Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Am 2. September 2013 fand in der Vertretung des Freistaats Thüringen beim Bund in Berlin eine Sonder-Umweltministerkonferenz zum Thema "Hochwasser" statt. Als Konsequenz aus dem Juni-Hochwasser 2013 in Deutschland haben die Umweltminister von Bund und Ländern die Erarbeitung eines nationalen Hochwasserschutzprogramms beschlossen. Zentrum des nationalen Hochwasserschutzprogramms ist die einheitliche Identifizierung der bundesweit wichtigsten Projekte zum Hochwasserschutz insbesondere zum Wasserrückhalt durch steuerbare Flutpolder und Deichrückverlegungen und deren gemeinsame Finanzierung. Die Ministerinnen und Minister forderten die Bundesregierung außerdem auf, zusätzliche Mittel für den Hochwasserschutz in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ bereitzustellen.
Verlustflächen sind nicht mehr vorhandene oder zerstörte Flachland-Mähwiesen. Sie können aktiv durch nicht angepasste Bewirtschaftung, oder passiv, d.h. durch brachfallen, entstanden sein.
Zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen können in den Regionalplänen Gebiete für Landwirtschaft in Form von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten ausgewiesen werden. In Vorranggebieten haben naturbezogene Nutzungen und die Erfüllung ökologischer Funktionen Vorrang vor anderen, vor allem baulichen Nutzungen. Dagegen sind in Vorbehaltsgebieten andere raumbedeutsame Nutzungen oder Maßnahmen abzuwägen. Die Betriebs- und Flurstrukturen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Landbewirtschaftung möglich ist. Insbesondere in Räumen mit starkem Siedlungsdruck sind die Fluren in den Freiräumen so auszuwählen, zu bemessen, zu sichern und zu entwickeln, dass eine rationelle landwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft wertvolle Böden sind zu schonen.
Bis zum 1. Juni können neue Fördermittel beim LANUV beantragt werden Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nimmt bis zum 1. Juni 2019 neue Anträge zur Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse entgegen. Für diesbezügliche Investitionen stellt das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium zusätzliche Fördermittel bereit. Förderprojekte können jeweils mit bis zu 35 Prozent gefördert werden. Handelt es sich um ein ökologisches oder regionales Projekt, werden noch einmal fünf Prozent auf die Fördersumme aufgeschlagen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). In der gesamten Förderperiode von 2014 bis 2020 standen zur Förderung entsprechender Projekte insgesamt rund 21 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um damit die Vermarktungsstrukturen für die landwirtschaftlichen Erzeugerinnen und Erzeuger aufzubauen beziehungsweise zu optimieren. Ein weiteres Ziel der Förderung ist eine möglichst ressourcenschonende Produktion und Vermarktung – insbesondere im Hinblick auf die wertvollen Ressourcen Wasser und Energie. Weitere Informationen zum „Förderprogramm Marktstrukturverbesserung“ sind zu finden unter https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/marktstrukturverbesserung/investitionen/ Download: Pressemitteilung
Die Art der Auflagen zur landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Bewirtschaftung von Flurstücken sowie die Überwachungswerte des Nitratstickstoffgehaltes im Boden im Geltungsbereich der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 20.02.01) hängen ab von der Einteilung der Böden in die Auswaschungsrisikoklasse A bzw. M (auswaschungsgefährdete Böden und Moor- und Anmoorböden) bzw. B (weniger auswaschungsgefährdete Böden). Die Kriterien für die Einteilung sind in § 3 Abs. 6 und 7 der SchALVO beschrieben. Die Auswaschungsrisikoklassen werden für alle Flurstücke ermittelt, die in einem gültigen Wasserschutzgebiet bzw. Teileinzugsgebiet liegen und die Nitratklassen II (Problemgebiet) oder III (Sanierungsgebiet) aufweisen.
Enthält einen flurstücksbezogenen Wert, der je nach Bodenbonität (Bodenzahl/Grünlandgrundzahl aus dem ALB) und Bewirtschaftbarkeit (Hangneigung) vier Flurbilanzstufen umfasst.
Die alljährlich im März aktualisierten Geometrien stellen die Abgrenzungen bestehender Landschaftspflegevertragsflächen dar (Bewirtschaftungs-/Pflegefläche zuzüglich integrierter oder angrenzender naturschutzrelevanter Landschaftselemente wie Feldhecken, Steinriegel, Trockenmauern etc.).
Die Agrarstrukturgebiete von Sachsen sind eine räumliche Zusammenfassung von Gebieten mit ähnlichen naturräumlichen Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion. Dabei bilden die Agrarstrukturgebiete die mittleren Einheiten und können grenzschnittfrei zu den Sächsischen Wirtschaftsgebieten aggregiert sowie zu den Sächsischen Vergleichsgebieten aufgelöst werden.
Origin | Count |
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Bund | 213 |
Land | 187 |
Zivilgesellschaft | 1 |
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Förderprogramm | 207 |
Text | 130 |
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unbekannt | 45 |
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Deutsch | 391 |
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Mensch & Umwelt | 395 |
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