§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. Stand: 29. Dezember 2023
Bürge1 Anschrift Tel. Fax Bürgschaft Wir, die Bürgschaftsgeber, haben davon Kenntnis genommen, dass der Name des*der Zuwendungsempfänger*in im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs2 vom XX.XX.XXXX mit Bescheid der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt3 (Az.: 3400S-322.2/0008-00XX) vom XX.XX.XXXX Zuwendungen in Höhe von XXX € bewilligt wurden. Dieses vorausgeschickt übernehmen wir, die Bürgschaftsgeber - Bürge - hiermit gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 48135 Münster für die eventuelle Rückerstattung der Zuwendungen die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von XXX € (in Worten: Euro XXXX) einschließlich Zinsen und Kosten. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Wir können aus dieser Bürgschaft nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie Fördermittel dem*der Zuwendungsempfänger*in auf dessen*deren Konto gutgeschrieben wurden. Die Bürgschaftssumme ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus dem bereits abgelaufenen Teil des mit Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums ergibt. Unsere Verpflichtung aus dieser Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an uns, spätestens jedoch mit Ende des Vorhaltezeitraums laut Zuwendungsbescheid, wenn wir bis zu diesem Termin nicht aus ihr schriftlich in Anspruch genommen worden sind. Diese Urkunde ist uns zurückzugeben, sobald unsere Bürgschaft gegenstandslos geworden ist oder ihre Gültigkeit erloschen ist. Ort, Datum Stempel, Unterschrift 1 Alle gelb unterlegten und fett gesetzten Textteile sind bei der Erstellung der Bürgschaftsurkunde zu ersetzen bzw. anzupassen. Im Übrigen ist der Text unverändert zu verwenden. 2 Bei Förderung nach der so bezeichneten Richtlinie vom 23.11.2022. Soll eine geänderte Bürgschaft für eine nach einer früheren Fassung der Förderrichtlinie erfolgte Förderung eingereicht werden, ist an dieser Stelle der Name der betreffenden Richtlinie einzusetzen. Der Name ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen. 3 Soll eine geänderte Bürgschaft für eine in der Vergangenheit erfolgte Förderung eingereicht werden, ist an dieser Stelle die Bezeichnung der Behörde, die den Zuwendungs- bzw. gegebenenfalls den letzten Änderungsbescheid erlassen hat, einzusetzen. Die Behördenbezeichnung ist dem betreffenden Bescheid zu entnehmen.
Bürge1 Anschrift Tel. Fax Bürgschaft Wir, die Bürgschaftsgeber, haben davon Kenntnis genommen, dass unserer Tochtergesellschaft Name des*der Zuwendungsempfänger*in im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs2 vom XX.XX.XXXX mit Bescheid der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt3 (Az.: 3400S-322.2/0008-00XX) vom XX.XX.XXXX Zuwendungen in Höhe von XXX € bewilligt wurden. Dieses vorausgeschickt übernehmen wir, die Bürgschaftsgeber - Bürge - hiermit gegenüber der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 48135 Münster für die eventuelle Rückerstattung der Zuwendungen die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von XXX € (in Worten: Euro XXXX) einschließlich Zinsen und Kosten. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Wir können aus dieser Bürgschaft nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie Fördermittel dem*der Zuwendungsempfänger*in auf dessen*deren Konto gutgeschrieben wurden. Die Bürgschaftssumme ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus dem bereits abgelaufenen Teil des mit Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums ergibt. Unsere Verpflichtung aus dieser Bürgschaft erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an uns, spätestens jedoch mit Ende des Vorhaltezeitraums laut Zuwendungsbescheid, wenn wir bis zu diesem Termin nicht aus ihr schriftlich in Anspruch genommen worden sind. Diese Urkunde ist uns zurückzugeben, sobald unsere Bürgschaft gegenstandslos geworden ist oder ihre Gültigkeit erloschen ist. Ort, Datum Muttergesellschaft ppa. Unterschrift 1 Alle gelb unterlegten und fett gesetzten Textteile sind bei der Erstellung der Bürgschaftsurkunde zu ersetzen bzw. anzupassen. Im Übrigen ist der Text unverändert zu verwenden. 2 Bei Förderung nach der so bezeichneten Richtlinie vom 23.11.2022. Soll eine geänderte Bürgschaft für eine nach einer früheren Fassung der Förderrichtlinie erfolgte Förderung eingereicht werden, ist an dieser Stelle der Name der betreffenden Richtlinie einzusetzen. Der Name ist dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen. 3 Soll eine geänderte Bürgschaft für eine in der Vergangenheit erfolgte Förderung eingereicht werden, ist an dieser Stelle die Bezeichnung der Behörde, die den Zuwendungs- bzw. gegebenenfalls den letzten Änderungsbescheid erlassen hat, einzusetzen. Die Behördenbezeichnung ist dem betreffenden Bescheid zu entnehmen.
