API src

Found 13 results.

Related terms

Pflanzenschutz per Hubschrauber – auch in Natura-2000-Gebieten nur nach umfassender Prüfung

BfN und UBA veröffentlichen Behörden-Leitfaden Pestizide dürfen in Natura-2000-Gebieten nur dann ausgebracht werden, wenn deren Anwendung zuvor in einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach EU-Naturschutzrecht auf ihre Verträglichkeit sorgsam geprüft worden ist. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Umweltbundesamt (UBA) haben für die zuständigen Landesbehörden nun eine Handreichung erarbeitet, wie diese Prüfung vorzunehmen ist. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Werden im Wald Insektizide großräumig mit dem Hubschrauber gegen Forstschädlinge gespritzt, kann das seltene Tierarten in Schutzgebieten gefährden. Denn die allermeisten Pflanzenschutzmittel sind auch für andere Tier- und Pflanzenarten giftig. Die Länderbehörden tragen bei ihrer Prüfung deshalb eine sehr große Verantwortung für den Schutz der Umwelt. Letztlich sollte die Anwendung in Schutzgebieten unbedingt die seltene Ausnahme bleiben.“ ⁠ Natura-2000 ⁠-Gebiete, das sind ⁠ Fauna ⁠-⁠ Flora ⁠-⁠ Habitat ⁠- und Vogelschutzgebiete, bilden zusammen das EU-Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000. Sie sind für den Schutz besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie Lebensraumtypen eingerichtet worden. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen nun, dass hier der Einsatz von Pestiziden naturschutzfachlich besonders problematisch ist. Das gilt besonders dann, wenn die Mittel mit dem Hubschrauber ausgebracht werden sollen, weil eine solche Anwendung aus der Luft nicht die zielgenaue Behandlung einzelner Bäume erlaubt, sondern zwangsläufig größere Flächen trifft. Sind Beeinträchtigungen eines Natura 2000- Gebietes und seiner Schutzgüter durch den Pestizideinsatz nicht sicher auszuschließen, muss in jedem Fall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Eine Genehmigung darf nur nach gründlicher Untersuchung erteilt werden. Welche genauen naturschutzrechtlichen Regelungen im Genehmigungsverfahren für solche Anwendungen zu beachten sind, erläutern ⁠ BfN ⁠ und ⁠ UBA ⁠ in ihrem aktualisierten Informationspapier „Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen“. Der Leitfaden ist online verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/pflanzenschutz-luftfahrzeugen-naturschutzfachliche . Aufgrund der hohen Risiken für Mensch und Umwelt ist das Sprühen oder Spritzen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in der EU generell verboten. Ausnahmen sind in Deutschland möglich für die Anwendung im Kronenbereich von Wäldern bei der ⁠ Prognose ⁠ bestandsbedrohender Schäden sowie in Steillagen im Weinbau. In Deutschland erfolgt die Ausbringung ausschließlich mit Hubschraubern.

Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen

Wegen neuer Anwendungsbestimmungen für die Pflanzenschutzmittel Karate Forst flüssig und Dipel ES entscheiden ab sofort die Bundesländer allein über die Genehmigung der Ausbringung mit Luftfahrzeugen in Naturschutzgebieten. Damit steigt die Verantwortung der Länder für den Schutz der Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln, besonders im Hinblick auf naturschutzrechtlich geschützte Arten und Lebensräume. Mit dem vorliegenden Papier geben das Bundesamt für Naturschutz (⁠ BfN ⁠) und das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) Hinweise, welche ökotoxikologischen und naturschutzfachlichen Fragen bei der Genehmigung zu beachten sind. Veröffentlicht in Dokumentationen | 03/2015.

Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen – Naturschutzfachliche Hinweise für die Genehmigungsprüfung

Der Einsatzbereich der Ausbringung von Pestiziden mit Luftfahrzeugen ist gesetzlich auf Steillagen im Weinbau und auf Kronenbereiche von Wäldern beschränkt. Im gemeinsamen Informationspapier „Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen“ informieren ⁠ UBA ⁠ und ⁠ BfN ⁠ über naturschutzrechtliche Einschränkungen in ⁠ Natura-2000 ⁠-Gebieten, wenn ⁠ Pestizide ⁠ mit dem Hubschrauber ausgebracht werden sollen. Sind Beeinträchtigungen des Gebietes und seiner Schutzgüter nicht sicher auszuschließen, muss eine ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch die zuständige Landesbehörde durchgeführt werden. Das Informationspapier vermittelt dazu praktische Hinweise. Veröffentlicht in Texte | 70/2018.

