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Vibrio vulnificus im niedersächsischen Küstengewässer

Das Projekt "Vibrio vulnificus im niedersächsischen Küstengewässer" wird/wurde ausgeführt durch: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt, Standort Aurich.Ziele: Monitoring des Vorkommens von Vibrio vulnificus in Badegebieten; Vorgehensweisen: Membranfiltration, Isolierung auf TCBS-Agar, Typisierung, regionale Zuordnung, Wassergüte, Wassertemperatur; Ergebnisse: Akkreditierung nach ISO 17025: siehe o.g. web-site

Gesetzliche Grundlagen und Arbeitshilfen für den Bodenschutz

Rechtsvorschriften Grundlagen und Arbeitshilfen PFAS-Leitfaden Vollzugshilfe §§ 6 – 8 BBodSchV ISQAB (InformationsSystem zur Qualitätssicherung bei der AltlastenBearbeitung) Weiteres Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in Bundesrecht und Landesrecht und werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen und Merkblätter. Das “Merkblatt zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen” ist hier nachstehend zusätzlich erreichbar: Bis vor wenigen Jahren war der Bodenschutz, sofern keine besonderen Regelungen bestanden (z.B. im Wasser- oder Baurecht), Sache der allgemeinen Gefahrenabwehr und wurde nur im allgemeinen Ordnungsrecht behandelt. Im Land Berlin hatte sich dies bereits durch das Berliner Bodenschutzgesetz (BlnBodSchG vom 10. Oktober 1995) als spezielle Regelung geändert. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) ist am 17. März 1998 verkündet worden und materiell am 01. März 1999 in Kraft getreten. Damit war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundesgesetz ab. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Am 18.09.2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten, Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit § 8 BlnBodSchG ist das Land Berlin vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Berliner Bodenschutzgesetz und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24.05.2024 geändert.. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung die Berliner Liste erarbeitet. Der “Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials” wurde im Amtsblatt von Berlin mit Datum vom 17. Juni 2022 bekannt gegeben. Als gemeinsame Arbeits- und Vollzugshilfe der sachlich zuständigen Behörden des Landes Berlin sowie aller privaten Akteure enthält der PFAS-Leitfaden wichtige Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, zur Erkundung, zu spezifizierten Analyseverfahren, zu wirkungspfadbezogenen Gefahrenbeurteilungen und repräsentative Fallbeispiele der Sanierung/Sicherung bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen. Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung, BGBl. 2021 Teil I, S. 2716) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) wurde eine LABO-Vollzugshilfe erarbeitet, die die neue Struktur der BBodSchV und die erweiterten und zum Teil geänderten materiellen Anforderungen sowie den erweiterten Anwendungsbereich der §§ 6 – 8 BBodSchV berücksichtigt. Die „LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ mit Stand vom 10. August 2023 wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe steht auf der LABO-Homepage zum Download zur Verfügung. Gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV muss für das Auf- oder Einbringung von Materialien mit einem Volumen > 500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eine Anzeige und eine Dokumentation erfolgen. Dafür wurde ein kombiniertes Musterformular entwickelt. Das Musterformular wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Das ISQAB ist ein Projekt des Ständigen Ausschusses Altlasten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz. Es soll Vollzugsbehörden einen Überblick über Regularien (z. B. Länderverordnungen) und Methoden (z. B. Sickerwasserprognose) hinsichtlich der Bewertung und Sanierung von Altlasten sowie schädlichen Boden- und Grundwasserveränderungen geben. Es beinhaltet Verweise und Verlinkungen auf aktuelle Arbeitshilfen und vollzugsrelevante behördliche Dokumente. Boden wird in verschiedenen Zusammenhängen sehr unterschiedlich definiert. Für den Bodenschutz gilt die Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG : Generelles Ziel nach § 1 BBodSchG ist die Sicherung aller Bodenfunktionen bei Schutz der natürlichen und der Archivfunktion . Die einzelnen Nutzungsfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BBodSchG schließen sich gegenseitig aus. Welche Nutzung gewählt wird, bestimmt sich zunächst nicht nach dem Anliegen des Bodenschutzes, sondern dem der Raum- und Stadtplanung. Die verschiedenen Nutzungen üben unterschiedlichen Einfluss auf die natürlichen und Archivfunktionen des Bodens aus, so dass der vorsorgende Bodenschutz in die abwägende Nutzungsentscheidung einbezogen werden muss. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ” (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Die EU arbeitet an einer europaweiten Strategie zum Bodenschutz und hat dafür ein Konzept entwickelt.

