Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Das Projekt "WIR! - rECOmine - ResuS, TP2: Entwicklung Probenahmenverfahren für subhydrische Sedimente und Langzeitmonitoring" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: GeoWiD GmbH.
Das Projekt "Integration von Qualitätsparametern bei der Energieoptimierung von Wassergewinnungen - Entwicklung eines ganzheitlichen Optimierungsansatzes, Teilvorhaben: Qualitätsorientierte Steuerung von Brunnengalerien" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: IWW Institut für Wasserforschung gemeinnützige GmbH.In zahlreichen Forschungsprojekten wurden bereits Energieverbräuche und Energieeinsparpotentiale in den Bereichen Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung über separate Systemanalysen untersucht. Nur wenige Forschungsprojekte, wie z.B.das BMBF-geförderte ENERWA-Vorhaben, haben durch die gekoppelte Betrachtung der genannten Bereiche einen ganzheitlichen energetischen Betrachtungsansatz der wasserwirtschaftlichen Wertschöpfungskette erarbeitet. Aber auch diese Ansätze haben bei der energetischen Betrachtung die Wasserressource ausgegrenzt. Ein wichtiger Grund für das Fehlen solcher integrativer Betriebsstrategien ist, dass die Entwicklung innovativer Ansätze mit einem hohen Personalaufwand und finanziellen Risiko verbunden ist, welche im Betrieb durch die Wasserunternehmen nicht geleistet werden kann. Optimierungsmaßnahmen orientieren sich deshalb gemeinhin ausschließlich an den allgemein anerkannten Regeln der Technik und können nur selten darüber hinaus erprobt werden. Das vorliegende Vorhaben zielt daher darauf ab, diese Lücke bestehender Optimierungsansätze zu schließen, indem es intelligente, praxisorientierte Analysewerkzeuge zur integrierten qualitäts- und energieoptimierten Steuerung von Brunnengalerien für Anlagenbetreiber entwickelt. Hierbei kommen innovative Analysemethoden aus den Bereichen Big Data und KI zur Anwendung, um die bereits in der Praxis angewendete Methoden zur energetischen Optimierung von Pump- und Verteilungssystemen in der Wassergewinnung und die durch Grundwasserdargebot und -qualität vorgegebenen Limitierungen bzw. Optimierungspotentiale zu verbinden. Aufbauend auf den praktischen Erkenntnissen wird eine fachlich anerkannte Optimierungsmethodik, bestehend aus praxisorientierten Leitfäden und Tools, entwickelt, welche die wasserwirtschaftliche Nutzung von Einzelbrunnen und Brunnengalerien fokussiert und somit Wasserversorgungsunternehmen und Industriebetriebe mit eigener Wassergewinnung adressiert.
Das Projekt "Integration von Qualitätsparametern bei der Energieoptimierung von Wassergewinnungen - Entwicklung eines ganzheitlichen Optimierungsansatzes" wird/wurde ausgeführt durch: IWW Institut für Wasserforschung gemeinnützige GmbH.In zahlreichen Forschungsprojekten wurden bereits Energieverbräuche und Energieeinsparpotentiale in den Bereichen Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung über separate Systemanalysen untersucht. Nur wenige Forschungsprojekte, wie z.B.das BMBF-geförderte ENERWA-Vorhaben, haben durch die gekoppelte Betrachtung der genannten Bereiche einen ganzheitlichen energetischen Betrachtungsansatz der wasserwirtschaftlichen Wertschöpfungskette erarbeitet. Aber auch diese Ansätze haben bei der energetischen Betrachtung die Wasserressource ausgegrenzt. Ein wichtiger Grund für das Fehlen solcher integrativer Betriebsstrategien ist, dass die Entwicklung innovativer Ansätze mit einem hohen Personalaufwand und finanziellen Risiko verbunden ist, welche im Betrieb durch die Wasserunternehmen nicht geleistet werden kann. Optimierungsmaßnahmen orientieren sich deshalb gemeinhin ausschließlich an den allgemein anerkannten Regeln der Technik und können nur selten darüber hinaus erprobt werden. Das vorliegende Vorhaben zielt daher darauf ab, diese Lücke bestehender Optimierungsansätze zu schließen, indem es intelligente, praxisorientierte Analysewerkzeuge zur integrierten qualitäts- und energieoptimierten Steuerung von Brunnengalerien für Anlagenbetreiber entwickelt. Hierbei kommen innovative Analysemethoden aus den Bereichen Big Data und KI zur Anwendung, um die bereits in der Praxis angewendete Methoden zur energetischen Optimierung von Pump- und Verteilungssystemen in der Wassergewinnung und die durch Grundwasserdargebot und -qualität vorgegebenen Limitierungen bzw. Optimierungspotentiale zu verbinden. Aufbauend auf den praktischen Erkenntnissen wird eine fachlich anerkannte Optimierungsmethodik, bestehend aus praxisorientierten Leitfäden und Tools, entwickelt, welche die wasserwirtschaftliche Nutzung von Einzelbrunnen und Brunnengalerien fokussiert und somit Wasserversorgungsunternehmen und Industriebetriebe mit eigener Wassergewinnung adressiert.