Schutz des Naturhaushaltes vor den Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft in Wäldern und im Weinbau

Die Bekämpfung von Schadinsekten durch die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mittels Luftfahrzeugen ist grundsätzlich gesetzlich verboten. Ausnahmen sind für Kronenbereiche von Wäldern und Steillagen des Weinbaus möglich, aber nur unter Einhaltung von Auflagen und Anwendungsbestimmungen, die die Auswirkungen für Nichtzielorganismen auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die entsprechenden Pflanzenschutzmittel müssen hierzu für die Verwendung mit Luftfahrzeugen vom BVL zugelassen werden. Das UBA fungiert in diesem Verfahren als Benehmensbehörde. In der vorliegenden Studie wurden bestehende Anwendungsbestimmungen des Umweltbundesamtes überprüft und zahlreiche Alternativoptionen analysiert und diskutiert. Die Bearbeitung erfolgte auf Basis einer umfangreichen Literaturauswertung von mehr als 2500 Quellen, darunter vielen unveröffentlichten Gutachten, Studien und akademischen Abschlußarbeiten, sowie einer GIS-Auswertung und Befragungen von Experten, Praktikern und Behördenvertretern, sowie ehrenamtlichen Spezialisten für verschiedene Artengruppen der Nichtzielorganismen. Die vorliegende Studie beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt des Beginns des Forschungsvorhabens für die Anwendung im Kronenbereich zugelassenen Mittel "Dipel ES", "Dimilin 80 WG" und "Karate Forst flüssig". Sie berücksichtigt in erster Linie Auswirkungen auf Arthropoden, Fledermäuse und Vögel als Nichtzielorganismen, für die ein hoher Grad der Betroffenheit vermutet wurde. Quelle: Forschungsbericht

Entwicklung geeigneter Risikominimierungsansätze zum Schutz gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume bei der Luftausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Wäldern und im Weinbau

Das Projekt "Entwicklung geeigneter Risikominimierungsansätze zum Schutz gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume bei der Luftausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Wäldern und im Weinbau" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Institut für Forstbotanik und Forstzoologie, Professur für Forstzoologie durchgeführt. In Deutschland ist die Luftausbringung von Pflanzenschutzmitteln sowohl im Wald als auch in Steillagen im Weinbau als gesetzlich definierte Ausnahme vom generellen Verbot (Artikel 8 der RL 2009/128/EG) möglich. Die besonderen Rahmenbedingungen der Luftausbringung in diesen Kulturen erfordern spezifische Ansätze der Risikobewertung und -minimierung. In Waldökosystemen stellen Zielflächen gleichzeitig zu schützende Lebensräume für eine Vielzahl von teilweise geschützte Arten dar, so dass Luftanwendungen im Wald besonders hohe Risiken für die Biodiversität mit sich bringen In Steillagen im Weinbau wiederum würde ein konventionelles Risikomanagement mittels Abstandsauflagen wegen der engen Verzahnung behandelter Rebflächen mit benachbarten Biotopen den Pflanzenschutz derartig einschränken, dass die Aufrechterhaltung des Steillagenweinbaus generell in Frage stünde. Aufgrund dieser Besonderheiten sind für diese Gebiete landschaftsbezogene Bewertungs- und Managementansätze in Betracht zu ziehen. Wesentliche Ziele des Vorhabens sind (a) die wissenschaftliche Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Luftanwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die biologische Vielfalt in Wäldern und in Steillagen des Weinbaus zu verbessern und (b) praktikable Ansätze zur Minimierung der mit der Luftanwendung verbundenen Risiken für gefährdete Arten und ihre Lebensräume zu entwickeln. Hierfür sind die in Steillagen im Weinbau und in den verschiedenen Hauptwaldtypen potentiell vorkommenden, sowie die unter dem Regime von Luftanwendungen von PSM tatsächlich vorkommenden Artengemeinschaften zu analysieren. Weiterhin ist die Wiedererholungsdynamik an exemplarisch zu wählenden Arten zu untersuchen. Basierend auf der Analyse realistischer Anwendungsszenarien sollen die vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit für den Schutz gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie die Praktikabilität in der Umsetzung geprüft und ggf. angepasst werden.