Bodenschutz und Altlasten

Aktuelles Bild: Janis Kreiselmeier, Thünen-Institut Boden – wertvolles Gut Der Boden gehört neben Luft und Wasser zu den natürlichen Lebensgrundlagen. Böden werden anhand ihrer Eigenschaften und Materialien in etwa 50 verschiedene Bodentypen klassifiziert. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Die Berliner Bodenschutzkonzeption Die neue Berliner Bodenschutzkonzeption wurde auf der gesetzlichen Grundlage des Berliner Bodenschutzgesetzes aufgestellt. Der Senat hat die Berliner Bodenschutzkonzeption auf seiner Sitzung am 25. Juni 2024 beschlossen. Weitere Informationen Bild: SenStadt Gefährdungen und Belastung Boden ist ein empfindliches Gut und unterliegt zahlreichen Gefährdungen und Belastungen z. B. durch Schadstoffeintrag, Verdichtung oder Versiegelung. Weitere Informationen Bild: Planungsgruppe Cassens + Siewert Vorsorgender Bodenschutz Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen heißt, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen entstehen. Weitere Informationen Bild: Tauw GmbH, Berlin Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten Bodenverunreinigungen gefährden das Grundwasser und damit die Trinkwasserversorgung. Weitere Informationen Bild: Jezper - Depositphotos Fragen und Antworten Was muss ich als Grundstückskäufer, als Bauherr beachten? Wie kann ich als Gartenbesitzer zum Bodenschutz beitragen? Was mache ich, wenn ich Bodenverunreinigungen entdecke? Weitere Informationen Bild: Muuraa / depositphotos.com Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeiten im Bodenschutz Wer macht was im Bodenschutz? Wann sind die Bezirke, wann ist die Hauptverwaltung zuständig? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird der Boden geschützt? Weitere Informationen Der Senat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 die Berliner Bodenschutzkonzeption beschlossen. Weitere Informationen Mit der Änderung der Verordnung über die Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Mai 2024 sind Erleichterungen bei der Zulassung von Untersuchungsstellen und bei den Anforderungen der Sachverständigen erreicht worden. Bislang ist es so, dass Untersuchungsstellen, die im Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes tätig werden wollen, ein Zulassungs-/Notifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Dieses Verfahren fällt für Untersuchungsstellen künftig weg, was zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei den Untersuchungsstellen führen wird. Eine Qualitätsprüfung der Untersuchungsstellen ist durch die ohnehin erforderliche Akkreditierung dennoch gewährleistet. Ferner werden erleichternde Anforderungen an die Zulassung von Sachverständigen eingeführt: nun können auch Sachverständige zur Zulassungsprüfung berücksichtigt werden, die eine „Technische Ausbildung im Bereich Umwelt“ vorweisen können oder auch „Quereinsteiger/-innen mit vergleichbaren Qualifikationen“, sofern sie eine 10-jährige praktische Tätigkeit auf dem jeweiligen Sachgebiet, für das sie zugelassen werden möchten, vorweisen können. Newsletter Entsiegelungspotenziale Newsletter Nr. 7 zum Projekt Entsiegelungspotenziale ist online Aktualisierung der Arbeitshilfe Orientierende Kostenschätzung für Entsiegelungsmaßnahmen (Stand: Januar 2025) Aktualisierung der Eingabedatei zur Ermittlung orientierender Kostenansätze für Entsiegelungsmaßnahmen (Stand: Januar 2025) Veröffentlichung des neu erarbeiteten Datensatzes zur Bodenpunktdatenbank (BPDB) im Geoportal Berlin zu digitalen Bodenprofildaten im Bestand des Landes Berlin mit Sachstand Dezember 2024. Aktualisierung der Entsiegelungspotenziale im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2024 Aktualisierung Bodenkarten im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2020 Möglichkeit der Förderung von Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) Rechtsvorschriften zum Download Zuständigkeiten im Bodenschutz in Berlin

