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Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG, Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG, 1 WEA in 34439 Willebadessen

Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG, Vattmannstr. 3, 33100 Paderborn, bean-tragte mit Schreiben vom 13.01.2025, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Ener-con E-175 EP5 E2 mit 162 m Nabenhöhe, 249,50 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7 MW auf dem folgenden Grundstück in 34439 Willebadessen: WEA 04: Gemarkung Peckelsheim, Flur 14, Flurstück 148 (Az.: 43.0255/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 01.04.2026 wurde der Windenergie Gut Alfredshöhe GmbH & Co. KG die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorha-benträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709 sowie bei der Stadt Willebadessen, Abdinghofweg 1, 34439 Willebadessen-Peckelsheim, Zimmer D 721 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen wer-den. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektroni-sche Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Willebadessen: Montag - Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Kathrin Köhl, k.koehl@willebadessen.de, 05644/8863 (Stadt Willebadessen). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeitraums vom 17.04.2026 bis einschließlich zum 04.05.2026 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (04.05.2026, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulas-sung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfech-tungsklage anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 16.04.2026 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0255/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

Ungleiche Betroffenheit: Soziale Dimensionen im Klimawandel

<p> <p>Klimawandelfolgen treffen alle Menschen, doch nicht alle gleichermaßen. Manche sind Hitze, Starkregen oder Hochwasser stärker ausgesetzt – oft aufgrund sozioökonomischer und demografischer Faktoren. Ein Forschungsprojekt zeigt: Technisch-planerische und sektorale Lösungen allein reichen nicht. Es braucht gezielte Maßnahmen für besonders verwundbare Gruppen, um soziale Ungleichheiten abzumildern.</p> </p><p>Klimawandelfolgen treffen alle Menschen, doch nicht alle gleichermaßen. Manche sind Hitze, Starkregen oder Hochwasser stärker ausgesetzt – oft aufgrund sozioökonomischer und demografischer Faktoren. Ein Forschungsprojekt zeigt: Technisch-planerische und sektorale Lösungen allein reichen nicht. Es braucht gezielte Maßnahmen für besonders verwundbare Gruppen, um soziale Ungleichheiten abzumildern.</p><p> Verstehen, wie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/vulnerabilitaet">Vulnerabilität</a> gegenüber <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimafolgen">Klimafolgen</a> und soziale Ungleichheit sich gegenseitig verstärken&nbsp; <p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimawandel">Klimawandel</a> verändert die Lebensbedingungen in Deutschland grundlegend. Hitzewellen, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/starkregen">Starkregen</a> und Dürren nehmen zu. Das Forschungsprojekt „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/soziale-dimensionen-von-klimawandelfolgen">Soziale Dimensionen von Klimawandelfolgen“</a> hat 250 internationale Publikationen umfassend ausgewertet. Das deutliche Fazit: Soziale Faktoren bestimmen, wie verwundbar eine Person oder Gruppe gegenüber diesen Klimafolgen ist.</p> <p>Die Literatur zeigt, dass die sozialen Dimensionen von Klimawandelfolgen weltweit insbesondere für Hitzewellen sowie Starkregen/Überschwemmungen gut erforscht sind. Sozial bedingte Vulnerabilität gegenüber Klimafolgen kann nicht eindeutig einzelnen Gruppen zugeschrieben werden, da sie kontextabhängig, dynamisch und intersektional geprägt ist. Berücksichtigt werden müssen:&nbsp;</p> <ul> <li>soziodemografische Merkmale wie Alter und Geschlecht,</li> <li>sozioökonomische Faktoren wie Einkommen und Bildung,</li> <li>sowie individuelle Voraussetzungen wie Gesundheitszustand oder Migrationsgeschichte.</li> </ul> <p>Diese Faktoren können sich im Zeitverlauf je nach Lebensabschnitt wie Ausbildung oder Berufsleben und Lebensphasen (beispielsweise Neugeborene, Kinder, Schwangerschaft, Senioren*Seniorinnen) verändern. Oft wirken diese Faktoren zusammen und verstärken sich gegenseitig. Dieses Phänomen bezeichnet die Forschung als Intersektionalität.