca. 5 Grad Celsius kann eine Reduzierung von bis zu 35 Prozent der schaumbildenden Chemie erreicht werden. Es können ca. 440 Liter Chemikalien eingespart werden. Trotz der 100-prozentigen Einsparung von Frischwasser kann die innovative Anlage mit dem gleichen Energiebedarf wie eine herkömmliche Anlage betrieben werden. Der Gesamtenergiebedarf reduziert sich bei der Projektanlage um ca. 6.800 Kilowattstunden auf 11.503 Kilowattstunden pro Jahr, was einer Reduktion von etwa 40 Prozent gegenüber einer effizienten Anlage entspricht. Besonders an der Anlage ist vor allem die sehr gute Übertragbarkeit der einzelnen Technologien in der Branche. Die Komponenten können fast alle, teilweise in abgewandelter Form, einfach in bereits bestehende SB-Waschanlagen, Portalanlagen und Waschstraßen integriert und nachgerüstet werden. Branche: Grundstücks- und Wohnungswesen und Sonstige Dienstleistungen Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: FAWA Fahrzeugwaschanlagen GmbH Bundesland: Hessen Laufzeit: seit 2023 Status: Laufend

AMELAG Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung

AMELAG Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung Im Projekt „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ erheben Umweltbundesamt und Robert Koch-Institut die Viruslast von SARS-CoV-2 und anderen Erregern im Abwasser. Das interdisziplinäre Team setzt direkt den One-Health Gedanken um: Forschungsdaten aus dem Bereich Umwelt und öffentliche Gesundheit werden zeitnah aufgearbeitet, zusammengeführt und öffentlich bereitgestellt. Gemeinsam für die Gesundheit aller Das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) und das Robert Koch-Institut (⁠ RKI ⁠) erfassen im Kooperationsvorhaben „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ (AMELAG), ob und in welcher Häufigkeit SARS-CoV-2-Virusgenfragmente an knapp 170 Kläranlagen deutschlandweit im Abwasser vorkommen. So kann die lokale Verbreitung von Viren wie SARS-CoV-2 und möglichen Virusvarianten zeitnah erfasst und beurteilt werden. An diesem durch das Bundesministerium für Gesundheit (⁠ BMG ⁠) geförderten Kooperationsprojekt sind auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠ BMUV ⁠), der Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie für Gesundheit und Abwasser verantwortliche Behörden der 16 Bundesländer beteiligt, darüber hinaus Kläranlagenbetreibende, Labore, Logistikunternehmen sowie zahlreiche weitere Forschungseinrichtungen und Universitäten. Das AMELAG-Vorhaben setzt beispielhaft den im Koalitionsvertrag der Bundesregierung erwähnten One-Health Gedanken um: Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterschiedlichster Fachdisziplinen arbeiten hier täglich kollaborativ und intersektoral zusammen. Nur so können die Expertisen aus den Bereichen Umwelt- und Naturwissenschaften, Gesundheitswissenschaften und öffentlicher Gesundheit, Data Science und Statistik das Abwasser als eine verlässliche Datenquelle für die Information der Öffentlichkeit und eine evidenzbasierte Politikberatung erschließen. Ablauf der Abwassersurveillance in AMELAG Verschiedene Krankheitserreger und deren Abbauprodukte reichern sich in menschlichen Ausscheidungen (z.B. Stuhl und Speichel) an und gelangen in das Abwasser. Abwasserproben werden mehrmals pro Woche am Zulauf von Kläranlagen entnommen. In der Regel wird nach der ersten mechanischen Reinigung, dem Rechen und dem Sandfang, automatisiert eine 24h-Mischprobe gewonnen. Diese Proben werden gekühlt in ein Labor transportiert und mit geeigneten Anreicherungsmethoden aufbereitet. Die Erbinformation (⁠ DNA ⁠/⁠ RNA ⁠) wird anschließend extrahiert und die vorhandenen Virusgenfragmente mittels der Polymerase-Kettenreaktion (engl. polymerase chain reaction, PCR) quantitativ erfasst. Neben den Routinemessungen der SARS-CoV-2-Genfragmente werden am Umweltbundesamt auch verschiedene weitere Methoden zum Nachweis klinisch relevanter Infektionserreger (z. B. Influenzavirus A/B) entwickelt und etabliert. Nach einer Datenprüfung hinsichtlich Qualität und Plausibilität, werden die Monitoringdaten von den datenliefernden Stellen in die eigens dazu eingerichtete Datenbank „Pathogene im Abwasser“ ( PiA-Monitor ) am Umweltbundesamt eingepflegt und verwaltet. Dort werden sie weiterverarbeitet, um witterungsbedingte Schwankungen des Rohabwasserstroms auszugleichen („Normalisierung“). Die normalisierten Datenwerte werden anschließend vom ⁠ RKI ⁠ als Verlaufskurve dargestellt, einer Trendberechnung unterzogen und im AMELAG-Wochenbericht sowie im Infektionsradar durch RKI und ⁠ BMG ⁠ veröffentlicht. Zusammen mit anderen Surveillance-Systemen wird eine epidemiologische Bewertung vorgenommen, die wiederum das Ableiten von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Menschen und eine evidenzbasierte Politikberatung unterstützt. Link zum AMELAG-Erklärvideo: Was ist Abwassersurveillance (Youtube-Link) Wissenschaftliche Fragestellungen und Forschung am ⁠ UBA ⁠ Erarbeitung von Verfahren für den Nachweis von Infektionserregern und antimikrobiellen Resistenzen (AMR) in Abwasserproben – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Mikrobiologische Risiken Es werden Konzepte für Methoden zum belastbaren Nachweis von relevanten Infektionserregern (einschließlich deren Antibiotikaresistenzen) in Abwasserproben entwickelt. Der Fokus liegt dabei auf Enterobakterien mit klinisch wichtigen Antibiotikaresistenzen. Um diese in den Abwasserproben zu identifizieren wird ein mehrstufiger Screening-Prozess entwickelt, der sowohl auf den direkten Nachweis der lebendigen Bakterien wie auch auf den Nachweis von Resistenzgenen und weiteren Sequenzinformationen abzielt. Hierbei kommen unter anderem massenspektrometrische Messmethoden, die Bestimmung der minimalen Hemmkonzentrationen gegenüber antibiotischen Wirkstoffen sowie molekularbiologische und sequenzbasierte Verfahren zum Einsatz. Methodenentwicklung und Etablierung von Nachweisverfahren von weiteren Public Health-relevanten viralen Erregern – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Mikrobiologische Risiken Es werden Influenza A/B-Virusgenfragmente mittels molekularbiologischer Labormethoden nachgewiesen und die Ergebnisse evaluiert. Die Methoden werden für eine mögliche Implementierung in die Routine der Abwassersurveillance vorbereitet. Im Weiteren werden im Rahmen von AMELAG mittels verschiedener Aufbereitungs- und Extraktionsmethoden neue Verfahren zum Nachweis für weitere respiratorische und gastrointestinale Erreger, die sich im Abwasser befinden, entwickelt und erprobt. Je nach Beschaffenheit und Eigenschaften der Erreger sind verschiedene Aufbereitungsmethoden zur Anreicherung und Extraktion der Nukleinsäuren erforderlich. Dazu werden u. a. verschiedene Konzentrationsverfahren verglichen, Versuchsreihen mit Abwasserproben konzipiert, denen inaktivierte Viren oder virale Nukleinsäure zugesetzt wurden und es findet eine Validierung der Verfahren statt. Des Weiteren werden Versuche zur Ermittlung der Bestimmungsgrenzen durchgeführt. Ziel ist es, qualitätsgesicherte und valide Labormethoden zu entwickeln, die schrittweise durch fortlaufende Optimierung und Harmonisierung im Rahmen der Abwassersurveillance angewendet werden können. Laborharmonisierung / Standardisierung / Vergleichsuntersuchungen – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwasseranalytik, Überwachungsverfahren Die derzeit gemessenen Konzentrationen von SARS-CoV-2 im Abwasser werden im Rahmen von AMELAG von über 20 unterschiedlichen Laboren ermittelt. Dabei kommen unterschiedliche Methoden u. a. hinsichtlich Aufkonzentrierung der Probe, Extraktion der Viren-⁠ RNA ⁠, in der PCR nachgewiesene Gensequenzen sowie der verwendeten PCR-Analytik zum Einsatz. Im Rahmen dieses Forschungsprojekts wird durch das ⁠ UBA ⁠ eine Identifizierung und Clusterung der Labormethoden durchgeführt und anschließend eine Harmonisierung angestrebt. Da davon auszugehen ist, dass verschiedene Methoden zu vergleichbaren Analytikergebnissen führen, soll eine Qualitätsbewertung der Daten mit Bezug zur jeweiligen Analytik durchgeführt werden. Das soll auch der Vorbereitung und Konzipierung eines Vergleichsversuches dienen, der ebenfalls im Rahmen des AMELAG Projekts durchgeführt werden wird. Dieser soll u.a. zur Ermittlung von Bestimmungsgrenzen dienen. In Erweiterung des Nachweisspektrums werden weitere, das öffentliche Gesundheitswesen betreffende Erreger wie Influenza und RSV, für die Laborroutine getestet und etabliert. Spurenstoffanalytik zur Untersuchung der Eignung weiterer Normalisierungsparameter – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwasseranalytik, Überwachungsverfahren Bei der Ermittlung der Viruslast im Abwasser muss eine „Normalisierung“ der ermittelten Viruslast erfolgen. „Normalisierung“ bedeutet, dass versucht wird die Schwankungen der Abwassermenge und damit auch der Zusammensetzung der Abwasserbestandteile auszugleichen. Je besser man normalisieren kann, umso besser kann die Viruslast in Relation zum Bevölkerungsanteil berechnet werden. Statt der Möglichkeit einer Normalisierung durch die mittlere Durchflussrate, Quantifizierung von Surrogatviren oder üblichen Begleitparametern wie Leitfähigkeit und Ammonium, sollen in Kooperation mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durch Spurenstoffanalytik weitere Möglichkeiten und Parameter für eine Normalisierung an verschiedenen Kläranlagenstandorten ausgetestet werden. Hierbei kommen spezielle, hochdurchsatzfähige Testverfahren (ELISA) zur Anwendung, die zur hochempfindlichen Messung von Arzneimittelrückständen, Inhaltsstoffen und Stoffwechselprodukten modifiziert wurden. Die einzelnen Spurenstoffe werden bezüglich ihrer Eignung als humane Fäkalindikatoren exemplarisch an den jeweiligen Standorten evaluiert. Datenplausibilisierung und Normalisierung – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwassertechnikforschung, Abwasserentsorgung Die Konzentration von SARS-CoV-2 im Abwasser kann durch Veränderungen der Abwasserzusammensetzung beispielsweise durch Regenereignisse stark beeinflusst werden. Die Trenderkennung wird dadurch erschwert. Die Durchflussrate ist ein gängiger Parameter um diese Schwankungen in der Abwasserzusammensetzung abzubilden. Es gibt allerdings auch eine Reihe alternativer Parameter und weiterer Möglichkeiten. Daher entwickelt das UBA Methoden, die eine Beurteilung unterschiedlicher Plausibilisierungs- und Normalisierungsansätze ermöglichen. Das Ziel soll eine objektive, standortspezifische Bewertung der unterschiedlichen Parameter sein und wie durch die Verwendung des entsprechenden Ansatzes die Trenderkennung verbessert werden kann. Zusammenfassend werden am UBA für die Abwassersurveillance notwendige technische Verfahrensabläufe entwickelt, weiter optimiert, harmonisiert und im Rahmen von Technischen Leitfäden dokumentiert. Dies betrifft die Probenahme, Labormethoden, Logistikkonzepte und den Bereich der Datenverarbeitung und -übermittlung an das ⁠ RKI ⁠. Darüber hinaus engagiert sich das UBA im Bereich der Normung.

