Aktuelles Bild: Janis Kreiselmeier, Thünen-Institut Boden – wertvolles Gut Der Boden gehört neben Luft und Wasser zu den natürlichen Lebensgrundlagen. Böden werden anhand ihrer Eigenschaften und Materialien in etwa 50 verschiedene Bodentypen klassifiziert. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Die Berliner Bodenschutzkonzeption Die neue Berliner Bodenschutzkonzeption wurde auf der gesetzlichen Grundlage des Berliner Bodenschutzgesetzes aufgestellt. Der Senat hat die Berliner Bodenschutzkonzeption auf seiner Sitzung am 25. Juni 2024 beschlossen. Weitere Informationen Bild: SenStadt Gefährdungen und Belastung Boden ist ein empfindliches Gut und unterliegt zahlreichen Gefährdungen und Belastungen z. B. durch Schadstoffeintrag, Verdichtung oder Versiegelung. Weitere Informationen Bild: Planungsgruppe Cassens + Siewert Vorsorgender Bodenschutz Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen heißt, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen entstehen. Weitere Informationen Bild: Tauw GmbH, Berlin Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten Bodenverunreinigungen gefährden das Grundwasser und damit die Trinkwasserversorgung. Weitere Informationen Bild: Jezper - Depositphotos Fragen und Antworten Was muss ich als Grundstückskäufer, als Bauherr beachten? Wie kann ich als Gartenbesitzer zum Bodenschutz beitragen? Was mache ich, wenn ich Bodenverunreinigungen entdecke? Weitere Informationen Bild: Muuraa / depositphotos.com Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeiten im Bodenschutz Wer macht was im Bodenschutz? Wann sind die Bezirke, wann ist die Hauptverwaltung zuständig? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird der Boden geschützt? Weitere Informationen Der Senat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 die Berliner Bodenschutzkonzeption beschlossen. Weitere Informationen Mit der Änderung der Verordnung über die Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Mai 2024 sind Erleichterungen bei der Zulassung von Untersuchungsstellen und bei den Anforderungen der Sachverständigen erreicht worden. Bislang ist es so, dass Untersuchungsstellen, die im Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes tätig werden wollen, ein Zulassungs-/Notifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Dieses Verfahren fällt für Untersuchungsstellen künftig weg, was zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei den Untersuchungsstellen führen wird. Eine Qualitätsprüfung der Untersuchungsstellen ist durch die ohnehin erforderliche Akkreditierung dennoch gewährleistet. Ferner werden erleichternde Anforderungen an die Zulassung von Sachverständigen eingeführt: nun können auch Sachverständige zur Zulassungsprüfung berücksichtigt werden, die eine „Technische Ausbildung im Bereich Umwelt“ vorweisen können oder auch „Quereinsteiger/-innen mit vergleichbaren Qualifikationen“, sofern sie eine 10-jährige praktische Tätigkeit auf dem jeweiligen Sachgebiet, für das sie zugelassen werden möchten, vorweisen können. Berlin steht vor großen Herausforderungen. Das betrifft den Umbau der städtischen Infrastruktur, der Mobilität und der Umwelt unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Auch ist die langfristige Sicherung der Berliner Trinkwasserversorgung über die städtischen Grund- und Oberflächenwasservorräte von elementarer perspektivischer Bedeutung. Besonders der Boden, der in der urbanen Landschaft oft nur als Fläche und Baugrund genutzt und wahrgenommen wird, bedarf dabei eines besonderen Schutzes. Boden ist eine begrenzte Ressource und er ist das Ergebnis eines über Jahrhunderte dauernden Entstehungsprozesses. Aus Anlass des 30-jährigen Jubiläums des ökologischen Großprojektes „Industriegebiet Spree Berlin“ sowie aufgrund des dringenden Bedarfs der gemeinsamen Behandlung fachlicher zukunftsorientierter Themen des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes hat die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemeinsam mit der Bundesgesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH (GESA), ein zweitägiges Fachsymposium am 28. und 29. September 2023 in Berlin veranstaltet. Themen des Fachdialogs: Vorsorgender Bodenschutz Berliner Böden kühlen die Stadt und speichern Kohlenstoff Entsiegelung als Beitrag zum Klimaschutz Nachsorgender Bodenschutz 30 Jahre Altlastenbearbeitung im Ökologischen Großprojekt Berlin Neue Schadstoffe: PFAS in Boden und Grundwasser Die neue Landesbodenschutzkonzeption Berlin Bodenschutz in der Praxis Vollzugshilfen der neuen Bundesbodenschutzverordnung Klimaanpassungsmaßnahmen im urbanen Raum – Innovative Projekte im vor- und nachsorgenden Bodenschutz Ausgewählte Fachvorträge können Interessentinnen und Interessenten als pdf-Version zur Verfügung gestellt werden. Hierzu setzen Sie sich bitte mit Herrn Sameisky sven.sameisky@senmvku.berlin.de in Verbindung. Veröffentlichung des neu erarbeiteten Datensatzes zur Bodenpunktdatenbank (BPDB) im Geoportal Berlin zu digitalen Bodenprofildaten im Bestand des Landes Berlin mit Sachstand Dezember 2024. Newsletter Entsiegelungspotenziale Newsletter Nr. 6 zum Projekt Entsiegelungspotenziale ist online Aktualisierung der Entsiegelungspotenziale im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2024 Aktualisierung Bodenkarten im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2020 Möglichkeit der Förderung von Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) Weitere Informationen Neue Broschüre „Entsiegelungspotenziale in Berlin – Pilotprojekt Entsiegelung – Ehemaliger Forellenhof Roter in Berlin-Spandau“ von Mai 2021 ist online . Rechtsvorschriften zum Download Zuständigkeiten im Bodenschutz in Berlin
