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s/acht/Yacht/gi

MRH Sportboothäfen

Entdecken Sie die Sportboothäfen in der Metropolregion Hamburg. Unter dem Reiter "Tourismus - Maritimes und Wasser - Häfen" bietet die Metropolregion Hamburg Informationen zu den Sportboothäfen im gesamten Bereich der Region. Visualisiert werden sie neben dem Geoportal der Metropolregion auch auf folgender Seite: <a href="http://metropolregion.hamburg.de/haefen/nofl/3942396/sportboothaefen-uebersichtskarte/">

Stadtentwicklungsplan (StEP) Klima 2.0

Der StEP Klima 2.0 widmet sich den räumlichen und stadtplanerischen Ansätzen zum Umgang mit dem Klimawandel. Er beschreibt über ein räumliches Leitbild und vier Handlungsansätze die räumlichen Prioritäten zur Klimaanpassung: für Bestand und Neubau, für Grün- und Freiflächen, für Synergien zwischen Stadtentwicklung und Wasser sowie mit Blick auf Starkregen und Hochwasserschutz. Und er stellt dar, wo und wie die Stadt durch blau-grüne Maßnahmen zu kühlen ist, wo Entlastungs- und Potenzialräume liegen, in denen sich durch Stadtentwicklungsprojekte Synergien für den Wasserhaushalt erschließen lassen.

Garten der Vielfalt

Das Projekt "Garten der Vielfalt" wird/wurde gefördert durch: Pädagogische Hochschule Heidelberg. Es wird/wurde ausgeführt durch: Pädagogische Hochschule Heidelberg, Fakultät für Natur- und Gesellschaftswissenschaften.Seit nunmehr 12 Jahren wird das Gelände am Klausenpfad Heidelberg als Aktions- und Modellgelände zur Umweltbildung genutzt. Die Fläche von 5800 m2 wurde der Hochschule von dem Land Baden-Württemberg bzw. einem kirchlichen Träger zur Pacht überlassen. Das Gelände und die darauf stattfindenden Projektaktivitäten wurden bis 1999 im Rahmen verschiedener Forschungsvorhaben betreut. 1999 gelang es, eine langfristige Lösung zu etablieren. Anprechpartnerinnen sind Frau Dipl. Ing. agr. Barbara Dresel (Akademische Rätin in der Fakultät III, Fach Biologie) und Prof. Dr. Lissy Jäkel (Leiterin des Gartens, Fakultät III, Dozentin im Fach Biologie). Der Garten bietet eine breite Vielfalt unterschiedlicher Biotope. Waldartige Areale im hinteren schattigen Teil des Gartens ermöglichen das Erleben des jahreszeitlichen Wandels von dem Erblühen der Frühjahrsgeophyten bis zum schattigen Blätterdach im Sommer. In diesem Bereich wurde u.a. ein Sinnespfad installiert, der allerdings einer jährlichen Erneuerung bedarf. Verschiedene Heckentypen sind rund um den Garten und im Garten zu finden. Sie bieten gute Beobachtungsmöglichkeiten für Vögel u.a. Tiere. Hier kann man das Anlegen einer Benjeshecke erproben oder einen Weidenzaun flechten lernen. Die Früchte verschiedener Heckengehölze wie Holunder oder Heckenrosen werden jedes Jahr durch Studenten der PH zu leckeren Produkten verarbeitet und der Hochschulöffentlichkeit angeboten. Die Verantwortlichen für den Garten betrachten es als Aufgaben: zu zeigen, wie Landschaftsgestaltung im städtischen Bereich funktionieren kann, Projektveranstaltungen für Studenten anzubieten, die Inhalte der Studienordnungen umsetzen, ein Modellgelände für die Erprobung praktischer Umweltbildung mit Schülern bereitzustellen, die Zusammenarbeit mit der Heidelberger Öffentlichkeit zu pflegen (z. B. mit Schulen, Heidelberger Kleingärtnern, der Stadtverwaltung und dem Agendabüro), einen Lernort im Freien für Studierende verschiedener Fächer anzubieten (z.B. Erziehungswissenschaft, GSU, Biologie, Technik u.a.), wo in angenehmer emotionaler Atmosphäre gelernt oder auch entspannt werden kann.

Citizen Science: Sailing for Oxygen

Das Projekt "Citizen Science: Sailing for Oxygen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR).

