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Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV Hamburg

Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/

Wassergütemessnetz 2 des Landes Brandenburg

Das Wassergütemessnetz 2 (WGMN2) stellt im Rahmen der nationalen und internationalen Meldepflichten aktuelle Daten der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Bürger, Schulen und Behörden haben ein reges Interesse an den Daten des WGMN. Deshalb werden die Daten in sechs stationären Gewässergütemessstationen im Zehn-Minuten-Takt aktualisiert. So stehen die erhobenen Parameter in Echtzeit zur Verfügung. Hierbei werden physikalische, hydrologische, meteorologische und biologische Messgrößen erfasst, die eine dynamische Sicht auf die Gewässerbeschaffenheit ermöglichen. Die Messstationen sind an ausgewählten Standorten an der Elbe, Havel, Teltowkanal, Oder und Neiße positioniert. Die Gewässergütemessstationen sind Bestandteil langfristig konzipierter Sanierungsmaßnahmen und dienen dem Nachweis der Gewässergüte und ihrer zeitlichen Veränderung im Rahmen von international abgestimmten Mess- und Untersuchungsprogrammen, der aktuellen Gewässerüberwachung (Warndienste), der Beweissicherung und der Gewinnung von wasserwirtschaftlichen Informationen. Das WGMN trägt dazu bei, dass Auswirkungen von Störfällen bei Industriebetrieben oder von Schiffsunglücken zeitnah ermittelt und zügig Maßnahmen ergriffen werden können. Aber auch kleinere Verunreinigungen wie illegal entsorgtes Altöl vom Auto fallen durch die Messungen schnell auf. Mit der Erkennung von akuten Verschmutzungen und dem Erfassen langfristiger Trends dient das WGMN auch dazu, entsprechende Forderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in Brandenburg umzusetzen. Hier können alle Datensätze abgerufen werden. Derzeit werden die Messwerte im Netz als Grafiken dargestellt.

Geologische Bohrdaten

Der Datenbestand der geologischen Bohrungen umfasst die Ergebnisse von nahezu 160.000 Bohrungen. Die Bohrergebnisse stammen aus 150 Jahren geologischer Erkundung. Die Endteufe der tiefsten Bohrung erreicht 1.888 Meter. Der größte Teil der Bohrdaten geht jedoch aus Bohrungen hydrogeologischer und geotechnischer Erkundungen hervor, die meist eine Tiefe von weniger als 100 Metern erreichen. In jüngster Zeit werden auch viele Bohrungen bis max. 100 m zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie abgeteuft. Bohrungen sind nach dem Lagerstättengesetz beim jeweiligen geologischen Landesamt und nach dem Bundesberggesetz (BBergG) ab einer Endteufe von mehr als 100 m bei der zuständigen Bergbehörde anzeigepflichtig. Daneben unterliegen sie der Anzeigepflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Seit den 1980er Jahren erfolgte eine Digitalisierung der analogen Angaben der Bohrdaten zur Lage und Tiefe, den sog. Stamm- und Titeldaten sowie eine Codierung der geologischen Schichtenbeschreibungen. Die Bohrdaten werden aktuell im GeODin-Format zentral in einer Datenbank verwaltet. Die Standardisierung für die Beschreibung und Dokumentation der Bohrungsdaten basiert auf dem Symbolschlüssel Geologie (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover, 4. Auflage). Die logische Strukturierung der Daten ist im Aufschlusstyp SEP3 definiert, der sich auch zur Implementierung in die Datenerfassungs-Software verschiedener Hersteller eignet.

Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV Hamburg

Einzelfeuerungen im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen z.B. Heizkessel, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen), die eine Feuerungswärmeleistung von gleich oder mehr als 1 MW aufweisen, sind gemäß § 6 der 44. BImSchV registrierpflichtig und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Pflicht gilt unmittelbar gegenüber dem Anlagenbetreiber von Anlagen, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen. Weiteres zur Anzeigepflicht in Hamburg ist auf dem Hamburger Internetauftritt zur 44. BImSchV beschrieben: https://www.hamburg.de/fachthemen/15025250/44bimschv/

Advancing REACH: Substances in Articles

This report analyses the current legal framework of ⁠ REACH ⁠ instruments governing the risk management and related notification and communication obligations concerning “substances in articles” (SiA). The study discusses the definition of the term “article” and its interplay with chemical substances contained in the article or that are an integral element thereof. The subsequent sections analyse the communication obligations in the professional supply chain and towards consumers, the provisions on the registration and notification of SiA as well as the authorisation and restriction schemes. The sections assess the respective legal framework (objectives, mechanisms, uncertainties) as well as the state of the art regarding implementation and, based on lessons learned, develops policy options to enhance the framework. Veröffentlicht in Texte | 194/2020.