Die Überwachung der Freisetzung von Luftschadstoffen an der Emissionsquelle (z. B. am Kamin, Schornstein) ist gesetzlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen (BImSchV) sowie in Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Luft) geregelt. Betreiber von industriellen oder gewerblichen Anlagen müssen Schadstoffe, die von ihren Anlagen in die Atmosphäre freigesetzt werden können, durch regelmäßige Emissionsmessungen überprüfen lassen und die Messergebnisse den für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden zur Beurteilung, ob vorgegebene Emissionsbegrenzungen eingehalten werden, zur Verfügung stellen. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind. Das LAU ist in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe dieser Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG. Bei häuslichen Heizungsanlagen erfolgt eine regelmäßige Überprüfung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Die dabei notwendigen Emissionsmessungen sind vom Schornsteinfeger mit als dafür geeignet bekannt gegebenen Messgeräten durchzuführen. Die dabei eingesetzten Messgeräte müssen halbjährlich durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV) bekannt gegebene Stelle ( Messgeräteprüfstelle ) überprüft werden. Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Überwachung von Emissionen: Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 13 Abs.3 der 1. BImSchV Prüfung der Qualität von Ermittlungen, Messplänen und Messberichten von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Unterstützung von Betreibern, bekannt gegebenen Stellen und Behörden zu messtechnischen Fragestellungen Durchführung von Emissionsmessungen, im Auftrag von Behörden, in Streitfällen und bei grundlegender oder landesweiter Bedeutung Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Emissionsmessverfahren
Rechtsvorschriften Grundlagen und Arbeitshilfen PFAS-Leitfaden Vollzugshilfe §§ 6 – 8 BBodSchV Weiteres Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in Bundesrecht und Landesrecht und werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen und Merkblätter. Das “Merkblatt zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen” ist hier nachstehend zusätzlich erreichbar: Bis vor wenigen Jahren war der Bodenschutz, sofern keine besonderen Regelungen bestanden (z.B. im Wasser- oder Baurecht), Sache der allgemeinen Gefahrenabwehr und wurde nur im allgemeinen Ordnungsrecht behandelt. Im Land Berlin hatte sich dies bereits durch das Berliner Bodenschutzgesetz (BlnBodSchG vom 10. Oktober 1995) als spezielle Regelung geändert. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) ist am 17. März 1998 verkündet worden und materiell am 01. März 1999 in Kraft getreten. Damit war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundesgesetz ab. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Am 18.09.2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten, Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit § 8 BlnBodSchG ist das Land Berlin vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Berliner Bodenschutzgesetz und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24.05.2024 geändert.. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung die Berliner Liste erarbeitet. Der “Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials” wurde im Amtsblatt von Berlin mit Datum vom 17. Juni 2022 bekannt gegeben. Als gemeinsame Arbeits- und Vollzugshilfe der sachlich zuständigen Behörden des Landes Berlin sowie aller privaten Akteure enthält der PFAS-Leitfaden wichtige Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, zur Erkundung, zu spezifizierten Analyseverfahren, zu wirkungspfadbezogenen Gefahrenbeurteilungen und repräsentative Fallbeispiele der Sanierung/Sicherung bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen. Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung, BGBl. 2021 Teil I, S. 2716) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) wurde eine LABO-Vollzugshilfe erarbeitet, die die neue Struktur der BBodSchV und die erweiterten und zum Teil geänderten materiellen Anforderungen sowie den erweiterten Anwendungsbereich der §§ 6 – 8 BBodSchV berücksichtigt. Die „LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ mit Stand vom 10. August 2023 wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe steht auf der LABO-Homepage zum Download zur Verfügung. Gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV muss für das Auf- oder Einbringung von Materialien mit einem Volumen > 500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eine Anzeige und eine Dokumentation erfolgen. Dafür wurde ein kombiniertes Musterformular entwickelt. Das Musterformular wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Boden wird in verschiedenen Zusammenhängen sehr unterschiedlich definiert. Für den Bodenschutz gilt die Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG : Generelles Ziel nach § 1 BBodSchG ist die Sicherung aller Bodenfunktionen bei Schutz der natürlichen und der Archivfunktion . Die einzelnen Nutzungsfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BBodSchG schließen sich gegenseitig aus. Welche Nutzung gewählt wird, bestimmt sich zunächst nicht nach dem Anliegen des Bodenschutzes, sondern dem der Raum- und Stadtplanung. Die verschiedenen Nutzungen üben unterschiedlichen Einfluss auf die natürlichen und Archivfunktionen des Bodens aus, so dass der vorsorgende Bodenschutz in die abwägende Nutzungsentscheidung einbezogen werden muss. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ” (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Die EU arbeitet an einer europaweiten Strategie zum Bodenschutz und hat dafür ein Konzept entwickelt.
