Die Agrarstrukturgebiete von Sachsen sind eine räumliche Zusammenfassung von Gebieten mit ähnlichen naturräumlichen Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion. Dabei bilden die Agrarstrukturgebiete die mittleren Einheiten und können grenzschnittfrei zu den Sächsischen Wirtschaftsgebieten aggregiert sowie zu den Sächsischen Vergleichsgebieten aufgelöst werden.
Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebiete von Sachsen sind eine raeumliche Zusammenfassung von Gebieten mit aehnlichen naturraeumlichen Voraussetzungen fuer die landwirtschaftliche Produktion. Dabei bilden die Wirtschaftgebiete die groessten Einheiten und koennen schnittfrei zu den Saechsischen Agrarstrukturgebieten sowie zu den Saechsischen Vergleichssgebieten aufgeloest werden.
Agrarmärkte und Agrarstruktur: Weinbau, Obst- und Gemüsebau, Ackerbau, Milcherzeugung, Rindermast, Schweine, Eier und Geflügel, Innovationen und Perspektiven: Bildung, Forschung und technische Infrastruktur, Förderung, agrarpolitische Schwerpunkte, Statistiken
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
Die landwirtschaftlichen Vergleichsgebiete von Sachsen sind eine räumliche Zusammenfassung von Gebieten mit ähnlichen naturräumlichen Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion. Dabei bilden die Vergleichsgebiete die kleinräumigsten Einheiten und können schnittfrei zu den Sächsischen Agrarstrukturgebieten sowie zu den Sächsischen Wirtschaftsgebieten aggregiert werden.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Thalfang Nord wurde 2019 vom Stammverfahren Oberlauf Kleine Dhron abgetrennt und als eigenständiges Verfahren bearbeitet. Es dient der Umsetzung des Flussgebietsentwicklungskonzepts, in dem die Ziele für Naturschutz und Landschaftspflege als eigenständiger Planungsbeitrag vollständig integriert sind. Das Konzept sieht u.a. die Renaturierung aller Fließgewässer, die Entwicklung von Gewässerrandstreifen, die Steigerung der Retentionsleistung der Bachauen, die Extensivierung der Grünlandnutzung in den Wiesentälern sowie Förderung von artenreichen Grünlandgesellschaften wechselfeuchter bis nasser und magerer Standorte vor. Ziel ist die Wiederherstellung der hydrologischen und biologischen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im gesamten Fließgewässersystem einschließlich der Auen und Brücher im Einzugsgebiet Oberlauf der Kleinen Dhron oberhalb der Ortslage Dhronecken. Damit verbunden ist auch eine Senkung der Hochwasserscheitel im Bereich des Zusammenflusses von Thalfanger Bach und Röderbach in der Ortslage Dhronecken. Eine Verbesserung der Agrarstruktur entsteht durch die Lösung der bestehenden Landnutzungskonflikte. Zusätzlich sind in Einzelfällen maßnahmenbezogene agrarstrukturelle Verbesserungen vorgesehen. Da die Flächenbereitstellung zur Realisierung des Flussgebietsentwicklungskonzeptes nur für ausgewählte Entwicklungsbereiche erfolgen soll, wird die Neuordnung nicht flächendeckend im Verfahrensgebiet durchgeführt sondern nur in Teilbereichen. Dies führt zu einer Bearbeitung in Teilprojekten. Das Verfahren Thalfang Nord ist das 2. Teilprojekt im Verfahrensgebiet Oberlauf Kleine Dhron.
Nach § 7 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ist ein gemeinsamer Rahmenplan vom Bund und den Ländern für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen. Dabei sind räumliche und sachliche Schwerpunkte zu bilden. Die Umsetzung wie auch die endgültigen Anmeldungen der Länder stützen sich dabei auf die vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossene Zuweisung an Bundesmitteln für das betreffende Jahr. Zur Aufstellung des Rahmenplans müssen die Länder ihre Anmeldungen abgeben. Die Anmeldungen für das Folgejahr orientieren sich an der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes und an den Mittelverteilungsbeschlüssen für das laufende Jahr.
Nach § 7 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ist ein gemeinsamer Rahmenplan vom Bund und den Ländern für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen. Dabei sind räumliche und sachliche Schwerpunkte zu bilden. Die Umsetzung wie auch die endgültigen Anmeldungen der Länder stützen sich dabei auf den vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) zu beschließenden gemeinsamen Rahmenplan für das betreffende Jahr. Zur Aufstellung des Rahmenplans müssen die Länder ihre Anmeldungen abgeben. Die Anmeldungen für das Folgejahr orientieren sich an der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes und an den Mittelverteilungsbeschlüssen für das laufende Jahr.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 183 |
| Europa | 14 |
| Kommune | 4 |
| Land | 149 |
| Weitere | 20 |
| Wissenschaft | 61 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 175 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Text | 107 |
| Umweltprüfung | 13 |
| unbekannt | 29 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 139 |
| Offen | 184 |
| Unbekannt | 5 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 315 |
| Englisch | 30 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 34 |
| Datei | 7 |
| Dokument | 54 |
| Keine | 200 |
| Unbekannt | 5 |
| Webseite | 68 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 226 |
| Lebewesen und Lebensräume | 328 |
| Luft | 140 |
| Mensch und Umwelt | 328 |
| Wasser | 164 |
| Weitere | 313 |