The need to curb natural resources depletion and climate change and secure a healthy living space for an ever growing human society has become a global challenge which increases the demand to minimise waste generation and manage arising wastes effectively and sustainably on a worldwide scale. This task applies to all countries independently from their status of development. Many countries are therefore faced with the necessity to initiate a process of transformation from the conventional scheme of waste disposal through simple dumping or landfilling towards the gradual implementation of a closed loop management of their wastes.
The need to curb natural resources depletion and climate change and secure a healthy living space for an ever growing human society has become a global challenge which increases the demand to minimise waste generation and manage arising wastes effectively and sustainably on a worldwide scale. This task applies to all countries independently from their status of development. Many countries are therefore faced with the necessity to initiate a process of transformation from the conventional scheme of waste disposal through simple dumping or landfilling towards the gradual implementation of a closed loop management of their wastes.
Berlin (MJ). Sachsen-Anhalts Justizministerin Prof. Angela Kolb hat begrüßt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser davor geschützt werden sollen, Lohn bei einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers zurückzahlen zu müssen. ?Wir brauchen eine klare Regelung im Gesetz, dass Gehaltszahlungen innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der Arbeitsleistung nicht vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können?, sagte sie mit Blick auf die Debatte im Bundesrat zur geplanten Gesetzesänderung bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung. Die Frist für die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen, innerhalb der ein Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldners zurückfordern kann, wird von zehn auf vier Jahre verkürzt. Darunter fallen in der Praxis insbesondere die vereinbarten Zahlungen auf erbrachte Lieferungen und Leistungen. Kolb: ?Das bringt dem Gläubiger deutlich schneller die Sicherheit, dass er sich nicht noch mit Forderungen konfrontiert sieht.? Insgesamt mahnt sie aber zur Vorsicht. Es seien deutliche und teils tiefgreifende Änderungen vorgesehen, deren Auswirkungen nicht sicher genug vorausgesagt werden könnten. ?Tiefgreifende Eingriffe in das Insolvenzrecht müssen gut abgewogen werden?, so Kolb. ?Es besteht die Gefahr, dass ansonsten die Effektivität des Insolvenzverfahrens leidet.? Sie begrüßt daher die Bitte des Bundesrates, im weiteren Gesetzgebungsverfahrens eine Evaluationsklausel zu prüfen. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel: 0391 567-6235Fax: 0391 567-6187Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de
Magdeburg (MJ). In den zwei Jahrzehnten ihres Bestehens ist Sachsen-Anhalts Sozialgerichtsbarkeit von einer kleinen zur zweitgrößten Gerichtsbarkeit im Land gewachsen. Diese Entwicklung mache zugleich die Bedeutung des Sozialrechts für die Gesellschaft deutlich, sagte Justizministerin Professor Angela Kolb bei der Jubiläumsveranstaltung zum 20-jährigen Bestehen der Sozialgerichtsbarkeit heute in Halle. 1992 waren an Sachsen-Anhalts Sozialgerichten gerade einmal 1.681 Klageeingänge zu verzeichnen, im Jahr 2010 dagegen über 23.000. 17 Richterinnen und Richter sprachen im Gründungsjahr Recht. Heute sind es 104 Sozialrichterinnen und ?richter, die aufgrund des hohen Geschäftsanfalls von Kolleginnen und Kollegen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften unterstützt werden. Sie arbeiten an den Sozialgerichten in Magdeburg, Halle und Dessau und am Landessozialgericht in Halle. Das Sozialrecht sei das wohl komplexeste und am häufigsten geänderte Recht, sagte Kolb. Die Politik habe ihm seit der Bismarck?schen Sozialgesetzgebung stets überdurchschnittliche Aufmerksamkeit gewährt. Schließlich regele es Fragen, von denen jeder Einzelne in seinem Leben irgendwann einmal betroffen sei - durch Krankheit, Alter, Eintritt in das Arbeitsleben oder Gründung einer Familie. Sozialrecht trage dazu bei, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu ermöglichen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen. Rentenfragen, Arbeitsförderungsrecht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die neue Zuständigkeit für das Sozialhilferecht ? all das seien Themen der Sozialgerichtsbarkeit, die in den letzten 20 Jahren immer