In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungspflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Einleitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare
Radioökologielabor Leitstelle für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Bedarfsgegenstände Im Radioökologielabor des BfS wird die radioaktive Kontamination in Lebensmitteln und Umweltmedien gemessen. Die Beschäftigten führen Felduntersuchungen und Laborexperimente durch und entwickeln radiochemische Methoden zur schnellen Bestimmung von Alpha- und Betastrahlern in Lebensmitteln und Umweltmedien. Das Radioökologielabor ist Leitstelle für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Bedarfsgegenstände Mitglied des internationalen Labornetzwerks ALMERA (Analytical Laboratories for the Measurement of Environmental Radioactivity). Das Radioökologielabor des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) misst die radioaktive Kontamination hauptsächlich in Lebensmitteln und Umweltmedien, führt Felduntersuchungen und Laborexperimente durch und entwickelt radiochemische Methoden insbesondere zur schnellen Bestimmung von Alpha- und Betastrahlern in Lebensmitteln und Umweltmedien. Die wissenschaftlichen Untersuchungen und Messungen sind die Grundlage, um die für den Transport und die Anreicherung radioaktiver Stoffe in der Umwelt maßgeblichen Prozesse zu verstehen und durch radioökologische Modelle zu beschreiben. Sie tragen ferner dazu bei, Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung auszusprechen, wenn große Mengen radioaktiver Stoffe in die Umwelt freigesetzt werden. Ziel von Felduntersuchungen, Laborexperimenten und der Methodenentwicklung ist die radioaktive Kontamination von Umweltmedien sowie Lebensmitteln zu erfassen, die für den Transport und die Anreicherung radioaktiver Stoffe in der Umwelt verantwortlichen Prozesse zu verstehen und durch radioökologische Modelle zu beschreiben, die Entwicklung oder Optimierung radiochemischer Verfahren zur Bestimmung von Alpha- und Betastrahlern in Lebensmitteln und Umweltmedien, die Entwicklung von Schnellmethoden zum Einsatz im Notfallschutz oder in Fällen der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr, die Festschreibung der Verfahren in Analysevorschriften und Messanleitungen. Messungen: Grundlage für Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung Werden, etwa nach einem Kernkraftwerksunfall, große Mengen radioaktiver Stoffe in die Umwelt freigesetzt, liegt die Hauptverantwortung für die Radioaktivitätsmessungen bei den entsprechenden Landesbehörden der betroffenen Länder. Ergänzend wird die radioaktive Kontamination von Umweltproben und Lebensmittelproben auch im Radioökologielabor des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) gemessen. Ziel ist es, die radiologische Situation möglichst schnell zu erfassen. Auf Grundlage der von den Ländern gemeldeten Daten und eigenen Messergebnissen können die Expertinnen und Experten des BfS politischen Entscheidungsträgern zeitnah wirksame Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung empfehlen. Das Radioökologielabor ist zudem Leitstelle für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie Bedarfsgegenstände. Im Rahmen der Leitstellentätigkeit werden beispielsweise Tees, Kräuter und Gewürze stichprobenartig untersucht. In der Analysewaage wird die Kalibrierung einer Pipette überprüft. Überwachung der radioaktiven Kontamination nach dem Reaktorunfall von Tschornobyl Auch mehr als dreieinhalb Jahrzehnte nach dem Reaktorunfall von Tschornobyl ( russ. : Tschernobyl) überwacht das Radioökologielabor die Entwicklung der radioaktiven Kontamination durch Messungen von Umwelt- und Lebensmittelproben. Im Blickpunkt stehen vor allem Lebensmittel aus dem Wald, wie etwa Pilze und Waldbeeren, die auch heute noch erhöhte Gehalte des Radionuklids Cäsium-137 aufweisen können. Ziele der Schnellmethoden Entwicklung radiochemischer Verfahren Ein weiterer Schwerpunkt des Radioökologielabors ist die Entwicklung oder Weiterentwicklung radiochemischer Verfahren zur Bestimmung von Alpha- und Betastrahlern in Lebensmitteln und Umweltmedien. Von besonderem Interesse sind hierbei Schnellmethoden, die im Rahmen des Notfallschutzes oder in Fällen der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Darüber hinaus unterstützt das Radioökologielabor Studierende an Hochschulen bei der Erstellung ihrer Abschlussarbeit (Bachelor, Master, PhD ). Ausstattung Instrumentarium des Radioökologielabors: Messgeräte zur Messung von Alpha-, Beta und Gamma- Strahlung Zur Vorbereitung und radiochemischen Aufbereitung der Proben stehen unter anderem Mühlen, Trockenschränke, Veraschungsöfen, Geräte zum Mikrowellenaufschluss, Kühlzentrifugen sowie Chemieabzüge zur Verfügung. Zur apparativen Ausstattung des Radioökologielabors gehören ferner Reinstgermanium-Detektoren zur Messung von Gammastrahlern sowie mehrere Messsysteme zur Bestimmung von Alpha- und Betastrahlern. Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement Wie in allen Laboren des Bundesamtes für Strahlenschutz haben Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung einen hohen Stellenwert. Das Radioökologielabor nimmt regelmäßig an Vergleichsmessungen (Ringversuchen und Leistungsprüfungen) teil. Zudem soll durch die angestrebte Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (DAkkS) die hohe fachliche und technische Kompetenz des Radioökologielabors nachgewiesen werden. Das Radioökologielabor organisiert selbst Ringversuche nach § 161 StrlSchG (Strahlenschutzgesetz). Internationale Vernetzung Das Radioökologielabor ist Mitglied des internationalen Labornetzwerks ALMERA (Analytical Laboratories for the Measurement of Environmental Radioactivity) der IAEA und nimmt regelmäßig an ALMERA Leistungsprüfungen teil. Stand: 11.12.2024
Anerkennungsverfahren für Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen Wer Messgeräte zur Messung der Radon - Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen nach §§ 127 und 128 des Strahlenschutzgesetzes bereitstellen und auswerten möchte, muss sich dafür gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung beim BfS anerkennen lassen. Antragsformulare und eine Liste der einzusendenden Nachweise für die Anerkennung stellt das BfS bereit. Für das Anerkennungsverfahren sollten Anbieter ausreichend Zeit einplanen. Ob die Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen gemessen werden muss, ist gesetzlich geregelt. Bis Ende 2020 mussten die Bundesländer ermitteln und bekanntgeben, in welchen Gebieten in vielen Gebäuden eine hohe Radon -Konzentration zu erwarten ist. In diesen Gebieten muss die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss gemessen werden. Dazu sind die Verantwortlichen für die jeweiligen Arbeitsplätze verpflichtet. Gleiches gilt für Arbeitsfelder, in denen Beschäftigte erhöhten Radon -Konzentrationen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Radonheilstollen oder Wasserwerke. Die zuständigen Landesbehörden können Messungen auch an anderen Arbeitsplätzen anordnen. Gesetzliche Vorgaben zur Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz Ob die Radon - Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen gemessen werden muss, ist in §127 und §128 des Strahlenschutzgesetzes geregelt. Wer zu diesem Zweck qualitätsgesicherte Messungen der Radon-Aktivitätskonzentration anbieten möchte, muss sich dafür gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung beim BfS anerkennen lassen. Wer qualitätsgesicherte Radon-Messungen am Arbeitsplatz anbieten möchte, muss sich dafür beim BfS anerkennen lassen. Qualitätssicherung durch Anerkennungsverfahren Um eine bundeseinheitliche Qualität der Radon -Messungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, müssen sich Anbieter dieser Messungen als "anerkannte Stelle gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung " anerkennen lassen. Die Anerkennung ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse von der zuständigen Landesbehörde, die den Arbeitsschutz überwacht, akzeptiert werden können. Sie bestätigt, dass der Anbieter geeignete Geräte zur Messung der Radon - Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung ausgeben und auswerten kann. Anforderungen für die Anerkennung Anbieter von Radon -Messungen, die sich als "anerkannte Stelle gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung " anerkennen lassen möchten, können die Anerkennung ausschließlich beim Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) beantragen. Für die Anerkennung müssen Anbieter gegenüber dem BfS nachweisen, dass sie geeignete Messgeräte bereitstellen können, über geeignete Ausrüstung und Verfahren zur Auswertung verfügen, ein geeignetes System der Qualitätssicherung besitzen und an Maßnahmen der Qualitätssicherung durch das BfS teilnehmen. Wie erhalte ich die Anerkennung? Sie sind Anbieter von Radon -Messungen? Wenn Sie sich als "anerkannte Stelle gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung " anerkennen lassen möchten, senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit den notwendigen Dokumenten und Nachweisen an das BfS . Bitte übermitteln Sie die Unterlagen elektronisch an ePost@bfs.de , sofern möglich. Sie können die Antragsunterlagen auch online im Bundesportal ausfüllen und bei Anmeldung mit einem ELSTER -Unternehmenskonto direkt einreichen: Bundesportal (verwaltung.bund.de): Anerkennung für Radonmessungen am Arbeitsplatz beantragen. Eine Übersicht der Prüf-Kriterien für die Anerkennung hilft den Anbietern, bereits im Vorfeld des Anerkennungsprozesses einzuschätzen, ob ihr Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Unter der Mail-Adresse ePost@bfs.de berät Sie das BfS gern vorab. Dauer des Anerkennungsprozesses Für das Anerkennungsverfahren sollten Anbieter ausreichend Zeit einplanen. Das