Das Projekt "Wissenschaftliche Ueberrechnung des Erweiterungsentwurfes der Klaeranlage Limburg" wird/wurde gefördert durch: Abwasserverband Limburg. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesamthochschule Kassel, Fachbereich 14 Bauingenieurwesen, Institut für Gewässerschutz, Fachgebiet Siedlungswasserwirtschaft.Um die Klaeranlage Limburg nach den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, wurde im Jahr 1986 eine Erweiterungsentwurf erarbeitet, der eine gezielte Stickstoffelimination durch Nitrifikation und Denitrifikation ermoeglichen sollte. Aufgrund der seither gewonnenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der weitergehenden Abwasserreinigung, war eine wissenschaftliche Ueberpruefung des Entwurfes sinnvoll. Dieser umfasste Messphasen zur Erstellung aktueller Stoffbilanzen sowie zur Erfassung dynamischer Belastungszustaende. Diese dienten als Grundlage fuer dynamische Simulationen mit einem am Fachgebiet Siedlungswasserwirtschaft entwickelten mathematischen Modell (SIMKA) fuer Klaeranlagen. Die Reinigungsleistung der Klaeranlage wurde fuer verschiedene Ausbauvarianten untersucht und Empfehlungen fuer eine optimierte Erweiterung gegeben.
Das Projekt "Integration von Qualitätsparametern bei der Energieoptimierung von Wassergewinnungen - Entwicklung eines ganzheitlichen Optimierungsansatzes, Teilvorhaben: Praktische Anwendung der erarbeiteten Optimierungsansätze" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband.In zahlreichen Forschungsprojekten wurden bereits Energieverbräuche und Energieeinsparpotentiale in den Bereichen Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung über separate Systemanalysen untersucht. Nur wenige Forschungsprojekte, wie z.B.das BMBF-geförderte ENERWA-Vorhaben, haben durch die gekoppelte Betrachtung der genannten Bereiche einen ganzheitlichen energetischen Betrachtungsansatz der wasserwirtschaftlichen Wertschöpfungskette erarbeitet. Aber auch diese Ansätze haben bei der energetischen Betrachtung die Wasserressource ausgegrenzt. Ein wichtiger Grund für das Fehlen solcher integrativer Betriebsstrategien ist, dass die Entwicklung innovativer Ansätze mit einem hohen Personalaufwand und finanziellen Risiko verbunden ist, welche im Betrieb durch die Wasserunternehmen nicht geleistet werden kann. Optimierungsmaßnahmen orientieren sich deshalb gemeinhin ausschließlich an den allgemein anerkannten Regeln der Technik und können nur selten darüber hinaus erprobt werden. Das vorliegende Vorhaben zielt daher darauf ab, diese Lücke bestehender Optimierungsansätze zu schließen, indem es intelligente, praxisorientierte Analysewerkzeuge zur integrierten qualitäts- und energieoptimierten Steuerung von Brunnengalerien für Anlagenbetreiber entwickelt. Hierbei kommen innovative Analysemethoden aus den Bereichen Big Data und KI zur Anwendung, um die bereits in der Praxis angewendete Methoden zur energetischen Optimierung von Pump- und Verteilungssystemen in der Wassergewinnung und die durch Grundwasserdargebot und -qualität vorgegebenen Limitierungen bzw. Optimierungspotentiale zu verbinden. Aufbauend auf den praktischen Erkenntnissen wird eine fachlich anerkannte Optimierungsmethodik, bestehend aus praxisorientierten Leitfäden und Tools, entwickelt, welche die wasserwirtschaftliche Nutzung von Einzelbrunnen und Brunnengalerien fokussiert und somit Wasserversorgungsunternehmen und Industriebetriebe mit eigener Wassergewinnung adressiert.