Akteure im Strahlenschutz

Die Qualitätssicherung und -kontrolle erfolgt durch Sachverständige sowie die bei den Kammern eingerichteten Stellen. Für die Qualifizierung sind Kursstätten verantwortlich, die Kurse werden von den zuständigen Stellen zugelassen. Für die Abgabe radioaktiver Stoffe steht die Landessammelstelle Berlin in der Zentralstelle für radioaktive Abfälle zur Verfügung. Die Genehmigung und Aufsicht erfolgt durch die Strahlenschutzbehörden des Landes Berlin. Die Oberste Strahlenschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nimmt die ministeriellen Aufgaben des Strahlenschutzes (ionisierende Strahlung) wahr und führt die Fachaufsicht über die Obere Strahlenschutzbehörde. Die Obere Strahlenschutzbehörde Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit führt die konkreten Verfahren zum Schutz vor ionisierender Strahlung durch: Dazu zählen Antrags- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nach Strahlenschutzgesetz und -verordnung bei Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung. Überwachungsaufgaben werden von der Strahlenmessstelle der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt durchgeführt. Personendosismessstelle Berlin Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) Umgebungsüberwachung kerntechnischer Einrichtungen (REI) Sie ist für diese Aufgaben nach DIN/EN 17025 als Prüflabor akkreditiert und verfügt über eine für eine Reihe von Verfahren über eine flexible Akkreditierung.

Emissionsüberwachung Anlagen nach 1. BImSchV Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz

Die Überwachung der Freisetzung von Luftschadstoffen an der Emissionsquelle (z. B. am Kamin, Schornstein) ist gesetzlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen (BImSchV) sowie in Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Luft) geregelt. Betreiber von industriellen oder gewerblichen Anlagen müssen Schadstoffe, die von ihren Anlagen in die Atmosphäre freigesetzt werden können, durch regelmäßige Emissionsmessungen überprüfen lassen und die Messergebnisse den für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden zur Beurteilung, ob vorgegebene Emissionsbegrenzungen eingehalten werden, zur Verfügung stellen. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind. Das LAU ist in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe dieser Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG. Bei häuslichen Heizungsanlagen erfolgt eine regelmäßige Überprüfung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Die dabei notwendigen Emissionsmessungen sind vom Schornsteinfeger mit als dafür geeignet bekannt gegebenen Messgeräten durchzuführen. Die dabei eingesetzten Messgeräte müssen halbjährlich durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV) bekannt gegebene Stelle ( Messgeräteprüfstelle ) überprüft werden. Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Überwachung von Emissionen: Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 13 Abs.3 der 1. BImSchV Prüfung der Qualität von Ermittlungen, Messplänen und Messberichten von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Unterstützung von Betreibern, bekannt gegebenen Stellen und Behörden zu messtechnischen Fragestellungen Durchführung von Emissionsmessungen, im Auftrag von Behörden, in Streitfällen und bei grundlegender oder landesweiter Bedeutung Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Emissionsmessverfahren

Bekanntgabe als Stelle nach § 29 BImSchG i. V. mit § 26 BImSchG Aufgabe einer bekannt gegebenen Stelle Voraussetzungen Antrag Verfahrensdurchführung Verfahrensdauer Verfahrenskosten

Besteht seitens der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde der Verdacht, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so  kann die Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt (§ 26 BImSchG). Deren Eignung wird durch die für die Bekanntgabe zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat, in dem so genannten Bekanntgabeverfahren geprüft. Mit der Bekanntgabe werden der Stelle zunächst die Eignungsvoraussetzungen zuerkannt, die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche oder  Erschütterungen normenkonform erfassen und dokumentieren zu können. Ihr kommt im immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren dann die Aufgabe zu, die Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und unter Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandard bei den Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätigkeiten den zu untersuchenden Sachverhalt ordnungsgemäß festzustellen um die Behörde in die Lage zu versetzen, das ihr obliegende Verwaltungshandeln objektiv und sachgerecht auszuüben. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4220 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis der erforderlichen Kompetenz anhand einer antragsumfänglichen Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz zu erbringen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle nach § 29b BImSchG einen Antrag voraus.  Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten diesen ergänzt durch die geforderten Nachweise und Belege an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Diese beinhalten u. a. die Anzeige wesentlicher Änderungen, Mitteilung der Vorjahresermittlungen , Anwendung diverser Musterberichte oder Maßgaben zur Beachtung landesspezifischer Anforderungen . Letztere werden durch das LAU auch im Rahmen der Prüfung von Ermittlungsergebnissen überwacht. Die Veröffentlichung der Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Falle einer positiven Antragsbescheidung der Bekanntgabe im ReSyMeSa . Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1 und den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021