Errichtung einer Verwertungsanlage für Flüssigabfälle und Abwässer am Standort „Lippe-Mündungsraum“ in Wesel

Die GS Recycling GmbH & Co.KG (GSR) wurde als Schwester des Stamm-Unternehmens KS Recycling GmbH & Co.KG (KSR, mit Sitz in Sonsbeck) im Jahre 2009 gegründet. Die Aufgaben der GSR bestehen in der Bündelung, Organisation und Abwicklung aller unternehmerischen Aktivitäten am Standort „Lippe-Mündungsraum“ in Wesel. GSR plante die Neueinrichtung eines Betriebsstandortes im 20 km entfernten Rhein-Lippe-Hafen (ehemals „Ölhafen“) in Wesel. Dabei sollten die geplanten Anlagen zur Abwasseraufbereitung geeignet sein, ein möglichst breites Spektrum verunreinigter Abwässer aufarbeiten zu können. Dieser Sachverhalt war insbesondere in Hinblick auf das geplante Dienstleistungsangebot einer möglichen Schiffsreinigung notwendig. Das Aufarbeitungsspektrum musste umfassen: Organisch hoch belastete Abwässer und Schlämme mit schwer abbaubaren CSB- bzw. TOC (Total Organic Carbon) – Gehalten Abwässer und Schlämme mit entzündlichen und leicht entzündlichen Verunreinigungen Anorganisch belastete Abwässer inkl. Säuren und Laugen Am Standort in Sonsbeck wurde dazu eine Abwassertotalverdampfungsanlage zur Behandlung der dort aus den Anlagen der KSR zur Aufbereitung von Altöl, Lösemitteln, Brems- und Kühlerflüssigkeiten, ölverschmutzten Betriebsmittel etc. anfallenden Abwässer aufgebaut. In Wesel erfolgte die Errichtung einer Abwasserbiologie (MBBR-Biologie, Nebenanlagen, Nitrifikation und Denitrifikation), in die die in der Totalverdampfung vorgereinigten Abwässer verbracht werden, und in der die Abwässer bis auf eine direkteinleitfähige Qualität weiter behandelt werden. Bei einer Probenahme nach der Abwassertotalverdampfungsanlage am 28.01.2016 war den Qualitätsergebnissen zu entnehmen, dass die erwartete TOC-Reduzierung um den Faktor 10 und vor allem eine umfassende Abscheidung der anorganischen Verunreinigungen (hier: Schwermetalle) erreicht wurde. Damit konnten die Anforderungen des Anhangs 27 der Abwasserverordnung zur Indirekteinleitung der Abwässer als formale Voraussetzung zur Verbringung der Abwässer in die betriebseigene Abwasserbiologie in Wesel sicher eingehalten werden. Im Eingang zur errichteten Abwasserbiologie war eine selbst für Industrieabwässer atypisch hohe organische Befrachtung mit einem TOC-Gehalt bis zu 9.000 Milligramm pro Liter und einem Stickstoffgehalt bis zu 550 Milligramm pro Liter gegeben. Diese extrem hohen Befrachtungen konnten über den gesamten Betrachtungszeitraum von insgesamt 8 Jahren sicher bis unterhalb der geltenden Einleitgrenzwerte in den Rhein abgebaut werden. Branche: Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen Umweltbereich: Wasser / Abwasser Fördernehmer: GS Recycling GmbH & Co. KG Bundesland: Nordrhein-Westfalen Laufzeit: 2011 - 2023 Status: Abgeschlossen

Informationen zur Selbstüberwachungsverordnung Wo kann ich Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug der SÜVO finden? Wonach bestimmt sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der SÜVO? Reichen die Regelungen der SÜVO für die Selbstüberwachung einer Abwasserbehandlungsanlage aus? Was versteht man unter der Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage? Wie wird eine Abwasserbehandlungsanlage in eine Größenklasse nach Abwasserverordnung eingeordnet? Wie wird der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage ermittelt? Was versteht man unter der Behandlungskapazität? Was versteht man unter dem Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage und wie wird er ermittelt? Was ist der Unterschied zwischen Jahresschmutzwassermenge (JSM) und Jahresabwassermenge (JAM)? Was versteht man unter nicht behandlungsbedürftigem Abwasser nach der SÜVO? Wie muss nach der SÜVO nicht behandlungsbedürftiges Abwasser überwacht werden? Warum ist die Säurekapazität bei der Abwasserbehandlung mit biologischen Verfahren zu überwachen? Wie kann eine Prognose bezüglich Säurekapazitätsdefizit vorgenommen werden? Wofür sind die Parameter Schlammvolumen, Trockensubstanzgehalt im Bele-bungsbecken und Schlammindex der Anlage 1 der SÜVO zu bestimmen? Welche Auswertungen können mit den Parametern Menge und Trockensubstanzgehaltes des Überschussschlammes vorgenommen werden? Wie sind die Ergebnisse zum mittleren Betriebsschlammalter und zum Rücklaufverhältnis zu bewerten? Wozu wird der Abwasserdurchfluss am Zu- und Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage bestimmt? Welche Anforderungen gibt es an die Bestimmung des Abwasserdurchflusses? Wie müssen die Messgeräte zur Durchflussmessung regelmäßig geprüft werden? Wie wird der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermittelt? ​​​​​​​Müssen im Rahmen der Selbstüberwachung auch die Parameter zur Bestimmung der Toxizität untersucht werden? Was fällt unter die Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen und was ist dabei zu beachten? Für welche Kanäle gelten die Regelungen der Anlage 4 (Kanäle und Regenbecken)? Wie und wie oft hat die Prüfung der Kanäle zu erfolgen? Gelten die Regelungen der SÜVO auch für sogenannte Bürgermeisterkanäle? Wann müssen Untersuchungen des Gewässers durchgeführt werden? Wie hat die Zusammenfassung und Übermittlung der Selbstüberwachungsergebnisse zu erfolgen?