wieder mit Klagewellen konfrontiert worden sei. Kolb dankte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialgerichte für ihr Engagement und betonte, dass sie sich freue, dass die Veranstaltung in Halle die Möglichkeit gebe, mit Richterinnen und Richter und den Aktiven der ersten Stunde ins Gespräch zu kommen. Hintergrund: In der DDR gab es in bestimmten Gebieten der Sozial- und Versorgungsverwaltung nur ein behördeninternes Einspruchsverfahren. Eine Anfechtung dieser Entscheidung vor Gerichten war nicht möglich. Nach dem Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde auch das Sozialgerichtsgesetz auf das Gebiet der neuen Länder übergeleitet. Allerdings gab es noch keine eigenständige Gerichtsbarkeit. Die Kreis- und Bezirksgerichte haben über die sozialrechtlichen Angelegenheiten entschieden. Am Kreisgericht Halle gab es drei Kammern für Sozialrecht, am Kreisgericht Magdeburg waren es vier Kammern, jeweils mit drei Berufsrichtern besetzt. Mit dem Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992 (in Kraft: 3. April 1992) wurde dann die Sozialgerichtsbarkeit errichtet. Impressum:Ministerium für Justiz und Gleichstellungdes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleDomplatz 2 - 439104 MagdeburgTel: 0391 567-6235Fax: 0391 567-6187Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.deWeb: www.mj.sachsen-anhalt.de
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 001/04 Halle, den 15. März 2004 (VG HAL) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (VG) Halle örtlich zuständig ist das VG Halle für den Bezirk des Landgerichts Halle in seinem jeweiligen Gebietsumfang (Stadt Halle und die Landkreise: Saalkreis, Mansfelder Land, Merseburg-Querfurt, Burgenlandkreis, Sangerhausen, Weißenfels). Sachlich zuständig ist das VG Halle für Streitigkeiten auf u. a. folgenden Rechtsgebieten: Sozialhilfe, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsförderung, Kindergartenrecht Ausländerrecht (z. B. Aufenthaltsgenehmigung, Abschiebung) Polizei-, Ordnungsrecht (z. B. Obdachlosigkeit, Waffenscheine, Versammlungen) Recht zur Regelung offener Vermögensfragen (z. B. Rückübertragung enteigneter Grundstücke, Entschädigung, Bereinigung von SED-Unrecht) Kommunalrecht (z. B. Kommunalaufsicht, Klagen von Gemeinderatsmitgliedern, Anschluss- und Benutzungszwang z. B. bzgl. Abfall- und Abwasserbeseitigung) Baurecht (z. B. Baugenehmigungen, Grundstücksvermessung) Immissionsschutzrecht (z. B. Genehmigung und Stilllegung von Industrieanlagen) Abfallbeseitigungsrecht (z. B. Mülldeponien) Wasserrecht Tier-, Natur-, Landschafts-, Jagd-, Bergrecht Kammerrecht, Gewerberecht (z. B. Gesellenprüfungen, Gaststättenkonzessionen) Gesundheitsrecht (z. B. Krankenhauspflegesätze, Lebensmittelkennzeichnungen) Straßenrecht (z. B. Anliegergebrauch) Verkehrsrecht (z. B. Erteilung von Fahrerlaubnissen, Taxikonzessionen) Recht der Subventionen (z. B. an Kindergartenträger oder Handwerksbetriebe) Kommunalabgabenrecht (z. B. Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge, Straßenreinigungsgebühren, Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren, Grundsteuern, Hundesteuern) Presse-, Film-, Fernseh-, Rundfunkrecht (z. B. Gebührenbefreiung, Rundfunkerlaubnis) Recht der freien Berufe (z. B. Zulassung von ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Steuerberatern) Recht des öffentlichen Dienstes (z. B. Ernennung, Beförderung, Versetzung und Besoldung von Beamten und Soldaten, Beihilferecht) Disziplinarrecht (bei Beamten) Personalvertretungsrecht (z. B. Streit zwischen Personalrat und Dienststelle) (Hoch-)Schulrecht (z. B. Vergabe von Studienplätzen, Versetzungen, Prüfungen) Wehrpflichtrecht (z. B. Einberufungen, Kriegsdienstverweigerung) Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahlrecht (z. B Anfechtung von Wahlergebnissen) Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Telefon: 0345/220-2309/2330/2357 Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Str. 16 06112 Halle Tel: (0345) 2 20 23 09 Fax: (0345) 2 20 23 32 Mail: poststelle@vg-hal.mj.sachsen-anhalt.de Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332 Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de
Das Projekt "ChEESE-2P - Centre of Excellence for Exascale in the Domain of Solid Earth" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Höchstleistungsrechenzentrum durchgeführt.
Das Projekt "ChEESE-2P - Centre of Excellence for Exascale in the Domain of Solid Earth" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Institut für Geowissenschaften durchgeführt.
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