Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmesonden" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmesonden eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Bohrungen bis 200 m Tiefe. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1a) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmesonden und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.
LIS-A ist das Nachfolgesystem für das Anlageninformationssystem-Immissionsschutz (AIS-I). Die LIS-A Gruppe ist eine Kooperation aus 8 Bundesländern, die gemeinsam das LänderInformationsSystem für Anlagen entwickeln. In LIS-A werden Informationen zu immissionsschutzrechtlich relevanten Anlagen verwaltet. Das System unterstützt die Immissionsschutzbehörden u.a. bei der Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, bei der Anlagenüberwachung, bei der Störfallvorsorge und bei der Bearbeitung von Beschwerden. Mit Hilfe von LIS-A können Statistiken oder Berichte erstellt werden um z. B. den Berichtspflichten gegenüber der EU nachkommen zu können. Die erhobenen Daten sind nur für die zuständigen Behörden zugänglich. Daten die der Veröffentlichung unterliegen sind bei den einzelnen Ländern abrufbar. Rechtsgrundlage bildet das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen Verordnungen. Das System von LIS-A ist ein offenes System. Es ist erweiterbar durch neue Module, Gesetzesänderungen sind problemlos integrierbar.
Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.
Die Karte "Nutzungsbedingungen oberflächennaher Geothermie - Erdwärmekollektoren" zeigt für die Erdwärmenutzung durch Erdwärmekollektoren eine Klassifikation in drei Flächenkategorien • keine Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Einschränkungsgründe beim LBEG für eine Erdwärmenutzung bekannt, • Erdwärmenutzung unzulässig. Diese Einteilung wurde gemäß dem im Leitfaden "Erdwärmenutzung in Niedersachsen" beschriebenen Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmekollektoren erstellt. Sie beinhaltet ausdrücklich keine Angaben zur technischen Erschließungsmöglichkeit von Erdwärme. Die Karte basiert auf den für das Land Niedersachsen verfügbaren Informationen zu allen Themen, die in der Legende zusammenfassend beschrieben sind und gilt für Erdwärmekollektoren, die per Definition bis 5 m Tiefe in den Untergrund eingreifen. Die zuständige Untere Wasserbehörde prüft in den Gebieten, in denen beim LBEG Einschränkungsgründe bekannt sind, und in den Gebieten, in denen beim LBEG keine Einschränkungsgründe bekannt sind, anhand der erforderlichen Anzeige bzw. des Antrages und der Standortbedingungen, ob die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer Erdwärmekollektoranlage erfüllt sind. - In Gebieten, in denen dem LBEG keine Einschränkungen bekannt sind, prüft die Untere Wasserbehörde, ob ihr für den Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme (Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. - In Gebieten, in denen dem LBEG Einschränkungen bekannt sind, (siehe Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“, Standortfaktoren Kapitel 6) prüft die Untere Wasserbehörde zunächst, ob die angegebenen Einschränkungsgründe für das geplante Erdwärmevorhaben relevant sind oder am Standort nicht zutreffen, z. B. weil der Einschränkungsgrund in einer größeren Tiefe auftritt und die geplante Erdwärmeanlage diese Tiefe nicht erreicht. Sollte es am geplanten Standort durch diese Einschränkungsgründe keine Betroffenheit geben, prüft die Untere Wasserbehörde, ob am Standort weitere Informationen vorliegen, die nicht in der Karte des LBEG verzeichnet sind. Sind auch hier