</p> Welche sozialen Faktoren erhöhen die Vulnerabilität? <p>In der Literatur identifizierte relevante soziale Faktoren für eine erhöhte <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/verwundbarkeit">Verwundbarkeit</a> sind:&nbsp;</p> <ul> <li>(Vor-)Erkrankungen und Behinderungen <ul> <li>Berufsgruppe</li> <li>Geringes Einkommen und ungünstige Wohnverhältnisse wie Dachgeschosse und dicht besiedelte Stadtviertel</li> <li>Begrenzte zeitliche und räumliche Flexibilität im Alltag</li> </ul> </li> </ul> <p>Soziale Faktoren stellen eine häufige Ursache erhöhter Vulnerabilität gegenüber Klimafolgen dar, aber nicht die einzige. Auch bereits bestehende strukturelle Ungleichheiten beeinflussen und verstärken die Vulnerabilität, die unter anderem durch etablierte Rahmenbedingungen geprägt sind, wie wirtschaftliche Verhältnisse, politische Entscheidungen, historische Gegebenheiten und kulturelle Prägungen. Die Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 ist dafür ein deutliches Beispiel: Historische Flussregulierungen, hohe Siedlungsdichte im Talboden und gewachsene Siedlungsstrukturen haben die Katastrophe massiv verstärkt.</p> Verwundbarkeit gegenüber Starkregen und Hochwasser <p>Wie stark eine Person von Starkregen oder Hochwasser betroffen ist, hängt von vielen Faktoren ab – nicht nur von Alter, Geschlecht, Bildung und Einkommen, sondern auch von der körperlichen und psychischen Verfassung einer Person. Eine wichtige Rolle spielt auch, wie man wohnt: Eigentum oder Miete, und wie der Versicherungsstatus eines Gebäudes ist. Eigentümer*innen können ihr Haus zwar präventiv besser schützen, tragen aber in der Wiederaufbauphase das höhere finanzielle Risiko. Mieter*innen haben weniger Einfluss auf bauliche Schutzmaßnahmen. Auch Sprachbarrieren und die Wohnlage beeinflussen die Betroffenheit erheblich.</p> <p>Ein zentrales Ergebnis der Studie: Der Alltag und die Gewohnheiten einer Person entscheiden darüber, wie vulnerabel sie gegenüber verschiedenen Extremwetterereignissen ist. Ältere Menschen sind etwa aufgrund geringerer Mobilität besonders gefährdet, wenn ein Fluss langsam in der Nacht über seine Ufer tritt und sie nicht schnell aus der Gefahrenzone kommen. Jüngere Menschen sind häufiger bei schnell einsetzenden Sturzfluten gefährdet, da sie mehr unterwegs sind. Zudem unterscheidet sich die Betroffenheit stark zwischen den Phasen des Ereignisses (Prävention, Reaktion, Erholung): Ältere Menschen, besonders mit Mobilitätseinschränkungen oder alleinlebend, sind beispielsweise vor allem in der Reaktions- und Wiederaufbauphase bei Hochwasser besonders gefährdet. Sie reagieren langsamer, erleiden oft stärkere physische und psychische Folgen und erhalten weniger Hilfe. Dafür sind sie in der Präventionsphase besser informiert und häufiger versichert.&nbsp;</p> Wer ist besonders vulnerabel gegenüber <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/hitzestress">Hitzestress</a>? <p>Bislang liegen vergleichsweise wenige Untersuchungen aus Europa und Deutschland zu den sozialen Dimensionen von Hitzestress und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/anpassungskapazitaet">Anpassungskapazität</a> vor. Die Zahl entsprechender Studien in den vergangenen Jahren nimmt jedoch zu. Die Literatur zeigt, dass weltweit insbesondere fünf Bevölkerungsgruppen aufgrund sozialer Faktoren einem erhöhten Hitzestress ausgesetzt sind und/oder über eine verringerte Anpassungskapazität verfügen:</p> <ul> <li>ältere Menschen und Kinder</li> <li>Personen mit niedrigem sozioökonomischem Status</li> <li>ethnische Minderheiten beziehungsweise Personen mit Migrationserfahrung</li> <li>Personen, die im Freien arbeiten</li> <li>arbeitslose Menschen</li> </ul> Wo die Politik steht: Fortschritte und offene Fragen <p>Manche Bundesländer gehen in diesem Feld bereits voran. Berlin etwa erhebt bereits kleinräumige Daten zu Umweltgerechtigkeit, in denen soziale Benachteiligung u.a. mit Daten zur thermischen Belastung verknüpft werden. Dies ermöglicht eine Planung von lokal und sozial passgenauen Anpassungsmaßnahmen vor Ort. Andere setzen auf gesetzliche Pionierarbeit: Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 ein eigenes Klimaanpassungsgesetz verabschiedet – und darin verankert, dass beim <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/monitoring">Monitoring</a> des Klimawandels ausdrücklich auch seine sozialen Auswirkungen in den Blick genommen werden müssen. Das Land Berlin hat im Jahr 2025 mit einem Klimaanpassungsgesetz nachgezogen, das vorschreibt, dass sozialstrukturell benachteiligte „Hitzeviertel“ bei der Maßnahmenumsetzung priorisiert werden. Insgesamt werden die sozialen Dimensionen der Klimaanpassung in den Strategie-Dokumenten der Länder teils bereits differenziert adressiert.