Neben den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 61 WHG -Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen) und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (§ 82 WG LSA) zur Selbstüberwachung sind Regelungen zur Eigen- oder Selbstüberwachung von Abwasseranlagen bereits seit 1999 in Sachsen-Anhalt in einer Verordnung festgeschrieben. Dies war bis 2021 die Eigenüberwachungsverordnung. Seit dem 20.8.2021 ist nun die Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung – SÜVO) vom 5.8.2021 (GVBl. LSA S. 457) in Kraft. Mit der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) wurde die Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) vom 25.10.2010 (GVBl. LSA S. 526) aufgehoben. Viele der in der Selbstüberwachungsverordnung festgeschriebenen Regelungen gelten bereits seit 1999, einige wurden überarbeitet und andere neu aufgenommen. Zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt in Runderlassen Hinweise und Erläuterungen gegeben. Die zusätzlich im wasserrechtlichen Vollzug von Anlagenbetreibern und Wasserbehörden gestellten Fragen sollen hier durch eine Zusammenstellung der Fragen beantwortet werden. Treten weitere Fragen zur Umsetzung der Selbstüberwachungsverordnung auf, die nicht durch die Verordnung selbst oder durch die Runderlasse beantwortet werden können, können diese jederzeit an das Landesamt für Umweltschutz gestellt werden. Relevante Informationen werden dann in den FAQ-Katalog aufgenommen. Das MWU hat einen Runderlass mit Erläuterungen und Hinweisen (RdErl. des MWU vom 20.März 2023 (MBl. LSA S. 143)) veröffentlicht. Er enthält zu den wesentlichen Anforderungen der Verordnung Hinweise für den wasserrechtlichen Vollzug. Weitere Runderlasse, die sich mit der Selbstüberwachung oder der Ermittlung von Parametern der Selbstüberwachung befassen, sind: RdErl. des MLU vom 8.1.2015 - Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird (MBl. LSA 2015 S. 103), geändert durch RdErl. des MWU vom 22.2.2022 (MBl. LSA 20122 S. 131) RdErl. des MWU vom 7.3.2022 - Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen (MBl. LSA S. 138) Zurück zu den Fragen Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der SÜVO) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage, angegeben in Einwohnerwerten (EW). Die Ausbaugröße wird aus der BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers (BSB 5 (roh)) berechnet und in der Regel durch die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für den Umfang der Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen oder physikalischen oder physikalisch-chemischen Verfahren (Anlage 2 der SÜVO) ist die im wasserrechtlichen Bescheid zugelassene (maximale) Einleitungsmenge die Bezugsgröße für den Umfang der Selbstüberwachung. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen und es daher keinen Bescheid gibt, ist für die Einstufung der Anlage und Bestimmung des Umfanges der Selbstüberwachung die Ausbaugröße, die sich aus den Bemessungsunterlagen ermitteln lässt (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 1 der SÜVO) oder die nach der Auslegung der Anlage maximal behandelbare Abwassermenge (Abwasserbehandlungsanlagen nach Anlage 2 der SÜVO) maßgeblich. Zurück zu den Fragen Die Anforderungen der SÜVO sind Mindestanforderungen, die ein Betreiber erfüllen muss. Er hat darüber hinaus die Art und den Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass a)    die ordnungsgemäße Funktion der Anlage gewährleistet ist, b)    mögliche Störungen an der Anlage rechtzeitig erkannt werden und c)    die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung gesichert ist. Es kann erforderlich sein, dass zusätzliche Kontrollparameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder auch die Untersuchungsintervalle der zu untersuchenden Kontrollparameter verkürzt werden müssen. Die erforderlichen Maßnahmen sind für jede Anlage vom Betreiber in Betriebsanleitungen festzulegen. Auch die Funktions- und Zustandskontrollen sind ein wesentlicher Teil der Selbstüberwachung und müssen vom Betreiber einer Abwasseranlage zur Absicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes regelmäßig durchgeführt werden. Die notwendigen Tätigkeiten sind in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Bei Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Anlagen) unterliegen, gehören auch die in Teilen H der branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegten Regelungen zur Selbstüberwachung. Zurück zu den Fragen Die Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Einheit Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus dem Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB 5 (roh)) und der einwohnerspezifischen BSB 5 -Fracht (60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag). Sofern der Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage allein die BSB 5 -Werte des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde liegen (BSB 5 (sed.)), ist für die Ermittlung der Ausbaugröße anstelle der 60 gBSB 5 pro Einwohner und Tag eine einwohnerspezifische BSB 5 -Fracht in Höhe von 40 gBSB 5 pro Einwohner und Tag zu verwenden. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem hohem Anteil Industrieabwasser oder einer deutlich von kommunalem Abwasser abweichenden Abwasserzusammensetzung, kann die Ausbaugröße auch über den CSB-Bemessungswert ermittelt werden. Dann ist die einwohnerspezifische CSB-Fracht in Höhe von 120 gCSB pro Einwohner und Tag für unbehandeltes Schmutzwasser und 80 gCSB pro Einwohner und Tag für sedimentiertes Schmutzwasser zur Ermittlung der Ausbaugröße anzusetzen. Zurück zu den Fragen Die Zuordnung einer Abwasserbehandlungsanlage in eine der in Anhang 1 AbwV, Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB 5 -Fracht des unbehandelten Schmutzwassers-BSB 5 (roh) zugrunde gelegt wird. Mit dem BSB5-Bemessungswert (kg/d BSB 5 (roh)) kann die Anlage einer Größenklasse zugeordnet werden. Aus der Größenklasse ergeben sich die Anforderungen, die an das Abwasser aus der Abwasserbehandlungsanlage für die Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens gelten (Anhang 1 Teil C Absatz 1 der AbwV). Größenklasse 1    kleiner als 60 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 2    60 bis 300 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 3    größer als 300 bis 600 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 4    größer als 600 bis 6.000 kg/d BSB 5 (roh) Größenklasse 5    größer als 6.000 kg/d BSB 5 (roh) In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind die vermin-derten spezifischen BSB5-Frachten gemäß AbwV für die Einstufung maßgebend: Größenklasse 1    kleiner als 40 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 2    40 bis 200 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 3    größer als 200 bis 400 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 4    größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB 5 (sed.) Größenklasse 5    größer als 4.000 kg/d BSB 5 (sed.). Zurück zu den Fragen Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage (BSB 5 -Bemessungsfracht) ist die aus den Messungen im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelte BSB5-Fracht, zuzüglich geplanter zusätzlicher Frachten aus dem Einzugsgebiet und einer Reserve. Gemäß technischem Regelwerk sind für die Ermittlung der für die Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage maßgebenden Frachten im Zulauf der Abwasserbehandlungs-anlage an beliebigen Tagen, also auch der Regenwettertagen, zu messen und auszuwerten. Zu dieser IST-Belastung sind die aus Planungen zu erwartenden zusätzlichen Frachten aus dem Einzugsgebiet (PLAN) und eine RESERVE hinzuzurechnen. Der Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage entspricht damit der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE), die aus dem vorhandenen und ggf. künftigen Einzugsgebiet der Abwasserbehandlungsanlage resultiert. Zurück zu den Fragen Vom Bemessungswert einer Abwasserbehandlungsanlage zu unterscheiden ist die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe. Für die Bemessung der biologischen Reinigungsstufe sind neben der BSB 5 -Bemessungsfracht (IST+PLAN+RESERVE) ggf. weitere Frachten, die je nach Art der Abwasserbehandlungsanlage intern anfallen, zu berücksichtigen. Insbesondere können interne Rückbelastungen aus dem Bereich der Schlammbehandlung anfallen. Die Behandlungskapazität der biologischen Reinigungsstufe ergibt sich damit als Summe aus dem Bemessungswert und der Frachten aus internen Rückflüssen. Behandlungskapazität = Bemessungswert + interne Rückbelastung Zurück zu den Fragen Der Anschlusswert einer Abwasserbehandlungsanlage in Einwohnerwerte (EW) ist der Quotient aus der zu ermittelnden aktuellen BSB5-Zulauffracht (ggf. CSB-Zulauffracht) und der einwohnerwertspezifischen BSB 5 -Fracht (60 g/(E*d)), ggf. CSB-Fracht (120 g/(E*d)). Der Anschlusswert kann für den Vollzug der SÜVO nach den Methoden A, B und C ge-mäß Nr. 2 des RdErl. des MWU vom 7. März 2022 ermittelt werden. Grundlage für die Ermittlung ist die Auswertung von Messwerten vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage für die Parameter BSB 5 und ggf. CSB bei Trockenwetter (Methoden A und B). Nach Methode C wird der Anschlusswert, u. a. unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl, deren Abwasser auf der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, geschätzt. Die an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossenen Einwohnergleichwerte ergeben sich aus der Differenz zwischen Anschlusswert und Anzahl der Einwohner, deren Abwasser in der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Zurück zu den Fragen Die Jahresschmutzwassermenge ist ein theoretischer Wert, der aus gemessenen Abwas-sermengen an Trockenwettertagen, d.h. ohne die Abflüsse aus Niederschlägen oder Tauwetter, auf das Kalenderjahr hochgerechnet wird. Die JSM schließt auch Fremdwasser (unerwünschte Abflüsse in Entwässerungsanlagen, z.B. Grundwasser, Fehlanschlüsse) mit ein, das an Trockenwettertagen zusammen mit dem Schmutzwasser abfließt. Wie die Jahresschmutzwassermenge bei Abwasseranlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu bestimmen ist, bestimmt der Runderlass des MLU vom 8.1.2015, geändert durch RdErl. des MWU vom 24.2.2022. Die Jahresabwassermenge ist die (tatsächlich gemessene) Menge an Abwasser, die insgesamt in einem Jahr anfällt. Sie ist die Summe aus der anfallenden Abwassermenge an Trockenwettertagen und der anfallenden Abwassermenge an Regenwettertagen, also von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Damit ist die JSM in der Regel kleiner als die JAM, aber höchstens gleich der JAM. Die im Selbstüberwachungsbericht (Formblatt 1) anzugebende Jahresabwassermenge (JAM) und Jahresschmutzwassermenge (JSM) sowie der Fremdwasseranteil (FWA) in vom Hundert der JSM können alternativ mit Messwerten vom Zulauf oder vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ermittelt werden. Es ist im entsprechenden Feld im Formblatt 1 zu vermerken, welche Messwerte verwendet wurden. Zurück zu den Fragen Anlage 2 der SÜVO gilt auch für so genanntes nicht behandlungsbedürftiges Abwasser. Dies ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasserbehandlung durch den Anlagenbetreiber, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, a)    das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine weitere Vor- oder Endbehandlung erfolgen muss (beispielsweise Kühlwasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vakuumerzeugung), b)    das indirekt eingeleitet wird und bei dem aufgrund der Abwasserinhaltsstoffe auf eine Vorbehandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c)    das indirekt eingeleitet wird, an dessen Beschaffenheit aber Anforderungen unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 AbwV (Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage) gestellt wurden. Das Abwasser muss dann nicht oder nur eingeschränkt vorbehandelt werden, da es abschließend in einer nachgeschalte-ten zentralen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird. Abwasser, das ohne wasserrechtliche Anforderungen indirekt in eine Abwasseranlage eingeleitet wird und dessen Behandlung in einer zentralen Abwasserbehandlung durch einen Dritten erfolgt (Indirekteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), fällt nicht unter nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 SÜVO. Zurück zu den Fragen Der Umfang der Selbstüberwachung nach SÜVO kann für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Nr. 4 Abs. 1 der Anlage 2 der SÜVO aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der SÜVO bestimmte Nachweise erbracht wurden, mit denen die Anforde-rungen als eingehalten gelten. In der Tabelle der Anlage 2 der SÜVO ist geregelt, welche Parameter ausschließlich für Direkteinleitungen zu überwachen sind. Die nicht gekennzeichneten Parameter sind für Indirekt- und Direkteinleitungen anzuwenden. Zurück zu den Fragen Die Säurekapazität ist ein Maß für die Pufferfähigkeit des Abwassers gegenüber plötzlich eintretenden pH-Wert-Veränderungen. Besonders bei Anlagen, denen „weiches bis mittelweiches“ Abwasser zufließt („weiches bis mittelweiches“ Trinkwasser, hoher Anteil von Niederschlagswasser), kann es wegen der Säurebildung im Zusammenhang mit der Nitrifikation oder auch der weitergehenden Stickstoffeliminierung und Phosphorfällung zu einem schnellen Abfall des pH-Wertes im Belebungsbecken kommen. Kritisch wird es, wenn der pH-Wert plötzlich unter den Wert 7 abfällt, da dann sowohl die Nitrifikationsleistung als auch die Flockenbildung des Belebtschlammes oder die Schlammabsetzbarkeit stark beeinträchtigt sein können. Auf Schwankungen oder zu niedrige Werte der Säurekapazität muss der Anlagenbetreiber rechtzeitig reagieren. Säurekapazitätsdefizite wirken sich außerdem im Vorfluter negativ aus und können zu erheblicher Betonkorrosion in Belebungs- und Nachklärbecken führen. Anzustreben ist eine Mindestsäurekapazität im Kläranlagenablauf bei Trockenwetter von mindestens 2,5 mmol/l. Zurück zu den Fragen Für die Abschätzung des zu erwartenden Säurekapazitätsverbrauches (∆Ks) im Verlauf der Abwasserbehandlung kann folgende Gleichung verwendet werden. ∆Ks =    0,035 • (NH4-N Zul. BB – Ges.