Überlassung, Rücknahme und Entsorgung Informationen zum betrieblichen Zertifizierungsverfahren Liste der Demontagebetriebe Liste der Altfahrzeug-Annahmestellen Liste der Sachverständigen Das Altfahrzeuggesetz regelt die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung von Altfahrzeugen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Altfahrzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Altfahrzeugverordnung, mit der die bisher geltende Altautoverordnung geändert und neu bekannt gemacht wurde. Die Regelungen der Altfahrzeugverordnung betreffen Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M 1) mit höchstens 8 Sitzplätzen zuzüglich dem Fahrer Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N 1) mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch keine dreirädrigen Krafträder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M 1 (z.B. Wohnmobile) Europäische Altfahrzeug-Richtlinie (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2000 über Altfahrzeuge), geändert durch Richtlinie 2008/112/EG vom 16.12.2008 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Informationen zu den anerkannten Berliner Demontagebetrieben und anerkannten Annahmestellen können separat unter der Liste der Demontagebetriebe bzw. der Liste der Annahmestellen abgefragt werden. Diese Listen werden laufend aktualisiert. Eine bundesweite Zusammenstellung der zertifizierten Betriebe befindet sich unter www.altfahrzeugstelle.de. Empfehlungen werden zu diesen Aufstellungen nicht vorgenommen. Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle (Außerbetriebsetzung) Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Dieses Formblatt wird von diesen Betrieben vorrätig gehalten und darf ausschließlich von ihnen dem Kfz-Halter übergeben werden. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises (Blatt 1 – rosa – ) ist für den Kfz-Halter/-Eigentümer bestimmt. Ist ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen oder zum Zweck der Entsorgung im Ausland verblieben (z.B. nach einem dortigen Unfall), ist gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle eine entsprechende formlose Erklärung abzugeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Berliner Zulassungsbehörde . Demontagebetrieb Die Behandlung von Altfahrzeugen, d.h. Trockenlegung und Demontage sowie Ersatzteilgewinnung ist nach der Altfahrzeug-Verordnung ausschließlich Betrieben vorbehalten, deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, deren Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen als Altfahrzeug-Demontagebetrieb zertifiziert worden sind. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Als unabdingbare rechtliche Voraussetzung muss der Betreiber über die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder über die nach § 67 dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen verfügen. Kleinere Betriebe, die auf Grund ihrer Betriebs- oder Lagerkapazität keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, müssen eine baurechtliche Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes vorweisen können. Hierzu ist ein aktuell gültiger Baugenehmigungsbescheid erforderlich. Wird der Betrieb vom Bauamt lediglich geduldet, sind die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Annahme-/Rücknahmestelle Die Zertifizierung als Altfahrzeug-Annahme-/Rücknahmestelle berechtigt nur zur Annahme von Altfahrzeugen im Auftrag von zertifizierten Demontagebetrieben, um die Kraftfahrzeuge an diese Betriebe weiterzuleiten. Behandlungs- und Verwertungstätigkeiten dürfen von den Annahme-/Rücknahmestellen nicht durchgeführt werden. Die einzelnen Anforderungen, die der Betrieb erfüllen muss, sind in der Anlage zur Altfahrzeug-Verordnung aufgeführt. Annahme-/Rücknahmestellen müssen über eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen. Sind diese Betriebe Kraftfahrzeugwerkstätten, übernimmt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Zertifizierung des Betriebes. Der Betrieb ist jährlich erneut vom Sachverständigen zu prüfen. Sachverständige für die Betriebszertifizierung Die Betriebszertifizierungen dürfen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder die eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes besitzen. Ebenso kann ein Betrieb, der als Entsorgungsfachbetrieb nach der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung anerkannt ist, im Rahmen der Altfahrzeugentsorgung tätig sein, wenn die entsprechenden Anforderungen der Altfahrzeug-Verordnung für die jeweilige Betriebsart geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. Mitteilungspflichten der Betreiber von Annahme-/Rücknahmestellen und Demontagebetrieben Die Betreiber der zertifizierten Betriebe haben die jeweils gültige Bescheinigung über ihre Betriebsanerkennung einschließlich des Prüfberichtes unverzüglich der für den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Berliner Betriebe ist dies die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsrechts). Hat die Kraftfahrzeug-Innung die Betriebszertifizierung als Annahme-/Rücknahmestelle vorgenommen, ist die Innung zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet. Werden die Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder unvollständig vorgelegt, gilt dies als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Nimmt ein Betrieb ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse an oder behandelt diese, ohne im Besitz einer entsprechenden Betriebszertifizierung zu sein, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine bundesweite Liste der zertifizierten Behandlungsbetriebe nach der AltfahrzeugV finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de . Diese folgende Liste Berliner Betriebe wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste wird fortlaufend ergänzt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; insbesondere kann für die Angabe der Telefonnummern keine Gewähr übernommen werden. Empfehlungen werden durch diese Liste nicht ausgesprochen. Eine bundesweit geltende Liste der Sachverständigen für Betriebszertifizierungen nach der Altfahrzeugverordnung finden Sie unter www.altfahrzeugstelle.de .