</p> <p>Die Analyse der deutschen Klimaanpassungspolitik zeigt, dass soziale Aspekte mehr Beachtung finden sollten. Die bisherigen Strategien des Bundes, wie die Deutsche <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/anpassungsstrategie">Anpassungsstrategie</a> an den Klimawandel (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/das">DAS</a>) und die Aktionspläne zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/anpassung-an-den-klimawandel">Anpassung an den Klimawandel</a>, fokussieren stark auf planerisch-technische und sektorale Lösungen. Ein Meilenstein ist das im Jahr 2024 in Kraft getretenen Bundes-Klimaanpassungsgesetz. Das Gesetz formuliert erstmals explizit das Ziel, eine Zunahme sozialer Ungleichheiten durch Klimawandelfolgen zu verhindern. Ein neues Cluster „übergreifende Handlungsfelder" adressiert vulnerable Gruppen und Arbeitsschutz.&nbsp;</p> Dialog mit der Gesellschaft: Bürger*innen haben klare Forderungen <p>Um die Perspektive der Betroffenen direkt einzubeziehen, führte das Forschungsprojekt ein Dialogforum durch. Bis zu 60 zufällig ausgeloste Bürger*innen mit unterschiedlichen sozialen Profilen erarbeiteten konkrete Maßnahmenempfehlungen. Ihre Kernbotschaften:&nbsp;</p> <ol> <li>Es braucht verbindliche Standards und gesetzliche Vorgaben – etwa für kühle Räume in Schulen und Altenheimen oder für den Arbeitsschutz bei Hitze. Die Verantwortung darf nicht allein bei den Einzelnen liegen.</li> <li>Öffentliche Infrastrukturen müssen so ausgebaut werden, dass sie allen Menschen offenstehen – auch denen, die besonders auf Unterstützung angewiesen sind: barrierefreie Trinkwasserstellen, kostenfreier Nahverkehr in kühle Umlandgebieten und mehr Begrünung in den Quartieren.</li> <li>Klimaanpassung muss sozial gerecht gestaltet werden: Vulnerable Gruppen sollten von Anfang an in die Planung einbezogen werden – mit aufsuchenden Formaten, die Menschen dort abholen, wo sie leben.</li> </ol> Handlungsempfehlungen für eine sozial gerechte Anpassung <p>Das Projekt gibt folgende Handlungsempfehlungen, um die Klimaanpassung von einer primär technischen hin zu einer gesellschaftlichen Gestaltungsaufgabe weiterzuentwickeln:</p> <ul> <li><strong>Ganzheitliche Perspektive und Intersektionalität:</strong>&nbsp;Anpassungsmaßnahmen müssen die komplexen Wechselwirkungen zwischen Klimawandel, sozialer Benachteiligung und Vulnerabilität berücksichtigen. Statt isolierter Betrachtungen braucht es handlungsfeldübergreifende Analysen, die die konkreten Lebenswelten und Lebensphasen der Betroffenen einbeziehen.</li> <li><strong>Von der Verhaltens- zur Verhältnisprävention:</strong>&nbsp;Die Verantwortung darf nicht allein auf das individuelle Verhalten abgewälzt werden. Vielmehr müssen strukturelle Rahmenbedingungen geschaffen werden – etwa durch flexible Arbeitszeiten, angepasste Öffnungszeiten öffentlicher Einrichtungen und den Ausbau von Schutzinfrastrukturen.</li> <li><strong>Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe verankern:</strong>&nbsp;Die Berücksichtigung sozialer Aspekte erfordert verbindliche Ressourcen. Viele Akteure fordern daher, die Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a des Grundgesetzes zu verankern. Dies würde eine bessere Koordination und finanzielle Absicherung auf allen Ebenen – Bund, Ländern und Kommunen – garantieren.</li> <li><strong>Aktive Beteiligung vulnerabler Gruppen:</strong>&nbsp;Qualitative, lebensweltbezogene Erhebungen sind unverzichtbar, um Alltagspraktiken zu verstehen. Klassische Beteiligungsverfahren müssen durch aufsuchende Formate ergänzt werden, die schwer erreichbare Gruppen gezielt einbeziehen.</li> <li><strong>Beim Hitzeschutz braucht es ein breites Maßnahmenpaket:</strong> Soziale Faktoren sollten in Hitzeindizes einfließen, grüne und blaue Infrastrukturen so ausgebaut werden, dass sie fußläufig erreichbar sind, und Sprachbarrieren durch mehrsprachige Informationsangebote abgebaut werden. Der ländliche Raum braucht besondere Aufmerksamkeit, dort sind ältere Menschen und Beschäftigte in der Landwirtschaft häufig überproportional von Hitze betroffen. Der gesundheitliche Hitzeschutz sollte als gemeinschaftliche Aufgabe prioritär behandelt werden, um Zuständigkeiten und Finanzierung über die Sektoren hinweg zu bündeln.</li> </ul> <p>Um bestehende Wissenslücken zu schließen, braucht es weitere Forschung, unter anderem zu sozialer Ungleichheit bei gemessener Hitzestressbelastung in Europa, zum Einfluss von Mobilitätsmustern auf die Hitzebelastung sowie zu besonders vulnerablen Gruppen wie Wohnungslosen oder Geflüchteten, über die bislang kaum Daten vorliegen.&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>Autorinnen: Vivien Kargoll, Christiane Bunge (Umweltbundesamt)</p> <p>&nbsp;</p> <p>Hier finden Sie den vollständigen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/soziale-dimensionen-von-klimawandelfolgen">Abschlussbericht "Soziale Dimensionen von Klimawandelfolgen"</a> des Projekts.</p> <p>&nbsp;</p> <p><em>Dieser Artikel wurde als Schwerpunktartikel im Newsletter&nbsp;⁠Klimafolgen⁠ und Anpassung Nr. 102 veröffentlicht.&nbsp;</em><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/newsletter"><em><strong>Hier</strong></em></a><em>&nbsp;können Sie den Newsletter abonnieren.</em></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Projekt Waldkalkung