2025-04-23_Stellenausschreibung_Landwirtsch._LG2.2_LWRef._2025.pdf

Sie haben Lust auf einen sicheren und abwechslungsreichen Job in der Landwirtschaftsverwaltung Sachsen-Anhalt? eine praxisorientierte und individuelle Ausbildung? eine aktive Rolle bei der Umsetzung agrarpolitischer Entscheidungen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Wir suchen Landwirtschaftsreferendarinnen/ Landwirtschaftsreferendare (m/w/d) für den Vorbereitungsdienst ab dem 01.10.2025 Wir bieten Ihnen  eine Einstellung in den zweijährigen Vorbereitungsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Landwirtschaftsreferendarin/ Landwirtschaftsreferendar (m/w/d), vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den landwirtschaftlichen Dienst, Laufbahngruppe 2,2. Einstiegsamt, eine Ausbildung in den Behörden Sachsen-Anhalts, Lehrgänge in Verwaltungs- und Agrarrecht, monatliche Anwärterbezüge der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsgesetz LSA gemäß der Anlage 7 zu § 51 LBesG LSA (aktuell 1.684,00 € brutto) und  einen Sonderzuschlag in Höhe von 30 Prozent des Anwärtergrundbetrages. Eine Übernahme nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt ist beabsichtigt, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Einstellungsvoraussetzungen Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer  die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt, das Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder andere gleichwertige Studiengänge mit bestandener Diplom- oder Staatsprüfung abgeschlossen hat oder den Abschluss bis zum 31.08.2025 erwirbt oder ein Studium im Bereich Landwirtschaft mit einem Master oder Mastergrad an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignetes Studium eingestuft wurde oder den Abschluss bis zum 31.08.2025 erwirbt, ein mindestens einjähriges Praktikum in landwirtschaftlichen Betrieben oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit mit landwirtschaftlichem Bezug entsprechend der oben angeführten Studiengänge absolviert hat.  Von Vorteil     abgeschlossene Berufsausbildung als Landwirt/in (kann auf die berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden), Sachkundenachweis Pflanzenschutz (bei den Schwerpunkten Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz), ein Sprachniveau Deutsch mindestens Stufe C 1, gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift Außerdem werden erwartet    Interesse am Umgang mit Rechtsvorschriften, an gesellschaftlichen und politischen Zusammenhängen sowie an der Arbeit für das Gemeinwohl, soziale Kompetenz, Teamfähigkeit und Zielstrebigkeit, Flexibilität und Interesse an den vielfältigen Einsatzbereichen der Landesverwaltung im Landwirtschaftsbereich. Die Laufbahnausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO höhltD LSA) ist in den Fachschwerpunkten Pflanzenproduktion/Pflanzenschutz, Tierproduktion oder Betriebswirtschaft vorgesehen. Die eigene Priorität ist bei der Bewerbung bitte mit anzugeben. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 23.04.2025 über unser Online-Bewerbungssystem Interamt unter der Stellenangebots-ID: 1279757 Dem Ministerium liegt der nachhaltige Umgang mit Ressourcen besonders am Herzen. Bewerben Sie sich deshalb bitte ausschließlich online über das Stellenportal für den öffentlichen Dienst - Interamt.de - über den Button „Online bewerben“. Über den Komfort und die Vorteile einer Online-Bewerbung erhalten Sie hier genauere Informationen. Nähere Informationen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem dort eingestellten Hinweis-Text. Füllen Sie bitte dort den Bewerbungsbogen vollständig aus und laden folgende Anlagen als pdf-Dokument hoch: lückenloser tabellarischer Lebenslauf, Zeugniskopie des Studienabschlusses (einschließlich Fächer- und Notenübersicht) oder letzter Notenspiegel, wenn das Zeugnis noch nicht vorliegt, Nachweise über Art und Zeiten praktischer Tätigkeiten, ggf. Kopie des Sachkundenachweises und ggf. Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Warnke (Tel: 0391/567 4373) oder an Frau Garlipp (Tel: 0391/567 4406). Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten, die in Verbindung mit der Bewerbung entstehen, nicht erstattet werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten strebt eine weitere Erhöhung des Frauenanteils an und ist an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert. Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt. Ein Nachweis ist beizufügen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Datenschutzhinweise zur Datenverarbeitung im Bewerbungsauswahlverfahren Sie sind Bewerber (m/w/d) in einem Auswahlverfahren des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (MWL), in dessen Rahmen das MWL Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Das MWL informiert Sie mit diesen Hinweisen darüber, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und wofür diese Daten verwendet werden. Zudem werden Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, an wen Sie Anfragen und Beschwerden richten können. 1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragte und Aufsichtsbehörde a) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist das MWL: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel.: (0391) 567 – 01 E-Mail: poststelle@mw.sachsen-anhalt.de