<p> <p>Jährlich werden in Deutschland etwa 2,8 Millionen Pkw neu zugelassen. Parallel dazu wurden im Jahr 2023 rund 2,3 Millionen Fahrzeuge als Gebrauchtwagen exportiert. Es fielen nur noch 250.000 Altfahrzeuge an, ein Allzeittief. Die Altfahrzeuge werden demontiert und anschließend geschreddert. Im Jahr 2023 wurden 93,2 % der Altfahrzeugmasse verwertet, davon 86,1 % stofflich.</p> </p><p>Jährlich werden in Deutschland etwa 2,8 Millionen Pkw neu zugelassen. Parallel dazu wurden im Jahr 2023 rund 2,3 Millionen Fahrzeuge als Gebrauchtwagen exportiert. Es fielen nur noch 250.000 Altfahrzeuge an, ein Allzeittief. Die Altfahrzeuge werden demontiert und anschließend geschreddert. Im Jahr 2023 wurden 93,2 % der Altfahrzeugmasse verwertet, davon 86,1 % stofflich.</p><p> Altfahrzeuge 2023: Niedrigste Anzahl seit Beginn der Aufzeichnungen in 2004 <p>Zu den Altfahrzeugen laut Altfahrzeugverordnung zählen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M1 und N1). Nachdem die Altfahrzeug-Anzahl jahrelang um die 500.000 Stück herum schwankte, brach sie seit 2018 um die Hälfte ein: 253.195 Altfahrzeuge wurden aus dem In- und Ausland im Jahr 2023 angenommen (davon 250.749 aus dem Inland). Dies stellt abermals einen Tiefstand seit Beginn der statistischen Erfassung 2004 dar (siehe Abb. „Anzahl der Altfahrzeuge zur Verwertung in Deutschland“). Datenbasis sind die Abfallstatistiken aller rund 1.000 Altfahrzeugverwerter, die über die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt erfasst werden. </p> <p>Der Kraftfahrzeugbestand stieg parallel weiter an und erreichte 51,9 Millionen M1- und N1 Kraftfahrzeuge zu Beginn des Jahres 2023 und 52,3 Millionen M1- und N1-Kraftfahrzeuge zu Beginn des Jahres 2024. (siehe Abbildungen im Abschnitt „Pkw-Bestände und Neuzulassungen nach Kraftstoffart“ auf der DzU-Seite „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/verkehr/verkehrsinfrastruktur-fahrzeugbestand#pkw-bestande-und-neuzulassungen-nach-kraftstoffart">Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeugbestand</a>“).</p> <p><em><strong>Gewicht der Altfahrzeuge</strong></em></p> <p>Das durchschnittliche Gewicht der Altfahrzeuge betrug 2023 gemäß <a href="https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=32111-0004&bypass=true&levelindex=1&levelid=1706538265826#abreadcrumb">Destatis-Abfallstatistik</a> 1.131 kg und damit gut 200 kg mehr als zu Beginn der Erhebungen im Jahr 2004. Mit 1.131 kg kommen die Altfahrzeuge jedoch bei weitem noch nicht an das Durchschnittsgewicht der Pkw-Neuzulassungen des Jahres 2004 heran (1.408 kg) und das, obwohl dies bei einem durchschnittlichen Altfahrzeugalter von ca. 19 Jahren zu erwarten gewesen wäre (siehe Abb. „Durchschnittsgewicht Neufahrzeuge und Altfahrzeuge“). Als Begründung ist sehr wahrscheinlich, dass die Gebrauchtfahrzeugexporte durchschnittlich eher die schwereren Fahrzeugsegmente betreffen und somit eher die leichteren Fahrzeuge in Deutschland als Altfahrzeuge in die Entsorgung kommen. Das Durchschnittsgewicht der Pkw-Neuzulassungen stieg zwischen dem Jahr 2000 (1.312 kg) und 2023 (1.696 kg) um 29 % an, was unter anderem mit dem Erstarken größerer und schwererer Segmente, wie z.B. SUV, zusammenhängt (siehe Abb. „Pkw-Bestand nach Segmenten“ auf der DzU-Seite „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/verkehr/verkehrsinfrastruktur-fahrzeugbestand#stark-steigende-tendenz-bei-suvs-und-gelandewagen">Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeugbestand</a>“).</p> <p><em><strong>Familienbetriebe dominieren die Altfahrzeug-Demontage</strong></em></p> <p>Nach Angaben der GESA, der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge, gab es Mitte 2024 mit 973 erstmals unter 1.000 Altfahrzeug-Demontagebetriebe, dazu 62 Schredderanlagen und 37 sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung jeweils mit einer Anerkennung nach der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/altautov/">Altfahrzeugverordnung</a>. Von allen anerkannten Betrieben nahmen nach Angaben des <a href="https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=32111-0004&bypass=true&levelindex=1&levelid=1706538265826#abreadcrumb">Statistischen Bundesamts</a> im Jahr 2023 944 Demontagebetriebe Altfahrzeuge sowie 43 Schredder- und sonstige Anlagen Restkarossen zur Behandlung an (siehe Abb. „Anzahl der anerkannten Altfahrzeugverwertungsbetriebe 2006 bis 2024“).</p> <p>In einer Sonderauswertung ermittelte das Statistische Bundesamt die Größenverteilung der Altfahrzeug-Demontagebetriebe in Deutschland im Jahr 2021. Die Branche der Demontagebetriebe besteht überwiegend aus sehr kleinen Betrieben. Mehr als die Hälfte der Demontagebetriebe behandelte 2021 250 oder weniger Altfahrzeuge pro Jahr, während die größten 2 % der Betriebe 29 % der Altfahrzeuge durchsetzten (siehe Abb. „Größenklassen der Altfahrzeugverwerter in Deutschland, 2021“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Anzahl-Altfahrzeuge-Verwertung_2026-01-14.png"> </a> <strong> Anzahl der Altfahrzeuge zur Verwertung in Deutschland </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Anzahl-Altfahrzeuge-Verwertung_2026-01-14.png">Bild herunterladen</a> (286,41 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Anzahl-Altfahrzeuge-Verwertung_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF</a> (127,17 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Anzahl-Altfahrzeuge-Verwertung_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (27,21 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Abb_Gewicht-Neufahrzeuge-Altfahrzeuge_2026-01-14.png"> </a> <strong> Durchschnittsgewicht Neufahrzeuge und Altfahrzeuge in Deutschland </strong> Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Abb_Gewicht-Neufahrzeuge-Altfahrzeuge_2026-01-14.png">Bild herunterladen</a> (538,53 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Gewicht-Neufahrzeuge-Altfahrzeuge_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF</a> (136,55 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Gewicht-Neufahrzeuge-Altfahrzeuge_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (38,13 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Anzahl-anerk-Altfahrzeugverwertungsbetr_2026-01-14.png"> </a> <strong> Anzahl der anerkannten Altfahrzeugverwertungsbetriebe 2006 bis 2024 </strong> Quelle: Datenbank der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge der Länder <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Anzahl-anerk-Altfahrzeugverwertungsbetr_2026-01-14.png">Bild herunterladen</a> (372,31 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Anzahl-anerk-Altfahrzeugverwertungsbetr_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF</a> (155,76 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Anzahl-anerk-Altfahrzeugverwertungsbetr_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (33,07 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5929/bilder/5_abb_groessenklassen-altfahrzeugverwerter-2021_2024-03-11.png"> </a> <strong> Größenklassen de Altfahrzeugverwerter in Deutschland, 2021 </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5929/bilder/5_abb_groessenklassen-altfahrzeugverwerter-2021_2024-03-11.png">Bild herunterladen</a> (577,18 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5929/bilder/dateien/5_abb_groessenklassen-altfahrzeugverwerter-2021_2024-03-11.pdf">Diagramm als PDF</a> (2,41 MB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/5929/bilder/dateien/5_abb_groessenklassen-altfahrzeugverwerter-2021_2024-03-11.