Zweck der Waldkalkungen ist, der zum Teil tief reichenden Versauerung der Waldböden entgegenzuwirken. Die fortschreitende Versauerung der Böden geht mit erheblichen Schädigungen des Ökosystems Wald einher. So werden mit sinkenden pH-Werten (Säuregradmesser) das giftige Aluminium und Schwermetalle ausgewaschen, die die Wurzeln der Bäume schädigen und ins Grundwasser verlagert werden. Auch Nährstoffe werden dem Boden entzogen und stehen damit den Pflanzen nicht mehr zur Verfügung. Durch die Kalkungsmaßnahmen werden die Waldböden sozusagen mit einer Schutzhülle aus Kalk bedeckt. Der Kalk soll die über die Niederschläge eingetragenen Säuremengen in den obersten Bodenschichten über einen gewissen Zeitabschnitt neutralisieren, um damit den Bodenzustand zu stabilisieren und ggfs. auch wieder zu verbessern. Die Kalkung dient zudem auch dem Grundwasser- und damit letztlich dem Trinkwasserschutz. Besonders kalkungsbedürftig sind die Waldflächen der Buntsandsteingebiete im Saarland, da deren Böden von Natur aus ein nur geringes Pufferungsvermögen gegenüber Säureeinträgen aufweisen. Den Kalkungsmaßnahmen vorausgegangen waren bodenchemische Analysen durch das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA), um zuverlässige Aussagen über den Bodenzustand zu erhalten. Im Anschluss an die Kompensationskalkung wird es weitere Untersuchungen im Sinne einer Wirkungskontrolle geben. Von der Kalkung ausgeschlossen werden einerseits aus Naturschutzgründen sensible Flächen (z.B. Naturschutzgebiete, Naturwaldzellen u.ä.). Anderseits werden Verkehrsflächen und siedlungsnahe Flächen ausgeschlossen. Die Kompensationskalkung erfolgt ausschließlich in der vegetationsarmen Zeit, da nur dann sichergestellt ist, dass eine möglichst große Kalkmenge den Boden auch erreicht. Ausgebracht wird der Magnesiumkalk per Hubschrauber. Bei einer Menge von etwa 3 Tonnen pro Hektar können so pro Tag zwischen 60 und 75 Hektar Wald behandelt werden.

Energieeffiziente Produkte

<p> <p>Neue Geräte nutzen Strom effizienter. Der Stromverbrauch aller Haushalte sank 2024 gegenüber 2008 um 4,7 %. Vor allem durch europäische Ökodesign-Regelungen konnte eine Trendwende eingeleitet werden. Dabei helfen EU-Energielabel und der „Blaue Engel“ den Verbraucherinnen und Verbrauchern, effiziente Geräte zu erkennen.</p> </p><p>Neue Geräte nutzen Strom effizienter. Der Stromverbrauch aller Haushalte sank 2024 gegenüber 2008 um 4,7 %. Vor allem durch europäische Ökodesign-Regelungen konnte eine Trendwende eingeleitet werden. Dabei helfen EU-Energielabel und der „Blaue Engel“ den Verbraucherinnen und Verbrauchern, effiziente Geräte zu erkennen.</p><p> Stromverbrauch der Haushalte <p>Der Stromverbrauch der Haushalte in Deutschland betrug im Jahr 2024 rund 133 Milliarden Kilowattstunden oder 133 Terawattstunden. Dies entspricht 28,8 % des gesamten Stromverbrauchs.&nbsp;Allerdings ist der Verbrauch seit 2008 trotz Effizienzsteigerung der Geräte auf etwa konstantem Niveau, was auf eine steigende Gerätezahl und -größe, aber auch auf eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/80335">steigende Pro-Kopf-Wohnfläche</a>und eine gestiegene Bevölkerungszahl zurückgeführt wird.&nbsp;</p> <p>Große Geräte wie Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspül- und Waschmaschinen machen nach wie vor einen sehr hohen Anteil aus. Besonders relevant sind <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/prozesswaerme">Prozesswärme</a>/Kochen für <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/prozesskaelte">Prozesskälte</a> und IKT-Geräte (siehe Abb. „Stromverbrauch der Haushalte nach Anwendungsbereichen im Jahr&nbsp;2024“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Stromverbrauch-HH-nach-Anwber-2024_2026-05-05.png"> </a> <strong> Stromverbrauch der Haushalte nach Anwendungsbereichen im Jahr 2024 </strong> Quelle: Umweltbundesamt auf Basis Arbeitsgmeinschaft Energiebilanzen Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Stromverbrauch-HH-nach-Anwber-2024_2026-05-05.pdf">Diagramm als PDF (2,83 MB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Stromverbrauch-HH-nach-Anwber-2024_2026-05-05.