keine Einschränkungsgründe für das Erdwärmevorhaben gegeben, kann das geplante Vorhaben im Anzeigeverfahren bearbeitet werden. Hierbei sind die im Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ beschriebenen Anforderungen an Bauausführung und Betrieb für die Nutzung von Erdwärme ( Anhang 1b) zu beachten. Ist am geplanten Standort durch Einschränkungsgründe eine Betroffenheit gegeben, wird die Anzeige als Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gewertet, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht hat. Im Erlaubnisverfahren stellt die Untere Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Einzelfallprüfung fest, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erdwärmenutzung möglich ist. Die Untere Wasserbehörde beurteilt, welche über die allgemeinen Anforderungen des Leitfadens hinausgehenden Auflagen im Rahmen einer Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG erteilt werden müssen. Der Antragsteller erhält in diesem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Nebenbestimmungen. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. - In den unzulässigen Gebieten ist aufgrund der Nähe zu Wassergewinnungsanlagen die Nutzung von Erdwärme verboten. In diesen Gebieten wird in der Regel die Durchführung eines Erdwärmevorhabens durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt. Die unterschiedlichen Ursachen für die Zuordnung eines Gebietes zu dieser Flächenkategorie sind in der Legende zusammenfassend aufgelistet. Sofern eine sichere Zuordnung eines Standortes auf der Basis der Karte nicht möglich ist oder es lokal sonstige Hinweise auf Bedingungen gibt, die die Nutzung oberflächennaher Erdwärme beeinflussen, gibt die Untere Wasserbehörde oder ggf. das LBEG auf Anfrage Hilfestellung. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zu den Nutzungsbedingungen für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) zu finden.
Die Ratgeber zur Regenwasserbewirtschaftung der Berliner Regenwasseragentur bieten kompaktes, praxisnahes Wissen für alle, die Regenwasser vor Ort bewirtschaften möchten – ob privat, gewerblich oder institutionell. Sie behandeln zentrale Maßnahmen der Schwammstadt: Dachbegrünung, Entsiegelung, Fassadenbegrünung, Regenwassernutzung und Versickerung. Jede Maßnahme wird hinsichtlich Effekten und Vorteilen für Umwelt und Nutzende beschrieben und mit konkreten Planungshinweisen, relevanten Richtlinien und Leitfäden sowie Genehmigungs- und Anzeigeverfahren ergänzt. Darüber hinaus enthalten die Ratgeber Informationen zu Kosten, Fördermöglichkeiten und Einsparpotenzialen. Hinweise auf Ansprechpersonen für Planung, Bau und Betrieb, praxisnahe Beispiele sowie weiterführende Links unterstützen die Umsetzung und Vertiefung. Die Ratgeber sind als Online-Dokumente frei zugänglich und bieten eine Brücke zwischen allgemeiner Information und konkreter Umsetzung – vom ersten Gedanken bis zum fertigen Projekt. Zielgruppe Bürgerinnen und Bürger, private Personen mit Grundstückseigentum, Wohnungswirtschaft, Unternehmen, Kommunalverwaltungen, Planungs- und Ingenieurbüros. Wissenschaftlicher Hintergrund Die Inhalte der Ratgeber beruhen auf anerkannten technischen Regelwerken (z. B. DWA-A 138, DWA-A 102, DIN 1989-1), einschlägigen Berliner Leitfäden und Richtlinien zur Regenwasserbewirtschaftung sowie auf Erfahrungen aus der Praxis. Ergänzend wurden Informationen aus Förderprogrammen, Kostenanalysen und genehmigungsrechtlichen Verfahren einbezogen. Die Maßnahmenempfehlungen orientieren sich an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Klimaanpassung und Schwammstadtprinzipien.
Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2021 [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] JAHRESBERICHT 2021 GEWERBEAUFSICHT Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2021 IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz Ministerium für Soziales, Arbeit, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz Bauhofstr. 9, 55116 Mainz Redaktion Textteil: Stefan Röth, Jenny Hema, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Mainz Redaktion Statistik: Martin Franz, Landesamt für Umwelt, Mainz Layout: Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt, Mainz Titelbild: Obstsortiererinnen©JackF/stock.adobe.com Fotos: Seite 7 zerstörte Brücke Ahrtal©MKUEM RLP Seite 9 Mann im Schutzanzug©plo/stock.adobe.com Seite 11 Geothermieanlage©SGD Süd RLP © Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, Oktober 2022 VORWORT Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, auch das Jahr 2021 war in einem so nicht vorher- sehbaren Maße von Corona geprägt. Die Fallzah- len sind im Vergleich zum Beginn der Pandemie erheblich angestiegen. Durch die veränderten Virusvarianten, das Vorhandensein von Schutz- ausrüstungen (insbesondere Schutzmasken) und den Aufbau der Testkapazitäten hat sich die Situ- ation aber grundsätzlich verändert. Die Arbeitswelt wurde durch die stark gestie- genen Fallzahlen vor neue Herausforderungen gestellt, weil die Mitarbeiter krank waren oder wegen der zeitweise geltenden Quarantäne-Re- gelungen als Kontaktpersonen zu Hause bleiben mussten. Die Gewerbeaufsicht ergriff hierbei auch geeignete Maßnahmen zum Schutz des ei- genen Personals vor einer Ansteckung mit Co- rona bei der täglichen Arbeit, um ihre Aufgaben weiterhin vollumfänglich erfüllen zu können. Die Folgen der Flutkatastrophe im Ahrtal haben auch die Gewerbeaufsicht in Rheinland-Pfalz be- schäftigt. Dabei stand im Vordergrund, die not- wendigen Ausnahmen in der Akutsituation zuzu- lassen und gleichzeitig soweit wie möglich eine Gefährdung der vor Ort tätigen Personen zu ver- hindern und den Umweltschutz sicherzustellen. Die dritte Periode der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist im Jahr 2021 angelaufen und es wurden erste Betriebsbesich- tigungen zur Überprüfung der Arbeitsschutzor- ganisation durchgeführt. In ausgewählten Betrie- ben wird im Rahmen der GDA Periode zusätzlich der Gesundheitsschutz der Beschäftigten hin- sichtlich psychischer Belastungen, beim Um- gang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen oder beim Handling von Lasten überprüft, mit dem Ziel, diesen zu verbessern und damit Erkran- kungen zu verhindern. Eine Schwerpunktaktion wurde bei den Paketzustellern durchgeführt, die aufgrund der Ladenschließungen während des zweiten Corona-Lockdowns besonders belastet waren. Im Jahr 2021 wurde außerdem eine Pro- grammarbeit „Jugendarbeitsschutz im Einzelhan- del (insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel)“ durchgeführt. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die durch ihre Leistung ein Garant für ein erfolgrei- ches Wirken der rheinland-pfälzischen Gewer- beaufsicht zum Schutz von Mensch und Umwelt sind, sei hiermit ganz herzlich gedankt. Katrin Eder Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2021 Alexander Schweitzer, MdL Staatsminister für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung 3 INHALT AGENDA 2021 ZUR ARBEIT DER GEWERBEAUFSICHT 20216 Flutkatastrophe am 14. 07. und 15. 07. 