Das Projekt "Integration von Qualitätsparametern bei der Energieoptimierung von Wassergewinnungen - Entwicklung eines ganzheitlichen Optimierungsansatzes, Teilvorhaben: Hydraulische Optimierung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Institut für Strömungsmechanik und Technische Akustik (ISTA), Fachgebiet Fluidsystemdynamik.In zahlreichen Forschungsprojekten wurden bereits Energieverbräuche und Energieeinsparpotentiale in den Bereichen Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung über separate Systemanalysen untersucht. Nur wenige Forschungsprojekte, wie z.B.das BMBF-geförderte ENERWA-Vorhaben, haben durch die gekoppelte Betrachtung der genannten Bereiche einen ganzheitlichen energetischen Betrachtungsansatz der wasserwirtschaftlichen Wertschöpfungskette erarbeitet. Aber auch diese Ansätze haben bei der energetischen Betrachtung die Wasserressource ausgegrenzt. Ein wichtiger Grund für das Fehlen solcher integrativer Betriebsstrategien ist, dass die Entwicklung innovativer Ansätze mit einem hohen Personalaufwand und finanziellen Risiko verbunden ist, welche im Betrieb durch die Wasserunternehmen nicht geleistet werden kann. Optimierungsmaßnahmen orientieren sich deshalb gemeinhin ausschließlich an den allgemein anerkannten Regeln der Technik und können nur selten darüber hinaus erprobt werden. Das vorliegende Vorhaben zielt daher darauf ab, diese Lücke bestehender Optimierungsansätze zu schließen, indem es intelligente, praxisorientierte Analysewerkzeuge zur integrierten qualitäts- und energieoptimierten Steuerung von Brunnengalerien für Anlagenbetreiber entwickelt. Hierbei kommen innovative Analysemethoden aus den Bereichen Big Data und KI zur Anwendung, um die bereits in der Praxis angewendete Methoden zur energetischen Optimierung von Pump- und Verteilungssystemen in der Wassergewinnung und die durch Grundwasserdargebot und -qualität vorgegebenen Limitierungen bzw. Optimierungspotentiale zu verbinden. Aufbauend auf den praktischen Erkenntnissen wird eine fachlich anerkannte Optimierungsmethodik, bestehend aus praxisorientierten Leitfäden und Tools, entwickelt, welche die wasserwirtschaftliche Nutzung von Einzelbrunnen und Brunnengalerien fokussiert und somit Wasserversorgungsunternehmen und Industriebetriebe mit eigener Wassergewinnung adressiert.