Teilvorhaben 1: Effekte von Insektizidmaßnahmen und natürlichen Störungen auf die Antagonistenfauna in Kiefernwäldern

Das Projekt "Teilvorhaben 1: Effekte von Insektizidmaßnahmen und natürlichen Störungen auf die Antagonistenfauna in Kiefernwäldern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI) - Institut für Pflanzenschutz in Gartenbau und Forst durchgeführt. Das Verbundvorhaben RiMa-Wald befasst sich mit aktuellen Fragestellungen für einen integrierten Pflanzenschutz im Wald. Die Ausgestaltung des Verbunds beinhaltet die Erstellung und Umsetzung sektorspezifischer Leitlinien für den integrierten Pflanzenschutz im Forst, die Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln und -wirkstoffen im nationalen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für den Anwendungsbereich Forst, einschließlich der Überprüfung von Umweltaspekten bei der luftgestützten Ausbringung von Insektiziden. Partner: Julius Kühn-Institut, Landesbetrieb Forst Brandenburg, Technische Universität München, Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt, Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft Im Teilvorhaben 1 werden gezielt Kiefernwälder untersucht, die aktuell häufig durch Massenvermehrungen forstschädlicher Insekten gefährdet sind. Hierbei werden die Auswirkungen von aviochemischen Bekämpfungsmaßnahmen mit Insektiziden und die von Kahlfraßereignissen in Waldbeständen auf die Nützlingsfauna mit freilandökologischen Methoden untersucht. In weiteren Arbeitspaketen werden mittels Rückstandsanalysen die Wirkstoffkonzentrationen in Ziel- und Nichtzielorganismen bzw. in Pflanzenmaterial bestimmt. Zusätzlich geben Abdrift- und Expositionsmessungen Aufschluss über die Belastung von angrenzenden Arealen und über die verbleibende Menge an Spritzflüssigkeit am Waldboden. Die Ergebnisse dienen der Erarbeitung einer realistischen Nutzen-Risiko-Analyse im Pflanzenschutz und zur Formulierung praktikabler Risikominderungsmaßnahmen für ein nachhaltiges Schädlingsmanagement, die mit den Bewertungsbehörden im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln abgestimmt werden. Abschließend erfolgen der Ergebnistransfer und die Umsetzung in die Praxis.

Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen

Wegen neuer Anwendungsbestimmungen für die Pflanzenschutzmittel Karate Forst flüssig und Dipel ES entscheiden ab sofort die Bundesländer allein über die Genehmigung der Ausbringung mit Luftfahrzeugen in Naturschutzgebieten. Damit steigt die Verantwortung der Länder für den Schutz der Umwelt vor Pflanzenschutzmitteln, besonders im Hinblick auf naturschutzrechtlich geschützte Arten und Lebensräume. Mit dem vorliegenden Papier geben das Bundesamt für Naturschutz (⁠BfN⁠) und das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) Hinweise, welche ökotoxikologischen und naturschutzfachlichen Fragen bei der Genehmigung zu beachten sind.

Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen - Naturschutzfachliche Hinweise für die Genehmigungsprüfung

Der Einsatzbereich der Ausbringung von Pestiziden mit Luftfahrzeugen ist gesetzlich auf Steillagen im Weinbau und auf Kronenbereiche von Wäldern beschränkt. Im gemeinsamen Informationspapier „Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen“ informieren ⁠UBA⁠ und ⁠BfN⁠ über naturschutzrechtliche Einschränkungen in ⁠Natura-2000⁠-Gebieten, wenn ⁠Pestizide⁠ mit dem Hubschrauber ausgebracht werden sollen. Sind Beeinträchtigungen des Gebietes und seiner Schutzgüter nicht sicher auszuschließen, muss eine ⁠Umweltverträglichkeitsprüfung⁠ nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch die zuständige Landesbehörde durchgeführt werden. Das Informationspapier vermittelt dazu praktische Hinweise.

Pflanzenschutz per Hubschrauber – auch in Natura-2000-Gebieten nur nach umfassender Prüfung