2021 im nördlichen Rheinland-Pfalz7 Arbeitsschutzinspektionen mit dem Schwerpunkt der Einhaltung der Corona-Schutzbestimmungen 9 11 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 22 23 24 25 26 4 Störfallrelevante Betriebsbereiche der unteren Klasse (Grundpflichten) nach Tätigkeiten (NACE-Code) und Aufsichtsbereichen (Anhang 11.2)27 Meldepflichtige Ereignisse nach § 19 der Störfall-Verordnung (Anhang 12)28 Verfahren nach Strahlenschutzgesetz (Anhang 13)29 Gentechnische Anlagen – Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (Anhang 14)30 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2021 KURZ NACHGESCHAUT 1) Regionalstellen der Gewerbeaufsicht Gewerbeaufsichtsbeamte mit Überwachungsaufgaben Staatliche Gewerbeärzte 163 3 Betriebe 218.950 Beschäftigte 1.620.000 - davon jugendliche Beschäftigte Meldepflichtige Arbeitsunfälle 5 2) 3) - davon tödliche Arbeitsunfälle 36.950 45.030* 19* Betriebsrevisionen11.960 Beanstandungen12.640 Überprüfte Produkte1.438 Begutachtete Krankheiten5.795 Getroffene Entscheidungen30.270 Zugelassene LKW35.0304) - davon Omnibusse Verwender radioaktiver Stoffe 2.9724) 401 Röntgeneinrichtungen6.861 Mit Dosimeter überwachte Personen18.154 Radioaktivitätsmessstationen in Rheinland-Pfalz 5) – vom BfS betriebene ODL-Messstrationen Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz 102 5.806 Störfallrelevante Betriebsbereiche148 Anlagen nach dem Gentechnikgesetz184 1) 2) 3) 4) 5) Die Angaben sind teilweise gerundet. In dieser Zahl sind die Teilzeitkräfte enthalten. Die Angaben für 2021 lagen bei Drucklegung nicht vor. Sie werden im Jahresbericht 2022 nachgeliefert. Angaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) in Köln. Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (RL) 2006/22/EG. Bedingt durch geänderte Zuständigkeiten aufgrund der neuen Strahlenschutzgesetzgebung und ministeriellen Beschluss wurde der RFÜ-Betrieb in den Umgebungsbereichen Cattenom und Biblis Ende 2018 eingestellt. Parallel hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in eigener Verant- wortung Ortsdosisleistungs(ODL)-Messstationen auch in Rheinland-Pfalz aufgebaut und so sein bundesweites Messnetz verdichtet. Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2021 5
Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2020 [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Jahresbericht 2020 Gewerbeaufsicht Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2020 Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz Ministerium für Soziales, Arbeit, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz Bauhofstr. 9, 55116 Mainz Redaktion Textteil: Stefan Röth, Jenny Hema, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Mainz Redaktion Statistik: Martin Franz, Landesamt für Umwelt, Mainz Layout: Tatjana Schollmayer, Landesamt für Umwelt, Mainz Fotos: Titelbild (Baumaschine mit Maske) ©MKUEM; Seite 7 (Eingang Schleuse) ©SGD Süd; (Blick Lüftungszentrale) ©SGD Süd; Seite 8 (Laborbereich) ©SGD Süd; Seite 9 (Gemüseernte) ©SGD Süd; Seite 10 (FFP2-Maske) ©MKUEM; Seite 11 (Desinfektionsmittelspender) © SGD Süd; Seite 13 (Unterkonstruktion Brücke) ©SGD Süd; Seite 14 (Abrissbagger) © SGD Süd; Seite 15 (Tunnel Schutzeinhausung) ©SGD Nord; Seite 16 (Tunnel Betoninnenschale) ©SGD Nord © Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, Dezember 2021 Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, das Jahr 2020 war durch eine der größten Her- ausforderungen seit dem Zweiten Weltkrieg, die weltweite Corona-Pandemie, geprägt, die alle Bereiche unseres Lebens tangiert. Als integrierte Umwelt- und Arbeitsschutzbe- hörde war auch der Alltag der rheinland-pfäl- zischen Gewerbeaufsichtsbehörden durch die Pandemie und ihre Folgen bestimmt. Sei es ganz unmittelbar, wie zum Beispiel im Bereich des neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“, der Arbeitsbedingungen der Saisonarbeiter und -arbeiterinnen in der Landwirtschaft. Oder sei es mittelbar, durch die dem Pandemiegesche- hen geschuldeten höheren Schutzaufwände bei den Arbeitsprozessen, den damit verbundenen längeren Projektzeiträumen und den hierdurch bedingten Umweltauswirkungen, wie beispiels- weise beim Abriss der „Hochstraße Süd“ in Lud- wigshafen am Rhein. An dieser Stelle sei auch der Bereich der Marktüberwachung erwähnt, der im Zusammenhang mit der Einfuhr persönlicher Schutzausrüstung (u. a. FFP2-Masken) vor beson- deren Herausforderungen stand. Allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sei da- her für Ihren Einsatz unter schwierigen Rahmen- bedingungen ganz besonders