Das Projekt "Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Optimierung der BNB-Kriteriensteckbriefe Schallschutz und Akustischer Komfort" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Schall und Raum Consulting GmbH.Im Rahmen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen sollen die vorhandenen Kriteriensteckbriefe für Schallschutz und akustischen Komfort für Büro-, Unterrichts- und Laborgebäude auf Basis der normativen und arbeitsschutzrechtlichen Festlegungen und Empfehlungen inhaltlich aktualisiert werden. Bei der Festlegung der Bewertungsanforderungen erfolgt eine Abwägung zwischen Komfort- und Gesundheit, anerkannten Regeln der Technik und ökonomischer Umsetzbarkeit. Ausgangslage: Das BMUB hat für Bundesgebäude verbindliche Qualitätsvorgaben an ganzheitlich optimierte Gebäude im Leitfaden Nachhaltiges Bauen und im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) festgelegt. Seit Oktober 2013 ist das Bewertungssystem BNB verpflichtend für die Planung und Realisierung von Gebäuden des Bundes anzuwenden. Im Bewertungssystem wurden auch konkrete Ansätze zum Schallschutz und raumakustischen Komfort formuliert. Im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Evaluierung und Harmonisierung des Bewertungssystems (BNB Version 2015) wurden die Anforderungen an den Schallschutz und den raumakustischen Komfort an die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf weiterentwickelte Normen und Richtlinien angepasst. Diese Anpassung ist jedoch noch nicht vollständig erfolgt, da beispielweise die Fortschreibung der DIN 4109 und der VDI 2569 noch nicht abgeschlossen war. Daher ist eine weitere inhaltliche Aktualisierung unter Einbeziehung der fortgeschriebenen DIN 4109 und VDI 2569 notwendig. Ziel: Ziel des Projektes ist die inhaltliche Aktualisierung der BNB Kriteriensteckbriefe für Schallschutz und akustischen Komfort bei Büro-, Unterrichts- und Laborgebäuden unter Einbeziehung der fortgeschriebenen DIN 4109 und VDI 2569. Es wird ein realistisches und praktikables Bewertungssystem erarbeitet, mit dem die Einhaltung von Mindestanforderungen nach aktuell gültigen gesetzlichen Regeln bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft werden kann. Weiterhin ist eine abgestufte Bewertung höherer Qualitätsanforderungen vorgesehen, bei der eine Abwägung zwischen Komfort und Gesundheit, Regeln der Technik sowie ökonomischer Umsetzbarkeit zu treffen ist. Darüber hinaus erfolgt ein Vergleich zwischen nationalen und internationalen Vorgaben bzw. Bewertungsansätzen für Bau- und Raumakustik.
Zusammenfassung StN Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 3 Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen TrinkwEzgV Zuständigkeit der Vorlage des DS Zitat §-InhalteDatensatz (DS) - ggf. mit Format (1) Zur Sicherstellung der Qualität des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers gilt für die Trinkwassereinzugsgebiete ein risikobasierter Ansatz. Im Rahmen dieses Ansatzes hat der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage (Betreiber) nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 2 das Trinkwassereinzugsgebiet zu bewerten.Bewertung EZG einer GWA Betreiber Ausnahme GWA <10m³ pro Tag oder <50 Personen gemäß Absatz 3 Auf der Grundlage der Bewertung nach Satz 2 legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 3 Risikomanagement-Maßnahmen Risikomanagementmaßnahmen fest. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 und das Risikomanagement nach Absatz 1 Satz 3 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.Wasserbehörde (WB) § 4 Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3. (2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.Risikomanagement-MaßnahmenWB § 5 Übermittlung von InformationenDie zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.sämtliche Informationen zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben der VerordnungWB und Sachbereiche nach Anlage 1 Abschnitt 2 Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete §6 (1) Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. Dies umfasst: Bestimmung und Beschreibung 1.die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets nach Maßgabe des Absatzes 2 (nicht Verordnungstext); der Trinkwassereinzugsgebiete 2.die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten; 3.die Beschreibung und Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet; 4.die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und 5.die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen. Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6. Angabe und Kartierung Einzugsgebiet Betreiber Kartierung Trinkwasserschutzgebiete Beschreibung und Georeferenzierung Entnahmestellen Beschreibung Flächennutzung Beschreibung Abfluss- und Neubildungsprozesse ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) Bewertung bis 12.11.2025 (§ 12 Abs.1) danach mind. alle 6 Jahre (§ 12 Abs. 2) Ausnahme von der Ausnahme: bei Abgabe im Rahmen einer gewerbl. oder öffentl. Tätigkeit gelten Vorschriften dieser VO für Stoffe und Verbindungen der Beobachtungsliste. RM-Maßnahmen bis 12.05.2027 (§ 15 Abs. 1), Überprüfung durch WB bis 12.01.2033, danach mind. alle 6 Jahre (§ 15 Abs. 4) z.B. Shapefile des EZG (ggf. Ausdehnung des EZG --> WSG), WSG-Geometrie, Lage, Schutzzonen; aktuelle WSG-Verordnung (digital / analog) von WVU oder unterer Wasserbehörde Messstellen-Stammdaten (Namen, Lage, NN-Höhe, Tiefe/Filterstrecke/Durchmesser, ggf. Bohrprofil, Steckbriefe): digital / analog von WVU oder unterer Wasserbehörde Nutzungskartierung, ATKIS-Daten, Beschreibungen (GIS-Daten) von WVU oder Vermessungsverwaltung (Land: ATKIS) Geodaten zu Böden, Geologie, Hydrogeologie, Grundwassergleichenpläne (GIS-Daten), Hydrogeologisches Gutachten zu WSG-Ausweisung, ggf. weitere (hydro-)geologische Gutachten (digital / analog) von WVU, unterer Wasserbehörde oder Landesamt für Geologie Analysendaten zu Grund- und Rohwasserbeschaffenheit (möglichst Zeitreihen) digital, Monitoringturnus/Parameterspektrum digital / analog von WVU oder unterer Wasserbehörde (2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Hierzu gehören auch Informationen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach § 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nicht erforderlich. Sonstige Informationen nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere nach Nummer 5, soll die zuständige Behörde dem Betreiber auf sein Ersuchen übermitteln oder anderweitig zugänglich machen, wenn diese Informationen dem Betreiber nicht vorliegen und nicht zugänglich sind. Informationen zur Flächennutzung WB und die für die nach Satz 2 Nummer 4 Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Informationen nach § 4 Absatz 1 Behörden und 2 Oberflächengewässerverordnung und § 2 Grundwasserverordnung Seite 1 von 6 Landesamt für Umweltschutz (LAU): Kartierung Wasserschutzgebiete als Shape Datei Landesamt für Geologie- und Bergwesen (LAGB): Geoinformationen abrufbar unter: https://lagb.sachsen-anhalt.de/ Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) https://www.geofachdatenserver.de/de/hochwasserg efahrenkarte-hq100.html https://lvwa.sachsen- anhalt.de/service/ueberschwemmungsgebiete/ Im Geoportal Deutschland (https://geoportal.de/) stehen viele themenbezogenen Karten zur Verfügung, z. B. zu Wasser unter https://geoportal.de/Themen/E nergie_und_Umwelt/6_Wasser. html. Auch die Länder verfügen über entsprechende Geoportale. Auch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt Geodatendienste, interaktive Atlanten (z. B. Dürreatlas, Hochwasseratlas) vielfach kostenfrei zur Verfügung: https://gdz.bkg.bund.de/. Zusammenfassung StN TrinkwEzgV Zuständigkeit der Zitat §-Inhalte Datensatz (DS) - ggf. mit Format Vorlage des DS (3) Bei einer Grundwasserfassung oder bei mehreren Grundwasserfassungen ist das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Unterirdisches bzw. oberirdisches Betreiber? Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen zu bestimmen. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzugsgebiet Entnahme des Grundwassers festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine Daten des Bewirtschaftungsplans abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen nach § 83 WHG Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse. (4) Bei einer Trinkwassertalsperre ist deren oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern das oberirdische Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Einzugsgebiet sowie die Funktionen und Eigenschaften der Trinkwassertalsperre und ihrer Zuflüsse. (5) Bei einem sonstigen Oberflächengewässer ist dessen oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern dieses in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Andernfalls umfasst das Trinkwassereinzugsgebiet bei fließenden Gewässern die Landflächen, deren Oberflächenabfluss in den Gewässerabschnitt gelangt, der sich zwischen der Entnahmestelle und dem Punkt befindet, von dem aus die Entnahmestelle bei Mittelwasserstand entweder nach einer Fließzeit von 24 Stunden oder mindestens jedoch nach einer Fließstrecke von zehn Kilometern erreicht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet sowie insbesondere die stofflichen Eigenschaften des Oberflächenwassers im Umkreis von zehn Kilometern oberstromig der Entnahmestelle. (6) Bei Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat oder aus künstlich angereichertem Grundwasser sind zu bestimmen: 1. das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen sowie 2. der für die Trinkwassergewinnung relevante Abschnitt des zur Uferfiltration oder zur Grundwasseranreicherung genutzten Gewässers nach Absatz 5, wenn der Oberflächenwasseranteil der Entnahme durchschnittlich mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag beträgt. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet nach Satz 1 Nummer 1 in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der Nutzungsverhältnisse sowie die Eigenschaften des Oberflächengewässers und seiner Zuflüsse. § 7 Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (1) Zur Bewertung von Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder für beides oder für das Rohwasser hat der Betreiber für das Trinkwassereinzugsgebiet unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten Folgendes durchzuführen: 1.eine Gefährdungsanalyse zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen und 2.eine Risikoabschätzung durch a)Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen (Risikoanalyse) und b) Vergleich und Priorisierung der Risiken (Risikobewertung).Gefährdungen, Gefährdungsereignisse, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß z.B. Straßenentwässerung (Datenquelle: Straßenbauverwaltung) Abwasserkanäle, dezentrale Entwässerungsanlagen (Datenquelle: Kommunen, Abwasserzweckverbände) Altlasten (Datenquelle: Landratsämter) Pipelines, Fernleitungen (Datenquelle: OpenStreetMap, Netzgesellschaften) Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG (1) Satz 2 Der Betreiber kann in die Gefährdungsanalyse und in die Risikoabschätzung auch Gefährdungen und Gefährdungsereignisse außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets einbeziehen. In Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität dadurch nicht signifikant beeinflusst wird, kann der Betreiber von der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach Satz 1 für das durch Oberflächenwasser beeinflusste Uferfiltrat absehen. Bei der Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 1 können auch Informationen über relevante Nutzungen und Belastungen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung und nach den §§ 2 und 3 der Grundwasserverordnung sowie damit verbundene Gefährdungsereignisse und Gefährdungen im Trinkwassereinzugsgebiet herangezogen werden. Bei der Risikoabschätzung nach Satz 1 Nummer 2 sind solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten, die eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Gebrauch des Wassers als Trinkwasser (Schädigung der menschlichen Gesundheit) zu besorgen ist.Gefährdungen, Betreiber? WB Gefährdungsereignisse, inklusive Informationen nach § 4 Abs. 1 und 2 Oberflächengewässerverordnung, §§ 2 und 3 Grundwasserverordnung Seite 2 von 6 ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe wenn das EZG im Zuge des https://www.fgg-elbe.de/berichte/aktualisierung-nach- Wasserrechtsverfahrens art-13-2021.html abgegrenzt wurde, dann müsste ein entsprechender Datensatz Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Weser oder Karte bei Betreiber*in und https://www.fgg-weser.de/veroeffentlichungen/eg- WB vorliegen; wenn bislang kein wrrl EZG vorliegt, wäre eine einheitliche Abgrenzung mit einheitlichem Verfahren der effizienteste Weg. Betreiber Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes Zusammenfassung StN TrinkwEzgV Zuständigkeit der Zitat §-Inhalte Datensatz (DS) - ggf. mit Format Vorlage des DS (2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und sämtliche Informationen zur WB und Sachbereiche nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie Identifizierung von Gefährdungen nach Anlage 1 dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Die für die Sachbereiche nach und Gefährdungsereignissen für die ordnungsgemäße Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Betreiber in Durchführung der einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Gefährdungsanalyse Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nicht erforderlich. §8 (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Untersuchungen auf relevante Oberflächenwassers oder von beidem oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter durchzuführen oder durchführen zu lassen. Parameter (2) Der Betreiber legt