Pflanzenschutz per Hubschrauber – auch in Natura-2000-Gebieten nur nach umfassender Prüfung BfN und UBA veröffentlichen Behörden-Leitfaden Pestizide dürfen in Natura-2000-Gebieten nur dann ausgebracht werden, wenn deren Anwendung zuvor in einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach EU-Naturschutzrecht auf ihre Verträglichkeit sorgsam geprüft worden ist. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Umweltbundesamt (UBA) haben für die zuständigen Landesbehörden nun eine Handreichung erarbeitet, wie diese Prüfung vorzunehmen ist. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Werden im Wald Insektizide großräumig mit dem Hubschrauber gegen Forstschädlinge gespritzt, kann das seltene Tierarten in Schutzgebieten gefährden. Denn die allermeisten Pflanzenschutzmittel sind auch für andere Tier- und Pflanzenarten giftig. Die Länderbehörden tragen bei ihrer Prüfung deshalb eine sehr große Verantwortung für den Schutz der Umwelt. Letztlich sollte die Anwendung in Schutzgebieten unbedingt die seltene Ausnahme bleiben.“ ⁠ Natura-2000 ⁠-Gebiete, das sind ⁠ Fauna ⁠-⁠ Flora ⁠-⁠ Habitat ⁠- und Vogelschutzgebiete, bilden zusammen das EU-Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000. Sie sind für den Schutz besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie Lebensraumtypen eingerichtet worden. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen nun, dass hier der Einsatz von Pestiziden naturschutzfachlich besonders problematisch ist. Das gilt besonders dann, wenn die Mittel mit dem Hubschrauber ausgebracht werden sollen, weil eine solche Anwendung aus der Luft nicht die zielgenaue Behandlung einzelner Bäume erlaubt, sondern zwangsläufig größere Flächen trifft. Sind Beeinträchtigungen eines Natura 2000- Gebietes und seiner Schutzgüter durch den Pestizideinsatz nicht sicher auszuschließen, muss in jedem Fall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Eine Genehmigung darf nur nach gründlicher Untersuchung erteilt werden. Welche genauen naturschutzrechtlichen Regelungen im Genehmigungsverfahren für solche Anwendungen zu beachten sind, erläutern ⁠ BfN ⁠ und ⁠ UBA ⁠ in ihrem aktualisierten Informationspapier „Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen“. Der Leitfaden ist online verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/pflanzenschutz-luftfahrzeugen-naturschutzfachliche . Aufgrund der hohen Risiken für Mensch und Umwelt ist das Sprühen oder Spritzen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in der EU generell verboten. Ausnahmen sind in Deutschland möglich für die Anwendung im Kronenbereich von Wäldern bei der ⁠ Prognose ⁠ bestandsbedrohender Schäden sowie in Steillagen im Weinbau. In Deutschland erfolgt die Ausbringung ausschließlich mit Hubschraubern.