-N Abl. NKB) + 0,14 (Ges.-P Zul. BB – ortho-P Abl. NKB) mmol/l Beispiel: Säurekapazität im Zulauf: 4 mmol/l (entspricht weichem bis mittelhartem Wasser) NH4-N-Zulauf BB:    50 mg N/l Ges.-N Abl. NKB:     5,25 mg N/l (Nitrit, Nitrat, Ammonium, org.N) Gesamt-P Zul.BB:    8 mg P/l ortho-P Abl.NKB:      1 mg/l Einsetzen in obige Gleichung: ∆Ks = 0,035 • (50 – 5,25) + 0,14 • (8 – 1) = 2,5 mmol/l Bei einer Säurekapazität im Zulauf von beispielsweise 4 mmol/l bei Trockenwetter und einem Säurekapazitätsverbrauch von 2,5 mmol/l resultiert eine Restsäurekapazität von nur 1,5 mmol/l. Somit ist zumindest zeitweise mit Problemen in der Belebung (pH-Wert-Abfall, verringerte Nitrifikationsleistung, schlechte Schlammstruktur) zu rechnen. Zurück zu den Fragen Der Schlammindex (ISV) in l/kg dient der Charakterisierung der Absetzeigenschaften eines Belebtschlammes, unabhängig von dessen Schlammgehalt. Berechnet wird der ISV als Quotient aus dem Schlammvolumen (VSV) in l/m 3 und dem Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB ) in kg/m 3 . Als VSV bezeichnet man das Volumen der abgesetzten Schlammschicht nach genau 30 Minuten Absetzzeit in einem 1-Liter-Messzylinder. Bei Werten für den ISV im Bereich von 70 l/kg bis 100 l/kg spricht man von normal bis gut ab-setzbarem Belebtschlamm. Sofern der ISV über 150 l/kg liegt, spricht man von Blähschlamm. Zurück zu den Fragen Beim konventionellen Belebtschlammverfahren wird der im Nachklärbecken abgetrennte Belebtschlamm zum größten Teil kontinuierlich in das Belebungsbecken zurückgefördert (Rücklaufschlamm - Q RS ) und zu einem geringen Teil als Überschussschlamm (Q ÜS,d ) in m 3 /d aus dem System Belebungsbecken-Nachklärbecken entnommen. Im anzustrebenden stationären Zustand entspricht die laufend aus dem System entnommene Überschussschlammmtrockensubstanz (Q ÜS,d * TS ÜS ) in kg/d dem Zuwachs an Schlammtrockensubstanz (Schlammproduktion) im Belebungsbecken (ÜS d ) in kg/d. Aus den Parametern Schlammproduktion (ÜS d ) und Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS = TS ÜS ) können die zur Beurteilung des konventionellen Belebtschlammverfahrens wichtigen Kenngrößen „mittleres Betriebsschlammalter (t TS,B )“ und „Rücklaufverhältnis (RV)“ wie folgt ermittelt werden. t TS,B = (V BB * TS BB ) / ÜS d (d) RV  = TS BB / (TS RS – TS BB ) = Q RS / Q m Zurück zu den Fragen Sofern das mittlere Betriebsschlammalter (t TS,B ) geringer ist als das Bemessungsschlammalter, sollten die Ursachen hierfür ergründet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung des Schlammalters umgesetzt werden. Ein zu geringes Schlammalter deutet auf eine zu geringe Reinigungsleistung oder bei Anlagen mit simultaner Schlammstabilisierung auf eine nicht ausreichende Schlammstabilisierung hin. Das Rücklaufverhältnis sollte entsprechend der Bemessung der Belebtschlammanlage im Bereich von 0,7 bis 1 liegen. Hierfür muss die Nachklärung in der Lage sein, einen Schlammtrockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm (TS RS ) sicherzustellen, der mindestens etwa doppelt so hoch ist wie der der Bemessung zugrunde liegende Trockensubstanzgehalt im Belebungsbecken (TS BB - Bemessung). Um auf sich im Betrieb der Anlage ändernde Verhältnisse, wie beispielsweise Abwasserzufluss (Q m ) und Schlammindex (ISV), reagieren zu können, sollte der Rücklaufschlammstrom (Q RS ) flexibel einstellbar sein. Zurück zu den Fragen Durchflussmesswerte vom Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Ermittlung der hydraulischen und stofflichen Belastung. Durchflussmesswerte vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage dienen in erster Linie der Überprüfung der Einhaltung von Anforderungen an die Gewässerbenutzung des wasserrechtlichen Bescheides. Zurück zu den Fragen Die erforderliche Art und der erforderliche Umfang der Ermittlung des Abwasserdurchflusses im Zu- und Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen (ABA) wurden mit der SÜVO an die Entwicklung und Verfügbarkeit von Durchflussmessgeräten angepasst. Die folgende Tabelle 1 zeigt die Anforderungen der Anlage 1 der SÜVO an die Durchflussmessung (Zu- und Ablauf) bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsverfahren. Die Anforderungen an eine Durchflussmessung für Abwasseranlagen der Anlage 2 SÜVO (chemische oder physikalische oder chemisch-physikalische Verfahren und nicht behandlungsbedürftiges Abwasser) sind in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst. Nach § 6 SÜVO können Ausnahmen zugelassen werden. Die Wasserbehörde entscheidet im Einzelfall auf Antrag, ob eine Ausnahme möglich ist, d.h. die Überwachung auf eine andere Weise gewährleistet ist. Bei der Erfassung der Messwerte im Betriebstagebuch hat der Anlagenbetreiber auch darauf zu achten, dass die Messwerte im Betriebstagebuch so dargestellt und zusammengefasst werden, dass eine Überprüfung des zulässigen Spitzenabflusses (l/s, m 3 /h) möglich ist. Zur Erfassung des Spitzenabflusses genügt es, wenn bei kontinuierlicher Messung im Intervall von 2 Minuten ein Messwert generiert wird. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte zur Messung des Abwasserdurchflusses sind die Vorgaben des Herstellers hinsichtlich Häufigkeit und Art der Überprüfung maßgebend. Wenn der Hersteller nichts anderes bestimmt hat, ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 oder soweit nach der Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Als Kontrollmessung für Messgeräte, für die die DIN 19559 nicht anwendbar ist, wie zum Beispiel magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID), gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik auch Prüfmessungen (Verifizierungen) am eingebauten Messgerät und zugehörigen Messumformer durch die Herstellerfirma oder ein von der Herstellerfirma autorisiertes Unternehmen. Zurück zu den Fragen Der Energieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ist unabhängig davon anzugeben, ob die Energie bezogen oder selbst erzeugt wird. Zu erfassen ist der Energieverbrauch sämtlicher Aggregate und Anlagenteile zur Behandlung des Abwassers, der auf der Behandlunsganlagen befindlichen Pump- und Hebeanlagen, der Klärschlammbehandlungsanlagen sowie der für die Abwasserbehandlung erforderlichen Infrastruktur. Die auf der Abwasserbehandlungsanlage im Kalenderjahr verbrauchte Elektroenergie kann direkt am Stromzähler abgelesen werden. Der Betreiber muss allerdings beachten, ob er damit den Elektroenergieverbrauch der klärtechnischen Anlagenteile ermitteln kann. Wird der Elektroenergieverbrauch nur über einen Hauptstromzähler erfasst, kann die Nachrüstung weiterer Messgräte notwendig sein, um den Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage zu erfassen. Sofern neben Elektroenergie noch andere Fremdenergie (z.B. Gas, Fernwärme) zugekauft wird, kann die verbrauchte bzw. eingekaufte Energie in kWh/a aus der Jahresendabrechnung des Versorgers entnommen werden. Wird die erforderliche Wärmeenergie unter Verwendung fossiler Energieträger selbst erzeugt, kann der Energieverbrauch in kWh/a aus der verbrauchten Menge und des jeweiligen Energieinhalts bzw. Heizwertes des Brennstoffes wie folgt ermittelt werden: WV (kWh/a) = M fBS (Standardeinheit/a) X W H,B (kWh/Standardeinheit) WV - Wärmeenergieverbrauch M fBS - Jahresverbrauch fossiler Brennstoffe W H,B - Heizwert oder Brennwert des fossilen Brennstoffes, je nach Heizung anzuwenden Nachfolgende Tabelle gibt den Heiz- und Brennwert ausgewählter Energieträger wieder. Sofern Einrichtungen elektrisch beheizt werden, so sind diese Energieverbräuche dem Elektroenergieverbrauch und nicht dem Wärmeenergieverbrauch zuzurechnen. Zurück zu den Fragen In der Regel nicht. § 2 Abs. 3 Satz 4 der SÜVO regelt klar, dass die Untersuchungen zur Toxizität des Abwassers durch biologische Testverfahren, wie beispielsweise die Parameter G Ei , G A und G L , im Rahmen der Selbstüberwachung nur im Ausnahmefall, wenn dies ausdrücklich im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt ist, durchzuführen sind. Allerdings kann sich aus einer Betreiberpflicht aus dem Teil H eines branchenspezifischen Anhanges der Abwasserverordnung ergeben, dass der Betreiber auch diese Parameter selbst zu überwachen hat. Diese gilt dann gemäß § 1 Abs. 2 AbwV unmittelbar. Zurück zu den Fragen Die Selbstüberwachung einer Kleinkläranlage umfasst die Kontrolle und die Wartung der Anlage. Die Anlage ist regelmäßig von einem Sachkundigen zu kontrollieren und von einem Fachkundigen zu warten. Ein Sachkundiger kann aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrungen gewährleisten, dass er die Kontrollen sachgerecht durchführt. Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Kleinkläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetreiber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle beauftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Für die Wartung muss der Kleinkläranlagenbetreiber einen Fachkundigen beauftragen. Fachkundige haben Nachweise über die Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen erlangt. Die Regelungen zum Fachkundenachweis für die Wartung von Kleinkläranlagen enthält der RdErl. Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen vom 16.6.2010 (MBl. LSA S. 492). Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung in Abhängigkeit von der Art der Kleinkläranlage sind in Anlage 3 der SÜVO geregelt. Bei der Analyse der Abwasserinhaltsstoffe im Rahmen der Wartung durch den Fachkundigen können Betriebsmethoden verwendet werden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage sicher beurteilt werden kann. Die hierfür notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Fachkundige eigenverantwortlich durchzuführen. Die Wasserbehörde kann vom Kleinkläranlagenbetreiber die Dokumentation des Fachkundigen abfordern. Der Kleinkläranlagenbetreiber holt sich diese Nachweise vom Fachkundigen ein. Zurück zu den Fragen Die Regelungen der Anlage 4 der SÜVO sowie auch die Mitteilungspflichten nach § 5 SÜVO gelten nur für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle und die dazugehören-den Regenbecken. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche Anlagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemeinheit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 WG LSA zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt die Anlage 4 nicht. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind private Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 WHG dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Zurück zu den Fragen Für die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes der Kanäle können verschiedene Verfahren, abhängig vom Entwässerungsverfahren, verwendet werden. Eine Untersuchung kann durch eine Dichtigkeitsprüfung, aber auch durch ein anderes Verfahren, wie eine optische Inspektion durch Begehung oder Kamerabefahrung, durchgeführt werden. Bei Sonderentwässerungsverfahren, wie Druck- und Vakuumentwässerung, sind zusätzlich die Vorgaben und Empfehlungen des Herstellers zu berücksichtigen. Entscheidend bei der Wahl des Untersuchungsverfahrens ist, dass dieses für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden Anlage geeignet ist. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen eine Zustandserfassung und -beurteilung (Zu-standsklassifizierung) ermöglichen. Die untersuchten Kanalabschnitte sind in Zustandsklassen einzuteilen. Der Wasserbehörde ist in der Zusammenfassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Bst. c) und d) SÜVO über das angewandte Verfahren der Zustandsklassifizierung zu berichten. Als Mindestfrist für eine Untersuchung der Kanäle sind in der Verordnung 15 Jahre nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahre nach einer Inspektion festgeschrieben. Für neu errichtete Anlagen ergibt sich damit in der Regel eine Neubewertungsfrist von 20 Jahren, da für Neuanlagen im Rahmen der Gewährleistungsabnahme fünf Jahre nach Inbetriebnahme eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen war/ist und diese Anlagen durch den Betreiber erstmals nach weiteren 15 Jahren erneut zu untersuchen waren/sind. Sind aufgrund technischer Vorschriften oder Herstellerangaben andere Fristen für eine Untersuchung festgeschrieben, sind die Kanäle entsprechend dieser Vorschriften zu untersuchen. Dies können kürzere aber auch längere Untersuchungsintervalle sein. Auch andere Vorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen, können Einfluss auf die Häufigkeit der Untersuchungen haben. Zurück zu den Fragen Sammelkanäle, die nicht an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und die gemeinsam Niederschlagswasser und behandeltes Abwasser (im Wesentlichen aus Kleinkläranlagen) in Gewässer ableiten (sogenannte Bürgermeisterkanäle), zählen nicht zu den Mischwasserkanälen. Deshalb gilt Anlage 4 nicht für sogenannte Bürgermeisterkanäle. Dies stellt bereits § 5 Absatz 1 Satz 2 SÜVO klar. Für diese Anlagen gilt gemäß WHG, dass sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) betrieben und unterhalten werden müssen. Zurück zu den Fragen Untersuchungen des von der Einleitung betroffenen Gewässers durch den Betreiber der Abwasseranlage sind nur dann erforderlich, wenn dies im wasserrechtlichen Bescheid vorgeschrieben ist. Zurück zu den Fragen Für die jährliche Auswertung, Zusammenfassung und auch Übergabe der Selbstüberwa-chungsergebnisse wurden Formblätter vorgegeben, die auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz als ausfüllbare Excel-Dateien eingestellt sind. Diese Formblätter sind solange zu verwenden, bis eine Übermittlung der Selbstüberwa-chungsergebnisse über eine durch das Land vorgegebene Internetplattform möglich ist. Bis darin übergibt der Betreiber jährlich die ausgefüllten Formblätter oder eine elektronische Datei (Excel-Tabelle) jeweils bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres. Zurück zu den Fragen Letzte Aktualisierung: 14.12.2023