im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 die zu untersuchenden Parameter fest. Er hat hierzu diejenigen Parameter auszuwählen, bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund 1. der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder 2. vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends. (3) Die zu untersuchenden Parameter sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus: 1. den chemischen Parametern nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung nach Maßgabe der dort den jeweiligen Parametern zugeordneten Bemerkungen, soweit die Bemerkungen sich nicht auf Grenzwerte beziehen, 2. anderen Parametern, einschließlich natürlich vorkommender Stoffe, die nach den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung nach § 7 eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, 3. Stoffen und Verbindungen, die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S.1) aufgeführt sind, 4. den mikrobiologischen Parametern nach Anlage 1 der Trinkwasserverordnung, den allgemeinen mikrobiologischen Parametern nach Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung sowie dem Parameter somatische Coliphagen, 5. nicht relevanten Metaboliten von Pestiziden, die in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Empfehlung nach § 18 Satz 1 aufgeführt sind, 6. weiteren Parametern, deren Toxizität sich durch das Wasseraufbereitungsverfahren in einem Ausmaß erhöhen kann, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Abweichend von Absatz 1 sind mikrobiologische Parameter nach Satz 1 Nummer 4 nur für die Matrix Rohwasser auszuwählen. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Parameter sind nicht zu untersuchen, soweit sie bereits nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Rohwasser untersucht werden. (4) Darüber hinaus sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 folgende Parameter auszuwählen, wenn sie lokal relevant sind: 1. für die Matrix Grundwasser Stoffe und Stoffgruppen aus Anlage 2 der Grundwasserverordnung 2. für die Matrix Oberflächenwasser a) prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe aus Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 und 9 der Oberflächengewässerverordnung und b) flussgebietsspezifische Schadstoffe aus Anlage 6 der Oberflächengewässerverordnung. vorliegende Daten zu gemessenen Betreiber, Konzentrationen; (Anmerkung: zusätzlich Untersuchungsergebnisse selbst WB und durchgeführte Untersuchungen; Landesbehörden, denn Toxizität gemäß Art. 8 DWD sind für die geeignete Überwachung die Untersuchungen gemäß Art. 7 und 8 WRRL zu nutzen; für diese Untersuchungen sind nicht Betreiber*innen zusändig) §9 Untersuchungsprogramm(1) Der Betreiber legt ein Untersuchungsprogramm fest, das Folgendes enthält: Ursachen für das Vorhandensein, Schwankungen der 1. die zu untersuchenden Parameter, die nach § 8 Absatz 2 bis 4 ausgewählt wurden, Konzentrationen von, 2. die zu untersuchende Matrix, Vorkommen, bisherige 3. die Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter und Untersuchungen, Toxizität der 4. den Ort oder die Orte für die Probennahme. Parameter / Gefährdungen, (2) Bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Absatz 1 sind zu berücksichtigen: Gefährdungsereignisse 1. die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers und des Rohwassers durch den Betreiber, insbesondere der Untersuchungen nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach wasserrechtlichen Zulassungen, und 2. die Ergebnisse der wasserbehördlichen Überwachung des Grundwassers und des Oberflächenwassers durch Messstellen, die im Trinkwassereinzugsgebiet liegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber die Daten nach Satz 1 Nummer 2 in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. (3) Bei der Festlegung der Untersuchungsintervalle und des Orts oder der Orte für die Probennahme sind über die Ergebnisse nach Absatz 2 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen: 1. die in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein von chemischen Stoffen und Mikroorganismen, insbesondere die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen und Gefährdungsereignisse, und 2. mögliche Schwankungen und langfristige Trends der Konzentration von chemischen Stoffen und Mikroorganismen. (4) Die Bemerkungen zu den Untersuchungserfordernissen in Anlage 2 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die Parameter Microcystin-LR und Pestizide und in Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, gelten entsprechend.Betreiber und WB § 10 Unterrichtungspflicht des Betreibers(1) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über 1. eine ungewöhnlich hohe Konzentration eines untersuchten Parameters verglichen mit zurückliegenden Werten und 2. besondere Vorkommnisse, die die für den Gebrauch als Trinkwasser relevante Beschaffenheit des Wassers im Trinkwassereinzugsgebiet (Wasserbeschaffenheit) nachteilig beeinflussen können. Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Satzes 1 das Gesundheitsamt. (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde in elektronischer Form 1. auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist über die Ergebnisse der im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 festgelegten Untersuchungen im vorangegangenen Kalenderjahr und 2. über Trends, die im vorangegangenen Kalenderjahr erkennbar geworden sind. Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Unterrichtung nach Satz 1 einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.Betreiber --> WB --> Gesundheitsamt Untersuchungsergebnisse mit ungewöhnlich hohen Konzentrationen, Vorkommnisse, Trends Seite 3 von 6 ggf. Fristen verfügbare Ist-Datensatzquellen und Datenformat (z.B- Hinweise WSG-VO, WRRL-Daten etc) 12.01.2025 Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ (Festlegung Parameter gemäß universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes § 12) Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de/ universellen Dateiformaten (csv, xlsx, pdf) oder als shapes unverzüglich ggf. unter Berücksichtigung der PSM-Listen der Länder gemäß TrinkwV
Der Wasserverband der Ilmenau-Niederung beabsichtigt im Zuge der Anpassung des Schutzdeiches entlang des Ilmenau-Kanals den Ersatzneubau des Siel- und Schöpfwerkes Nettelberg. Das geplante Vorhaben soll im Zuge der Anpassung des Viefeld- und Bültenfelddeichs am linksseitigen Ufer des Ilmenau-Kanals im Landkreis Harburg an den Stand der Technik angepasst werden. Das bestehende Siel- und Schöpfwerk Nettelberg soll erneuert werden, da dieses im Deichkörper liegt. Das Siel- und Schöpfwerk Nettelberg dient der Entwässerung des Gebietes Vielfeld, zwischen den Ortschaften Fahrenholz/Rottdorf/Sangenstett/Borstel/Winsen bis zur Ortschaft Nettelberg, über den Schleusengraben in den lmenau-Kanal hinein. Die Absperrorgane und das vorhandene Schöpfwerk des Bauwerks befinden sich u. a. im Deichkörper, was zu einer Schwachstelle in der geplanten Deichlinie führt. Die Vorplanung ergab, dass ein Rückbau und Ersatzneubau unumgänglich ist, damit die anerkannten Regeln der Technik sowohl hinsichtlich der Entwässerung, als auch des Hochwasserschutzes eingehalten werden können. Ein neues Funktionsgebäude für das Siel- und Schöpfwerk sowie das Zulaufbauwerk sollen auf etwa 1.370 m² binnenseitig vor dem derzeit vorhandenen Schöpfwerk außerhalb der Deichtrasse errichtet werden. Hiervon entfallen in etwa 710 m² auf den Bereich des Schleusengrabens. Das Auslaufbauwerk soll am jetzigen Standort, nördlich der Deichtrasse, auf etwa 600 m² erweitert werden, wovon ca. 215 m² im Bereich des Schleusengrabens liegen. Das vorhandene Sielbauwerk wird auf einer Fläche von etwa 90 m² abgebrochen. Die neu herzustellenden Zu- und Ausläufe des Siel- und Schöpfwerkes sollen eine Breite von ca. 14-15 m aufweisen. Die angrenzenden Übergangsbereiche sollen mit Wasserbausteinen zunächst im Voll- und anschließend im Teilverguss befestigt werden. Das Bauwerk soll zudem entsprechend der DIN 1184 hochwassersicher gebaut werden. Es ist vorgesehen den Deich im Bereich des Siel- und Schöpfwerkes auf eine Bestickhöhe von NHN + 5,80 auszubauen und die Deichstraße mit einer einheitlichen Breite von 6,00 m herzustellen. Der Schleusengraben soll im Rahmen der Bauausführung von der Eisenbahnbrücke bis angrenzend an den Ilmenau-Kanal mittels Erddamm und Wasserbausteinen abgesperrt und als Baugrube hergestellt werden. Die bauzeitliche Entwässerung erfolgt mittels Pumpen über Rohre und verläuft überwiegend oberirdisch. Für die Verlegung und Instandhaltung wird ein 7,00 m breiter Korridor benötigt. Es ist beabsichtigt die Flächenöstlich und westlich des bauzeitlich verfüllten Schleusengrabens als BE-Flächen herzustellen. Ein weiterer als BE-Fläche vorgesehener Bereich befindet sich westlich des Plangebiets auf einem Parkplatz. Nördlich der Bahngleise soll eine bauzeitliche Umfahrung hergestellt werden, die im Osten an die bestehende Straße anschließt. Es ist geplant die betroffenen Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Zufahrt zum geplanten Betriebshof bzw. Gebäude soll vom späteren Deichverteidigungsweg erfolgen.
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