Emissionsmessungen

Die messtechnische Ermittlung der Emissionen erfolgt je nach Anlagenart, Anlagengröße und Schadstoff in regelmäßigen, genau festgelegten Zeitabständen (i. d. R. alle drei Jahre) mit mobiler Messtechnik in Form sogenannter Einzelmessungen oder insbesondere bei größeren Anlagen kontinuierlich mit Hilfe von in der Abgasleitung stationär eingebauten automatischen Messeinrichtungen, sofern diese für die zu überwachenden Messkomponenten zur Verfügung stehen. Die stationär eingesetzten automatischen Messeinrichtungen unterliegen einer  aufwändigen Qualitätssicherung und müssen in regelmäßigen Abständen funktionsgeprüft und durch Vergleichsmessungen mit den auch bei Einzelmessungen eingesetzten standardisierten Verfahren kalibriert werden. Zur Überprüfung von Auflagen zur Emissionsbegrenzung müssen die von einer Anlage ausgehenden Schadstoffemissionen messtechnisch so ermittelt werden, dass die Ergebnisse repräsentativ und untereinander vergleichbar sind, einheitlich ausgewertet werden können und eine Überwachung der Emissionsbegrenzungen ermöglichen. Um die Vergleichbarkeit von Messergebnissen zu gewährleisten, kommen bei Ermittlungen zur Überwachung der Emissionen von Luftschadstoffen standardisierte Messverfahren zum Einsatz. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind.

Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt Messtechnik Messprogramme Untersuchte Medien Datenfluss

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Verbreitung sowohl der natürlich vorkommenden als auch der infolge menschlicher Tätigkeit vorhandenen künstlichen radioaktiven Stoffe zum Schutz der Bevölkerung landesweit überwacht. Auf der Basis des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), des Atomgesetzes (AtG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) wird mit bundesweiten und landesspezifischen Messnetzen und Messprogrammen der Gehalt an radioaktiven Stoffen in den Umweltmedien erfasst und damit bei möglichen Gefahrenlagen die Grundlage für schnelles Handeln zum Schutz der Bevölkerung gelegt. Gemäß Zuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt obliegt dem Landesamt für Umweltschutz als Fachbehörde des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt die Ermittlung der Radioaktivität in der Umwelt. Diese Aufgaben werden vom Dezernat Umweltradioaktivität/Strahlenschutz des LAU mit den beiden Landesmessstellen "Nord" in Osterburg und "Süd" in Halle wahrgenommen. Das folgende Schema verdeutlicht die Messtechnik der Messstellen des LAU zur Überwachung der Radioaktivität: Folgende Aufgaben werden bearbeitet: Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung nach § 162 Strahlenschutzgesetz (IMIS) Messungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle (Akkreditierung durch die DAkkS liegt seit dem 25.11.2013 vor) Messung des Radiocäsiumgehaltes von Wild und Pilzen Überwachung der radioaktiven Ableitungen von Radionuklidanwendern im LSA (meist medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen) Messungen im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr (bei Unfällen und Gesetzesverletzungen) Die Radioaktivität wird im Rahmen von IMIS in folgenden Medien ermittelt: in Lebensmitteln in Futtermitteln im Trink- und Grundwasser in Abwässern, Klärschlamm, Reststoffen und Abfällen im Boden und in Pflanzen Die im Rahmen des IMIS ermittelten Daten werden der Zentralstelle des Bundes und somit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kontinuierlich zur Beurteilung der radiologischen Lage zur Verfügung gestellt. Die Resultate dieser beiden Messprogramme werden im Internet veröffentlicht und sind damit allen Interessenten zugänglich (siehe https://www.imis.bfs.de/geoportal/ ) Letzte Aktualisierung: 28.06.2022

Indirekteinleiter

In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungs­pflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Ein­leitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare

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