Anforderungen des Gewässerschutzes

Die Festlegungen von Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach einem kombinierten Ansatz. Zunächst sind Abwassereinleitungen aus Punktquellen durch die Vorgaben von Emissionsgrenzwerten geregelt (Emissionsprinzip). Das heißt, es sind für die verschiedenen Abwasserarten, je nach Herkunft des Abwassers, durch die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen festgelegt, welche das Abwasser vor Einleitung in ein Gewässer erfüllen muss. Die Abwasserverordnung gilt auch für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiter). Im Einzelfall ist jedoch hinsichtlich der Auswirkungen auf das Einleitgewässer zu prüfen, ob zusätzlich zu den in der Abwasserverordnung AbwV manifestierten Festlegungen weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit des zur Einleitung vorgesehenen Abwassers gestellt werden müssen (Immissionsprinzip). Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erfordert daher eine behördliche Gestattung in Form der so genannten wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine solche darf die Wasserbehörde nur erteilen, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einleitung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Wasserhaushaltsgesetz WHG neu). Derjenige, der Abwasser einleiten will, ist also gezwungen, sein Abwasser durch technische Behandlungsverfahren auf einen bestimmten Qualitätszustand zu bringen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Für Abwasser aus kommunalen Kläranlagen gilt der Anhang 1 der AbwV. Das Abwasser aus Industrie und Gewerbe ist in derzeit in 52 Branchen eingeteilt und die zu erfüllenden Kriterien sind in der Verordnung ebenfalls in Anhängen geregelt. Obwohl der § 1 Abs. 1 der AbwV auf die >in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereiche< abstellt, können die Anforderungen subsidiär auch für nicht explizit genannte Branchen herangezogen werden, zumindest soweit es sich dabei um vergleichbare Abwasser handelt. Für Abwasser und Branchen, die in der AbwV nicht geregelt sind (z.B. Aquakulturen / Fischintensivhaltung und Soda-Herstellung), gilt: Einleitung in Gewässer aus diesen Bereichen werden durch Einzelfallentscheidungen genehmigt, Empfehlungen von nationalen Fachgremien, z.B. der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) fließen in die Entscheidungsfindung ein, internationale Empfehlungen, z.B. BREF-Dokumente nach der IVU-Richtlinie werden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. letzte Aktualisierung: 08/2010