BfS empfiehlt hierfür etwa 3 Monate. Werden passive Detektoren für die Radon -Messungen verwendet, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung des BfS für die Anerkennung nötig. Diese Prüfung findet nur einmal pro Jahr statt. Kosten der Anerkennung Die Anerkennung ist kostenpflichtig; die Höhe der Gebühren kann beim BfS vorab erfragt werden. Verfügt ein Anbieter von Radon -Messungen über eine gültige Akkreditierung bei einer anerkannten Akkreditierungsstelle, vereinfacht sich das Verfahren, so dass niedrigere Gebühren erhoben werden. Hinweis Das BfS führt keine Anerkennung von "Messstellen" gemäß § 169 des Strahlenschutzgesetzes durch. Diese Messstellen werden durch die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern bestimmt. Gemäß § 155 Strahlenschutzverordnung vom BfS anerkannte Anbieter von Radon-Messungen Als Service für diejenigen, die Radon am Arbeitsplatz messen lassen möchten, veröffentlicht das BfS eine aktuelle Liste der gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung vom BfS anerkannten Anbieter von Radon -Messungen. Im Zuge der Anerkennung wird die Eignung der eingesetzten Messtechnik und des Systems der Qualitätssicherung festgestellt. Die Anerkennung der Anbieter umfasst die in der Tabelle genannten Messgeräte und Messverfahren. Vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannte Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen Anbieter Messgeräte Messverfahren Anbieter: A bis C - ALTRAC Radon-Messtechnik, Prüflabor 09661 Striegistal OT Böhrigen LD PDL RSX passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor artec umweltpraxis gmbH 08294 Lößnitz LD PD RSX passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Baubiologie Lenk 08468 Heinsdorfergrund LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Baubiologie Mittelrhein & Sachverständigen Büro GmbH & Co. KG 56598 Rheinbrohl RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Baubiologie-Umweltmesstechnik Bio-Synergetics 42799 Leichlingen RTM 1688-2 RadonScout direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor LD Radtrak 2 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Bergsicherung Schneeberg GmbH & Co. KG 08289 Schneeberg EQF 3200 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Binker Materialschutz GmbH 91207 Lauf LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor BsS Bergsicherung Sachsen GmbH 08289 Schneeberg LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Anbieter: D bis F - Dipl.-Ing. Alexey Palatschew 97084 Würzburg Tesla TSR direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Dr. Michael Westphal RadonTracer 01187 Dresden LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Dr. Marx GmbH 66583 Spiesen-Elversberg LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor ERGO Umweltinstitut GmbH 01277 Dresden LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Eurofins Radon Testing Sweden AB SE-972 41 Luleå (Sweden) Eurofins Alpha track Radon Detektor passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Eurofins Umwelt Nord GmbH 26135 Oldenburg LD Eurofins passives Radonexposimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor EXradon GmbH 95100 Selb LD RSX Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Anbieter: G bis J - GEODIENST Ingenieurbüro für Baugrund und Tiefbauüberwachung 99842 Ruhl RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor GEOPRAX Bergtechnisches Ingenieurbüro Bernd Leißring und Nick Leißring GbR 09114 Chemnitz AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor IAF - Radioökologie GmbH Dresden 01454 Radeberg AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer LD PD RSX passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor IBUS Ingenieurbüro für Umweltschutz 98574 Schmalkalden LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor IGU Institut für angewandte Isotopen-, Gas- und Umweltuntersuchungen 82237 Wörthsee AlphaGuard RadonEye RD200 direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer EQF 3200 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor INGEPA Inweltverbesserung und Gebäudepathologie GmbH 91207 Lauf LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Anbieter: K bis M - Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Sicherheit und Umwelt, Radonlabor 76344 Eggenstein-Leopoldshafen FKSD-KIT passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH 90427 Nürnberg AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung Mecklenburg-Vorpommern (LPS) 12555 Berlin LD RSKS passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen 44287 Dortmund AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer Ortsdosimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Mirion Medical GmbH, Abt. Dosimetrics Radon Messstelle 80687 München Eurofins passives Radonexposimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Corentium Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor AlphaGuard PQ2000 direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer Anbieter: N bis P - Nuclear Control & Consulting GmbH 38114 Braunschweig AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer RadonScout direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor OrangePEP GmbH 85354 Freising Eurofins passives Radonexposimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor RTM 1688-2 Radonscout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Pöggel Bau-Biologie-Analytik 87561 Oberstdort / OT Schöllang RadonScout Plus direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Anbieter: Q bis S - Radonfachberatung Josef Dill 95666 Leonberg LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Radonova Laboratories AB SE-751 38 Uppsala (Schweden) Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor SPIRIT direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor RadonTec GmbH 89426 Wittislingen RadonTec PRD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Sachverständigenbüro Dr. Gerhard Binker 91207 Lauf LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Sachverständigenbüro Dr. J. Kemski 53121 Bonn AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer RTM 1688-2 RadonScout Corentium PRO direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Sachverständigenbüro Münzenberg 97346 Iphofen RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle SafeRadon GmbH 69123 Heidelberg RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor SARAD GmbH 01159 Dresden RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Anbieter: T bis V - TÜV Rheinland Energy GmbH 51105 Köln RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor TÜV SÜD Industrie Service GmbH 80686 München Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Umweltanalytik und Baubiologie Dr. Thomas Haumann 45133 Essen RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle Umweltmanufaktur Georgi 08523 Plauen LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor UNITRONIC Radon 41460 Neuss Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor VKTA - Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung Rossendorf e. V. 01328 Dresden Thoron Scout RadonScout Plus EQF 3200 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer Anbieter: W bis Z - Wessling GmbH 30625 Hannover RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Stand: 07.10.2024
Die messtechnische Ermittlung der Emissionen erfolgt je nach Anlagenart, Anlagengröße und Schadstoff in regelmäßigen, genau festgelegten Zeitabständen (i. d. R. alle drei Jahre) mit mobiler Messtechnik in Form sogenannter Einzelmessungen oder insbesondere bei größeren Anlagen kontinuierlich mit Hilfe von in der Abgasleitung stationär eingebauten automatischen Messeinrichtungen, sofern diese für die zu überwachenden Messkomponenten zur Verfügung stehen. Die stationär eingesetzten automatischen Messeinrichtungen unterliegen einer aufwändigen Qualitätssicherung und müssen in regelmäßigen Abständen funktionsgeprüft und durch Vergleichsmessungen mit den auch bei Einzelmessungen eingesetzten standardisierten Verfahren kalibriert werden. Zur Überprüfung von Auflagen zur Emissionsbegrenzung müssen die von einer Anlage ausgehenden Schadstoffemissionen messtechnisch so ermittelt werden, dass die Ergebnisse repräsentativ und untereinander vergleichbar sind, einheitlich ausgewertet werden können und eine Überwachung der Emissionsbegrenzungen ermöglichen. Um die Vergleichbarkeit von Messergebnissen zu gewährleisten, kommen bei Ermittlungen zur Überwachung der Emissionen von Luftschadstoffen standardisierte Messverfahren zum Einsatz. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind. letzte Aktualisierung: 11.08.2021
Sie sind hier: ELWIS Binnenschifffahrt Befähigungsnachweise See-BV Quereinstieg aus der Seeschifffahrt Besatzung Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute- Befähigungsverordnung - See-BV) vom 08. Mai 2014 (BGBl. I Seite 460) geändert durch Artikel 66 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung) vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung**) vom 28. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3236), Artikel 3 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute- Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4310), auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, 3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2876), § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 868), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2876), der durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) *) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 27) Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich (§ 28 bis § 36) Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich (§ 37 bis § 42) Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb (§ 43) Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr (§ 44 bis § 48) Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen (§ 49 bis § 51) Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung (§ 52 bis § 55) Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen (§ 56 bis § 61) Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (§ 62) Teil 10 Datenschutz (§ 63) Teil 11 Schlussbestimmungen (§ 64 bis § 66) Anlagen *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der 1. Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45), 2. Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.09.2005, Seite 160), 3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, Seite 22), soweit Berufe in der Seeschifffahrt berührt sind. **) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.07.2019, Seite 94). Stand: 01. Juli 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Binnenschifffahrt Befähigungsnachweise Teil 1 Quereinstieg aus der Seeschifffahrt See-BV Besatzung Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten (§ 1 bis § 4) Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen (§ 5 bis § 9) Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung (§ 10 bis § 19) Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise (§ 20 bis § 22) Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen (§ 23 bis § 27) Stand: 31. Juli 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei erhöhter natürlicher Radioaktivität (ENORM) Die Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei erhöhter natürlicher Radioaktivität (Leitstelle ENORM) des BfS wurde im Jahr 2002 eingerichtet. Für methodisch-analytische Arbeiten stehen am Standort Berlin ein Probenaufbereitungszentrum, ein Gammaspektrometrielabor, ein akkreditiertes Radon -Kalibrierlabor sowie ein Service-Center Dosimetrie zur Verfügung. Natürliche Radionuklide kommen in der Umwelt überall vor. Ihr Ursprung geht auf die Entstehung der Erde zurück. Die geologischen Einheiten in Deutschland (küstennahes Tiefland, Mittelgebirge, Alpenvorland, Alpen) bedingen unterschiedliche Gehalte an natürlichen Radionukliden. Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen (Erze, Baustoffe, Erdöl, Erdgas etc. ) können zu einer Anreicherung natürlicher Radionuklide führen. Als Teil der bundesweiten Überwachung der Gehalte von natürlichen Radionukliden an Arbeitsplätzen und in Umweltmedien wurde deshalb seitens des Gesetzgebers im Jahr 2002 die Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei erhöhter natürlicher Radioaktivität (Leitstelle ENORM) am Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) eingerichtet. Für methodisch-analytische Arbeiten stehen mehrere Labore am Standort Berlin zur Verfügung. Probenaufbereitungszentrum Im Probenaufbereitungszentrum werden die eingehenden Proben zunächst in einer Datenbank erfasst. Aufbereitet werden unter anderem Böden und Sedimente, Lebensmittel und Futtermittel, Trinkwässer und Grundwässer, Oberflächenwässer, Sickerwässer und Abwässer, Schlämme, Ablagerungen, Stäube und ähnliches aus der Industrie sowie Baustoffe. Die Proben werden entsprechend den Anforderungen der nachfolgenden Messmethoden aufbereitet. Sie werden zum Beispiel getrocknet, gesiebt, zerkleinert, verascht und/oder portioniert (aliquotiert). Das Probenaufbereitungszentrum ist insbesondere für die Verarbeitung von Feststoffproben eingerichtet, die anschließend gammaspektrometrisch analysiert werden. Gammaspektrometrielabor Reinstgermanium-Detektor mit automatischem Probenwechsler Im Gammaspektrometrielabor wird die von den aufbereiteten Proben ausgehende Gamma- Strahlung mit hochauflösenden Reinstgermanium-Detektoren gemessen. Dabei ermöglicht die gammaspektrometrische Analyse, die in dem Probenmaterial vorhandenen Radionuklide eindeutig zu identifizieren. Die Einrichtung des Labors sowie die Messtechnik sind so ausgelegt, dass auch noch sehr geringe Gehalte natürlicher Radionuklide detektiert werden können (Low-Level-Messlabor). Radon-Kalibrierlabor Zur Qualitätssicherung von Radon - und Radon -Folgeprodukt-Messgeräten unterhält das BfS ein akkreditiertes Kalibrierlabor für die Messgrößen Radon -222 Aktivitätskonzentration in Luft und potentielle Alphaenergiekonzentration der kurzlebigen Radonfolgeprodukte. Die Kalibrierung der Messgeräte wird auf die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgehaltenen Standards, sogenannten nationale Primärnormale, rückgeführt. Die Akkreditierung erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. Service-Center Dosimetrie Strahlenschutzmessgeräte, insbesondere zur Messung der Gamma-Ortsdosisleistung , werden zur Ermittlung der Strahlenexposition in den verschiedensten Lebensbereichen eingesetzt. Zuverlässige und belastbare Messdaten können nur gewährleistet werden, wenn die Überprüfung der Funktion und die Kalibrierung der Geräte regelmäßig vorgenommen werden. Diese Aufgaben werden unter anderem im Service-Center Dosimetrie am Standort Berlin durchgeführt. Die Überprüfungen dienen der internen Qualitätssicherung und ersetzen keine Eichung der Geräte nach dem Mess- und Eichgesetz. Die Eichung der Geräte, die im BfS zum Einsatz kommen, erfolgt regelmäßig und analog der Vorschriften für amtliche Messungen. Stand: 25.07.2024