gedankt! Ihre Leistung ist der Garant für ein erfolgreiches Wirken der rheinland-pfälzischen Gewerbeauf- sicht – für Mensch und Umwelt. Katrin Eder Staatsministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2020 Alexander Schweitzer, MdL Staatsminister für Soziales, Arbeit, Transformation und Digitalisierung 3 Inhalt 4 Agenda 2020 – Zur Arbeit der Gewerbeaufsicht 20206 Erlaubnis für neues Diagnostik-Sicherheitslabor für Tuberkulose-Proben erteilt7 Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt während der Corona-Pandemie – besondere Herausforderungen und Aufgaben9 Abriss der Hochstraße Süd in Ludwigshafen am Rhein13 Arbeitsschutz beim Tunnelbau Kuckuckslay15 Anhänge – Statistische Angaben 202018 Personal Gewerbeaufsicht und Gewerbeärztlicher Dienst (Anhang 1)19 Betriebsstätten und Beschäftigte in Rheinland-Pfalz (Anhang 2)20 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (Anhang 3.1 Teil A)21 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten (Anhang 3.1 Teil B)22 Dienstgeschäfte außerhalb von Betriebsstätten (Anhang 3.2)23 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten (Anhang 4 Teil A)24 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten (Anhang 4 Teil B)25 Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz (Anhang 5)26 Begutachtete Berufskrankheiten (Anhang 6)27 Begutachtung von Berufskrankheiten von 2009 bis 2020 (Anhang 7)27 Arbeitsunfälle (Anhang 8)28 Kontrollen Fahrpersonalrechtlicher Vorschriften (2017) (Anhang 9.1 und 9.2)29 Genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Anhang zur 4. BImSchV (Anhang 10)30 Störfallrelevante Betriebsbereiche der oberen Klasse (erweiterte Pflichten) nach Tätigkeiten (NACE-Code) und Aufsichtsbereichen (Anhang 11.1)31 Störfallrelevante Betriebsbereiche der unteren Klasse (Grundpflichten) nach Tätigkeiten (NACE-Code) und Aufsichtsbereichen (Anhang 11.2)32 Meldepflichtige Ereignisse nach § 19 der Störfall-Verordnung (falls meldepflichtige Ereignisse im Berichtsjahr stattgefunden haben) (Anhang 12)33 Verfahren nach Röntgen- und Strahlenschutz-Verordnung (Anhang 13)34 Gentechnische Anlagen – Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (Anhang 14)35 Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2020 Kurz nachgeschaut 1) Regionalstellen der Gewerbeaufsicht Gewerbeaufsichtsbeamte mit Überwachungsaufgaben Staatliche Gewerbeärzte Betriebe Beschäftigte - davon jugendliche Beschäftigte Meldepflichtige Arbeitsunfälle - davon tödliche Arbeitsunfälle 5 164 2) 2 218.200 1.060.000 36.370 41.550* 32* Betriebsrevisionen9.405 Beanstandungen12.910 Überprüfte Produkte1.054 Begutachtete Krankheiten2.645 Getroffene Entscheidungen29.300 Zugelassene LKW35.1403) - davon Omnibusse 3.1813) Verwender radioaktiver Stoffe399 Röntgeneinrichtungen6.687 Mit Dosimeter überwachte Personen18.061 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz5.057 Störfallrelevante Betriebsbereiche142 Anlagen nach dem Gentechnikgesetz193 Die Angaben sind teilweise gerundet. In dieser Zahl sind die Teilzeitkräfte enthalten. 3) Angaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) in Köln. Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (RL) 2006/22/EG. * Angaben für 2019. Die Zahlen für 2020 lagen bei Drucklegung des Berichts noch nicht vor. Sie werden im Jahresbericht 2021 mitgeteilt. 1) 2) Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz 2020 5
Durchführung von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten i.S.d. GenTG: Wer gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen durchführen will, muss diese bei der zuständigen Behörde anzeigen, anmelden bzw. einen Antrag auf Genehmigung stellen. Die hierfür erforderlichen, bundesweit einheitlichen Formblätter können beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL), Referat 54, per E-mail angefordert werden. Die Formblätter können auch über die Homepage des Freistaats Sachsen oder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) als PDF-Datei oder Word-Dokument heruntergeladen werden. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens, der Anmeldung bzw. des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere Unterlagen zu den verantwortlichen Personen, zur Ausstattung der gentechnischen Anlage, zu den geplanten gentechnischen Arbeiten, zu organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen sowie ab Sicherheitsstufe 3 in Einzelfällen (d.h. bei aerosolübertragbaren Organismen) Unterlagen zu außerbetrieblichen Notfallmaßnahmen vorzulegen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen werden alle für die Entscheidung relevanten Punkte, insbesondere, ob die Risiken der gentechnischen Arbeit, der Freisetzung oder des Inverkehrbringens durch den Betreiber zutreffend bewertet worden sind, geprüft. Außerdem wird - u.a. auch durch eine Vor-Ort-Begehung (siehe Überwachung) - geprüft, ob die für die Durchführung der gentechnischen Arbeit erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und ob die für die Planung und Leitung sowie Beaufsichtigung verantwortlichen Personen sachkundig und zuverlässig sind. Hat die Prüfung ergeben, dass bei Einhaltung aller Schutz- und Einschließungsmaßnahmen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen und der sonstigen Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge besteht, wird seitens der Genehmigungsbehörde - in Sachsen durch das SMEKUL - die Anmeldung bestätigt bzw. ein Genehmigungsbescheid erteilt.
ID: 656 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhaben 13 sieht den Neubau einer zweisystemigen 380-kV-Leitung in einer bestehenden Trasse von Pulgar nach Vieselbach vor. Dabei sollen leistungsfähigere Hochstrom-Leiterseile zum Einsatz kommen, die die Übertragungskapazität um bis zu 40 Prozent erhöhen. Zudem sollen die betroffenen Schaltfelder und Schaltanlagen angepasst werden. Der Abschnitt Ost verläuft zwischen zwischen Pulgar in Sachsen und Geußnitz in Sachsen-Anhalt. Gesetzliche Grundlage für den Bau ist das Bundesfachplanungsgesetz (BBPlG). Weitere Informationen: Nähere Informationen erhalten Sie unter www.netzausbau.de/vorhaben13-o. Ort des Vorhabens: Pulgar (Sachsen) bis Geußnitz (Sachsen-Anhalt) Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Anzeigeverfahren gem. § 25 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) Abschlussdatum: 28.10.2019 UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland https://www.netzausbau.de Vorhabenträger Vorhabenträger 50Hertz Transmission GmbH 50Hertz Transmission GmbH Heidestraße 2 10557 Berlin Deutschland Homepage: https://www.50hertz.com/de/Netz/Netzausbau/ProjekteanLand/PulgarVieselbach Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.netzausbau.de/Vorhaben13-o
Wegweiser: Services des BfS An dieser Stelle haben wir Services des Bundesamtes für Strahlenschutz für Sie zusammengefasst. Beim Mausklick auf den gewünschten Service kommen Sie auf die entsprechende Seite, in dem der Service beschrieben ist. Services des BfS Service Worum geht's? Für wen? Dosimetrie - Inkorporationsmessung Überwachung von Personen, die mit höheren Aktivitäten offener radioaktiver Stoffe umgehen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht. Inkorporationsmessungen nach Notfällen, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt wurden Beruflich exponierte Personen, Personen, die bei einem Notfall radioaktive Stoffe inkorporiert haben können Leitstelle Inkorporationsüberwachung Ringversuche ( in-vivo und in-vitro ) und dosimetrische Fallbeispiele als qualitätssichernde Maßnahmen für Inkorporationsmessstellen Behördlich bestimmte Inkorporationsmessstellen. sonstige Inkorporationsmessstellen in Deutschland und im Ausland Biologische Dosimetrie Dosisabschätzung bei überexponierten oder vermutlich überexponierten Personen mittels biologischer Indikatoren im zytogenetischen Labor Beruflich exponierte Personen, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, Personen, bei denen eine höhere Strahlenexposition vermutet wird oder tatsächlich stattgefunden hat Beruflicher Strahlenschutz - Strahlenschutzregister