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (40,10 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Verbleib von endgültig außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen <p><em><strong>Endgültige Außerbetriebsetzungen</strong></em></p> <p>Im Jahr 2023 wurden 7,6 Mio. Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen vorübergehend oder endgültig außer Betrieb gesetzt (<a href="https://www.kba.de/DE/Statistik/Produktkatalog/produkte/Fahrzeuge/fz5_nua_uebersicht.html?nn=835828">KBA: Außerbetriebsetzungen</a>).Wie viele Fahrzeuge davon endgültig außer Betrieb gesetzt wurden, dazu gibt es keine statistischen Angaben. Da diese Anzahl relevant ist als Basis für die Bilanzierung des Fahrzeugverbleibs, wurde sie abgeschätzt durch eine Betrachtung des Bestandszuwachses (siehe Abb. „Bilanzierung des Verbleibs über die Bestandsänderung von M1- und N1-Kfz in den Jahren 2020 bis 2023“). Aus den Neuzulassungen (3,1 Millionen Kfz) und Gebrauchtfahrzeugimporten (0,32 Millionen Kfz) abzüglich Bestandszuwachs im Jahr 2023 (0,43 Millionen Kfz) ergibt der Umfang der endgültigen Stilllegungen zu etwa 2,98 Millionen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/8_Abb_Bilanz-Verbleib-Bestandsaend-M1-N1-Kfz_2023_2026-01-14_0.png"> </a> <strong> Bilanzierung des Fahrzeugverbleibs (M1 und N1) über die Bestandsänderung 2019 bis 2021 </strong> Quelle: Kraftfahrtbundesamt/ Statistisches Bundesamt / Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/8_Abb_Bilanz-Verbleib-Bestandsaend-M1-N1-Kfz_2023_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF (613,39 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/8_Abb_Bilanz-Verbleib-Bestandsaend-M1-N1-Kfz_2023_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (48,47 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p><em><strong>Fahrzeugverbleib</strong></em></p> <p>Nur ein geringer Teil der 2023 etwa 2,98 Mio. endgültig außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge (Pkw und leichte Nutzfahrzeuge) fällt als Altfahrzeuge an (250.000 Stück). Rund 2,3 Millionen Fahrzeuge wurden 2023 als Gebrauchtfahrzeuge exportiert (siehe Abb. „Verbleib der endgültig stillgelegten Fahrzeuge in Deutschland 2023“ und Abb. „Verbleib der endgültig stillgelegten Fahrzeuge in Deutschland 2022“). </p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/6_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2023_2026-01-14.png"> </a> <strong> Verbleib der endgültig stillgelegten Fahrzeuge in Deutschland 2023 </strong> Quelle: Kraftfahr-Bundesamt / Statistisches Bundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/6_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2023_2026-01-14.png">Bild herunterladen</a> (603,99 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/6_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2023_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF</a> (339,07 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/6_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2023_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (42,66 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/7_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2022_2026-01-14.png"> </a> <strong> Verbleib der endgültig stillgelegten Fahrzeuge in Deutschland 2022 </strong> Quelle: Kraftfahrtbundesamt/ Statistisches Bundesamt / Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/7_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2022_2026-01-14.png">Bild herunterladen</a> (614,36 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/7_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2022_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF</a> (347,29 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/7_Abb_Verbleib-endg-stillgelegte-Fahrzeuge-2022_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (42,54 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> <p>Der Großteil davon wurde in anderen EU-Staaten wieder in Betrieb gesetzt. Nach den Bewirtschaftungszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes sowie einigen ergänzenden Daten der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2022 etwa 1,85 Mio. und 2023 ebenfalls etwa 1,85 Mio. Fahrzeuge in anderen EU-Staaten wieder zugelassen. Da die vorliegenden statistischen Daten als nicht vollständig zur Abbildung der tatsächlichen Gebrauchtfahrzeugexporte eingeschätzt werden, wurden für 2022 und 2023 qualifizierte Zuschätzungen von weiteren rund 250.000 bzw. 150.000 Gebrauchtfahrzeugen vorgenommen. Rund 330.000 (für 2022, inkl. Zuschätzung) bzw. 280.000 Fahrzeuge (für 2023, inkl. Zuschätzung), also lediglich rund 12 bzw. 10 % der endgültig außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge, wurden als Gebrauchtfahrzeuge ins Nicht-EU-Ausland exportiert (Quelle: Außenhandelsstatistik, vergleiche die deutschen <a href="https://www.bundesumweltministerium.de/DL1997">Altfahrzeug-Jahresberichte</a> für 2022, Abbildung 3, und 2023, Abbildung 4). Nach Westafrika wurden 2023 gemäß Außenhandelsstatistik rund 37.000 Gebrauchtfahrzeuge exportiert.</p> <p>0,29 Mio. (2022) bzw. 0,25 Mio. (2023) oder rund 10 % der endgültig außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeuge wurden als Altfahrzeuge verwertet; siehe Abschnitt „Altfahrzeuge 2023: Niedrigste Anzahl seit Beginn der Aufzeichnungen in 2004“. Ein Export von Altfahrzeugen, die der Altfahrzeugverordnung unterfallen, fand entsprechend der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/dokumente/grenzueberschreitende_verbringung_von_zustimmungspflichtigen_abfaellen_export_2023.pdf">Abfallexportstatistik</a> im Jahr 2023 nicht statt. Bei den in der Statistik erfassten, exportierten „Altfahrzeugen“ (Abfallschlüssel 160104*) handelte es sich nicht um Straßenfahrzeuge.</p> <p>Seit Jahren ist nach Auswertung der verfügbaren Daten das Problem zu beobachten, dass der Verbleib einer sechsstelligen Anzahl an Fahrzeugen statistisch nicht erklärbar ist. Für das Jahr 2022 verblieb eine Lücke von rund 150.000 Fahrzeugen, für 2023 von rund 440.000 Fahrzeugen; die Lücke überstieg somit 2023 die Anzahl der offiziell verwerteten Altfahrzeuge. Die statistische Lücke des unbekannten Fahrzeugverbleibs kann zumindest zum Teil in Verbindung gebracht werden mit der Gefahr der nicht anerkannten Demontage von Altfahrzeugen. Die Studie im Auftrag des Umweltbundesamts „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/auswirkungen-illegaler-altfahrzeugverwertung">Auswirkungen illegaler Altfahrzeugverwertung</a>“ schätzt den ökonomischen Vorteil der nicht anerkannten Demontage-Akteure gegenüber den anerkannten Demontagebetrieben auf rund 250 bis 300 Euro pro Altfahrzeug ein, begründet durch geringere Behandlungs-, Verwaltungs- und weitere Kosten [Sander et al. 2022, Abbildung 62].</p> </p><p> Altfahrzeug-Verwertungsquoten <p>Die ausführlichen deutschen Jahresberichte über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten seit 2008, die das Umweltbundesamt jährlich auf Basis der Daten des Statistischen Bundesamtes und eigener Berechnungen ermittelt, sind auf der <a href="https://www.bundesumweltministerium.de/DL1997">Altfahrzeug-Seite des BMUKN</a> auf Deutsch und (bis 2017) Englisch veröffentlicht. </p> <p>Seit 2006 wurden die gesetzlich von der EU geforderten Verwertungsziele für Altfahrzeuge in Deutschland übertroffen. Die Recyclingquote erreichte im Jahr 2023 86,1 % bei einer Zielgröße von 85 %. Die Altfahrzeug-Verwertungsquote von 95 Gewichtsprozent (Gew.