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Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung

Dieser Bericht beschreibt die Evaluation der Altholzverordnung an die rechtlichen Änderungen sowie technischen und analytischen Fortschritte seit dem Jahr 2002. Es wird dabei auch die aktuelle Situation am Altholzmarkt analysiert, eine Stoffstromanalyse der Altholzmaterialströme erstellt und die Auswirkungen der Lösungsvorschläge auf diese abgeschätzt und bewertet, auch anhand ökonomischer und ökologischer Kriterien. Nunmehr sollte insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz eine stoffliche Verwertung einen Vorrang vor der energetischen Nutzung besitzen. Um die Altholzverordnung weiterzuentwickeln, werden in diesem Bericht relevante Anhaltspunkte geliefert. Veröffentlicht in Texte | 95/2020.

Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung

Die Altholzverordnung (2002a)1 gilt für die stoffliche und die energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz. Sie regelt die Anforderungen an eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung. Die stoffliche Verwertung findet dabei fast ausschließlich in der Holzwerkstoffindustrie statt; die weiteren in § 2 Satz 7 genannten Verwertungswege sind derzeit wenig relevant. Eine energetische Verwertung, die gemäß § 2 Satz 8 AltholzV definiert ist als Verwertung von Altholz im Sinne des § 3 Absatz 23 KrWG in Verbindung mit dem Verfahren R1 nach Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)2, findet überwiegend in Altholzkraftwerken statt. Seit Inkrafttreten der Altholzverordnung im Jahr 2002 haben sich sowohl bei der Sortiertechnik als auch bei der Probenahme und Qualitätsüberprüfung Veränderungen gegenüber dem damaligen Stand der Technik ergeben. Die bestehenden Regelungen der Altholzverordnung waren daher umfassend zu evaluieren und ggf. vorhandene Defizite und Hemmnisse aufzuzeigen. Hierbei war zu überprüfen, inwieweit die Altholzverordnung an die rechtlichen Änderungen sowie technischen und analytischen Fortschritte seit dem Jahr 2002 anzupassen ist. Auf Basis dieser Evaluation wurden praxisnahe Anpassungsvorschläge für eine Weiterentwicklung der Altholzverordnung unter Berücksichtigung der technischen Neuerungen und der rechtlichen Änderungen erarbeitet. Darüber hinaus wurde ein Stoffstrommodell zu den Altholzmaterialströmen erstellt, auf dessen Grundlage mögliche Auswirkungen der Lösungsvorschläge auf die Altholzstoffströme abgeschätzt werden konnten. Darüber hinaus waren die Auswirkungen der Änderungsvorschläge auf ökonomische und ökologische Aspekte zu überprüfen. Das Vorhaben wurde durch einen Expertenkreis fachlich begleitet. Quelle: Forschungsbericht

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Holzfaserdämmstoffen - Neugenehmigung nach §4 Abs.1 BImSchG

Die Denja Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Vermietungs KG Emy-Roeder-Str. 2, 55129 Mainz, plant die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Holzfaserdämmstoffen im Industriegebiet Hütten auf den Grundstücken Flur-Nrn. 83/24, 83/36, 83/37, 83/38, 83/39, 83/40, 83/41, 83/42, 83/48, 83/49, 83/50, 83/51 der Gemarkung Hütten. Betreiber der entsprechenden Anlage ist die Naturheld GmbH, Zur Betzenmühle 1, 95703 Plößberg. Merkmale des Neuvorhabens: - Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag (Anlage nach Nr. 6.3.1 Verfahrensart G, E des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Haupteinrichtung) - Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von 20 t bis weniger als 200 t (hier: Lagerung Bindemittel PMDI: 2 x 50 m³ = ca. 123 t), (Anlage nach Nr. 9.3.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV, als Nebeneinrichtung zu Nr. 6.3.1 G, E) - Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (hier: Dampfkesselanlage durch den Einsatz von naturbelassenem Holz sowie weniger als 3 t/h Altholz der Kategorie A I und A II der Altholzverordnung, (Anlagen nach Nrn. 1.2.1, 8.1.1.5, jeweils Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV, als Nebeneinrichtungen zu Nr. 6.3.1 G, E) Dafür wurde dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ein Antrag auf immissionsschutz-rechtliche Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Nr. 6.3.1 Verfahrensart G, E sowie den Nrn. 9.3.2, 1.2.1 und 8.1.1.5, jeweils Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV vom 13.08.2021 vorgelegt.