Zentrale Erfassung von Daten über berufliche Strahlenexpositionen , Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten und der Ausgabe von Strahlenpässen sowie Vergabe der Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer) Beruflich strahlenexponierte Personen, Inkorporationsmessstellen, Luftfahrtbundesamt, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte ProZES Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung Gutachter und Sachbearbeiter bei Verfahren zur Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten HRQ-Register Das HRQ-Register des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) erfasst und dokumentiert hochradioaktive Strahlenquellen, um deren sichere Handhabung und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Es dient als zentrale Informationsquelle für Behörden zur Überwachung und Kontrolle derartiger Strahlenquellen in Deutschland. Behörden, Betreiber Medizin - BeVoMed Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen Strahlenschutzverantwortliche in Kliniken und Praxen, Aufsichtsbehörden Bewertung für die Erlaubnis der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zur medizinischen Forschung Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (gemäß §§ 31, 32 StrlSchG ) Antragstellende bzw. Anzeigende aus dem medizinischen Bereich Radon - Vergleichs- und Eignungsprüfung für Radon-Exposimeter (passive Messgeräte) Qualitätssicherung für Radon-Exposimeter, also passive Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern Institutionen aus dem In- und Ausland, Professionelle Mess- und Prüfstellen Radon-Kalibrierlabor Kalibrierungen und Kalibrierexpositionen Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Anerkennung von Anbietern zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen Anerkennung durch das BfS nach Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 155 des Strahlenschutzgesetzes Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Bauartzulassung - Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Hersteller und Einführer von entsprechenden Vorrichtungen und Anlagen UV -Schutz - UV -Prognose und UV -Newsletter April bis September 3-Tages-Vorhersagen des zu erwartenden UV -Indexes Menschen, die sich beruflich oder privat viel draußen aufhalten UV -Messdaten Kontinuierliche Messung und Veröffentlichung der am Erdboden einfallenden UV - Strahlung Bürger*innen, die sich über die aktuelle UV -Belastung informieren wollen Handys und Smartphones - SAR -Werte von Handys Exposition durch die hochfrequenten Felder von Handys und Smartphones Bürger*innen, die sich über den maximalen SAR -Wert ihres Handys oder Smartphones informieren wollen Stromnetze & Mobilfunkmasten - Online-Vortrag Themen " Strahlenschutz beim Mobilfunk" und " Strahlenschutz beim Ausbau der Stromnetze" zielgruppenspezifisch Sprechstunden, in denen Fragen mit Expert*innen des Kompetenzzentrums erläutert werden Messgeräteverleih Erfassung der Exposition durch die elektromagnetische Felder von Stromleitungen oder Mobilfunkmasten. Bürger, die sich über ihre individuelle Exposition informieren wollen. Entdeckungstour Strahlenschutz bei elektromagnetischen Feldern Kostenlose Buchung einer mobilen Ausstellung über die Wirkungen elektromagnetischer Felder. Kommunen oder Bildungseinrichtungen Stand: 15.07.2025
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 8 |
| Land | 51 |
| Weitere | 18 |
| Type | Count |
|---|---|
| Formular | 1 |
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 18 |
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| unbekannt | 23 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 66 |
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| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 75 |
| Englisch | 10 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
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| Topic | Count |
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| Boden | 17 |
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