-%), die neben der stofflichen auch die energetische Verwertung umfasst, wurde allerdings im Jahr 2023 mit 93,3 % zum vierten Mal (nach 2019, 2020 und 2022) leicht verfehlt. Dies liegt jeweils begründet im sehr geringen Restkarossen-Eingang der Schredderanlagen im Vergleich zu den angefallenen Altfahrzeugen und infolge entsprechend geringeren Mengen an verwerteten nichtmetallischen Schredderrückständen (siehe Abb. „Altfahrzeug-Verwertungsquoten Deutschland 2015 bis 2023“). Gemäß Destatis-Abfallstatistik gaben die Demontagebetriebe 244.000 Restkarossen zur inländischen Behandlung ab. Jedoch nahmen die Schredder 2023 lediglich 198.000 Restkarossen, also rund 46.000 weniger, aus dem Inland an (Doppelzählungen schon herausgerechnet).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/9_Abb_Altfahrzeug-Verwertungsquoten_2026-01-14.png"> </a> <strong> Altfahrzeug-Verwertungsquoten Deutschland 2015 bis 2023 </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt / Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/9_Abb_Altfahrzeug-Verwertungsquoten_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF (124,63 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/9_Abb_Altfahrzeug-Verwertungsquoten_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (46,83 kB)</a></li> </ul> </p><p> <p><em><strong>Rechtliche Quotenvorgaben</strong></em></p> <p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02000L0053-20230330">EG-Altfahrzeug-Richtlinie</a> und die deutsche <a href="https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=End-of-life_vehicle_statistics">Altfahrzeug-Verordnung</a> fordern seit 2015, dass mindestens 95 Gewichtsprozent (Gew.-%), bezogen auf das Leergewicht aller Altfahrzeuge, wieder verwendet oder verwertet werden. Davon sind mindestens 85 Gew.-% wieder zu verwenden oder stofflich zu verwerten, also zu recyceln. In den Jahren 2006 bis 2014 lagen die geforderten Quoten bei 85 Gew.-%für Wiederverwendung und Verwertung und bei 80 Gew.-% für die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung.</p> <p><em><strong>Altfahrzeugverwertung in der EU</strong></em></p> <p>Auf der Seite von Eurostat veröffentlicht die EU-Kommission die <a href="https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=End-of-life_vehicle_statistics">Altfahrzeugmengen und -verwertungsquoten</a> aller EU-Staaten. Im Jahr 2023 fielen insgesamt rund 4,3 Millionen Altfahrzeuge in der EU an, die meisten davon in Frankreich (1,0 Mio.), gefolgt von Italien (740.000) und Spanien (600.000). Auch in Polen (375.000) fielen mehr Altfahrzeuge an als in Deutschland, das mit rund 250.000 Altfahrzeugen auf Platz 5 lag. 22 der 27 EU-Mitgliedstaaten hielten im Jahr 2023 die Mindest-Recyclingquote von 85 % ein, 15 die Mindest-Verwertungsquote von 95 %.</p> </p><p> Beitrag der Demontagebetriebe für Altfahrzeuge zu den Verwertungsquoten <p>Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nahmen im Jahr 2023 944 Altfahrzeug-Demontagebetriebe Altfahrzeuge an. Diese demontierten 2023 gemäß der Abfallstatistik des Statistischen Bundesamtes 22,9 % des Leergewichts der behandelten Altfahrzeuge zur Gewinnung von Ersatzteilen oder verwertbaren Materialien. 16,4 % waren metallische Komponenten wie Katalysatoren, Motoren, Getriebe, 6,5 % nichtmetallische Bauteile und Werkstoffe wie Reifen, Ersatzteile und Betriebsflüssigkeiten. Diese Teile wurden erneut verwendet oder verwertet, meist stofflich. Bezogen auf die angefallenen 250.749 Altfahrzeuge trugen die demontierten nichtmetallischen Bauteile im Jahr 2023 6,5 % zur Verwertungs- und 6,0 % zur Recyclingquote bei. </p> <p><strong>Glas und Kunststoff:</strong> Pro Altfahrzeug wurden gemäß Abfallstatistik lediglich 2,3 kg Glas und 4,3 kg Kunststoffteile (ohne Batteriegehäuse) demontiert und einer Verwertung zugeführt (siehe Abb. „Verwertung demontierter Werkstoffe aus Altfahrzeugen in Deutschland 2023“). Dies entspricht nur einem Bruchteil des pro Altfahrzeug enthaltenen Glases von rund 30 kg sowie des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/uba-kernelemente-zur-steigerung-des">vom Umweltbundesamt formulierten Ziels</a> für die werkstoffliche Verwertung von Kunststoffteilen von 20 kg pro Altfahrzeug. Oder anders ausgedrückt: Geht man von einem durchschnittlichen Kunststoffgehalt der Altfahrzeuge von 12 % aus, enthielt ein durchschnittliches Altfahrzeug in etwa 136 kg im Jahr 2023. Davon wurden 4,3 kg (entspricht 3 %) demontiert und einer Verwertung zugeführt. Hier bleibt die deutsche Demontagepraxis noch weit hinter dem perspektivischen Recycling-Zielwert von 30 % zurück, den der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2023:451:FIN">Entwurf der EU-Kommission für eine Circular Economy- und Altfahrzeug-Verordnung</a> (Juli 2023) in Artikel 34 formuliert.</p> <p><strong>Fahrzeugelektronik:</strong> Von Interesse ist auch der Fortschritt in Richtung des im Jahr 2016 formulierten ProgRess II-Ziels der Bundesregierung einer „möglichst weitgehenden Demontage der Fahrzeugelektronik pro Altfahrzeug bis 2020“. Nachdem die demontierte Menge an Bauteilen der Fahrzeugelektronik gemäß den Daten der Abfallstatistik bis zum Jahr 2019 auf durchschnittlich 2,1 kg Fahrzeugelektronik pro Altfahrzeug angestiegen war, wurden 2023 lediglich 0,6 kg pro Altfahrzeug demontiert. Die Ergebnisse liegen damit weit entfernt von der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Empfehlung für diese edelmetallreiche Fraktion von 15 kg pro Altfahrzeug. </p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/10_Abb_Verwertung-demont-Altfahrzeugwerkstoffe_2026-01-14.png"> </a> <strong> Verwertung demontierter Werkstoffe aus Altfahrzeugen in Deutschland 2023 </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt / Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/10_Abb_Verwertung-demont-Altfahrzeugwerkstoffe_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF (294 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/10_Abb_Verwertung-demont-Altfahrzeugwerkstoffe_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (47,90 kB)</a></li> </ul> </p><p> Beitrag der Schredderanlagen und Postschreddertechniken <p>Nach der Trockenlegung und Demontage werden die entfrachteten Restkarossen in anerkannten Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung behandelt. Im Jahr 2023 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von 43 Anlagen 208.790 Restkarossen (169.285 t) (davon 200.403 Stück aus dem Inland) mit einem Durchschnittsgewicht von 811 kg zur Behandlung angenommen. Die Restkarossen machten lediglich rund 6,8 % des Metallschrottinputs der 43 Anlagen aus (siehe Abb. „Input in Schredderanlagen in Deutschland 2023“).</p> <p>Beim Zerkleinern der Restkarossen und weiterer Schrotte entstehen drei Fraktionen: </p> <ul> <li>Der Schredderschrott, die größte Fraktion, besteht aus Eisen und Stahl.</li> <li>Der buntmetallhaltige Schredderschrott (Schredderschwerfraktion) enthält unter anderem Aluminium, Kupfer und Edelstahl.