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Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes Nettelberg, Stadt Winsen (Luhe), Landkreis Harburg

Der Wasserverband der Ilmenau-Niederung beabsichtigt im Zuge der Anpassung des Schutzdeiches entlang des Ilmenau-Kanals den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes Nettelberg. Das geplante Vorhaben soll im Zuge der Anpassung des Viefeld- und Bültenfelddeichs am linksseitigen Ufer des Ilmenau-Kanals im Landkreis Harburg an den Stand der Technik angepasst werden. Das bestehende Siel- und Schöpfwerk Nettelberg soll erneuert werden, da dieses im Deichkörper liegt. Das Siel- und Schöpfwerk Nettelberg dient der Entwässerung des Gebietes Vielfeld, zwischen den Ortschaften Fahrenholz/Rottdorf/Sangenstett/Borstel/Winsen bis zur Ortschaft Nettelberg, über den Schleusengraben in den lmenau-Kanal hinein. Die Absperrorgane und das vorhandene Schöpfwerk des Bauwerks befinden sich u. a. im Deichkörper, was zu einer Schwachstelle in der geplanten Deichlinie führt. Die Vorplanung ergab, dass ein Rückbau und Ersatzneubau unumgänglich ist, damit die anerkannten Regeln der Technik sowohl hinsichtlich der Entwässerung, als auch des Hochwasserschutzes eingehalten werden können. Ein neues Funktionsgebäude für das Siel- und Schöpfwerk sowie das Zulaufbauwerk sollen auf etwa 1.370 m² binnenseitig vor dem derzeit vorhandenen Schöpfwerk außerhalb der Deichtrasse errichtet werden. Hiervon entfallen in etwa 710 m² auf den Bereich des Schleusengrabens. Das Auslaufbauwerk soll am jetzigen Standort, nördlich der Deichtrasse, auf etwa 600 m² erweitert werden, wovon ca. 215 m² im Bereich des Schleusengrabens liegen. Das vorhandene Sielbauwerk wird auf einer Fläche von etwa 90 m² abgebrochen. Die neu herzustellenden Zu- und Ausläufe des Siel- und Schöpfwerkes sollen eine Breite von ca. 14-15 m aufweisen. Die angrenzenden Übergangsbereiche sollen mit Wasserbausteinen zunächst im Voll- und anschließend im Teilverguss befestigt werden. Das Bauwerk soll zudem entsprechend der DIN 1184 hochwassersicher gebaut werden. Es ist vorgesehen den Deich im Bereich des Siel- und Schöpfwerkes auf eine Bestickhöhe von NHN + 5,80 auszubauen und die Deichstraße mit einer einheitlichen Breite von 6,00 m herzustellen. Der Schleusengraben soll im Rahmen der Bauausführung von der Eisenbahnbrücke bis angrenzend an den Ilmenau-Kanal mittels Erddamm und Wasserbausteinen abgesperrt und als Baugrube hergestellt werden. Die bauzeitliche Entwässerung erfolgt mittels Pumpen über Rohre und verläuft überwiegend oberirdisch. Für die Verlegung und Instandhaltung wird ein 7,00 m breiter Korridor benötigt. Es ist beabsichtigt die Flächenöstlich und westlich des bauzeitlich verfüllten Schleusengrabens als BE-Flächen herzustellen. Ein weiterer als BE-Fläche vorgesehener Bereich befindet sich westlich des Plangebiets auf einem Parkplatz. Nördlich der Bahngleise soll eine bauzeitliche Umfahrung hergestellt werden, die im Osten an die bestehende Straße anschließt. Es ist geplant die betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Zufahrt zum geplanten Betriebshof bzw. Gebäude soll vom späteren Deichverteidigungsweg erfolgen.

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78 b WHG)

Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Herstellung einer Sohlgleite in der Trave auf Gebieten der Gemeinden Schwissel und Traventhal, Ortsteil Herrenmühle