Biobrennstofffeuerungsanlage Fa. Heinrich Kling Mälzerei GmbH & Co.KG, 69198 Schriesheim, Talstraße 168

Die Firma Heinrich Kling Mälzerei GmbH& Co.KG beabsichtigt am Standort Talstraße 168, 69198 Schriesheim die Errichtung und den Betrieb einer Biobrennstofffeuerungsanlage (Holzhackschnitzel) mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,49 MW. Die Feuerungsanlage wird mit naturbelassenen Holzhackschnitzeln sowie Altholzhackschnitzeln der Kategorie A I und A II gemäß AltholzV betrieben. Die Holzabfälle erfüllen die Anforderungen an Biobrennstoffe gem. § 2 Abs. 7 f der 44. BImSchV. Die Anlage dient der Prozesswärmeerzeugung der am Standort vorhandenen Darre sowie der Beheizung des Produktions-gebäudes. Das Vorhaben ist gemäß Nr. 8.1.1.5 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Die Anlage fällt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 8.2.2 Spalte 2 in den Anwendungsbereich des UVPG. Für das Vorhaben ist eine standortbe-zogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG vorgesehen. Diese Vorprüfung wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Das Ergebnis wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben.

Änderung eines Biomasseheizwerks durch Austausch der Brennkessel 1 und 2 und Erweiterung des Brennstoffspektrums in Nürnberg

Änderung des nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Biomasseheizwerks der Firma Eva Scherzer Biomasseheizwerk durch Austausch der Brennkessel 1 + 2 und Erweiterung des Brennstoffspektrums im Anwesen Herbstwiesen, Flnr. 243/1, Gemarkung Almoshof in Nürnberg: Die Firma Eva Scherzer Biomasseheizwerk betreibt am o.g. Standort in Nürnberg ein Biomasseheizwerk und beabsichtigt, diese Anlage wesentlich zu ändern. Hierfür wurde die erforderliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Die aktuell bestehenden Heizkessel 1 und 2 sollen durch neue Heizkessel mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 9,50 MW ersetzt werden. Zudem soll in den neuen Kesseln künftig neben den bisherigen Brennstoffen – d.h. neben naturbelassenem Holz und Altholz der Kategorie A I gemäß Altholzverordnung (AltholzV) – auch Altholz der Kategorie A II gemäß AltholzV ohne Schwermetalle in der Beschichtung als Brennstoff eingesetzt werden. Eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher gemäß § 7 Abs. 1 UVPG abgesehen. Die beantragte Änderung der Anlage betrifft die Erneuerung des bereits bestehenden Biomasseheizwerks, d.h. im Wesentlichen Änderungen innerhalb eines Bestandsgebäudes. Die Feuerungswärmeleistung des Biomasseheizwerks wird dabei nicht erhöht. Das Vorhaben befindet sich auf einer bereits versiegelten Fläche innerhalb eines durch landwirtschaftliche Nutzflächen und Gewächshäuser geprägten Gebietes. Im Bereich und in der näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich keine gesetzlich geschützten Schutzgebiete oder Biotope. Baum- und Strauchinseln rund um das Biomasseheizkraftwerk, die bei dem ursprünglichen Genehmigungsverfahren des Biomasseheizkraftwerks im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gepflanzt wurden, bleiben erhalten und werden vor Beeinträchtigung geschützt. Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann bei Umsetzung der Anforderungen der AwSV ausgeschlossen werden. Die Anlage hat kein wesentliches Störfallpotenzial. Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise entspricht den Anforderungen an Betriebssicherheit und Brandschutz. Die von der Anlage verursachten Lärmeinwirkungen erhöhen sich im Vergleich zum Jetzt-Zustand nicht. Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Abgasreinigung werden Luftverunreinigungen sowie Gerüche auf ein Minimum reduziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nach der 44. BImSchV sichergestellt. Mit der beantragten Änderung ändert sich zwar das Brennstoffband, es werden aber auch mit dieser Änderung weiterhin nur Biobrennstoffe gem. 44. BImSchV zum Einsatz kommen. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nicht selbstständig anfechtbar. Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nrn. 1.2.1, 1.2.4.1, 8.1.1.3 und 8.2.2 der Anlage 1 zum UVPG

Validierung einer Methode zur PCP-Bestimmung fuer den Entwurf der Altholzverordnung