Ehemalige Rieselfelder 2010

Bis in die 1870er Jahre erfolgte die Ableitung der Haus- und Straßenabwässer Berlins über eine primitive Rinnsteinentwässerung. Nach jahrelangem Streit über das zu wählende Verfahren der Stadtentwässerung und Abwasserbeseitigung hatte sich das Verrieseln von Abwässern bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung der Flächen als günstigste Form der Abwasserentsorgung durchgesetzt. Insgesamt wurden 20 offizielle Rieselfeldbezirke und zwei Rieselfeldkleinstandorte mit einer für die Abwasserverrieselung hergerichteten (aptierten) Fläche von etwa 12.500 ha eingerichtet. Die hierzu benötigten Flächen wurden von der Stadt Berlin angekauft und befinden sich größtenteils auch heute noch in ihrem Besitz. Mit dem Ausbau der Klärwerke Berlins wurde der größere Teil der Rieselflächen bis Mitte der 1980er Jahre aus der Nutzung genommen. Im Stadtgebiet Berlins wurden Ende der 1980er Jahre große Flächen in Marzahn, Hellersdorf und Hohenschönhausen bebaut bzw. wie in der Umgebung des Bucher Forstes aufgeforstet . Die letzten Rieselfelder in ursprünglicher Nutzung wurden bis 1998 stillgelegt. Bis 2010 wurden auf den Flächen des Rieselfeldes Karolinenhöhe , Ortsteil Gatow, noch Elutionsstudien (umweltchemische Untersuchung zum Lösen von adsorbierten Stoffen) zur Verbringung von Klarwasser durch die Berliner Wasserbetriebe durchgeführt. Viele der ehemaligen Rieselfeldflächen werden heute land- und forstwirtschaftlich genutzt. In Rieselfeldböden werden neben Nährstoffen auch die im Abwasser befindlichen Schadstoffe angereichert. Dies führt bei den aufgegebenen Flächen vielerorts zu Beeinträchtigungen der derzeitigen Nutzung und hat aufgrund der Größe der betroffenen Flächen weitreichende Konsequenzen für den Naturhaushalt. Die ehemaligen Rieselfelder bleiben auch zukünftig weiterhin wichtige Räume für die Stadtentwicklung. Es wurden bereits vielfältige, zum Teil konkurrierende Konzepte zur Nutzung der verbliebenen Flächen für den Wohnungsbau, für Gewerbeansiedlungen, als Erholungsraum oder für Grundwasseranreicherungen diskutiert. In Anbetracht der Kenntnisse über die spezifischen Belastungen der Rieselfeldböden bilden Informationen über Lage und Flächenausdehnung ehemaliger Rieselfelder eine sehr wichtige Planungsgrundlage zur Bewertung der Schutzwürdigkeit der Böden und zur Vermeidung zukünftiger Nutzungskonflikte. Die Einrichtung der Rieselfelder erfolgte nach einem Entwässerungsentwurf von James Hobrecht, der 1869 vom Magistrat Berlin für die Leitung des Berliner Latrinenwesens gewonnen wurde. Hobrecht teilte die gesamte Stadtfläche in 12 Gebiete, sogenannte Radialsysteme auf. In jedem Radialsystem war ein Pumpwerk vorgesehen, dem die Abwässer, die sich aus häuslichem, gewerblichem und industriellem Schmutzwasser und aus Niederschlagswasser zusammensetzten, durch Gefälleleitungen zuflossen. Vom Pumpwerk aus wurden die Abwässer mittels Druckrohren zu außerhalb der Stadt liegenden Rieselfeldern verbracht. Ein Teil der Rieselfelder wurde zusätzlich von Direktzuleitern beschickt. Aus der Druckleitung, die das Abwasser von den Pumpwerken zu den Rieselfeldern führte, gelangte es zunächst in Absetzbecken , die als Beton- oder Erdbecken ausgebildet waren. Beim Strömen des Wassers durch die Becken setzte sich der größte Teil der Sinkstoffe am Boden ab, und Tauchwände hielten vorhandene Schwimmstoffe zurück. Die in den Absetzbecken abgelagerten Sedimente wurden regelmäßig ausgeräumt und auf speziellen Schlammtrockenplätzen entwässert. In früheren Jahren fand der entwässerte Schlamm als Bodenverbesserungsmittel in der Landwirtschaft und im Gartenbau Verwendung. Auch das Grabensystem eines Rieselfeldes wurde regelmäßig gereinigt, wobei die entfernten Sedimente in der Regel direkt am Grabenrand abgelagert wurden. Nachdem das Abwasser die Absetzanlage passiert hatte, d. h. mechanisch gereinigt wurde, floss es über Zuführungen durch natürliches Gefälle auf die Rieselstücke. Die natürliche Oberflächengestalt des für die Verrieselung vorgesehenen Bodens war für die Aufleitung des Abwassers nicht ohne weiteres geeignet. Je nach Oberflächengestaltung wurden die Rieselstücke (Tafeln) entweder als Horizontal- oder Hangstücke in einer Größe von ca. 0,25 ha ausgebildet und mit Wällen umgeben. Die Berieselung geschah in der Weise, dass die Horizontalstücke über umlaufende Verteilungsrinnen ganzflächig überstaut wurden, während bei den Hangstücken das Wasser der oberen Kante zugeführt wurde und von dort aus dem Gefälle folgend herabrieselte. Ursprünglich gab es noch Beetstücke mit Furchenbewässerung, bei denen das Wasser in parallelen Längsgräben von etwa einem Meter Abstand, die untereinander verbunden waren, über die Stücke floss und nur eine Befeuchtung der Pflanzenwurzeln eintrat (vgl. Abb. 1). Im Umfeld der eigentlichen Rieseltafeln befanden sich häufig sogenannte Wildrieselflächen , auf die bei Überlastung der aptierten Flächen über Wildrieselungsschieber unvorbehandeltes Abwasser direkt auf Naturland aufgebracht werden konnte. Bei der Bodenpassage wurden die Inhaltsstoffe des Abwassers zurückgehalten, im humosen Oberboden adsorbiert, sowie chemisch und biologisch umgewandelt. Damit erfolgte auch eine Zufuhr landwirtschaftlich verwertbarer Nährstoffe. Aufgrund der zunächst hohen erzielbaren Erträge wurde die Mehrzahl der Flächen landwirtschaftlich genutzt und durch eigens gegründete Rieselgüter bewirtschaftet. Dabei erfolgte zumeist eine Mischnutzung von Grünland und Ackerkulturen. Zur schnelleren Abführung des gefilterten und gereinigten Wassers sowie zur Wiederbelüftung und Belebung des Bodens wurden die berieselten Flächen meist schon bei der Herrichtung in gleichmäßigen Abständen mit Dränrohren durchzogen. Die Ableitung des Dränwassers erfolgte über Sammeldräns in Entwässerungsgräben zu den Vorflutern. Ein Teil des Sickerwassers gelangte nach der Bodenpassage ins Grundwasser. Im Normalbetrieb wurden die Flächen überstaut. Anschließend wurde abgewartet, bis das Wasser versickerte und der Boden wieder durchlüftet wurde. Erst danach wurde mit dem nächsten Überstau begonnen. Die Berieselungsrhythmen richteten sich zudem nach den Wachstumsperioden der landwirtschaftlichen Kulturen. So waren für Grünland jährlich 4 – 8 Berieselungen mit Beaufschlagungsmengen von 2.000 – 4.000 mm möglich, während Flächen, die für den Anbau von Wintergetreide genutzt wurden, nur einmal jährlich mit 100 – 500 mm Abwasser beschickt werden konnten. Durch die Überbeanspruchung der Rieselfelder aufgrund zunehmender Abwassermengen, einer Intensivierung der landwirtschaftlichen Produktion und Stilllegungen von Rieselfeldflächen wurden in einigen Bereichen sogenannte Intensivfilterflächen angelegt, die dauerhaft überstaut und zu diesem Zweck eigens mit erhöhten Wällen umgeben wurden. Hier wurde nur eine ungenügende Reinigungsleistung erzielt, da aerobe Abbauprozesse nicht stattfinden konnten. Diese Flächen wurden nicht landwirtschaftlich genutzt. Mit der Aufgabe der Rieselfeldnutzung erfolgte in vielen Fällen eine weitgehende Einebnung der Rieselfeldstrukturen . Gräben und Tafeln wurden mit dem im Bereich der Wälle aufgeschütteten Material verfüllt. Neben den Nährstoffen wurden bei der Bodenpassage auch die im Abwasser befindlichen Schadstoffe zurückgehalten. Die beaufschlagten Böden wurden daher flächendeckend in zum Teil erheblichem Maße mit Schwermetallen belastet. Dies führte zu Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Böden, da sich die im Boden befindlichen Schwermetalle in den angebauten Nahrungspflanzen anreichern können. Die ermittelten Belastungen können lokal so hoch sein, dass gesundheitliche Risiken bei direktem Bodenkontakt nicht auszuschließen sind. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn auf ehemaligem Rieselland empfindliche Nachnutzungen (z. B. Kinderspielplätze) vorgesehen sind. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Schadstofffracht der verrieselten Abwässer durch die zunehmende Verwendung von Haushaltschemikalien, Waschmitteln sowie die Zunahme des gewerblichen Abwasseranteils im Laufe der Betriebsdauer der Rieselfelder stetig zunahm. Hinzu kam die steigende Belastung mit den durch die Mischwasserkanalisation zugeführten Straßenabwässern. Aufgrund der Abwasserzusammensetzung ist im Zuge der Rieselfeldnutzungen neben Schwermetallen auch mit einer relevanten Belastung der Böden mit organischen Schadstoffen zu rechnen. Innerhalb der ehemaligen Rieselfelder bestehen in Abhängigkeit von der Menge der aufgebrachten Abwässer erhebliche Gradienten in der Schadstoffbelastung der Böden. Entscheidend hierfür sind die Betriebsdauer, die Art der Nutzung sowie die Menge der jährlich aufgebrachten Abwässer. Besonders hohe Belastungen sind hier vor allem im Bereich der ehemaligen Intensivfilterflächen zu erwarten. Zusätzliche Abstufungen ergeben sich aus den betriebstechnischen Abläufen, so dass Rieseltafeln in der Nähe der Absetzbecken in der Regel stärker belastet sind als weiter entfernte Bereiche. Im Bereich der Absetzbecken und Schlammtrockenplätze ist immer dann mit besonders hohen Belastungen zu rechnen, wenn die Flächen keine Abdichtung aufweisen. Nach Einstellung des Rieselfeldbetriebs wurden die aufgegebenen Flächen zumeist weitgehend eingeebnet und umgepflügt. Hierdurch erfolgte eine Durchmischung von Böden mit unterschiedlicher Belastung. Zudem wurde belastetes Bodenmaterial in tiefere Bodenschichten eingebracht. Bei der Bodenpassage wurden nicht alle Inhaltsstoffe des Abwassers zurückgehalten. So zeigten sich in den Rieselfeldabläufen erhebliche Konzentrationen von Stickstoff- und Phosphatverbindungen , die die aufnehmenden Vorfluter belasteten. Im Stadtgebiet waren hiervon insbesondere Panke/Nordgraben, Tegeler Fließ, Wuhle, Unterhavel und Rudower Fließ betroffen. Die Stilllegung der Rieselfelder hat hier in der Vergangenheit bereits zu einer Verbesserung der Wasserqualität geführt. Neben der Belastung von Oberflächenwasser ist ein Transfer von Stickstoffverbindungen und organischen Schadstoffen ins Grundwasser nachgewiesen (u.a. Liese et al. 2004). Schwermetalle werden dagegen weitgehend im Oberboden zurückgehalten. Auch die Aufgabe der intensiven Rieselfeldnutzung hat vielfältige Auswirkungen auf das Ökosystem: Die während des Rieselfeldbetriebs akkumulierten Nähr- und Schadstoffe sind im Wesentlichen in der organischen Substanz des Bodens gebunden. Bei aufgegebenen Rieselfeldern ist infolge des veränderten Wasserhaushalts und chemischen Bodenzustands mit einem Abbau der organischen Substanz und mit einer Abnahme des Bindungsvermögens zu rechnen. Dabei können die gebundenen Nähr- bzw. Schadstoffverbindungen mit sinkendem pH-Wert remobilisiert und ins Grundwasser bzw. in die angrenzenden Vorfluter ausgewaschen werden. Die Aufgabe der Rieselfelder hatte zudem erhebliche Konsequenzen für den Gebietswasserhaushalt . So wurde an Pegeln im Bereich der südlichen Rieselfelder ein deutliches Fallen des Grundwasserspiegels registriert. Dies hatte unmittelbare Konsequenzen für die jeweilige Vegetation bzw. für das Ertragspotential der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Zudem hatte die Einstellung der Verrieselung eine Verringerung des Grundwasserdargebots des Ballungsraums Berlin zur Folge. Nach Aufgabe der nördlichen Rieselfelder traten Probleme mit der Wasserführung von Panke und Tegeler Fließ auf, die vorher ihr Wasser zum Teil aus Rieselfeldabläufen erhielten. Um die negativen Folgen zu mindern, die sich durch die Einstellung des Rieselfeldbetriebes ergaben, wurden verschiedene Konzepte diskutiert und erprobt. Mögliche Maßnahmen sind z. B.: die Erhaltung der Bindungsstärke des Bodens durch Zufuhr von organischer Substanz bzw. Kalk zur Stabilisierung des pH-Wertes, der Schadstoffentzug durch Pflanzen mit hoher Biomasseproduktion und die Wiedervernässung bzw. Weiterberieselung mit gereinigten Klärwerksabläufen mit dem Ziel der Grundwasseranreicherung und der Unterbindung des Abbaus organischer Substanz.