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (37,43 kB)</a></li> </ul> </p><p> Effizientere Produkte <p>Neue Geschirrspülmaschinen werden seit 2021 nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnung auf einer Skala von A bis G bewertet. Der Stromverbrauch wird dabei in kWh pro 100 Eco-Programmdurchläufe angegeben. Dadurch lassen sich aktuelle Geräte direkt und nachvollziehbar miteinander vergleichen.</p> <p>Ein Beispiel zeigt die Spannweite: Ein sehr effizientes Gerät der Klasse A kann etwa 54 kWh pro 100 Eco-Zyklen verbrauchen, während ein weniger effizientes Gerät der Klasse G etwa 95 kWh pro 100 Eco-Zyklen benötigt. Das entspricht einer potenziellen Einsparung von rund 43 % bei der Wahl des effizienteren Geräts. Bei 220 Spülgängen pro Jahr ergibt sich daraus eine Stromkostendifferenz von rund 33 Euro pro Jahr, gerechnet mit einem aktuellen Strompreis von rund 37,0 ct/kWh.</p> <p>Die Abbildung „Entwicklung des Stromverbrauchs der Haushalte nach Anwendungsbereichen“&nbsp;zeigt die Effizienzverbesserung der einzelnen Anwendungsbereiche über den Zeitraum von 2008 bis 2024. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Daten auch Änderungen im Gerätebestand enthalten sind.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Abb_Stromverbrauch-HH-nach-Anwendungsber_2026-05-05.png"> </a> <strong> Entwicklung des Stromverbrauchs der Haushalte nach Anwendungsbereichen </strong> Quelle: Umweltbundesamt auf Basis Arbeitsgmeinschaft Energiebilanzen Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Stromverbrauch-HH-nach-Anwendungsber_2026-05-05.pdf">Diagramm als PDF (342,67 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Abb_Stromverbrauch-HH-nach-Anwendungsber_2026-05-05.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (39,23 kB)</a></li> </ul> </p><p> Maßnahmen der Politik: Ökodesign <p>Maßgeblich zu der oben beschriebenen Entwicklung haben die unter der bisherigen&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/oekodesign/oekodesign-richtlinie#textpart-2">Ökodesign-Richtlinie</a> erlassenen Effizienzanforderungen beigetragen. Mit der seit Juli 2024 geltenden <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/oekodesign/oekodesign-verordnung#berblick-kodesign-verordnung">Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR)</a> wurde der Rahmen erweitert: die bestehenden produktbezogenen Anforderungen werden fortgeführt und weiterentwickelt.&nbsp;Einige Beispiele:</p> <ul> <li>Büro- und Haushaltsgeräte dürfen seit dem 7. Januar 2013 im Bereitschafts- oder Auszustand nicht mehr als eine halbe Wattstunde oder bei Informations- oder Statusanzeige nicht mehr als eine Wattstunde verbrauchen.</li> <li>Auch für Fernsehgeräte, Computer, Haushaltslampen, Motoren und Heizungsumwälzpumpen gibt es Effizienzanforderungen.</li> <li>Alle Heizgeräte, welche feste Brennstoffe, Gas, Öl oder Strom für Ihren Betrieb benötigen, werden ebenfalls durch die Ökodesign-Richtlinie geregelt. Die Verordnungen werden im Schnitt alle fünf Jahre überprüft und an die technischen Entwicklungen angepasst. Dabei werden schnelllebige Produktgruppen in kürzeren Abständen überarbeitet, während die Produktgruppen, in welchen keine Technologiesprünge zu erwarten sind, in größeren Intervallen überarbeitet werden.</li> </ul> </p><p> Das EU-Energielabel <p>Verbraucherinnen und Verbraucher können das&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/3201">EU-Energielabel</a> bzw. die Energieverbrauchskennzeichnung als Orientierungshilfe beim Einkauf nutzen. Die Europäische Union (EU) hat diese Kennzeichnung des Energieverbrauchs in den 90-er Jahren eingeführt und immer wieder um neue Produktgruppen erweitert. Die Kennzeichnung informiert über den Energieverbrauch der Produkte anhand der Energieeffizienzklassen. Seit 2021 werden die früheren Skalen mit Klassen wie A+++ schrittweise durch eine einfachere Skala von A bis G ersetzt: Der jeweilige Umsetzungszeitraum ist dabei produktabhängig.</p> <p>Diese Verbrauchskennzeichnung wird regelmäßig erneuert. Anfang 2020 gibt es sie für 17 Produktgruppen:</p> <ul> <li>Kühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen, gewerbliche Kühllagerschränke,</li> <li>Elektrobacköfen, Geschirrspülmaschinen, Dunstabzugshauben,</li> <li>Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschtrockenautomaten,</li> <li>Lampen,</li> <li>Fernsehgeräte und Displays,</li> <li>Heizkessel und Warmwasserbereiter, Festbrennstoffkessel, Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte,</li> <li>PKW und -Reifen.</li> </ul> </p><p> Auch der Blaue Engel hilft <p>Eine Entscheidungshilfe beim Kauf elektrischer und elektronischer Geräte bietet auch der Blaue Engel. Er zeichnet Produkte aus, die nach umfassender und lebenswegbezogener Betrachtung besonders umweltfreundlich und effizient sind und zugleich hohe Ansprüche an den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie die Gebrauchstauglichkeit erfüllen. Mit dem <a href="https://www.blauer-engel.de/de">Blauen Engel</a> sind auch besonders energiesparende und klimafreundliche Produkte gekennzeichnet, um Verbraucherinnen und Verbrauchern auch hier eine <a href="http://www.oekotop100.de/">gute Orientierung beim Kauf</a> zu liefern.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Selbstkühlende Bekleidung für den heißen Außenbereich