Das Projekt "Validierung einer Methode zur PCP-Bestimmung fuer den Entwurf der Altholzverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Abteilung I Analytische Chemie; Referenzmaterialien, Fachgruppe 1.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien durchgeführt. Pentachlorphenol (PCP) wirkt als ein aeusserst wirksames Fungizid und wurde deshalb in grossen Mengen weltweit als Materialschutz- und Konservierungsmittel eingesetzt, ist aber aufgrund seiner Persistenz, seiner toxikologischen und oekotoxikologischen Wirkungen sowie moeglicher Verunreinigungen mit Dioxinen als umweltgefaehrlich einzustufen. Zudem koennen aus PCP in unsachgemaess gefuehrten Verbrennungsprozessen polychlorierte Dioxine und Furane entstehen. In Deutschland duefen PCP sowie seine Salze und Verbindungen deshalb bereits seit 1989 nicht mehr hergestellt und verwendet (Gefahrstoff-VO, Anhang IV Nr. 12) und auch nicht in den Verkehr gebracht werden (Chemikalienverbots-VO, Anhang Abschnitt 15). Diese Verbote gelten auch fuer Erzeugnisse, die mit PCP und seinen Verbindungen behandelt worden sind und 'deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe..' enthalten. Trotzt dieser nunmehr langjaehrig bestehenden Regelungen existieren bislang keine allgemein anerkannten und validierten Verfahren zur analytischen Bestimmung des PCP's in damit behandelten Materialien. Zwar haben sich in verschiedenen Forschungsinstitutionen und im industriellen Bereich verschiedene Bestimmungsverfahren etabliert, doch wurden diese bislang hinsichtlich ihrer Aussagefaehigkeit und Vergleichbarkeit nicht untersucht. Im Rahmen einer in Vorbereitung befindlichen 'Altholz-VO' nach KrW-/AbG erscheint es nunmehr zwingend, eine verbindliche Verfahrensbeschreibung fuer die Analyse von PCP aus Holz vorzugeben, da dieser Schadstoff bei einer stofflichen oder energetischen Verwertung von Altholz besonderer Kontrolle bedarf. Ziel des Vorhabens ist, eine validierte Vorschrift fuer Probenaufbereitung, Extraktion und Analyse von PCP aus Altholz zu erstellen. Durch sachkundige Auswertung vorhandener Methodenvorschriften ist zunaechst eine optimierte Verfahrensbeschreibung zu geben, die dann im Rahmen eines Ringversuchs als Grundlage fuer einen Labor- und Methodenvergleich dient. Am Ringversuch sind etwa 30 Laboratorien der Industrie, der Forschung sowie privater und oeffentlicher Untersuchungsanstalten, denen in bekanntem Ausmass kontaminierte Holzproben zur Verfuegung gestellt werden, zu beteiligen. Probenaufbereitung, Extraktion und Analyse sollen nach vorgegebener und frei gewaehlter Methode erfolgen und die Analysenergebnisse anschliessend statistisch ausgewertet und in einem Fachgespraech im Hinblick auf moegliche Verfahrensverbesserungen diskutiert werden. Als Ergebnis des Vorhabens ist eine allgemein anerkannte Verfahrensvorschrift zu praesentieren.

Nordwest Energie Contracting GmbH - Errichtung und Betrieb einer Heizungsanlage

Die Firma Nordwest Energie Contracting GmbH, 49681 Garrel, hat mit Schreiben vom 03.07.2019 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Holzhackschnitzelheizung am Standort der Gemüseanbau Niemöller GmbH & Co. KG in 49429 Visbek, Hogenbögen 21 beantragt. Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung und der Betrieb eines neuen Holzhackschnitzel-Heizkessels im Austausch für einen vorhandenen. Als Brennstoff dient neben Naturholz auch Altholz der Kategorien I und II der Altholzverordnung.