</li> <li>Die Schredderleichtfraktion ist ein teilweise schadstoffhaltiges <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/gemisch">Gemisch</a> aus Kunststoffen, Gummi, Glas, Restmetallen und weiteren Materialien.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/11_Abb_Input-Schredderanlagen_2026-01-14.png"> </a> <strong> Input in Schredderanlagen in Deutschland 2023 </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/11_Abb_Input-Schredderanlagen_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF (247,49 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/11_Abb_Input-Schredderanlagen_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (27,74 kB)</a></li> </ul> </p><p> Metallverwertung <p>Die Metallfraktionen aus der Demontage und dem Zerkleinern im Schredder trugen mit 74,2 % den größten Anteil zu den Recycling- und Verwertungsquoten bei. Der verwertete Metallgehalt wird ermittelt auf Grundlage von Informationen der Fahrzeughersteller und eines Schredderversuchs:</p> <ul> <li>Nach Angaben der deutschen und internationalen Fahrzeughersteller betrug der Metallgehalt der Pkw-Neuzulassungen des Jahres 2005 im Mittel 75,0 %. Bei einem durchschnittlichen Altfahrzeugalter von etwa 17 bis 18 Jahren fallen diese Fahrzeuge durchschnittlich in den Jahren 2022/2023 als Altfahrzeuge zur Verwertung an. Aufgrund der langsamen Änderung der Fahrzeugzusammensetzung lässt sich dieser Wert auch auf 2020 bis ca. 2024 anwenden.</li> <li>In einem 2016 im Auftrag des Umweltbundesamts durchgeführten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/77983">Restkarossen-Schredderversuch</a> wurde gezeigt, dass mindestens 99 % dieses Metallanteils verwertet werden.</li> </ul> </p><p> Verwertung der Schredderleichtfraktion <p>Im Jahr 2023 fielen in den 43 Schredder- und sonstigen Anlagen insgesamt rund 367.000 t Schredderleichtfraktion an. Unter diesem Begriff zusammengefasst wurden hierfür neben den Abfallschlüsseln der Schredderleichtfraktion (19 10 03 und 19 10 04) auch weitere Abfallschlüssel, die für Schredderrückstände aus Altfahrzeugen verwendet werden: Mineralien (Abfallschlüssel 19 12 09) und brennbare Abfälle (Abfallschlüssel 19 12 10) sowie die mengenrelevanten sonstigen Abfälle (19 12 12), die 2020 erstmals mitgerechnet werden konnten, was den sprunghaften Mengenanstieg von 345.000 auf 510.000 t Schredderleichtfraktion zwischen 2019 und 2020 erklärt. Zusammen mit den im Schredder gewonnenen Kunststofffraktionen fielen 2023 rund 370.000 t nichtmetallische Schredderrückstände an, von denen nur rund 9,8 % bzw. 36.159 t im Jahr 2023 aus Restkarossen stammten. </p> <p>Im Jahr 2023 wurden von der Schredderleichtfraktion (19 10 03, 19 10 04, 19 12 09, 19 12 10, 19 12 12) der 43 Schredder- und sonstigen Anlagen zur Restkarossenbehandlung 15 % beseitigt, 40 % stofflich verwertet, meist als mineralreiche Fraktion im Bergversatz und Deponiebau. 45 % wurden 2023 energetisch in Müllverbrennungsanlagen oder als Ersatzbrennstoff verwertet (siehe Abb. „Entsorgung der Schredderleichtfraktion aus den Schredderanlagen mit Restkarosserieverwertung“). Die Verwertung der nichtmetallischen Schredderrückstände (Schredderleichtfraktion und separierte Kunststofffraktionen) trug im Jahr 2023 10,8 % zur Verwertungsquote bzw. 5,1 % zur Recyclingquote bei. </p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/12_Abb_Entsorgung-Schredderleichtfraktion_2026-01-14.png"> </a> <strong> Entsorgung der Schredderleichtfraktion aus den Schredderanlagen mit Restkarossenverwertung </strong> Quelle: Statistisches Bundesamt / Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/12_Abb_Entsorgung-Schredderleichtfraktion_2026-01-14.pdf">Diagramm als PDF (184,34 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/12_Abb_Entsorgung-Schredderleichtfraktion_2026-01-14.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (29,47 kB)</a></li> </ul> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
<p> <p>Altglas kann unendlich oft wieder eingeschmolzen und zur Herstellung neuer Glasprodukte genutzt werden. Solch eine erneute stoffliche Nutzung ist umweltverträglich und kann viel Energie (ca. 10 Prozent) und viele Rohstoffe einsparen, wenn die verschiedenen Glasprodukte wie Flaschen und Fenstergläser an ihrem Lebensende dem richtigen Entsorgungsweg zugeführt werden.</p> </p><p>Altglas kann unendlich oft wieder eingeschmolzen und zur Herstellung neuer Glasprodukte genutzt werden. Solch eine erneute stoffliche Nutzung ist umweltverträglich und kann viel Energie (ca. 10 Prozent) und viele Rohstoffe einsparen, wenn die verschiedenen Glasprodukte wie Flaschen und Fenstergläser an ihrem Lebensende dem richtigen Entsorgungsweg zugeführt werden.</p><p> Massenprodukt Glas <p>In Deutschland stellten Glashersteller 2024 rund 6,661 Millionen Tonnen (Mio. t) Glas her. Aus 3,788 Mio. t davon wurde Behälterglas gefertigt, aus 1,794 Mio. t Flachglas. Aus rund 292.500 Tonnen (t) entstanden spezielle Gläser für Haushalte, Forschung und Wirtschaft. Der folgende Text beschreibt die Sammlung und Verwertung dieser Gläser. Zusätzlich gibt es Produzenten von Mineralwollen, die rund 786.000 t Glas- und Steinwolle herstellen, die als Dämmmaterial eingesetzt wurden (siehe Abb. „Glasproduktion im Jahr 2024 und die Anteile der einzelnen Glasbranchen“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/2_abb_glasproduktion_2025-11-04.png"> </a> <strong> Glasproduktion im Jahr 2024 und die Anteile der einzelnen Glasbranchen </strong> Quelle: Bundesverband Glasindustrie Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_abb_glasproduktion_2025-11-04.pdf">Diagramm als PDF (692,99 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_abb_glasproduktion_2025-11-04.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (27,88 kB)</a></li> </ul> </p><p> Glas: gut recycelbar! <p>Glas lässt sich unendlich oft wieder verwenden. Es kann beliebig oft in den Schmelzprozess zurückgeführt und zu neuen Produkten verarbeitet werden. Da recyceltes Glas bei niedrigeren Temperaturen als die zur Glasherstellung erforderlichen Rohstoffe schmilzt, sinkt der Energiebedarf, wenn Glasscherben zugesetzt werden. Über den Daumen lässt sich sagen, dass der Energiebedarf um etwa 0,2 bis 0,3 % sinkt, wird ein Prozent Altglas dem Schmelzofen hinzugefügt. Einschmelzen von Altglas schützt so das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> und spart Rohstoffe wie Quarzsand, Soda und Kalk ein. Das trägt ebenfalls zur Verringerung der dem Herstellungsprozess anrechenbaren Umweltbelastungen bei. Weiterhin braucht eingeschmolzenes Altglas nicht deponiert zu werden.</p> <p>Glashersteller setzen Scherben, die als Ausschuss bei der Produktion anfallen, wieder ein. Der Einsatz von Altglas hängt aber von den herstellungsspezifischen Anforderungen an den Reinheitsgrad der Scherben ab. So kann gefärbtes Glas nicht zur Herstellung von Weißglas genutzt werden und Keramikscherben oder Steine stören den Produktionsprozess.</p> <p>Im Jahr 2015 haben Behälterglashersteller in Glaswannen durchschnittlich 60 % Scherben eingesetzt, bei Grünglas sogar bis zu 90 %.</p> </p><p> Altglassammlung mit Tradition <p>Für Behälterglas wurde bereits im Jahr 1974 ein flächendeckendes Sammelsystem eingerichtet. Meist werden Bringcontainersysteme zur getrennten Erfassung von Weiß-, Braun- und Grünglas eingesetzt. Über 250.000 solcher Altglascontainer sind bundesweit im Einsatz.