Fischfauna 1993

Berlins natürliche Seen und Fließgewässer entstanden vor rund 10 000 Jahren mit dem Abtauen der Gletscher, die das Gebiet während der Weichsel-Vereisung bedeckten. Es handelt sich demzufolge um geologisch sehr junge Gewässer. Damals umfaßte die autochthone (einheimische) Süßwasserfischfauna Deutschlands nach Thienemann 56 Arten, ausgenommen Wanderfische, die die Binnengewässer nur zur Fortpflanzung aufsuchten. Von diesen wiederum war es 31 Fischarten möglich, die Gewässer des heutigen Landes Berlin zu besiedeln. Sie müssen als ursprüngliche bzw. autochthone Fischfauna Berlins betrachtet werden. Diese unterlag bis in die Gegenwart vielfältigen, z. T. noch anhaltenden Veränderungen. Prägten einst die Flußsysteme von Spree und Havel das Berliner Gewässernetz, so mußte ihre Dynamik zunehmend Stillwasser- und Rückstaubereichen weichen. Der Dammbau zum Betreiben von Mühlen läßt sich bis in das 13. Jahrhundert zurückverfolgen. Neben diesen Mühlendämmen wurden weitere Stauanlagen und Schleusen zur Förderung der Schiffahrt errichtet. Bereits im 17. Jahrhundert begann die Begradigung einzelner Flußabschnitte. Der Kanalbau erreichte Mitte des vorigen Jahrhunderts seinen Höhepunkt. Ab dieser Zeit war es Wanderfischen selbst bei Hochwasser nicht mehr möglich, die hohen Wehranlagen zu überwinden und das Berliner Stadtgebiet zu erreichen. Mit der Stauhaltung gingen wertvolle Lebensraumstrukturen der Fließgewässer und die für viele Fischarten notwendigen Überschwemmungsflächen verloren. Die Strömungsgeschwindigkeit nahm ab, und Ablagerungsprozesse führten zu einer Überlagerung der grobkörnigen Sedimente mit Schlamm. Sauerstoffzehrende Abbauprozesse am Gewässergrund wurden vorherrschend. Fischarten, die kiesiges, gut mit Sauerstoff versorgtes Substrat bevorzugen, mußten weichen. Für sie fehlten sowohl geeignete Laich- und Lebensräume als auch die Möglichkeit, Ausgleichswanderungen durchzuführen, weshalb die einstige Leitfischart, die Barbe – ein typischer Flußfisch, ausstarb. Der Gewässercharakter wandelte sich von der klassischen Barben- zur Bleiregion . Neben diesen nachhaltigen Beeinträchtigungen durch den Gewässerausbau spielten Einträge aller Art eine erhebliche Rolle. Bereits vor der Jahrhundertwende war die Belastung von Spree und Havel durch industrielle und kommunale Abwässer sowie Fäkalien derart stark, daß häufig Fischsterben auftraten, und die Fischerei ernsthaft beeinträchtigt wurde. Aufgrund der schlechten Sauerstoffverhältnisse an der Wasseroberfläche war es beispielsweise unmöglich, Fische aus der Unterhavel in Booten mit offenen, durchströmten Fischkästen, sog. Drebeln, lebend nach Berlin (heutige Innenstadt) zu transportieren. Auch die städtischen Rieselfelder boten hinsichtlich der Gewässergütesituation nur bedingt Abhilfe. Die genannten anthropogenen Einwirkungen führten zu einer Verarmung der Berliner Fischfauna. Neben der Barbe starben weitere strömungsliebende, an sauerstoffreiches Wasser gebundene Fischarten, wie Bachneunauge und Bachschmerle, in Berliner Gewässern aus. In jüngerer Zeit wurden die oft stark beeinträchtigten Flüsse und Seen mit einer neuen – keiner besseren – Qualität des Abwassers belastet. Großkläranlagen verhinderten den Eintrag groben organischen Materials (Fäkalien u.ä.); trotzdem blieb die Fracht der gelösten Nährstoffe hoch. Gleichzeitig wurden mit der Intensivierung der Landwirtschaft und zunehmender Industrialisierung verstärkt Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Schadmetalle und andere Toxine eingetragen. Besonders Industrieabwässer belasteten die Gewässer zusätzlich durch Abwärme . Eine durch Nährstoffeintrag hervorgerufene bzw. geförderte Eutrophierung begünstigt euryöke (umwelttolerante) Fischarten, deren Bestandsausweitung oftmals das Zurückgehen anspruchsvollerer Arten verdeckt. Die genannten Einflußfaktoren sind zweifellos die bedeutendsten. Damit ist aber die Palette anthropogener Schadwirkungen auf den Fischbestand hiesiger Gewässer noch nicht erschöpft. Gegenwärtig spielt die Freizeitnutzung eine große, ständig zunehmende Rolle. Der durch Motorboote verursachte Wellenschlag sowie das Baden fördern die Erosion der Gewässerufer, indem schützende Pflanzengürtel zerstört werden. Differenzierter zu betrachten ist die Freizeitfischerei . Bei mehrfach genutzten Gewässern (Angeln, Baden, Sportboote etc.) sind die durch Angler verursachten Uferzerstörungen und -verschmutzungen im Verhältnis zu den zahlreichen Badegästen relativ gering. Angler beeinflussen ein Gewässerökosystem in erster Linie durch Eingriffe in die Biozönose in Form von Fischentnahmen und Besatzmaßnahmen . Dabei werden wirtschaftlich wertvolle bzw. für Angler interessante Fischarten einseitig gefördert. Hinzu kommt eine Verfälschung der autochthonen Fischfauna durch Besatz mit nicht einheimischen Arten, wie z. B. Regenbogenforelle und Zwergwels. Sie können Nahrungskonkurrenten, Laichräuber und Freßfeinde sein, auf die sich die heimische Fauna nicht einstellen konnte. Im Verlauf ihrer Entwicklungsgeschichte haben sich die Arten ihrem Lebensraum optimal angepaßt und spezialisiert, um Konkurrenzbeziehungen auszuweichen. Dieser Prozeß führte dazu, daß innerhalb eines Ökosystems die meisten Arten einen relativ abgegrenzten Bereich, eine ökologische Nische haben, den ausschließlich sie optimal nutzen können. Bringt man nun in dieses Ökosystem fremde, d.h. allochthone Arten ein, so ist deren Wirkung vorher oft nicht abzuschätzen. Einheimische Arten können verdrängt werden. Mit ihnen würden im Verlauf der Evolution erworbene, genetisch fixierte Spezialisierungen sowie Anpassungen an hiesige Gewässerverhältnisse verloren gehen. In stark beangelten Gewässern stellt das allgemein übliche Anfüttern zudem einen nicht zu vernachlässigenden Nährstoffeintrag dar. Erste Erhebungen zur Fischfauna Berliner Gewässer vor rund 100 Jahren bieten wertvolle historische Anhaltspunkte, anhand derer die Wirkung der genannten Einflußfaktoren auf die Fischartenzusammensetzung und ihre Veränderung eingeschätzt werden kann. Einzelne Gewässer, vornehmlich im Südosten Berlins, wurden in den 50er Jahren erneut untersucht. Spätere Fischbestandserfassungen konnten aufgrund politischer Grenzen nur noch Teilbereiche Berlins berücksichtigen, weshalb zwei Rote Listen, getrennt für den Ost- und den Westteil der Stadt, erarbeitet wurden (s. Tab. 1). Die unterschiedliche Einstufung der Gefährdung einzelner Arten beruht vornehmlich auf den unterschiedlichen Gewässerverhältnissen in beiden Teilen der Stadt. So überwiegen im Westteil großflächige Flußseen, während der Ostteil über mehr natürliche Fließgewässer verfügt. Folglich weichen die Anzahl der Vorkommen sowie die Bestandsgrößen von Freiwasserbewohnern und Flußfischen in beiden Untersuchungsgebieten z. T. erheblich voneinander ab, was zu einer unterschiedlichen Einschätzung ihrer Gefährdung führte. Nachdem es möglich war, für das gesamte Land Berlin eine Rote Liste zu erstellen, wurden die bisher erhobenen Daten zur Fischbesiedlung zusammengefaßt und ein einheitlicher Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Die in Tabelle 1 dargestellten, z. T. geringeren Einstufungen einzelner Arten in der neuen Roten Liste sind nicht auf verbesserte Lebensbedingungen zurückzuführen, sondern auf ein größeres Untersuchungsgebiet und eine höhere Anzahl von Befischungen. Im Gegensatz zu früheren Arbeiten wurde fast die doppelte Anzahl von Gewässern beprobt. Dies führte für eine große Zahl von Fischarten zur Feststellung neuer Vorkommen. Auf dieser Grundlage wurde eine neue kommentierte Rote Liste für Berlin erarbeitet (Wolter et al., in Vorbereitung). Gegenwärtig gibt es im Land Berlin mehr als 250 Gewässer, alle mit einer durch den Menschen stark beeinflußten Fischfauna. Kenntnisse über die gegenwärtige Verbreitung und Häufigkeit sowie die wesentlichen existenzgefährdenden Faktoren sind essentielle Voraussetzungen, um Arten- und Biotopschutzmaßnahmen zielgerichtet und mit geeigneten Methoden realisieren zu können. Zur Beurteilung von Gewässern ist die Untersuchung der Fischbestände hilfreich, da sie die Einschätzung der komplexen Einflußfaktoren und deren Langzeitwirkung auf höhere aquatische Organismen ermöglichen kann, ohne diese einzeln betrachten zu müssen. Die vorherrschende Fischfauna ist ein Indiz für den ökologischen Zustand eines Gewässers. Deshalb ist z. B. der Nachweis einer großen Anzahl von Fischarten positiv zu beurteilen, da dies aufgrund ihrer ökologischen Einmischung auf das Vorhandensein vieler verschiedener Lebensräume und damit einer großen Strukturvielfalt hindeutet. Hierbei muß allerdings auch immer die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß der vorgefundene Bestand durch Besatzmaßnahmen verfälscht sein kann. Das Vorkommen gefährdeter Fischarten in einem Gewässer kann für seine Beurteilung grundsätzlich positiv gewertet werden, da diese i. d. R. bezüglich der Wasserqualität und der strukturellen Vielfalt des Lebensraumes anspruchsvoller sind als euryöke Arten.