Genehmigung nach § 4 BImSchG; Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizwerkes zur Erzeugung von Heißwasser unter Verwendung von naturbelassenen Holzhackschnitzeln und Altholz der Altholzkategorie A I

Die Firma RAUMEDIC AG, Hermann-Staudinger-Straße 2, 95233 Helmbrechts hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG i. V. m. Nrn. 1.2.1 V und 8.1.1.5 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes zur Erzeugung von Heißwasser unter Verwendung von naturbelassenen Holzhackschnitzeln und Altholz der Altholzkategorie A I beantragt. Der Antragsteller plant eine zentrale Wärmeversorgung in Form einer Biomassefeuerung zu errichten. Als Brennstoffe werden naturbelassenes Holz und Altholz der Altholzkategorie A I nach der Altholzverordnung in Form von Hackschnitzeln eingesetzt. Die Durchsatzkapazität für Altholz beträgt weniger als 3 t je Stunde. Das Biomasseheizwerk (BMHW) wird mit einer Gesamt-Feuerungswärmeleistung (FWL) von maximal 3.700 kW geplant. Das Vorhaben befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 79a "A9-Mitte BA I". Die Ausweisung der betreffenden Fläche erfolgt als Industriegebiet.

Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung

Das Projekt "Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fachhochschule Münster, Fachbereich Bauingenieurwesen durchgeführt. Die Altholzverordnung datiert aus dem Jahr 2002. Seitdem haben sich sowohl auf dem Gebiet der Sortiertechnik als auch bei der Probenahme und Analytik Veränderungen gegenüber dem damaligen Stand der Technik ergeben. Darüber hinaus sind Defizite bei der Umsetzung der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Altholz bekannt, z. B. bei der Einstufung der Althölzer in die Altholzkategorien und deren Getrennthaltung. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und bislang nicht abschließend untersucht. Mit dem Vorhaben sollen daher eine umfassende Evaluation der bestehenden Regelungen der Altholzverordnung durchgeführt und Umsetzungsdefizite aufgezeigt werden. Hierbei sind auch mögliche Vollzugsprobleme bei der Überwachung von Altholzexporten und -importen einzubeziehen. Außerdem ist zu überprüfen, inwieweit die Altholzverordnung an die technischen und analytischen Fortschritte seit dem Jahr 2002 angepasst werden muss. Kaskadennutzung und alternative stoffliche Verwertungsmöglichkeiten für Altholz sowie der Eintrag von Schadstoffen aus neuen Holzmaterialien sind ebenfalls mit zu betrachten. Das Vorhaben soll durch einen Expertenkreis begleitet werden, mit Experten aus Vollzugsbehörden und aus der Entsorgungswirtschaft. Auf Basis der Evaluation sind in einem zweiten Schritt praktikable Anpassungsvorschläge für eine Weiterentwicklung der Altholzverordnung zu erarbeiten.

Teilprojekt: Produktion von Holzwerkstoffplatten aus recycelten Spänen

Das Projekt "Teilprojekt: Produktion von Holzwerkstoffplatten aus recycelten Spänen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Holzforschung - Wilhelm-Klauditz-Institut durchgeführt. Während in einigen Teilen Europas der genutzte Altholzanteil für die Herstellung von Holzwerkstoffplatten mehr als 60 Prozent erreicht, stagniert dieser Wert in Deutschland bei 30 Prozent . Ein Grund dafür ist die Altholzverordnung, nach der Material der Kategorie II - IV in der Praxis aus Sicherheitsgründen oft nicht verwendet wird. Hauptziel des Fraunhofer WKI APs ist es, den Anteil des verwendeten Altholzes mit innovativen Techniken so gut zu sortieren, dass auch der bis jetzt nicht verwendete Anteil für die Herstellung von Spanplatten eingesetzt werden kann und damit auch die Anforderungen der Altholzverordnung erfüllt. Nach einer anfänglichen Bestandsaufnahme des Altholzaufkommens in einigen europäischen Ländern muss eine allg. gültige Methode zur Probenahme und Analyse für die Charakterisierung v. Schadstoffen in Holz gefunden werden. Dann müssen die verwendeten Detektions- und Sortiermethoden erfasst und mit Hilfe simuliert kontaminierter Vergleichsproben evaluiert werden. Dann wird an verbesserten und onlinefähigen Erkennungs- und Sortiermethoden zur Identifizierung von Fremdkörpern und Schadstoffen gearbeitet und deren Effizienz an den Vergleichsproben, sowohl im Labor als auch in einer Fa. der holzverarbeitenden Industrie, getestet. Die mit diesen innovat. Techniken sortierten Althölzer werden dann in einer Testphase zu Holzwerkstoffplatten verpresst. Deren hygro-mechanische Eigenschaften, wie auch die Kontaminationen werden überprüft und mit vergleichbaren Materialien Frischholz verglichen.

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