Genehmigungs- und Überwachungsdaten

Geruchsrastermessung in Pankow-Wilhelmsruh und Reinickendorf Genehmigungsbescheide nach IED Überwachungsdaten nach § 52 BImSchG Überwachungsdaten für IED-Anlagen nach § 52a BImSchG Überwachungen gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG Unten angefügt sind Angaben zu Genehmigungen und Überwachungen nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen, die nach den §§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und für die im Land Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Genehmigungsbehörde ist. Diese Informationen sind unterteilt in: An dieser Stelle werden Genehmigungsbescheide für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegen, dauerhaft veröffentlicht. Die Überwachungsdaten werden monatlich aktualisiert (Stand: 01.07.2026). Auskünfte zu Daten für genehmigungsbedürftige Anlagen erhalten Sie unter E-Mail: BImSchG-Anlagen@SenMVKU.berlin.de Mit Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL 2010/75/EU) in deutsches Recht ergeben sich für besonders umweltrelevante Anlagen (sog. IED-Anlagen) gesonderte Anforderungen u.a. an die Anlagenüberwachung und die Berichterstattung. So ist für die behördliche Überwachung von IED-Anlagen ein Überwachungsplan aufzustellen. Gegenstand des Überwachungsplans für das Land Berlin sind die Überwachungsaufgaben nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen nach der IE-RL, für welche die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemäß Anlage 1 Nr. 10 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) die zuständige Behörde ist. Die Erstellung des Überwachungsplans für Heiz-/Kraftwerke sowie Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkessel und Gasturbinen mit einer Vorlauftemperatur von mehr als 110 °C erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Die Umsetzung des § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) erfolgt separat durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Integrativer Umweltschutz. Der Überwachungsplan trifft Aussagen über die wichtigsten Umweltprobleme im Land Berlin und stellt das Verfahren für die Aufstellung von anlagenbezogenen Programmen für die Überwachung dar. Der Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. Auf der Grundlage des Überwachungsplanes für das Land Berlin wurde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG das Überwachungsprogramm erstellt. Dieses enthält den zeitlichen Abstand (Überwachungsintervall), in dem eine Vor-Ort-Besichtigung der Anlage durchzuführen ist, sowie das Datum der letzten Überwachung. Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob Maßnahmen notwendig sind (Handlungsbedarf). Hier finden Sie die Berichte aus folgenden Jahren: Berichte 2026 Berichte 2025 Berichte 2024 Berichte 2023 Berichte 2022 Berichte 2021 Berichte 2020 Berichte 2019 Berichte 2018 Berichte 2017 Berichte 2016 Berichte 2015

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter Behördlich bestimmte Messstellen . Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen . In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurde für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Zahnärztliche Stelle Röntgen . Die Ärztekammer Berlin hat zum 31.05.2026 die Trägerschaft der „Ärztlichen Stelle Qualitätssicherung Strahlenschutz Berlin“ (ÄSQSB) beendet. Bis zur rechtswirksamen Bestimmung eines Nachfolgeträgers übernimmt die oberste Strahlenschutzbehörde des Landes Berlin kommissarisch die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ärztlichen Stelle Berlin. Ihre Anfragen, Mitteilungen und sonstigen Anliegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ärztlichen Stelle sind deshalb vorübergehend an die nachstehende E-Mail-Adresse der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu übermitteln: strahlenschutz@senmvku.berlin.de . Anzeigen nach § 19 Strahlenschutzgesetz über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung an einer Röntgeneinrichtung richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin: strahlenschutz@lagetsi.berlin.de . Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Regulatorische Möglichkeiten zur weitgehenden Elektrifizierung bei mobilen Maschinen und Geräten, Sportbooten sowie Zweirädern