Mosel-Apollofalter: Weinbau und Artenschutz zusammenbringen

Mosel-Apollofalter: Weinbau und Artenschutz zusammenbringen In aktuellen Genehmigungsverfahren für 16 Fungizide zum Ausbringen per Luftfahrzeug in Weinbausteillagen hat sich das UBA für Auflagen ausgesprochen, um eine vom Aussterben bedrohte Schmetterlingsart zu schützen. Es sind aber bereits viele Mittel ohne Auflagen genehmigt. Wichtig für den Erhalt der Falterart ist die Wiederherstellung seiner Lebensräume. Das soll die Auflagen mittelfristig ablösen. Update vom 12.03.2024: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 11.03.2024 in einer Fachmeldung bekannt gegeben, dass es die aktuellen Genehmigungen für die Anwendung von Fungiziden mit Luftfahrzeugen in Weinbausteillagen ohne Anwendungsbestimmungen zum Schutz des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters erteilt hat. Damit wurde eine Entscheidung gegen das hier dargelegte Votum des Umweltbundesamtes getroffen. Aktuell ist das ⁠ UBA ⁠ in 26 Genehmigungsverfahren zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in deutschen Weinbausteillagen eingebunden. Eine spezifische Bewertung der Risiken für den weltweit nur noch im Weinbaugebiet des unteren Moseltals vorkommenden Mosel-Apollofalter ergab für 16 der Mittel eine so hohe Toxizität, dass eine Anwendung nur mit einem Sicherheitsabstand von – je nach Mittel – 5 bis 30 Metern zu Vorkommen des Schmetterlings vertretbar ist. Die letztendliche Entscheidung, ob die Mittel für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt werden und ob die vom UBA vorgeschlagenen Auflagen übernommen werden, trifft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das UBA kann in Anbetracht der aktuellen Datenlage zum dramatischen Bestandsrückgang des Falters bei der Beurteilung der neuen Anträge nicht mehr auf die Forderung nach Mindestabständen verzichten. Alle bisher genehmigten Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luftfahrzeugen haben solche Auflagen nicht. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung dieser Mittel schienen diese nicht nötig zu sein. Die bereits genehmigten Mittel sind also vorerst weiter für die Anwendung an Weinbausteilhängen verfügbar. Wenn für die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel Drohnen statt Hubschrauber verwendet werden, verringert sich das Risiko für den Apollofalter. Die genehmigten Drohnentypen können tiefer als Hubschrauber über die Reben fliegen. Dadurch werden die Mittel zielgenauer und mit weniger Abdrift auf angrenzende Flächen ausgebracht. Die notwendigen Mindestabstände zu angrenzenden Flächen sind deshalb für die Drohne geringer als für den Hubschrauber. Ein vollständiger Umstieg auf Drohnen ist jedoch nicht kurzfristig möglich. Es müssen zum Beispiel erst Genehmigungen eingeholt, Geräteführer angelernt und Landeplätze eingerichtet werden. Der hohe Aufwand erfordert langfristige Planungssicherheit für die Anwender. Der erste Einsatz von Drohnen auf einer kleinen Fläche im Moseltal ist für das Frühjahr 2024 geplant. Die wichtigste Maßnahme für das Überleben des Mosel-Apollofalters ist jedoch die Wiederherstellung seines ursprünglichen Lebensraums in den Flächen, welche an die Rebzeilen angrenzen. Dieser Lebensraum ist seit Beginn des 20. Jahrhunderts um die Hälfte geschrumpft. Solche Flächen können durch entsprechende Pflegemaßnahmen (z.B. Mahd, Beweidung) geschaffen werden. Hier sind regionale Akteure und die zuständigen Behörden des Bundeslandes gefragt. Auf kleinen Flächen wurden solche Schutzmaßnahmen bereits durchgeführt. Sobald wieder ausreichend Raum für den Arterhalt des Mosel-Apollofalters zur Verfügung steht, kann sich die Population erholen und wäre damit widerstandsfähiger gegen die Auswirkungen des Pflanzenschutzes. Dann könnte von den Auflagen zur Einhaltung von Mindestabständen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln voraussichtlich abgesehen werden. Auch eine Übertragung der Auflagen auf die schon früher genehmigten Mittel wäre dann nicht nötig. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist in Deutschland aufgrund der sehr hohen Abdrift in umliegende Flächen grundsätzlich verboten. Für den Anbau in Weinbausteillagen gelten jedoch Ausnahmeregelungen. Fungizide (Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten) dürfen hier mit Hubschraubern oder Drohnen ausgebracht werden. Im Jahr 2023 wurden die Rebflächen im Moseltal durchschnittlich acht Mal mit Fungiziden aus Luftfahrzeugen behandelt. Werden bei der Risikobeurteilung bestimmte Werte überschritten, kann ein Mittel nicht oder nur mit Auflagen zugelassen werden. Solche Auflagen können beispielsweise Mindestabstände zum Schutz angrenzender Naturräume sein. Die zu behandelnden Rebflächen an Steilhängen sind jedoch sehr schmal und die Übergänge zu den angrenzenden Naturräumen verlaufen nicht geradlinig. Bei Einhaltung der Mindestabstände unter solchen Gegebenheiten kann demnach ein großer Teil der Rebflächen, auf oder neben denen der