M2023-14

MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 H. Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 7536 Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung RdErl. des MWU vom 20. März 2023 – 23.22-62511 Zur Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457) werden folgende Hinweise gegeben: 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Selbstüberwachungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das Abwasser aus den Abwasseranlagen direkt oder indirekt eingeleitet wird oder ob die Einleitung was- serrechtlich gestattet ist. 1.2 Zu den Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) gehören sämtliche Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des von Straßen abfließenden Niederschlagswassers wie Straßenmulden, Entwässerungsgräben, Straßenrinnen, Durchlässe, Düker, Pumpanlagen, Rückhalte-, Absetz- und Regenklärbecken sowie Bodenfilter oder Versickerungs- anlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Soweit erfor- derlich hat die Wasserbehörde für diese Anlagen Anforde- rungen an die Selbstüberwachung in den die Abwasser- einleitung zulassenden behördlichen Bescheid aufzunehmen. 1.3 Betreiber der Abwasseranlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaf- fenheit und den Betrieb einer Anlage auszuüben. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt. 2. Art und Umfang der Selbstüberwachung 2.1 Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverord- nung gelten gegenüber den Betreibern von Abwasser- anlagen unmittelbar. Dies gilt auch für Einleitungen oder Abwasseranlagen, die wasserrechtlich nicht zugelassen sind. Es ist zweckmäßig im wasserrechtlichen Bescheid auf die Selbstüberwachungsverordnung und die zutreffende Anlage Bezug zu nehmen oder auf das Bestehen der Selbstüberwachungspflicht sowie auf die Art und den Umfang der Selbstüberwachung durch einen Verweis auf die Selbstüberwachungsverordnung hinzuweisen. Zusätzliche Anforderungen sind dann zu stellen, wenn wegen der Anlagen- oder Abwasserspezifik die Bezug- nahme auf die Selbstüberwachungsverordnung und deren Anlagen 1 oder 2 nicht ausreicht. Die Wasserbehörde prüft kritisch, ob und welche zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen und begründet die Notwendigkeit im Bescheid ausführlich. Nur die für das Abwasser und die bestimmte Abwasseranlage relevanten Parameter und zu überwachenden Verfahrensstufen sind in den wasserrecht- lichen Bescheid aufzunehmen. Die zuständige Wasser- behörde kann die weitergehenden Anforderungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), festlegen. 2.2 Einstufung einer Abwasseranlage oder Abwasserein- leitung Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Ab- wasserreinigungsverfahren (Anlage 1 der Selbstüberwachungs- verordnung) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage legt die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid fest. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für die Selbstüberwachung nicht maßgebend. Bei physikalischen oder chemischen oder physikalisch- chemischen Verfahren zur Abwasserbehandlung (Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich die Selbst- überwachung nach der zugelassenen (höchsten) Einlei- tungsmenge. Die zulässige Einleitungsmenge ist im wasser- rechtlichen Bescheid auch in m³/d festzulegen. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser. Werden der Wasserbehörde Selbstüberwachungsergeb- nisse von Einleitungen aus Abwasseranlagen übermittelt, die keiner Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht unter- liegen, enthält die Mitteilung (Formblatt nach Nummer 5.1) in der Regel die Angaben zur Ausbaugröße oder Einleit- menge. Für Anlagen nach Anlage 2 der Selbstüberwachungs- verordnung ist die nach der Auslegung der Anlage höchste behandelbare Abwassermenge maßgeblich. Macht der An- lagenbetreiber keine Angaben zur Ausbaugröße oder zur Abwassermenge fordert die Wasserbehörde diese Daten vom Anlagenbetreiber ab. 2.3 Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist Abwasser, für das in einem wasserrechtlichen Bescheid Anforderungen an die Abwasserbeschaffenheit festgelegt sind, diese Anforderungen aber ohne weitere Abwasser- behandlung durch denjenigen, bei dem das Abwasser anfällt, eingehalten werden können. Dies kann Abwasser sein, 143 MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 a) das direkt oder indirekt eingeleitet wird und bei dem durch Beschränkung von Einsatz- und Zusatzstoffen keine Behandlung erforderlich ist (beispielsweise Kühl- wasser, Abschlämmwasser und Abwasser aus der Vaku- umerzeugung), b) das indirekt eingeleitet wird und bei dem auf eine Vor- behandlung verzichtet werden kann, da die Vorgaben der Indirekteinleitergenehmigung eingehalten werden, eine Endbehandlung in einer zentralen Abwasser- behandlungsanlage aber weiterhin erforderlich ist, oder c) das indirekt eingeleitet wird und bei dem nach § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), die Reinigungsleistung der nachgeschalteten Abwasser- behandlungsanlage angerechnet wird und das Abwasser daher nicht vorbehandelt werden muss. Der Umfang der Selbstüberwachung kann in derartigen Fällen sehr gering sein, wenn die in der Tabelle zu Num- mer 4 Abs. 1 Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung aufgeführten Parameter im Abwasser nicht zu erwarten sind oder Nachweise nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 2 der Selbstüberwachungsverordnung erbracht wurden, nach denen die Anforderungen als eingehalten gelten. Abwasser, an dessen Einleitung keine wasserrechtlichen Anforderungen gestellt sind und das indirekt in eine Ab- wasseranlage eingeleitet wird sowie in einer zentralen Abwasseranlage durch einen Dritten behandelt wird (In- direkteinleitungen, die ausschließlich nach Satzungsrecht geregelt sind), ist kein nicht behandlungsbedürftiges Abwasser nach Anlage 2 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Selbstüber- wachungsverordnung. 2.4 Abwasserdurchflussmessung nach Anlagen 1 und 2 der Selbstüberwachungsverordnung Die zu erfassenden Messwerte müssen im Betriebs- tagebuch so dargestellt und zusammengefasst sein, dass geprüft werden kann, ob der zulässige Spitzenabfluss (l/s, m3/h) eingehalten wird. Bei kontinuierlicher Messung reicht es aus, wenn alle 2 Minuten ein Messwert generiert wird. 2.5 Anforderungen an die Abwasseranalytik nach An- lagen 1 bis 3 der Selbstüberwachungsverordnung Die mindestens zweimal im Jahr durchzuführende Paral- leluntersuchung kann mit einer im Rahmen der behörd- lichen Überwachung entnommenen und untersuchten Probe durchgeführt werden. Dafür ist die bei der behörd- lichen Probenahme durch den Probenehmer des Landes- betriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entnommene Abwasserprobe zu teilen. Der eine Proben- teil wird durch das Labor des Landesbetriebes für Hoch- wasserschutz und Wasserwirtschaft untersucht. Der zweite Probenteil ist durch den Selbstüberwachungspflichtigen selbst oder durch den von ihm Beauftragten zu unter- suchen. Beide Ergebnisse sind entsprechend den Vor- gaben des DWA1-Arbeitsblattes A 704 zu vergleichen. Referenzmethode) des DWA1-Arbeitsblattes A 704 emp- fohlen. Danach legt der Selbstüberwachungspflichtige die Qualitätsziele für die Parameter fest, bei denen er nicht die Referenzmethode verwendet. Dabei berücksichtigt er die Ausführungen zur IQK-Karte 2 (Betriebliche Festlegungen) des DWA1-A 704. Die Abweichung zum Referenzwert sollte 20 v. H. nicht überschreiten. Die Wasserbehörden informieren die Anlagenbetreiber entsprechend und kontrollieren die durchgeführten Quali- tätssicherungsmaßnahmen und ihre Dokumentation. 2.6 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen (Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung) Die Sachkunde für die regelmäßige Kontrolle der Klein- kläranlage liegt idealerweise beim Kleinkläranlagenbetrei- ber selbst. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Dritter mit der regelmäßigen Zustands- und Funktionskontrolle be- auftragt werden. Es ist die Funktionsfähigkeit wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Bauteile visuell und manuell zu überprüften. Regelungen zur Fachkunde für die Wartung von Klein- kläranlagen und zum Erwerb des Fachkundenachweises enthält der RdErl. des MLU vom 16. Juni 2010 über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen (MBl. LSA S. 492). 2.7 Kanäle und Regenbecken (Anlage 4 der Selbstüber- wachungsverordnung) Für private Anlagen in sogenannten Chemie-, Industrie- oder Gewerbeparks und auf Firmengeländen gilt Anlage 4 der Selbstüberwachungsverordnung nicht. Die Regelungen der Anlage 4 sowie die Mitteilungspflichten nach § 5 der Selbstüberwachungsverordnung gelten auch nicht für Hausanschlussleitungen, Regenwasserkanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen. Betreiber solcher An- lagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch verpflichtet, den Zustand der Anlage und ihre Funktionsfähigkeit sowie ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind öffentliche An- lagen, wenn sie dazu dienen, das Abwasser der Allgemein- heit, also einer unbestimmten Anzahl Personen, aufzuneh- men. Dazu gehören insbesondere die Kanäle der nach § 78 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Aufgabenträger. Schmutz- und Mischwasserkanäle sind keine öffentlichen Anlagen, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem von vornherein begrenzten, zu einem bestimmten Standort gehörenden Kreis von Abwasserproduzenten zur Verfügung stehen. Kanäle können mit verschiedenen Verfahren überprüft werden. Die Selbstüberwachungsverordnung macht dazu keine Vorgaben. Die Untersuchung kann beispielweise durch eine Dichtheitsprüfung oder eine optische Inspektion 1 Für die Auswertung und Dokumentation der Untersuchungs- ergebnisse wird die IQK-Karte 7 (Parallelmessungen zur 144 Die DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. MBl. LSA Nr. 14/2023 vom 24. 4. 2023 durch Begehung oder Kamerabefahrung, erfolgen. Der Betreiber wählt das Untersuchungsverfahren selbst aus. Das Untersuchungsverfahren muss für die Untersuchung und Überprüfung des Zustandes der entsprechenden An- lage geeignet sein und eine Zustandserfassung und -be- urteilung (Zustandsklassifizierung) ermöglichen. Technische Vorschriften oder Herstellerangaben bestim- men die Untersuchungshäufigkeit von Kanälen. Wenn in diesen keine Regelungen zur Untersuchungshäufigkeit getroffen sind, gelten die in der Verordnung festgeschrie- benen Fristen von 15 Jahren nach einem Dichtheitsnachweis und 10 Jahren nach einer Inspektion. Die in den technischen Vorschriften oder Herstellerangaben niedergelegten Fris- ten können kürzere aber auch längere Untersuchungs- abstände als die Frist nach der Selbstüberwachungs- verordnung sein. Auch andere Rechtsvorschriften, wie Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, können Regelungen zur Häufigkeit der Untersuchungen enthalten. Die Wasserbehörde legt dann gegebenenfalls abweichende Fristen fest. 2.8 Zusätzliche Maßnahmen des Betreibers nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Für die Überwachung der Anlage kann es erforderlich sein, dass vom Betreiber zusätzliche Parameter in die Selbstüberwachung aufgenommen oder die Untersuchungs- intervalle der zu untersuchenden Parameter verkürzt werden müssen. Betriebsanleitungen sowie Kontroll- und Wartungspläne des Betreibers enthalten in der Regel alle erforderlichen Maßnahmen der Selbstüberwachung. Die Wasserbehörde stellt im Rahmen der Anlagenkontrolle fest, ob die Selbstüberwachung ausreicht, die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung zu erfüllen. Die Wasserbehörde stellt sicher, dass auch unmittelbar geltende Parameter, die nicht im wasserrechtlichen Be- scheid geregelt sein müssen (Parameter, die in den Anhän- gen der Abwasserverordnung als Emissionsgrenzwerte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Abwasserverordnung gekenn- zeichnet sind), im Rahmen der Selbstüberwachung unter- sucht werden. Gleiches gilt für Parameter, deren Untersu- chung in den Teilen H der Anhänge der Abwasserverordnung als Betreiberpflichten festgelegt sind. 2.9 Untersuchungen des Gewässers nach § 2 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gewässerkundlichen Landesdienstes, qualitative und quantitative Gewässer- daten zu ermitteln und Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen. In begrün- deten Fällen kann die Wasserbehörde auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Wasserhaushaltsgesetzes durch Inhalts- und Nebenbestimmungen dem Gewässer- benutzer oder Anlagenbetreiber Maßnahmen aufgeben, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen (Monitoringprogramm). Ein solches Monitoringprogramm ist im wasserrechtlichen Be- scheid konkret zu beschreiben und zu begründen. Das Monitoringprogramm ist mit dem Gewässerkundlichen Landesdienst abzustimmen. Für diese Untersuchungen gelten die allgemeinen Anforderungen der Selbstüberwa- chungsverordnung, wie die Aufzeichnung und die Zusam- menfassung der Daten und die Mitteilung an die zuständige Wasserbehörde. 3. Betriebstagebuch 3.1 Form des Betriebstagebuches Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben zur Form und zur Führung des Betriebstagebuches. Das Betriebstagebuch kann handschriftlich oder auch elektronisch geführt werden. 3.2 Inhalt des Betriebstagebuches Die Wasserbehörde prüft im Rahmen der Anlagen- kontrolle den Inhalt des Betriebstagebuches und stellt sicher, dass neben den reinen Mess- und Analysedaten und den Ergebnissen der Zustands- und Funktionskontrollen auch die zusätzlichen Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung sowie der Name der Person, der die Selbstüberwachung durchgeführt hat, dokumentiert werden. Sie prüft, ob das Betriebstagebuch für das Betriebspersonal und den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zugänglich ist. 3.3 Gegenzeichnungspflicht Die Selbstüberwachungsverordnung enthält keine Vor- gaben, wie die vierteljährliche Gegenzeichnung des Be- triebstagebuches durch den Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz zu erfolgen hat. Der Betreiber der Ab- wasseranlage muss in Abhängigkeit von der Form des Betriebstagebuches eine Gegenzeichnungsmöglichkeit im Betriebstagebuch einrichten. Bei elektronischen Be- triebstagebüchern ist gegebenenfalls eine Anpassung der Software erforderlich. Nach § 8 Abs. 1 der Selbstüber- wachungsverordnung bestand für eine solche Anpassung eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die Wasserbehörde prüft, ob die Gegenzeichnung im Betriebstagebuch erfolgt. In den Fällen, in denen kein Betriebsbeauftragter für Ge- wässerschutz bestellt ist und das Betriebstagebuch durch ein Mitglied der Geschäftsleitung oder durch einen leiten- den Angestellten oder dessen Vertreter gegengezeichnet wird, sollte der Name der zeichnungsberechtigten Person im Betriebstagebuch enthalten sein. 4. Indirekteinleiterkataster 4.1 An die Form des Indirekteinleiterkatasters stellt die Selbstüberwachungsverordnung keine Anforderungen. Für die erstmalige Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters ist in § 8 Abs. 2 der Selbstüberwachungsverordnung eine Übergangfrist von einem Jahr geregelt. Seit dem 20. August 2022 muss daher für sämtliche Abwasseranlagen mit wesentlichen Indirekteinleitungen ein Indirekteinleiterkatas- ter vorhanden sein. 145

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