Unterschätzte Gefahr: Reinigungsmittel sind nicht harmlos Presse-Information auf Türkisch: Küçümsenen tehlike: Temizlik maddeleri zararsız de ildir

Neuer UBA-Flyer gibt Tipps zu umweltbewusstem Reinigen Ätzende und reizende Reinigungsmittel verursachen in Deutschland nach wie vor eine große Anzahl an gesundheitlichen Schäden. Allein im Jahr 2009 wurden 665 Vergiftungen durch Reinigungsmittel gemeldet. Zudem belasten die Reiniger die Umwelt mit Chemikalien. Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA): „Das UBA rät dazu, auf ätzende Reinigungsmittel mit der orangenen Gefahrenstoffkennzeichnung zu verzichten. Für den Hausgebrauch sind solche Mittel völlig übertrieben.“ Der neue UBA-Flyer „Umweltbewusst reinigen - nachhaltig und hygienisch“ gibt Tipps zum sparsamen Umgang mit Wasch- und Reinigungsmitteln und zu umweltfreundlichen Produkten. Grundsätzlich sind alle Reinigungsmittel potenziell gefährlich. Sie enthalten Tenside, welche beim Verschlucken z.B. Vergiftungen verursachen können. Seit dem Inkrafttreten der Meldepflicht für Vergiftungen am 01.08.1990 wurden fast 10.000 Fälle gemeldet, die von Reinigungsmitteln ausgingen. Diese stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten - etwa 90 Prozent. Bei etwa 10 Prozent handelt es sich um Vergiftungen in Privathaushalten, wobei davon nur ein kleiner Anteil - rund ein Zehntel der privaten Meldungen - mittelschwere oder schwere Gesundheitsbeeinträchtigung betrifft. Allerdings sind von Vergiftungen im Privatbereich häufig Kinder betroffen. Vor etwa einem Jahr musste das ⁠ UBA ⁠ gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠ BfR ⁠) den Handel und Verkauf eines Reinigungsmittels untersagen. Aufgrund seines hohen Anteils an Salpetersäure stellte es eine erhebliche Gefahr für die Verbraucher dar. Das Produkt war aber nur in einzelnen Geschäften zu erhalten. Besonders problematisch sind Produkte, die das Gefahrenstoffsymbol „ätzend“ tragen. Dazu können Rohrreiniger, Backofen- oder Sanitärreiniger zählen. Bei unsachgemäßem Gebrauch können diese Mittel zu Hautreizungen, Verätzungen sowie Schädigungen der Atemwege und der Lunge führen. „Im Haushalt lassen sich solche Produkte ohne Weiteres vermeiden. Häufig sind weniger gefährliche Alternativen im Angebot.“, sagt Jochen Flasbarth. Weitere Tipps gibt der neue UBA-Flyer „Umweltbewusst reinigen - nachhaltig und hygienisch“. Darin rät das UBA, beim Einkauf auf die Euroblume, das europäische Umweltzeichen zu achten. Produkte, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, erfüllen strenge Auflagen zur Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit. Zusätzlich müssen die Hersteller bei diesen Produkten einen Nachweis über die Reinigungsleistung abgeben, sodass ein sauberes Ergebnis garantiert ist. Der Flyer zum umweltbewussten Reinigen ist auch in türkischer Sprache erhältlich. 14.10.2011

Gesundheitsgefahr durch Legionellen – neue Pflichten für Anlagenbetreiber

42. BImSchV: Bis zum 20. August 2018 müssen Betreiber Informationen über bestehende Anlagen liefern Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Quellen für gesundheitsschädliche Legionellen sein. Um dem vorzubeugen, wurde 2017 die 42. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (42. BImSchV) verabschiedet. Diese Verordnung enthält unter anderem eine Anzeigepflicht von Anlagen an die zuständige Behörde. Bis zum 20. August müssen Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen den zuständigen Behörden Informationen über ihre Anlagen liefern. Dies kann bundeseinheitlich im Portal https://kavka.bund.de/ erfolgen. Außerdem enthält die 42. BImSchV Anforderungen an die Anlagen, sowie Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige ⁠ Aerosole ⁠ in die Außenluft freisetzen, die beim Einatmen zu schweren Lungenentzündungen und infolgedessen sogar zum Tod führen können. In den letzten Jahren ist es in Deutschland immer wieder zu solchen Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2013 in Warstein und 2010 in Ulm/Neu-Ulm. Am 19. August 2017 trat deshalb die 42. ⁠ BImSchV ⁠ in Kraft. Ziel ist es, solchen Ausbrüchen vorzubeugen. Sollte es dennoch zu einem Ausbruchsfall kommen, müssen die zuständigen Behörden über die notwendigen Informationen bezüglich der Anlagen verfügen, die möglicherweise den Ausbruch verursacht haben, um schnellst möglichst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen zu können. In dieser Verordnung sind daher u.a. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen enthalten, aus denen legionellenhaltige Aerosole emittiert werden können. Ergänzend definiert die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser und legt Anforderungen für den Fall der Überschreitung der Maßnahmenwerte und Anforderungen an die Überwachung der Anlagen fest. Weiterhin enthält sie eine Anzeigepflicht für Anlagen. Für bestehende Anlagen muss dieser Anzeigepflicht bis zum 20. August 2018 nachgekommen werden. Die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde und deren Umfang ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Für den Vollzug der 42. BImSchV und damit auch für die Umsetzung der Anzeigepflicht sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Über das Portal KaVKA-42.BV (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV), erreichbar unter https://kavka.bund.de/ , kann diese Anzeige an die zuständige Behörde in einem bundeseinheitlichen Format erfolgen. Dort sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden. Legionellen sind Bakterien, sie kommen in natürlichen Gewässern und Böden vor. Normalerweise stellen sie dort keine Gesundheitsgefahr dar. Werden Verdunstungsanlagen, Kühltürme oder Nassabscheider nicht ordnungsgemäß betrieben, können sich Legionellen in den Anlagen übermäßig vermehren und über die Abluft freigesetzt werden. Werden die Bakterien über kleinste Wassertropfen (Aerosole) inhaliert und gelangen so in die Lunge, kann dies zu schweren Lungeninfektionen bis hin zum Tod führen.

