Die Altölverordnung legt die Bedingungen für die Aufarbeitung von Ölen fest, die als Abfall anfallen und ganz oder teilweise aus mineralischen, synthetischen oder biogenen Ölen bestehen. Sie regelt die Überwachung und die Anforderungen an die Abgabe für gebrauchte Motoren- und Getriebeöle. Zum ersten Mal wird für eine Produktgruppe festgelegt, dass Hersteller die Verantwortung für ihr Erzeugnis auch dann noch tragen, wenn dieses zu Abfall geworden ist. Die Altölverordnung wurde am 27. Oktober 1987 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. November 1987 in Kraft.
Das Projekt "Stoffstrom- und Marktanalyse zur Sicherung der Altölentsorgung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. A) Problemstellung: Zum 01.05.02 wurde die Altölverordnung novelliert und das Gebot zur vorrangigen Aufbereitung von Altöl aus der EG-Altölrichtlinie umgesetzt. Die damit verbundene Neuorientierung der vorrangig marktwirtschaftlich funktionierenden Altölentsorgung stellt neue Anforderungen an die Altölerzeuger, Sammler und Verwerter hinsichtlich der getrennten Sammlung und der vorgegebenen Verwertungswege. Es besteht hinsichtlich der Erkenntnisse über Altölentsorgungswege, Mengen- und Marktentwicklung, die auch von der EU-Kommission aufgrund erneut vorliegender Beschwerden über die Durchsetzung des Aufbereitungsvorrangs eingefordert werden, ein gravierendes Defizit an gesicherten Daten. Durch die Neuverteilung der Altölmengen zwischen dem stofflichen und energetischen Verwertungsmarkt stellt sich in diesem Kontext die Frage nach der längerfristigen und flächendeckenden Entsorgungssicherheit neu. B) Handlungsbedarf: Die zur Verfügung stehenden statistischen Daten reichen nicht aus, um mit der notwendigen Aktualität und Sicherheit belegen zu können, dass die Bestimmungen der novellierten Altölverordnung, insbesondere der Aufbereitungsvorrang und das Vermischungsverbot flächendeckend umgesetzt werden. ,Wie die von der EU-Kommission an die Bundesregierung häufig gerichteten Anfragen belegen, stellt die Kommission hohe Anforderungen an die Informationssicherheit, die alleine durch die mit größerer Fehlerquote behafteten Daten aus der Begleitscheinauswertung und Unternehmensbefragung nicht abgedeckt werden können. C)Ziel: Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung einer Stoffstrombilanz von der Schmierstoffanwendung über die Ermittlung der Verlustmengen bis zur Altölverwertung und Untersuchung des Einflusses der Marktbedingungen auf die Altölentsorgung. Neben der Informationsbeschaffung zur Erfüllung der Berichtspflichten soll analysiert werden, ob die gegebenen Rahmenbedingungen für die langfristig gesicherte und ökologisch nachhaltige Altölentsorgung ausreichen.
Das Projekt "Auswirkungen der Altoelverordnung auf die Praxis der Altoelentsorgung in den Jahren 1989/90 - Fortschreibung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GfBU Gesellschaft für Betriebsberatung, Sicherheits- und Umweltfragen mbH durchgeführt. In Fortschreibung zum Altoelbericht 1987/88 soll untersucht werden, wie sich die Altoelentsorgung entwickelt hat. Dabei ist insbesondere die Auswirkung des Wegfalls der Zuschussregelung gegen Ende 1989 zu betrachten. Aus der Bilanzierung hinsichtlich Altoelerfassung und Verwertung sollen Problemfelder und Schwachstellen herausgearbeitet werden, die Loesungen hinsichtlich stofflicher Verwertung bei gleichzeitiger Entsorgungssicherheit und Schadstoffvermeidung ermoeglichen.