Der Gewässerunterhaltungsverband Trave (GUV Trave), An der Autobahn 1, 23619 Hamberge beabsichtigt, zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eine in der Trave vorhandene Rampe aus Findlingen in eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende, ökologisch durchgängige Sohlgleite umzubauen. Der vom Vorhaben betroffene 300 m lange Abschnitt der Trave ist auf Gebieten der Gemeinden Schwissel (Gemarkung Schwissel, Flur 2 und Flur 4) und Traventhal, Ortsteil Herrenmühle (Gemarkung Traventhal, Flur 1), nördlich und südlich der Kreisstraße 12 gelegen. Nach dem hier https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Wasserland_AWGV/index.html?lang=de#/ einsehbarem digitalen Anlagenverzeichnis des Verbandes ist der Abschnitt zwischen Gewässer-Station -39+103 und 39+403 im Gewässer Nr. 4 „Trave“ verortet. Bedingt durch die besonderen örtlichen Verhältnisse ist es zur Umsetzung des Vorhabens notwendig, zugleich weitere Maßnahmen umzusetzen: Wasserhaltung über die Bauzeit der Sohlgleite (Herstellung und Wiederverfüllung eines Umleitungsgerinnes, Überpumpen von Wasser der Nebengewässer Nr. 107 des GPV Mözener Au, Nr. 800 des GPV Mielsdorf-Neuengörs), Dauerhafte Umlegung der Ausmündung des Gewässers Nr. 800 in die Trave, Herstellung eines Umtrageweges einschließlich Steg für Paddler, Rückbau des vorhandenen Krautplatzes und Wiederherstellung des Urzustandes, Zwei temporäre Zwischenlagerflächen auf benachbarten Ackerstandorten.

Energieaufsicht Sicherheit der Energieversorgung Genehmigung des Netzbetriebes Belieferung von Kunden mit Energie Transport von Strom und Gas Versorgungssicherheit Gasspeicher Krisenvorsorge Dokumente

Die Kontrolle der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung und der Leitungsnetze gehört auf Grundlage von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu den Aufgaben der Energieaufsicht. Zuständig dafür ist das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Das Energierecht setzt dabei vor allem auf die Eigenverantwortung. Deshalb legen die technischen Fachverbände der Energiewirtschaft (zum Beispiel der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und der DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. ) die Anforderungen an die Ausstattung und technische Sicherheit Anlagentechnik im Sinne anerkannter Regeln der Technik fest. Die Energieaufsicht wird in der Regel nur anlassbezogen tätig. Ihr obliegt keine formalisierte Überwachung im Zuge einer konkreten Anlagen- oder Komponentengenehmigung. Wer den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes für Elektrizität und Gas aufnehmen möchte, benötigt gemäß § 4 EnWG eine Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Für in Sachsen-Anhalt gelegene Netze ist diese Behörde das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Mit der Beantragung muss der Nachweis erbracht werden, dass das Unternehmen die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten. Welche Antragsunterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt zur Beantragung der Genehmigung des Netzbetriebes nach § 4 EnWG (PDF, 263KB). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG ein Energieversorgungsnetz betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 95 EnWG mit einer Geldbuße geahndet wird. Energieversorgungsunternehmen, die Kunden mit Energie beliefern, ohne dabei ein Netz zu betreiben, benötigen keine Netzgenehmigung. Beliefern sie Haushaltskunden, sind gemäß § 5 EnWG die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen. Die eigentliche Belieferung von Kunden, der Verkauf von Strom und Gas, unterliegt dem freien Markt. Jeder kann sich seinen Strom- oder Gasanbieter frei wählen und dabei zum Beispiel auf den Preis und die Herkunft der Energie achten. Anders ist das beim Transport von Strom und Gas durch die Leitungsnetze. Diese Netze gehören einzelnen Netzbetreibern, die nicht frei gewählt werden können. Aus diesem Grund werden die Höhe der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörde kontrolliert. Die Strom- und Gasnetze werden durch die Netzbetreiber sicher betrieben. Dadurch ist die Versorgungssicherheit im Strom- und Gasbereich sehr hoch. Zum Ausdruck kommt das beispielsweise im SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index). Dieser Wert gibt die durchschnittliche Ausfalldauer je versorgtem Verbraucher an. Zuletzt lag der SAIDI-Wert bei nur 12,8 Minuten im Strom- und 1,26 Minuten im Gasbereich. Die SAIDI-Werte werden durch die Bundesnetzagentur erhoben und auf deren Webseite für Strom und Gas veröffentlicht. Während Strom nur in sehr kleinem Maß (in Pumpspeicherkraftwerken oder Batterien) gespeichert werden kann, lässt sich Erdgas sehr gut speichern. Dies erfolgt meist in unterirdischen Speichern, beispielsweise ehemaligen Gaslagerstätten oder in großen Hohlräumen in Salzlagerstätten, den sogenannten Kavernen. In Sachsen-Anhalt befinden sich Gasspeicher für 32.400 Terawattstunden (TWh), das sind 14 Prozent der bundesdeutschen Vorräte. Die in Deutschland insgesamt gespeicherte Gasmenge entspricht etwa 28 Prozent des deutschen Jahresverbrauchs. Nur noch etwa 8 Prozent des hier verbrauchten Erdgases stammen aus deutscher Förderung. Die Gasversorgung in Deutschland ist jedoch wegen der vielen Importquellen sehr sicher. Die Speicherung ist vor allem deshalb notwendig, weil im Winter an Tagen mit besonders hohem Wärmebedarf zusätzlich zu den Importen auch im Sommer eingespeichertes Gas in die Gasleitungen eingespeist werden muss. Durch Wettereinflüsse, technische Störungen, Unfälle oder Handlungen Dritter kann die Energieversorgung gestört werden. Die Betreiber von Strom- und Gasnetzen bereiten sich auf solche Störfälle vor und haben rund um die Uhr Einsatzpersonal und Material verfügbar.

Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einschl. Prüfung der Umweltverträglichkeit nach § 3 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Deichsanierung Bislich, 4. Planungsabschnitt zwischen Rheinstrom-km 826,8 bis 827,9, rechtes Ufer

Der vorliegende Plan sieht die Sanierung der bestehenden Hochwasserschutzanlage (Deich) zwischen Rheinstrom-km 826,8 bis 827,9, rechtes Ufer, vor. Die Sanierung umfasst den Bereich der Ortslage von Bislich-Vahnum bis zur ehemaligen Deichschaugrenze am „Stummen Deich“ den Banndeich und das unmittelbar angrenzende Deichvor- und –hinterland. Die Hochwasserschutzanlage entspricht nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ist auf einer Gesamtstrecke von rd. 1.400 m zu sanieren. Der Deich ist nicht ausreichend standsicher und weist Fehlhöhen bis rd. 0,5 m zum Ausbauzustand (Hochwasserschutzniveau = Wasserspiegel zum BHQ2004 zzgl. 1,0 m Freibord) auf. Ein Deichverteidigungsweg ist nicht vorhanden, weshalb die Deichverteidigung über die vorhandene Erschließungsstraße auf der Deichkrone erfolgt. Die vorliegende Planung sieht daher eine Anpassung in der Höhe an den maßgeblichen Bemessungshochwasserabfluss (BHQ2004) einschließlich eines Freibordes von 1,00 m vor. Darüber hinaus wird ein Deichverteidigungsweg, welcher auf der landseitigen Berme verläuft, ergänzt. Sofern erforderlich, werden bestehende Wege- / Verkehrsverbindungen (Wege, Rampen und Viehtrifte) wiederhergestellt und im Deichbereich als befestigte Wege angelegt und an die angrenzenden Zufahrtswege angeschlossen.

Erhöhung und Verstärkung des vorhandenen Elbedeiches zwischen Penkekfitz und Wussegel

Der Dannenberger Deich- und Wasserverband hat die Planfeststellung für die Erhöhung und Verstärkung des Elbedeiches zwischen Penkefitz von Elbe-km 517,00 bis 519,70 sowie den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes „Taube Elbe“ gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Nieder-sächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Infolge von Elbehochwässern, insbesondere 2011 und 2013, waren umfangreiche Deichsanierungen und Deichverteidigungen notwendig. Die derzeitigen Fehlhöhen betragen zum aktuelle Bemessungsansatz bis zu 1,15 m. Überdies entspricht der derzeitige Ausbauzustand nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik gem. DIN 19712. Der Vorhabenträger beabsichtigt daher, an dem ca. 15 km langen Deichabschnitt von Damnatz bis Hitzacker einen an den Stand der Technik angepassten und wirksamen Hochwasserschutz wiederherzustellen. Bei der hier beantragten Teilstrecke von ca. 3,5 km zwischen der Ortschaft Penkefitz und der Hochwasserschutzwand Wussegel handelt es sich um den dritten von insgesamt fünf Plan-feststellungsabschnitten, welcher von Station 0+000 bis 3+516 verläuft. Im Zuge der Erhöhung und Verbreiterung des Deiches und der Binnenberme soll auch die Kreisstraße 36 und der sich auf der Deichkrone befindende Fahrradweg erneuert werden. Zudem entstehen in Teilbereichen ein Deichverteidigungsweg sowie die Anbindung der vorhandenen kommunalen Wege. Darüber hinaus plant der Vorhabenträger den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes an der Mündung der „Tauben Elbe“ in das Elbvorland. Das vorhandene Bauwerk befindet sich mit seinen Komponenten teilweise innerhalb des Deichkörpers und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik, so dass ein Ersatzneubau mit der einhergehenden technischen Erneuerung geplant ist. Derzeit ist kein kontrollierbarer Einstau in die Taube Elbe im Zuge eines El-behochwassers möglich, da die Verschlussorgane für diese Belastungssituation nicht ausgelegt sind. Nach Inbetriebnahme des neuen Schöpfwerkes sollen die bestehenden Bauwerke endgültig außer Betrieb genommen und zurückgebaut werden. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Stadt Dannenberg (Elbe) und der Stadt Hitzacker (Elbe) sowie in den Gemarkungen Breese in der Marsch, Penkefitz und Wussegel aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den Planunterlagen zu entnehmen.