Experimentelle und numerische Untersuchungen zur instationären aerodynamischen Belastung von Schiffen und Offshore-Strukturen, Vorhaben: Entwicklung von simulations- und modellbasierten Methoden zur Bewertung der instationären, aerodynamischen Strömung von Yachten im Entwurfsprozess

Das Projekt "Experimentelle und numerische Untersuchungen zur instationären aerodynamischen Belastung von Schiffen und Offshore-Strukturen, Vorhaben: Entwicklung von simulations- und modellbasierten Methoden zur Bewertung der instationären, aerodynamischen Strömung von Yachten im Entwurfsprozess" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fr. Lürssen Werft GmbH & Co. KG.

Regulatorische Möglichkeiten zur weitgehenden Elektrifizierung bei mobilen Maschinen und Geräten, Sportbooten sowie Zweirädern

Das Projekt "Regulatorische Möglichkeiten zur weitgehenden Elektrifizierung bei mobilen Maschinen und Geräten, Sportbooten sowie Zweirädern" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) / Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH.Um bis Mitte des Jahrhunderts eine weitgehende Treibhausgasneutralität glaubhaft erreichbar zu machen, ist es erforderlich, den Verkehrssektor so weit wie möglich zu elektrifizieren. Die Elektrifizierung von Pkw und Nutzfahrzeugen ist vor allem durch regulatorische Vorgaben getrieben, in der EU insbesondere durch die Verordnungen über die CO2-Flottenzielwerte. Vergleichbare Vorgaben, welche die Elektrifizierung mobiler Maschinen und Geräte, wie Kettensägen, Bagger, Diesellokomotiven, Binnenschiffe, Landmaschinen und Zweiräder anreizen, fehlen bislang auf EU Ebene. Hinzukommt, dass die Ansätze zur CO2-Regulierung für Straßenfahrzeuge nicht einfach auf mobile Maschinen und Geräte übertragen werden können. Zum Beispiel sind Baumaschinen meist 'zulassungsfrei', d.h. die Anzahl der jedes Jahr in Verkehr gebrachten Baumaschinen ist den Behörden nicht genau bekannt. Durch die Elektrifizierung von mobilen Maschinen, Landmaschinen und Zweirädern ergeben sich erhebliche 'Co-Benefits' in Form wesentlich niedrigerer Lärmemissionen, höherer Arbeitssicherheit und weniger gesundheitlicher Belastungen an Baustellen, Entlastung von Anwohner*innen und niedrigerer Luftschadstoffbelastung. Das Vorhaben sollte vor dem Hintergrund des aktuellen regulatorischen Rahmens Regulierungsoptionen zur Elektrifizierung der genannten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte in der EU, z.B. über Flottenzielwerte, über Quotensysteme etc., aufzeigen und diese bewerten. Im Ergebnis werden ausgewählte Optionen feiner ausgearbeitet, Vorschläge zu möglichen konkreten Anforderungen bzw. Zielwerten auf Basis von Kosten und technischen Potentialen abgeleitet und in Form eines Abschlussberichts veröffentlicht.

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO )

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ) in der Fassung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl. I Seite 3209) mit den Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest (Bezeichnung der Dienststelle bis 30. April 2013) und den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord (Bezeichnung der Dienststelle ab 01. Mai 2013) geändert durch Artikel 2 der Achten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 1999 (BGBl. I Seite 1938), Artikel 2 der Neunten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1735), Artikel 4 der Zehnten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002 (BGBl. I Seite 3733), Artikel 3 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 124 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 1 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 1 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 15. April 2008 (BGBl. I Seite 741), Artikel 3 § 16 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV ) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 1 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 1 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 1 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 33 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08. November 2011 (BGBl. I Seite 2178), Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 3044), Artikel 1 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 60 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 § 3 der Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I Seite 2668), Artikel 2 § 12 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der BMDV -Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen vom 11. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nummer 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BGBl. I 2024 Nummer 286). Die SeeSchStrO wird durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet: Vorrang vor den Kollisionsverhütungsregeln, keine örtlich begrenzten Einzelfallregelungen, Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (Seeschiffe, Binnenschiffe, Sportboote usw. ) auf allen Seeschifffahrtsstraßen, Zusammenfassung und farbige Darstellung aller Sichtzeichen und Schallsignale, die von Fahrzeugen geführt oder abgegeben werden müssen sowie der verkehrsregelnden Gebots-, Verbots-, Warn- und Hinweiszeichen und der einheitlichen Verkehrssignale an Brücken, Schleusen und Sperrwerken in den Anlagen der SeeSchStrO. Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 07. Oktober 1998 ( BAnz. 203/98 Seite 15531), geändert durch die Änderung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2006 (BAnz. 158/06 Seite 5848), Zweite Änderung der Bekanntmachung vom 20. März 2007 (BAnz. 64/07 Seite 3497), Dritte Änderung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (BAnz. 158/08 Seite 3730), Vierte Änderung der Bekanntmachung vom 17. November 2008 (BAnz. 187/08 Seite 4372), Fünfte Änderung der Bekanntmachung vom 22. August 2012 (BAnz. 158/12 Seite 5998), Berichtigung der Fünften Änderung der Bekanntmachung vom 06. September 2012 (BAnz. 165/12 Seite 6263), Sechste Änderung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2013 (BAnz. 40/13 Seite 1495), Siebte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 19.07.2017 B11) zuletzt geändert durch die Achte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2018 (BAnz AT 06.08.2018 B5). Die von der Wasser- und Schifffahrtsdirekion Nordwest erlassenen Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen. Die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest sind unter den betreffenden Paragrafen in der Reihenfolge der Seegebiete und Wasserstraßen von der Nordsee über den Nord-Ostsee-Kanal nach der Ostsee aufgeführt und zur Unterscheidung jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7). geändert durch die Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 01. Juli 2014 (BAnz AT 15.07.2014 B4), Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 06. Juli 2015 (BAnz AT 16.07.2015 B7), Dritte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (BAnz AT 19.07.2017 B10), Vierte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2018 (BAnz AT 06.08.2018 B4), Fünfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 06. Dezember 2018 (BAnz AT 02.01.2019 B7), Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 27. März 2020 (BAnz AT 15.04.2020 B8), Siebte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 08. November 2022 (BAnz AT 14.11.2022 B5), Achte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 21. März 2023 (BAnz AT 27.03.2023 B8), Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 28. März 2023 (BAnz AT 05.04.2023 B6), Zehnte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2023 (BAnz AT 24.05.2023 B6), Elfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2024 (BAnz AT 16.02.2024 B13), zuletzt geändert durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2). Die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord erlassenen Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen. Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord sind unter den betreffenden Paragrafen in der Reihenfolge der Seegebiete und Wasserstraßen von der Nordsee über den Nord-Ostsee-Kanal nach der Ostsee aufgeführt und zur Unterscheidung jeweils in roter Schrift eingearbeitet. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 7) Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (§ 8 bis § 18) Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge (§ 19 bis § 20) Vierter Abschnitt Fahrregeln (§ 21 bis § 31) Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr (§ 32 bis § 36) Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften (§ 37 bis § 40) Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal (§ 41 bis § 54) Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (§ 55 bis § 60) Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlussvorschriften (§ 61 bis § 62) Anlagen Download Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Download Englische Version SeeSchStrO (PDF, extern) (Nichtamtliche Übersetzung) Stand: 01. Oktober 2024

Klimadaten Bewertung Verkehrsraum Tag Kleve

Für die Ergebnisse wurde die Tagsituation zusammengefasst, um sie in den Bewertungskarten darzustellen. Die Bewertung der Verkehrsfläche bei Tag im IST-Zustand unterscheidet in (1 = sehr günstig bis 5 = sehr ungünstig, 0 = kein Wirkraum). Dabei wurden die Straßen- und Plätze berücksichtigt.

Klimadaten Bewertung Wirkraum Tag Kleve

Für die Ergebnisse wurde die Tagsituation zusammengefasst, um sie in den Bewertungskarten darzustellen. Die Bewertung des Wirkraums bei Tag im IST-Zustand unterscheidet in (1 = sehr geringe Aufenthaltsqualität bis 5 = sehr hohe Aufenthaltsqualität, 0 = kein Ausgleichsraum). Dabei wurden Wohn- und Gewerbeflächen berücksichtigt.

Klimadaten Bewertung Wirkraum Nacht Kleve

Für die Ergebnisse wurde die Nachtsituation zusammengefasst, um sie in den Bewertungskarten darzustellen. Die Bewertung des Wirkraums bei Nacht im IST-Zustand unterscheidet in (1 = sehr geringe Aufenthaltsqualität bis 5 = sehr hohe Aufenthaltsqualität, 0 = kein Ausgleichsraum). Dabei wurden Wohn- und Gewerbeflächen berücksichtigt.

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