Das Projekt "Bewertung der Sammelkategorien hinsichtlich ihrer Eignung zur stofflichen Verwertung sowie die Auswirkungen von Mobilitäts- und Technikveränderungen auf die Verteilung und Zusammensetzung in den Sammelkategorien" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. a) Bis 2023 macht die KOM neue Vorgaben zu Art.21 ARRL. Eine dieser Vorgaben könnte die Festlegung einer quantitativen Zielvorgabe für die Aufbereitung von Altöl und andere Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl betreffen. Für die Bewertung einer Aufbereitungsquote ist die Überprüfung der bestehenden Sammelkategorien nach ihrer Tauglichkeit zur Aufbereitung erforderlich. Das BMU und das UBA begleiten das Vorhaben fachlich und nutzen die Erkenntnisse für die Unterstützung der KOM bei der Entwicklung von Vorgaben für die Aufbereitung von Altöl sowie der ggf. folgenden Überarbeitung der Altölverordnung. Die stoffliche Verwertung von Altöl dient dem Ressourcenschutz, zugleich muss jedoch sichergestellt werden, dass keine unerwünschten negativen Effekte wie Schadstoffanreicherungen oder -freisetzungen im Kreislauf erfolgen. Aufgrund des technischen Fortschritts und der Veränderungen der Zusammensetzung des Altöls sowie den Sammelkategorien ist eine Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen anhand von einheitlichen Vorgaben erforderlich. Auch für die Festlegung, welche Altöle in Verbindung mit den technischen Möglichkeiten zur Aufbereitung geeignet sind, sind einheitliche Vorgaben heranzuziehen.
Das Projekt "Erhebung der Struktur des Altölsammelmarktes und Optimierungspotentiale für bessere Altölqualitäten im Kontext der Abfallhierarchie" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. Die derzeit zur Verfügung stehenden statistischen Daten reichen nicht aus, um mit der notwendigen Aktualität und Sicherheit belegen zu können, dass die Bestimmungen der Altölverordnung, insbesondere im Kontext der Abfallhierarchie (Aufbereitungsvorrang und Vermischungsverbot), flächendeckend optimal umgesetzt werden. Mit Blick auf die Fortentwicklung der Ressourcenproduktivität soll insbesondere die Erfassung von noch besseren Altölqualitäten im Rahmen der Sammlung, als Grundvoraussetzung für die Aufbereitung zu hochwertigen Basisölen, hinsichtlich weiterer Optimierungspotentiale im Kontext der Abfallhierarchie einer vertieften Untersuchung unterzogen werden. Dabei soll auch das Statistikmodul zur Berechnung der Altölmengen an die aktuellen Gegebenheiten des Altölentsorgungsmarktes angepasst werden.
Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft Die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft nimmt Hersteller auch dann noch in die Pflicht, wenn aus ihren Produkten Abfall wird. Dies betrifft vor allem die Rücknahme und Verwertung. Sie soll einen Anreiz schaffen, Abfälle schon bei der Herstellung von Produkten zu vermeiden. Die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach dem Gebrauch soll ebenso sichergestellt sein. Gesetzliche Grundlage Die gesetzliche Grundlage für die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft legt das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dazu zählen insbesondere Vorgaben für die Entwicklung langlebiger Produkte, den Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung sowie die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung nach Gebrauch. Das Verbot von Stoffen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahmepflichten für Hersteller sowie den Handel unterstützen diese Ziele. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte können durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt werden (zum Beispiel für die Pfandregelung bei Verpackungen). In einigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen wird für Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und (Mineral-) Öle der Umfang der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung konkretisiert: Verpackungsgesetz, Altfahrzeugverordnung, Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Altölverordnung. Als Beispiel sei hier das Batteriegesetz genannt, das die Rücknahme und Entsorgung von gebrauchten Batterien regelt. Die Verantwortung der Verbraucherinnen und Verbraucher besteht darin, die alten Batterien einer getrennten Sammlung zuzuführen. Der Handel ist verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und hierfür geeignete Sammelboxen aufzustellen. Die Hersteller von Batterien sind für die umweltverträgliche Verwertung der getrennt gesammelten Altbatterien verantwortlich.
Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA
Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I Seite 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212) geändert worden ist. Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Altöl – Gesetzgebung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AltölV.
Die Versatzverordnung ist ein weiterer Baustein in der Strategie zur Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen. Nach der Gewerbeabfallverordnung, der Novelle der Altölverordnung und der Altholzverordnung werden der Abfallwirtschaft mit der Versatzverordnung weitere klare Rahmenbedingungen gesetzt. Die Bundesregierung zieht damit auch die Konsequenzen aus den Erfahrungen, dass die bisherigen rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen für den Bergversatz häufig nicht konsequent angewendet werden. Rechtsverbindliche Spielregeln liegen im Interesse der Ökologie, sind Basis für Investitionssicherheit und Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das VersatzV.
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Bund | 8 |
Land | 3 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 4 |
Gesetzestext | 3 |
Text | 2 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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closed | 4 |
open | 7 |
Language | Count |
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Deutsch | 11 |
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Topic | Count |
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