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Hohlraumkarte

Die Daten sind Bestandteil der Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete des Sächsischen Oberbergamtes. Sie enthalten Gebiete, in denen unterirdische Hohlräume bekannt sind (Hohlraumgebiete) und Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen (Gebiete mit Grubenbauen unter Bergaufsicht). Die in der Hohlraumkarte ausgewiesenen Hohlraumgebiete umfassen die digitalisierten Gebiete der thematischen Karte "Alter Bergbau" im Maßstab 1:25000. Weitere Informationen zu Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen finden Sie unter http://www.bergbau.sachsen.de/8181.html. Die Daten der geotechnischen Sperrbereiche der LMBV mbH beruhen auf den digital geführten Daten des Bergmännischen Risswerkes nach Bundesberggesetz (BBergG) §§ 63, 64 und wurden durch datentechnische Transformation in das verwendete Herausgeberformat im Geoportal der LMBV mbH umgewandelt.

Kormoranallgemeinverfügung

Bayernweite kartografische Visualisierung der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung sowie der Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke zur Bejagung des Kormorans. Dieser Dienst beinhaltet bayernweit die Regelungen zur Bejagung des Kormorans. Die enthaltenen Daten umfassen jene Bereiche, in welchen nach §1 der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung vom 3. Juni 2008 der Abschuss von Kormoranen gestattet ist. Zusätzlich enthalten sind Regelungen, welche aus den Allgemeinverfügungen der jeweiligen Regierungsbezirke hervorgehen und die artenschutzrechtliche Allgemeinverfügung erweitern bzw. ergänzen. Befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes, in welchen die Jagd als solche ruht, sind in den Geometrien nicht enthalten.

Kormoranallgemeinverfügung

Bayernweite kartografische Visualisierung der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung sowie der Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke zur Bejagung des Kormorans. Dieser Dienst beinhaltet bayernweit die Regelungen zur Bejagung des Kormorans. Die enthaltenen Daten umfassen jene Bereiche, in welchen nach §1 der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung vom 3. Juni 2008 der Abschuss von Kormoranen gestattet ist. Zusätzlich enthalten sind Regelungen, welche aus den Allgemeinverfügungen der jeweiligen Regierungsbezirke hervorgehen und die artenschutzrechtliche Allgemeinverfügung erweitern bzw. ergänzen. Befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes, in welchen die Jagd als solche ruht, sind in den Geometrien nicht enthalten.

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