</p> <p>Die Aufbereitung des gesammelten Behälterglases erfolgt zwar weitestgehend vollautomatisch. Die Farbsortierung erfordert jedoch aus technischen und ökonomischen Gründen eine nach Farben getrennte Sammlung der Glasbehälter. So ist die Sortenreinheit der gesammelten Glasmengen eine Voraussetzung für die Rückführung von Behälterglasscherben in den Schmelzprozess zur Herstellung neuer Flaschen und Gläser.</p> <p>Im Jahr 2006 erreichte die Behälterglasverwertung eine Quote von 83,6 %. Bis zu diesem Jahr hat die Gesellschaft für Glasrecycling und Abfallvermeidung mbH (GGA) die entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt. Nach dem kartellrechtlichen Verbot dieser Organisation fehlen verlässliche Daten über das Aufkommen von Behälterglasscherben. Zahlen müssen nunmehr aus den entsprechenden Abfallstatistiken sowie den jährlichen Erhebungen zum Aufkommen und zur Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland (siehe auch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13728">„Verpackungsabfälle“</a>) entnommen werden. Diese Veröffentlichung weist für das Jahr 2022 eine Verwertungsquote von 84,6 % für auf den Markt gebrachte Behältergläser aus (siehe Abb. „Verwertung von Glas aus gebrauchten Verpackungen“). </p> <p>Generell ist eine Vorsortierung beim Verbraucher unbedingt erforderlich. Fensterglas, Autoglas, Kristallglas und feuerfeste Gläser wie Laborglas, Ceran®, Pyrex® lassen sich bei der Altglasaufbereitung nur schwer aussortieren und können zu hohen Produktionsausfällen oder zur Anreicherung von Schwermetallen im Behälterglaskreislauf führen, zum Beispiel durch Bleikristallglasscherben. Deshalb dürfen diese Gläser nicht in Altglasbehältern entsorgt werden.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/3_abb_verwertung-behaelterglas_2025-11-04.png"> </a> <strong> Verwertung von Glas aus gebrauchten Verpackungen </strong> Quelle: Umweltbundesamt Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_verwertung-behaelterglas_2025-11-04.pdf">Diagramm als PDF (118,73 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_verwertung-behaelterglas_2025-11-04.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (26,50 kB)</a></li> </ul> </p><p> Stoffliche Verwertung von Behälterglas <p>In der Behälterglasindustrie stellt Altglas mittlerweile die wichtigste Rohstoffkomponente dar. Eine Tonne Altglas darf jedoch nicht mehr als 25 g an Keramik, Steinen und Porzellan (KSP-Fraktion) enthalten und maximal 5 g an Nichteisenmetallen wie Aluminium. Zudem sind Grenzwerte für Eisenmetalle und für organische Bestandteile wie Kunststoffe und Papier zu unterschreiten.</p> <p>Besonders wichtig ist die Farbreinheit der Altglasscherben. Um weißes Behälterglas herzustellen, ist bei einer Altglasscherbenzugabe von 50 % eine Farbreinheit von 99,7 % erforderlich. Der Fehlfarbenanteil im Braunglas darf die 8 %-Marke nicht überschreiten. Lediglich grünes Glas lässt einen Fehlfarbenanteil von bis zu 15 % zu.</p> </p><p> Stoffliche Verwertung von Flachglas <p>Für Flachglasprodukte wie Fensterglas und andere Baugläser gelten besondere Qualitätsanforderungen wie Farbreinheit und Blasenfreiheit. Die Flachglasindustrie setzt daher überwiegend sortenreine Glasscherben aus weiterverarbeitenden Betrieben und Eigenscherben ein. In den letzten Jahren wurden die Sammelsysteme zur Erfassung möglichst sortenreiner und fremdstoffarmer Flachglasprodukte im weiterverarbeitenden Gewerbe ausgebaut. Altglas, das nicht den vorgegebenen Anforderungen an den Reinheitsgrad entspricht, muss aufbereitet werden. Hierfür stehen in Deutschland derzeit zehn Aufbereitungsanlagen zur Verfügung.</p> <p>Altglasfraktionen, die sich aus Qualitätsgründen nicht für die Herstellung neuer Flachgläser eignen, können in geringem Umfang bei der Herstellung von Behälterglas eingesetzt werden, aber auch bei der Herstellung von Dämmwolle, Schmirgelpapier, Schaumglas und Glasbausteinen.</p> </p><p> Autoscheiben werden geschreddert <p>Demontagebetriebe für Altfahrzeuge müssen grundsätzlich Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasdächer von Altfahrzeugen ausbauen und dem Recycling zuführen. Das schreibt die Altfahrzeugverordnung vor (siehe <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/14614">"Altfahrzeugverwertung und Fahrzeugverbleib"</a>). Im Jahr 2023 nahmen die deutschen Altfahrzeug-Demontagebetriebe 253.195 Altfahrzeuge zur Behandlung an. Sie enthielten im Schnitt etwa 35 kg Fahrzeugglas je Altfahrzeug, insgesamt rund 8.900 t. Aufgrund behördlicher Ausnahmen von der Demontagepflicht haben die Altfahrzeugverwerter nach Angaben des <a href="https://www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=table&code=32111-0004&bypass=true&levelindex=1&levelid=1698847590512#abreadcrumb">Statistischen Bundesamtes</a> (öffentlich verfügbare Werte auf 100 t gerundet) davon nur etwa 7 % – also 578 t – demontiert. Der überwiegende Anteil der Fahrzeugscheiben und Glasdächer gelangt mit den Altfahrzeugen in Schredderanlagen. Die dabei anfallenden nichtmetallischen mineralischen Rückstände wurden im Jahr 2023 überwiegend verwertet, etwa als Bergversatz oder im Deponiebau, und teilweise beseitigt.</p> <p>Über die Ersatzverglasung, also den Anfall von Fahrzeugglas durch Scheibenwechsel, liegt eine grobe Schätzung für das Jahr 2020 vor: In Markenwerkstätten wurden in Deutschland schätzungsweise rund 1,7 Millionen Verbundglasscheiben ersetzt. Geht man von einem durchschnittlichen Gewicht einer Windschutzscheibe von knapp 10 kg aus, so bedeutet dies einen Anfall von etwa 16.000 t an Verbundsicherheitsglas (VSG). Hinzu kommt noch eine unbekannte Menge aus der Ersatzverglasung aus weiteren Werkstätten. Etwa 90 % der Altgläser aus der Ersatzverglasung werden einer Verwertung zugeführt.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Ruecknahmeverpflichtungen finden zunehmend Anwendung in der Abfallwirtschaft. Sie sollen den Zielsetzungen 'Schonung natuerlicher Ressourcen' und 'Umweltvertraegliche Entsorgung von Abfaellen' des 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG) dienlich sein, indem die Stoffstroeme der jeweiligen Produkte weitestgehend geschlossen werden. Fragestellungen sind beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Rezyklierungsaktivitaeten gesamtwirtschaftlich wuenschenswert sind, welche Auswirkungen auf das bestehende Entsorgungssystem durch derartige punktuelle Eingriffe zu erwarten sind sowie wie die Anreizstrukturen der Akteure im Hinblick auf Allokationseffizienz beeinflusst werden sollten und koennen. Als Anwendungsbeispiele dienen insbesondere die Produktbereiche 'Personenkraftwagen' und 'Elektrogeraete'.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ist seit dem 16.07.2021 vollständig in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung. Produkte, die in die Union eingeführt oder in ihr hergestellt werden unterliegen den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften. Der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 enthält 70 Harmonisierungsvorschriften, für die die Marktüberwachungsbestimmungen gelten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Daher wurden die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz – MüG ), soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft und schafft einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich. Das MüG enthält darüber hinaus Bußgeldvorschriften, da sich Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung nach nationalem Recht bestimmen. § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bildet die rechtliche Grundlage für die Marktüberwachung im Bereich der Abfallwirtschaft. Dieser Paragraph stellt die Verbindung zum Marktüberwachungsgesetz her, indem er festlegt, dass die Bestimmungen des MüG auch für die Überwachung von Produkten gelten, die den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Marktüberwachung im Abfallbereich nach einheitlichen Standards erfolgt und mit den allgemeinen Marktüberwachungsbestimmungen harmonisiert ist. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten). Die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Stoffgrenzwerte und Stoffbeschränkungen ist, gemäß Nr. 10 Absatz 4 in Verbindung mit Nr. 18 Absatz 3 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ZustKat Ord ASOG) , u.a. Aufgabe der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Anforderungen sind in folgenden Richtlinien und Verordnungen vorgegeben: 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II-Richtlinie) 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (EU-Batterierichtlinie) 2023/1542/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien ( EU-Batterieverordnung ) 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ( Einwegkunststoffrichtlinie ) Die entsprechenden europäischen Richtlinien im Abfallrecht sind, soweit erforderlich, durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden: Fahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Batterien: Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG) Einwegkunststoffe: Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) und Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die aktuelle nationale Marktüberwachungsstrategie ist auf den Seiten des Deutschen Marktüberwachungsforums (DMÜF) und nachfolgend als PDF-Download zu finden. Das aktuelle Marktüberwachungskonzept des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie auf den Informationsseiten der LAGA oder nachfolgend als PDF-Download.
Die Firma AVAS Metallrecycling GmbH betreibt in 94447 Plattling, Lagerhausstr. 21, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten auf der Fl.Nr. 486/1 der Gemarkung Plattling, Stadt Plattling (Anlage nach Nr. 8.12.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). In einem Änderungsverfahren nach § 16 BImSchG soll die Erhöhung der Gesamtlagerkapazität von 945 t auf 1.200 t, eine Erweiterung der Betriebsfläche, die Errichtung und der Betrieb zusätzlicher Lagerflächen für Schrott, die Errichtung und der Betrieb einer Schrottschere, die Erhöhung der Lagermenge für Altfahrzeuge, die Errichtung und der Betrieb einer Trockenlegungsanlage sowie die Annahme weiterer Abfallarten genehmigt werden. Die standortbezogene Vorprüfung basiert auf Nr. 8.7.1.2 der Anlage 1 zum UVPG.
Annahme- und Rücknahmestellen sind ein Spezialfall zu den Entsorgungsanlagen. Die Pflege der Daten erfolgt bei der SBB. Für die Öffentlickeit zugänglich sind sie über den LUIS-Dienst.
Die Altautoverwerter werden im DV-System ASYS über die IT-Anwendung AFIS erfasst. Angezeigt werden sie über einen Link auf die Web-Applikation der GESA. Die Pflege der Daten erfolgt durch die Zertifizierer. Über die ASYS-Kommunikation werden sie ans ASYS übermittelt.
Teil der Statistik "Erhebung der Abfallentsorgung" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der Abfallentsorgung (EVAS-Nr. 32111). 1.2 Grundgesamtheit Betreiber von zulassungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Abfallentsorgungsanlagen (Deponien, thermische Abfallbehandlungsanlagen, Feuerungsanlagen mit energetischer Verwertung von Abfällen, mechanisch(-biologische) Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch- physikalische Behandlungsanlagen, biologische Behandlungsanlagen, Schredderanlagen/Schrottscheren, Sortieranlagen, Anlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, Demontagebetriebe für Altfahrzeuge, Anlagen zur stofflichen Verwertung von Altöl, Anlagen zur Entsorgung von bergbaulichen Abfällen, Untertägige Abbaustätten, Übertägige Abbaustätten, Klärschlammfaulbehälter mit Co-Vergärung, sonstige Behandlungsanlagen). 1.4 Räumliche Abdeckung Statistisches Bundesamt: Bundesgebiet und Bundesländer; statistische Ämter der Länder: zusätzlich Regierungsbezirke und Kreise 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden eingewilligt haben, dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union (EuroStat)). - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (z.B. ITZBund, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 2 UStatG dürfen die statistischen Ämter der Länder die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3 UStatG, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG dürfen an das Umweltbundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheimzuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger statistischen Ämter der Länder, sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den einzelnen statistischen Ämtern der Länder (Nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Jährlich werden Art, Herkunft und der Verbleib der behandelten Abfälle erfragt. Alle zwei Jahre, jeweils in den geraden Jahren, werden darüber hinaus bestimmte Ausstattungsmerkmale, wie z.B. die Kapazität der Anlage oder bei Deponien, die voraussichtliche Ablagerungsdauer, der Anschnitt des Grundwasserspiegels, die Entsorgung des Sickerwassers sowie die Verwendung und Abgabe des gewonnenen Biogases oder auch die Art der Abgasreinigung und Behandlung von Verbrennungsrückständen bei den befragten Abfallanlagen erhoben. Abfallmengen, die mehrere Anlagen durchlaufen, werden an jeder Anlage gezählt. Dabei kann sich der Abfallschlüssel ändern (z. B. zuerst Siedlungsabfall, später Abfall aus der mechanischen Behandlung von Abfällen). Abfallströme, die außerhalb von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen direkt verwertet werden, werden nicht erhoben. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnis- verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten (www.klassifikationsserver.de). Einige Abfallarten werden für die Statistik weiter untergliedert. Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. Erfahrungswerte für Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Ziel der Erhebung ist es, das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen zu dokumentieren. Der erfasste Abfallstrom fließt ein in die jährliche Berechnung des gesamten Abfallaufkommens. Dieses ist wesentlicher Bestandteil für die Berichte der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundesministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft, das Umweltbundesamt, die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie das Statistikamt der Europäischen Union (EuroStat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die statistischen Ämter der Länder, die Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden, Eurostat etc. eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 3 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Mittels Online-Meldeverfahren übermitteln die Auskunftspflichtigen ihre Daten an die für sie zuständigen statistischen Ämter, wo die Daten zu einem Länderergebnis zusammengetragen werden. Aus den Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt anschließend das Bundesergebnis zusammen. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Die Datenaufbereitung erfolgt dezentral. Möglichen Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Angaben bei den Auskunftsgebenden nachgefragt. Auch der Vergleich mit den Ergebnissen des Vorjahres kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Da es sich um eine Vollerhebung handelt, entfallen Hochrechnungsverfahren. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Die Organisationseinheit Standardkosten-Modell (SKM) hat für diese Primärerhebung einen Beantwortungsaufwand von durchschnittlich 92 Minuten pro Fall ermittelt. Dieser variiert stark, abhängig von der Struktur der Anlage: es gibt Anlagen mit nur einer Abfallart, aber auch solche mit über 100 Abfallarten. Durch die Vorbelegung mit Abfallschlüsseln findet eine Entlastung der Betriebe statt, da sie aus den vorbelegten Schlüsseln auswählen können und nicht den gesamten Abfallartenkatalog durchsuchen müssen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder Leitungen der Anlagen auskunftspflichtig. Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Verkleinerung des Berichtskreises werden seit 1996 nicht mehr die Abfallerzeuger, sondern die Abfallentsorger befragt. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Jahreserhebung als genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Zur Plausibilitätsüberprüfung werden u. a. Vorjahresvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Trifft nicht zu. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Eine Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung des Berichtskreises. Im Wesentlichen maßgebend für die Befragung von Entsorgungsanlagen ist deren Genehmigung nach Abschnitt 8 der 4. Bundesimmissionsschutzverodnung (4.BImSchV). Dazu kommen Entsorgungsanlagen, die auf Grund länderspezifischer Genehmigungsgrundlagen zu befragen sind. In der Regel gibt es in den Bundesländern eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den statistischen Landesämtern und den Genehmigungsbehörden. Als weitere Quellen werden Verbandsangaben und Internetangebote genutzt, so dass der Berichtskreis als recht vollständig einzuschätzen ist. Echte Antwortausfälle sind bei dieser Erhebung selten. Je nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden die Bundesländer über das Verfahren. Die Qualität der Abfallstatistik basiert auf der richtigen und vergleichbaren Verschlüsselung der entstandenen Abfallarten nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV). Eine Kontrolle der direkten Zuweisung von Abfallarten zu Abfallschlüsseln des EAV ist durch Plausibilitätsprüfungen nur bedingt möglich. Die statistischen Landesämter pflegen jedoch einen engen Kontakt mit den Auskunftspflichtigen, so dass durch Rückfragen, Vorjahresvergleiche und maschinelle Plausibilisierung ein guter Qualitätsgrad erreicht wird. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden im ersten Quartal des Folgejahres des jeweiligen Berichtsjahres von den statistischen Landesämtern versendet. Der hohe Prüfaufwand bedingt die Übermittlung der vorläufigen Länderergebnisse ca. 11 Monate nach Ende des Berichtszeitraums. Die vorläufigen Bundesergebnisse werden ca. 2 Monate später veröffentlicht. Die detaillierten endgültigen Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden 15 - 16 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung der Abfallentsorgung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche in den Zeitreihen vor. Zunächst kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschlüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zu Grunde lag. Weitere Mengenverschiebungen resultierten aus dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) 2002. Vor dem Berichtsjahr 2004 waren die gefährlichen Abfälle nicht vollständig in den Daten enthalten. Zudem wurden für die Berichtsjahre 2003 und 2008 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Im Jahr 2004 wurden die Anlagen von Betrieben außerhalb der Entsorgungswirtschaft erstmals losgelöst vom Gesamtbetrieb als eigenständige Anlagen betrachtet. Die Abfallentsorgung des Gesamtbetriebs wird nicht mehr berücksichtigt. Damit kann die Abfallentsorgung in Anlagen besser dargestellt werden, gut vergleichbar sind die Daten seit 2004. Für die Vorjahre gilt, je mehr ins Detail gegangen wird, umso schwieriger die Vergleichbarkeit. Ab dem Berichtsjahr 2020 wurde die Unterteilung im Output-Bereich des Fragebogens und der anschließenden Veröffentlichung erweitert bzw. geändert und ist somit nur eingeschränkt mit Vorjahren vergleichbar. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Den Schritt vor der Behandlung, die Einsammlung, erfassen die Erhebungen über das Einsammeln von Hausmüll u.ä. im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr (§3(2) UStatG) und der getrennten Einsammlung von Verpackungen (§5(2) UStatG). Um etwas über die Erzeuger der Abfälle zu erfahren, wird im 4-jährlichen Rhythmus die Erhebung der Abfallerzeugung durchgeführt (§3(3) UStatG) und jährlich die Auswertung der Abfallbegleitscheine der transportierten gefährlichen Abfälle (§4 UStatG) vorgenommen. Voll additionsfähig zur Erhebung der Abfallentsorgung ist die Erhebung der Bau- und Abbruchabfälle (5(1) UStatG). Die genannten Erhebungen nutzen die gleiche Abfallsystematik. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über die Abfallentsorgung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z.B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren, Klimaschutzberichterstattung, Altfahrzeugmonitoring und Eurostat-Datenbanken, Recyclingquoten, Baustoffrecyclingbericht, Elektroaltgerätemonitoring, Abfallintensität. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung über die Abfallentsorgung werden im Internet auch als vorläufige Ergebnisse unter www.destatis.de und als endgültige Werte in der Datenbank GENESIS-Online bereitgestellt. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32111 abgerufen werden. Länderergebnisse finden Sie im gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder (www.statistikportal.de). Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Statistischen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank Deutschland" (www.regionalstatisik.de) abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Die Statistischen Ämter der Länder publizieren jeweils eigene Ergebnisse für ihr Bundesland. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 143 |
| Europa | 5 |
| Kommune | 4 |
| Land | 54 |
| Weitere | 20 |
| Wissenschaft | 31 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 6 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 97 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 63 |
| Umweltprüfung | 19 |
| unbekannt | 24 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 91 |
| Offen | 120 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 199 |
| Englisch | 39 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 15 |
| Datei | 15 |
| Dokument | 54 |
| Keine | 98 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 83 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 96 |
| Lebewesen und Lebensräume | 137 |
| Luft | 122 |
| Mensch und Umwelt | 209 |
| Wasser | 69 |
| Weitere | 215 |