Um bis Mitte des Jahrhunderts eine weitgehende Treibhausgasneutralität glaubhaft erreichbar zu machen, ist es erforderlich, den Verkehrssektor so weit wie möglich zu elektrifizieren. Die Elektrifizierung von Pkw und Nutzfahrzeugen ist vor allem durch regulatorische Vorgaben getrieben, in der EU insbesondere durch die Verordnungen über die CO2-Flottenzielwerte. Vergleichbare Vorgaben, welche die Elektrifizierung mobiler Maschinen und Geräte, wie Kettensägen, Bagger, Diesellokomotiven, Binnenschiffe, Landmaschinen und Zweiräder anreizen, fehlen bislang auf EU Ebene. Hinzukommt, dass die Ansätze zur CO2-Regulierung für Straßenfahrzeuge nicht einfach auf mobile Maschinen und Geräte übertragen werden können. Zum Beispiel sind Baumaschinen meist 'zulassungsfrei', d.h. die Anzahl der jedes Jahr in Verkehr gebrachten Baumaschinen ist den Behörden nicht genau bekannt. Durch die Elektrifizierung von mobilen Maschinen, Landmaschinen und Zweirädern ergeben sich erhebliche 'Co-Benefits' in Form wesentlich niedrigerer Lärmemissionen, höherer Arbeitssicherheit und weniger gesundheitlicher Belastungen an Baustellen, Entlastung von Anwohner*innen und niedrigerer Luftschadstoffbelastung. Das Vorhaben sollte vor dem Hintergrund des aktuellen regulatorischen Rahmens Regulierungsoptionen zur Elektrifizierung der genannten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte in der EU, z.B. über Flottenzielwerte, über Quotensysteme etc., aufzeigen und diese bewerten. Im Ergebnis werden ausgewählte Optionen feiner ausgearbeitet, Vorschläge zu möglichen konkreten Anforderungen bzw. Zielwerten auf Basis von Kosten und technischen Potentialen abgeleitet und in Form eines Abschlussberichts veröffentlicht.

Ausgangszustandsbericht und Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser

Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) wird ein Ausgangszustandsbericht (AZB) gemäß § 10 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach § 4 bzw. § 16 BImSchG erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen auf dem betreffenden Anlagengrundstück gegeben sind: Stoffliche Relevanz: Es wird mit gefährlichen Stoffe gemäß § 3 Abs. 9 BImSchG umgegangen, die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können. Mengenrelevanz : Mengenrelevant sind gemäß § 3 Abs. 10 BImSchG gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Verschmutzungsrisiko: Die Möglichkeit eines Eintrags der relevanten gefährlichen Stoffe in Grundwasser und Boden ist gegeben. Ist eine in der Anlage verwendete, erzeugte oder freigesetzte Chemikalie stofflich und mengenmäßig relevant, dann werden diese als relevante gefährliche Stoffe (rgS) eingestuft. Die Prüfung, ob die Erstellung eines AZB erforderlich ist („Erfordernis-Prüfung“), erfolgt auf Grundlage der o.g. Voraussetzungen durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit [LAGetSi]), wobei die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung der zuständigen Genehmigungsbehörde ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, so erfolgt die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung des AZB durch die Kolleg*Innen der Regionalstelle Neukölln . Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen einzureichen und kann nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. das LAGetSi bis spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden. In der Regel ist es sinnvoll, den Bericht zur Erfordernis-Prüfung nach einer vorherigen (telefonischen) Beratung bereits vor Einreichung der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen, da die Erstellung des AZB einige Zeit in Anspruch nimmt. Bei Zustimmung der Nachreichung muss die Erfordernis-Prüfung spätestens mit Erteilung der Genehmigung abgeschlossen sein, der geprüfte und abgenommene AZB spätestens vor Inbetriebnahme der Anlage. Das bedeutet: Keine Genehmigung ohne geprüfte AZB-Erfordernis, bei positiver Erfordernis-Prüfung ein Entwurf eines Untersuchungskonzepts für den AZB Keine Inbetriebnahme der Anlage ohne geprüften und abgenommenen AZB Hier finden Sie eine schematische Darstellung des Ablaufs zur AZB-Prüfung. Zur Beurteilung, ob im Rahmen einer (Änderungs-)Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG ein AZB erforderlich ist, ist der zuständigen Behörde ein Bericht mit Inhaltsangabe sowie Strukturierung in Kapiteln mit nachfolgender Gliederung und Inhalten vorzulegen (siehe auch Kapitel 7 der Hinweise zur Prüfung des Erfordernisses zur Erstellung eines AZBs). 