Deichnacherhöhung an der Elbe auf Krautsand

Der Deichverband Kehdingen-Oste hat die Planfeststellung für die Deichnacherhöhung an der Elbe auf Krautsand von Elbdeichkilometer 537+300 bis 542+300 gemäß §12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. §§ 68 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 6, 21337 Lüneburg. Mit Schreiben vom 16.02.2021 des niedersächsischen Umweltministeriums wurde die Küstenschutzstrategie 2020, die eine Erhöhung des Vorsorgemaßes von 50cm auf 100cm berücksichtigt, verbindlich umgesetzt. Der Wellenauflauf wurde von der Forschungsstelle Küste des NLWKN neu ermittelt, wobei die daraus resultierende Bestickhöhe als Planungsgrundlage verwendet wurde. Es ist geplant, den Elbdeich vom Sperrwerk Wischhafen bis in die Ortschaft Krautsand von Elbdeichkilometer 537+300 bis 542+300 auf einer Länge von ca. 5 Kilometern zu verstärken und zu erhöhen. Das Wischhafener Sperrwerk ist nicht Teil der Baumaßnahme. Der Deichkörper soll im Zuge der Maßnahme gemäß des abgestimmten Bestickvorschlages auf + 9,90 bzw. + 10,10 Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) erhöht werden. Der Höhenunterschied ist durch die Lage der Deichlinie zum Gewässer und Änderung der Wellenangriffsrichtung begründet. Die Deichhöhe ist abhängig von der Lage des Hauptdeiches zur Elbe. Die Deichböschungen sind in der Regelbauweise mit 1:3 (binnen) und 1:4 (außen) gleichbleibend, wodurch sich das Deichprofil erweitert. Der Treibselräumweg ist im Zuge der Deichnacherhöhung teilweise neu bzw. gemäß den Bestickvorgaben höher zu legen, so dass dieser bei einem Neubau des Deiches den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ebenso wird die Deichberme zwischen Deichböschung und Treibselräum- oder Deichverteidigungsweg verbreitert, so dass auch bei einer weiteren Erhöhung des Deiches die Wege nicht erneuert werden müssen. Der Deichverteidigungsweg wird stellenweise durch Verbreiterung der Berme nach binnen und Überbauung des bestehenden Weges neugebaut werden. Der benötigte Kleiboden wird aus der Bodenentnahme auf Krautsand in der Nähe der Maßnahme gewonnen. Zur Abtrocknung des neu gewonnenen Materials aus der Bodenentnahme wird der Kleiboden auf angepachteten Flächen bzw. der Bodenentnahmefläche zwischengelagert. Das Vorhaben wirkt sich im Bereich der Gemeinde Drochtersen sowie im Zusammenhang mit der Maßnahme notwendig werdenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch im Bereich der Samtgemeinde Nordkehdingen und der Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten aus.

7. Ausrüstung

7. Ausrüstung 7.1 Folgende Mindestausrüstung muss an Bord vorhanden sein: 7.1.1 Sprechfunk: ein tragbares UKW -Sprechfunkgerät mit einer Sende- und Empfangseinheit für Überlebensfahrzeuge mit Reservebatterie für Notfälle, die über ein nicht ersetzbares Siegel verfügt. 7.1.2 Navigation: ein fest mit dem Börteboot verbundener Magnet-Steuerkompass der Klasse IV für Rettungsboote, sowie ein Mundhorn oder ein Schallsignal mit Druckluftbehälter, die nicht nach der Schiffsausrüstungsverordnung zugelassen sein müssen. 7.1.3 Rettungsmittel: ein Rettungsring mit 30 m schwimmfähiger Leine und Nachtrettungslicht, sowie Feststoff-Rettungswesten für jede an Bord befindliche Person. 7.1.4 Zubehör: Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein Anker von ausreichender Größe und Haltekraft sowie passender Leine oder Kette, vier Festmacherleinen in nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausreichender Stärke und Qualität, um die sichere Durchführung sämtlicher dem normalen Schiffsbetrieb zuzuordnender Schlepp- und Festmacharbeiten zu ermöglichen, vier Fenster, sowie zwei Bootshaken. 7.1 Anstelle der Ausrüstung mit Feststoffrettungswesten für jeden Fahrgast können die Duchten mit Antriebskörpern versehen und frei aufschwimmend gelagert werden. Der Auftrieb der Duchten ist zu dokumentieren. Die Anzahl der als Schwimmkörper dienenden Duchten sowie deren gesamter Auftrieb muss ausreichend für die maximale Anzahl der an Bord befindlichen Personen ausgelegt und nachgewiesen werden. 7.3 Die alternative Ausrüstung nach Regel 7.2 setzt voraus, dass die Längsfestigkeit des Börtebootes durch andere Schiffsverbände gewährleistet wird und bedarf der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft. Stand: 30. November 2024