Radionuklid-Labore des BfS Labore zur Analyse und Messung von Radionukliden in verschiedenen Medien Das BfS ist mit hochspezialisierten Laboren in der Lage, Radionuklide in praktisch allen Medien wie etwa Wasser, Boden, Luft und Lebensmitteln zu bestimmen. Abhängig vom Radionuklid , dessen Gehalt in dem zu untersuchenden Medium und der Art des Mediums werden unterschiedliche Analyse- und Messverfahren eingesetzt. Die Hälfte der Radionuklid -Labore sind gleichzeitig Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität. Die BfS-Labore im Strahlenschutz dargestellt im Organigramm (Stand 04.12.2023) Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) ist mit hochspezialisierten Laboren in der Lage, Radionuklide in praktisch allen Medien wie etwa Wasser, Boden, Luft und Lebensmitteln zu bestimmen. Das Aufgabenspektrum reicht von der Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen mit Luft- und Wasser aus Kernkraftwerken über die Überwachung radioaktiver Stoffe in der Umwelt bis hin zur Spurenanalyse radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre für die Überwachung des Kernwaffenteststoppabkommens. Analyse- und Messverfahren Abhängig von dem jeweiligen Radionuklid , dessen Gehalt in dem zu untersuchenden Medium und der Art des Mediums werden unterschiedliche Analyse- und Messverfahren eingesetzt. Gammastrahlung Alpha- und Betastrahlung Gammastrahlung Gammastrahlung Am einfachsten sind Radionuklide zu messen, die bei ihrem Zerfall Gammastrahlung aussenden (Gammastrahler). Gammastrahlung durchdringt das Probenmaterial und das Messgefäß und wird durch das Messgerät, meist spezielle Halbleiterdetektoren (Reinstgermanium-Detektoren), erfasst. Alpha- und Betastrahlung Alpha- und Betastrahlung Radionuklide , die bei ihrem Zerfall nur Alphastrahlung oder Betastrahlung aussenden (reine Alphastrahler oder Betastrahler ), können nicht so einfach wie Gammastrahler gemessen werden. Ihre Strahlung wird zum größten Teil oder sogar vollständig durch das Probenmaterial selbst oder die Gefäßwände abgeschirmt. Hier ist vor der eigentlichen Messung eine radiochemische Aufarbeitung der Probe erforderlich. Dabei werden die zu messenden Radionuklide mit aufwändigen Verfahren vom Probenmaterial und anderen - die Messung störenden - Radionukliden abgetrennt. Geeignete Messgeräte sind Proportionalzähler und Flüssigkeitszintillationszähler für Alpha- und Betastrahler sowie spezielle Halbleiterdetektoren (Siliziumdetektoren) für Alphastrahler . Weiterentwicklung der Analyse- und Messverfahren Die radiochemischen Verfahren zur Bestimmung von Alpha- und Betastrahlern werden im BfS laufend weiterentwickelt. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Schnellmethoden. Ziel ist es, in regionalen oder überregionalen Notfällen , bei denen Radionuklide in die Umwelt freigesetzt werden, und in Fällen der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr die radioaktive Kontamination der Umwelt und von Lebensmitteln möglichst rasch zu erfassen, um gezielt wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz des Menschen ergreifen zu können. BfS -Radionuklid-Labore: Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität Die Hälfte der Radionuklid -Labore sind gleichzeitig Leitstellen für die Überwachung der Umweltradioaktivität. Die Aufgaben der Leitstellen umfassen neben Messaufgaben auch die Entwicklung und Festlegung von Probenentnahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren sowie die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen (Ringversuche). Akkreditierte Labore Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung haben im BfS einen hohen Stellenwert. Alle Labore nehmen regelmäßig an nationalen und internationalen Vergleichsanalysen und -messungen (Ringversuchen) teil oder bieten in ihrer Funktion als Leitstelle selbst Vergleichsanalysen und -messungen an. Maßstab für die Labore ist ein Qualitätsstandard, der der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 entspricht. Ein Teil der Labore ist bereits nach dieser Norm akkreditiert oder strebt die Akkreditierung an. Damit stellen die Labore unter Beweis, dass sie ein effizientes Qualitätsmanagementsystem unterhalten und über die fachliche und technische Kompetenz verfügen, belastbare Mess- und Analyseergebnisse zu liefern. Stand: 12.07.2024
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Bund | 62 |
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Förderprogramm | 28 |
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unbekannt | 54 |
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geschlossen | 87 |
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