Apollofalter vorkommt, nicht behandelt werden. Mehrjährige Untersuchungen in Rheinland-Pfalz zeigten in der Vergangenheit, dass, trotz der langjährigen Pflanzenschutzpraxis, die Bestände ausgewählter Tierarten in den Weinhängen stabil waren. Aufgrund dieser Tatsache hat das UBA bisher auf Abstandsauflagen verzichtet. Doch mit dem Bekanntwerden der drastischen Bestandseinbrüche des Apollofalters musste die bisherige Genehmigungspraxis in Frage gestellt werden. Weinbau an der Mosel (Rheinland-Pfalz, Saarland) hat etwas Besonderes. Es ist das weltweit größte Anbaugebiet, in dem Wein in extrem steilen Hanglagen kultiviert wird. Der Einsatz von Traktoren und anderer Technik ist in solchen Steillagen nicht möglich. Pflegearbeiten und Traubenernte sind mühsam und arbeitsaufwendig. Solche Produktionsbedingungen sind oft nicht mehr wirtschaftlich, deshalb wurden viele dieser Weinhänge aufgegeben. Doch gerade diese Hänge, mit ihren nach Süden ausgerichteten Trockenmauern und den freiliegenden Felsen, sind besonders wertvolle Lebensräume für wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten. An solchen Steilhängen lebt auch der Mosel-Apollofalter ( Parnassius apollo vinningensis ), eine Unterart des Apollofalters. Der schöne Falter, 2024 zum Schmetterling des Jahres gekürt, ist endemisch. Das heißt, sein Vorkommen im unteren Moseltal ist weltweit das Einzige und Deutschland hat somit eine besondere Verantwortung für den Erhalt dieser Unterart. Deren Vorkommen beschränkt sich auf eine Fläche von ungefähr 400 Hektar. Davon werden 80 Hektar weinbaulich genutzt, das sind etwa ein Prozent der Weinbaufläche an der Mosel. Zum Überleben ist der Falter auf ganz bestimmte Pflanzen angewiesen. An den Felsen und auf den Trockenmauern findet er die wichtigste Futterpflanze für seine Raupen, die Weiße Fetthenne (Sedum album, auch Weißer Mauerpfeffer genannt). Der Falter ist in der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) im Anhang IV gelistet und somit „streng geschützt“. Laut Bundesnaturschutzgesetz § 44 Absatz 4 darf sich der Zustand der in Anhang IV gelisteten Arten durch eine Bewirtschaftung der Flächen nicht verschlechtern. Trotzdem gehen die Bestände des Mosel-Apollofalters stark zurück, an manchen Orten um bis zu 90 Prozent im Zeitraum von 1981 bis 2020. Insbesondere seit 2012 sinken die Bestände fortwährend dramatisch. Der Schmetterling ist auf der Roten Liste Deutschlands als „stark gefährdet” und auf der Roten Liste von Rheinland-Pfalz als „extrem selten“ eingestuft. Der Rückgang des Mosel-Apollofalters hat mehrere Ursachen, welche in ihrer Summe zum baldigen Aussterben dieser Unterart führen könnten. Eine Ursache ist der Verlust der Lebensräume des Falters. Wenn Weinbau in den Steillagen aufgegeben wird und die Flächen nicht durch Pflegemaßnahmen offengehalten werden, verbuschen diese und gehen dadurch als Lebensraum verloren. Als eine weitere Ursache wird der ⁠ Klimawandel ⁠ vermutet. Ist der Herbst zu warm, kann das zu einem früheren Schlupf der Raupen im Frühling führen. Ist der Frühling dann wiederum zu kalt, überleben das viele Raupen nicht. Zusätzlich wird der Apollofalter durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gefährdet. Im Weinbau führen insbesondere Pilzkrankheiten, wie zum Beispiel der Falsche Mehltau, zu hohen Ertragsverlusten. Deshalb werden die meisten Behandlungen mit Fungiziden durchgeführt. Einige der Mittel sind giftig für Arthropoden (das sind z.B. Käfer, Schmetterlinge, Spinnen) und damit auch für den Apollofalter. Würde man jedoch auf Fungizide verzichten, wäre der Weinbau aufgrund der geringen Erträge nur noch dann wirtschaftlich, wenn Verbraucher*innen den so angebauten Wein mit einem höheren Preis honorieren würden. Andernfalls wird die Bewirtschaftung der Flächen aufgegeben. Perspektivisch wäre der Umstieg auf neue pilzwiderstandsfähige Sorten (sogenannte PIWIs) eine Alternative. Eine solche Umstellung durch Neuanpflanzungen braucht jedoch Zeit. Der Mosel-Apollofalter profitiert also vom Offenhalten der Flächen durch den Weinbau, und der Weinbau braucht Fungizide, um wirtschaftlich produzieren zu können. Die Ausbringung von Fungiziden gefährdet aber, zusammen mit den anderen genannten Faktoren, die Bestände des streng geschützten Falters. Der Weinbau hat also gleichzeitig positive und negative Auswirkungen auf den Mosel-Apollofalter. Die Wiederherstellung der Lebensräume durch Biotoppflegemaßnahmen würde die Population des Mosel-Apollofalters widerstandfähiger gegen die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel machen. Zusammen mit einem Umstieg auf Drohnen bei der Ausbringung wäre zukünftig eine Verringerung beziehungsweise sogar ein Aussetzen der Mindestabstände möglich. Um gemeinsam tragfähige Lösungen zu erarbeiten, ist ein weiterer Dialog zwischen allen Akteuren, den Behörden von Bund und Ländern sowie den Winzer- und Naturschutzverbänden notwendig. So kann es gelingen, Weinbau und Artenschutz miteinander zu vereinbaren.

1 2