Schutz vor besorgniserregenden Chemikalien verbessert

REACH verpflichtet Unternehmen und stärkt Auskunftsrechte Die Europäische REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen ab dem 01. Juni 2011 besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) anzuzeigen. Der Präsident des Umweltbundesamtes (UBA) Jochen Flasbarth fordert die Unternehmen auf, ihre Produktpalette genau zu überprüfen. „Stoffe mit solchen Eigenschaften haben in Produkten des täglichen Lebens nichts verloren. Sie gehören ersetzt.“, so Flasbarth. Er erinnert die Hersteller und den Handel, ihren Anzeigepflichten nachzukommen. Wer Produkte mit besorgniserregenden Chemikalien meiden möchte, kann seine Auskunftsrechte nutzen. Denn ⁠ REACH ⁠ verpflichtet den Handel und die Hersteller, Bürgerinnen und Bürgern auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein ⁠ Erzeugnis ⁠ solche Stoffe enthält. Die Anfrage muss der Handel oder der Hersteller innerhalb von 45 Tagen beantworten. Die Auskunftspflicht ist nicht an den Kauf gebunden. Besonders besorgniserregende Stoffe (englisch: Substances of very high concern - SVHC): Hinter diesem Begriff verbergen sich Chemikalien, die die europäische Chemikalienverordnung REACH stärker regulieren soll. Dazu gehören krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Chemikalien („CMR-Stoffe“) ebenso wie Stoffe, die lang in der Umwelt verbleiben, sich in Organismen anreichern und giftig sind („PBT-Stoffe“: persistent, bioakkumulierend, toxisch). Ähnlich problematisch sind Chemikalien, die das Hormonsystem stören können („Endokrine Disruptoren“). Ab dem 01. Juni 2011 gilt die Anzeigepflicht: Unternehmen müssen Ihre hergestellten oder importierten Erzeugnisse der Europäischen Chemikalienagentur melden, wenn diese mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten und dabei die eingesetzte Menge des Stoffes insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr beträgt.

Atomkraftwerk Philippsburg II ist vom Betreiber abgeschaltet worden

Das Atomkraftwerk Philippsburg II bei Karlsruhe ist am 24. Juli 2009 abgeschaltet worden. Hintergrund ist eine mögliche Störung eines Maschinentransformators, der nun überprüft werden soll, wie der Betreiber Energie Baden-Württemberg und das Landesumweltministerium mitteilten. Nach Darstellung des Konzerns besteht keine Meldepflicht über den Vorfall.

US- Umweltbehörde verurteilt Shell wegen Verstoß gegen Luftreinhaltegesetz bei Ölbohrungen in Alaska

Am 5. September 2013 verhängte die US-Umweltbehörde EPA (Environmental Protection Agency) eine Strafe in Höhe von über einer 1,1 Miollionen US-Dollar gegen Shell. Shell verstieß bei Ölbohrungen in der Tschuktschen- und Beaufortsee in Alaska gegen ein Luftreinhaltegesetz. Die EPA hatte 2012 Shell die Erlaubnis für Ölbohrungen im betreffenden Schelfgebiet erteilt. Die Genehmigung legte Emissionsobergrenzen fest, Anforderungen für eine Kontrolle der Emissionen, ein Monitoring, Aufbewahrung der Aufzeichnungen und eine Meldepflicht auf den Bohrschiffen und für die Begleitschiffe, wie Eisbrecher, Ölbekämpfungs- und Versorgungsschiffe. Im Januar 2013 stellte die Umweltbehörde Verletzungen nach dem Luftreinhaltegesetz bei Shells "Noble Discoverer" und bei der "Kulluk" fest.

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