4. Unterteilung, Stabilität

4. Unterteilung, Stabilität 4.1 Kleinfahrzeuge müssen in allen für das jeweilige Schiff vorgesehenen Beladungszuständen unter Berücksichtigung von Bauart, Größe, Verwendungszweck und Fahrtgebiet unter Einfluss von Wind, Wellengang und aller Personen an Bord über ausreichende Stabilität verfügen. Sie müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Schotte unterteilt werden, die bis zum freiliegenden Deck wasserdicht sein müssen. 4.2 Alle Schiffe mit einer Rumpflänge über 15 m müssen mindestens die folgenden wasserdichten Querschotte haben: ein Kollisionsschott, in einem Abstand von mindestens 0,02 LH , höchstens jedoch 0,05 LH hinter dem Vorsteven; ein Achterpiekschott, wenn praktikabel; zwei Schotte, die den Maschinenraum begrenzen. 4.3 Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Unterteilungen ist auf ein bauartgerechtes und sachgerechtes Minimum zu beschränken unter Berücksichtigung der Nutzungsart des Schiffes. Im Falle einer Durchdringung von wasserdichten Schotten und Innendecks für Zugang, Verrohrung, Belüftung, Elektrokabel oder ähnliches sind Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserdichtigkeit aufrechtzuerhalten. 4.4 Die Stabilitätsanforderungen des Teil A des Code über Intaktstabilität sind einzuhalten, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist. 4.5 Die Anfangsstabilität ( GMo ), korrigiert um den Effekt der freien Oberfläche von Flüssigkeit enthaltenen Tanks, darf nicht weniger als 0,35 m betragen. Stand: 30. November 2024

4. Maschinenanlage

4. Maschinenanlage 4.1 Börteboote müssen über einen Antriebsmotor verfügen, der über Getriebe, Drucklager und Welle auf den Propeller wirkt. Bei Börtebooten mit Elektroantrieb kann das Getriebe entfallen. 4.2 Ist der Antriebsmotor ein Dieselmotor, so ist für eine ausreichende Tankkapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen auszulegen. Es muss mindestens eine Betriebsdauer von fünf Stunden gewährleistet sein. Dabei ist von einem Verbrauch von mindestens 10 l/h für einen Motor mit 50 kW auszugehen. Bei stärkerer Motorleistung ist der Mehrverbrauch entsprechend zu berücksichtigen. Die Tanks sind gegen Auslaufen zu schützen und müssen in Bereichen gehaltert werden, die gegen Kraftstoffaustritt nach außenbords abgedichtet sind. Kraftstoffzufuhr, Abgasleitung sowie Kühlwasserversorgung sind so zu installieren und auszulegen, dass ein sicherer Betrieb auch unter widrigen Bedingungen aufrechterhalten werden kann und die anerkannten Regeln der Technik im Bootsbau eingehalten werden. Sie sind vor Kontakt zu schützen. 4.3 Die Abgasanlage soll grundsätzlich als Nass-Ausgasanlage ausgeführt sein. 4.4 Ist der Antriebsmotor ein elektrischer Motor, so ist dessen Energieversorgung so auszulegen, dass eine ausreichende Kapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen vorhanden ist. Es muss eine Mindestreichweite von sechs Seemeilen unter Regelgeschwindigkeit auch bei widrigen Umweltbedingungen gewährleistet werden. Die Akkumulatoren sind in vor eindringendem Wasser geschützten Bereichen fest zu installieren. Anschlüsse und Schalter sind wassergeschützt auszuführen und gegen versehentliche Beschädigungen und Berühren zu schützen. 4.5 Die Leistung des Antriebsmotors soll auch bei widrigen Umweltbedingungen Rumpfgeschwindigkeit ermöglichen. 4.6 Auf neuen Schiffen sind Füllstandsanzeiger für die Kraftstofftanks oder Kapazitätsanzeigen für die Akkumulatoren vorzusehen. 4.7 Die Antriebswelle ist aus hochfestem Stahl auszuführen. Als Schmierung ist eine Wasser- oder Fettschmierung vorzusehen. Stand: 30. November 2024

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