1. Darstellung des Anlasses Neugenehmigung nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG sowie Angabe der Ordnungsnummer der Anlagenart nach Anhang 1 der 4. BImSchV Nennung der Grundlagen zur Prüfung einen AZB zu erstellen (§ 10 Abs. 1a des BImSchG, ggf. § 21 Abs. 2a der 9. BImSchV, LABO/LAWA/LAI-Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vom 16.08.2018, …) 2. Darstellung der Anlage Kurzbeschreibung der Neuanlage mit den Prozessabläufen bzw. bei Änderungsgenehmigungen zur Gesamtanlage und zum geplanten Anlagenbereich mit den jeweiligen Prozessabläufen Betroffenes Anlagengrundstück (räumliche Abgrenzung) Lagepläne mit Darstellung der Handhabungsbereiche der rgS, der AwSV-Anlagen und der Versiegelungsflächen 3. Tabellarische Darstellung der verwendeten, erzeugten und freigesetzten Stoffe und Gemische Dazu sind in der folgenden Excel-Tabelle alle in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten Stoffe und Gemische aufzulisten. In dieser Tabelle sind die Stoffeigenschaft nach CLP-Verordnung einzutragen sowie die Durchsatz- bzw. Lagermengen in den und außerhalb der oberirdischen AwSV-Anlagen. Zur Bestimmung der rgS sind in der Tabelle Formeln hinterlegt. 4. Bei einer Änderungsgenehmigung Beschreibung im Bericht, ob (und falls ja welche Mengen) mit dem Antragsgegenstand a.) neue rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder b.) erstmals rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder c.) durch bauliche oder Nutzungsänderungen an einer bestehenden Anlage neue Teilflächen mit rgS einzubeziehen sind 5. Beschreibung der baulich vorhandenen AwSV-Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und deren Lage, möglichst mit Fotodokumentation. Die Zuordnung der AwSV-Anlagen zu den Lager- und Verwendungsorten sollte erkennbar und im Einklang mit dem Bericht nachvollziehbar sein. 6. Beschreibung des Umgangs von rgS außerhalb von AwSV-Anlagen insbesondere Transportwege, Rohrleitungen und Verkehrsflächen. 7. Der Ausschluss einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch einen Eintrag von relevanten gefährlichen Stoffen aufgrund von Sicherungsvorrichtungen bei AwSV-Anlagen ist ausreichend, plausibel und nachweisbar zu begründen. Dies muss anhand einer gutachterlichen Betrachtung dieser Einrichtungen durch einen Sachverständigen nach § 52 der AwSV erfolgen. Der Verweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG und der AwSV im Bericht reichen allein nicht aus, um von der Betrachtung in einem AZB ausgenommen zu werden. 8. Detaillierte Erläuterungen dazu finden Sie in unserem Hinweis-Dokument Die Ausführungen in Kapitel 6, 7 und 8 sind zu berücksichtigen. Hinweis zu den Ausführungen in Kapitel 6: Analog zu bestehenden oberirdischen AwSV-Anlagen werden ab sofort auch für geplante oberirdische AwSV-Anlagen die höheren Mengenschwellen in der Erfordernisprüfung angewendet. Lagepläne, gutachterliche Stellungnahmen, Sicherheitsdatenblätter u.ä. sind als separate Dokumente beizufügen. Die gutachterlichen Stellungnahmen zu den jeweiligen AwSV-Anlagen dürfen im Falle von bestehenden Anlagen nicht älter als 1 Jahr sein. Bei geplanten AwSV-Anlagen muss die Mängelfreiheit vor der Erstinbetriebnahme bescheinigt werden. Außerdem ist bei Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wie und ob ein Eintrag relevanter gefährlicher Stoffe in Boden und Grundwasser über die gesamte Betriebsdauer ausgeschlossen werden kann (siehe Kap. 6.1 und 6.2 unseres Hinweisdokumentes). Sollte die Prüfung ergeben, dass kein AZB zu erstellen ist, dann ist der Bericht an dieser Stelle beendet. Sollte die Prüfung die Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung von rgS ergeben, dann ist der Bericht zur Erfordernis-Prüfung der erste Teil des AZB. Sollte die AZB-Erfordernis-Prüfung ergeben, dass ein AZB erstellt werden muss, dann sind für die Abstimmung des Untersuchungskonzeptes, die Prüfung des Ausgangszustandsberichtes sowie die Prüfung des ggf. notwendigen Überwachungskonzeptes die Kolleginnen und Kollegen der Regionalstelle Neukölln zuständig. Bei komplexen Anlagensituationen sind die Kolleginnen und Kollegen der Regionalstelle auch bereits bei der Erfordernis-Prüfung mit eingebunden, z.B. bei Vor-Ort-Begehungen. Für einen vollständigen AZB wird der Bericht zur Prüfung des Erfordernisses eines AZB mit dem Untersuchungskonzept und der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse ergänzt und beinhaltet daher zusätzlich: Planung und Begründung des notwendigen Untersuchungskonzeptes Darstellung des vorhandenen Kenntnisstandes zum Anlagengrundstück Prüfung der erforderlichen Messungen Neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen Darstellung des Ausgangszustands Bewertung des Ausgangszustands Konzept für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung des Bodens und des Grundwassers Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) bietet Ihnen vertiefende Erläuterungen zu diesen Punkten. Hierzu ist es zweckmäßig, die Mustergliederung für den AZB in Anlage I-6 der Arbeitshilfe zu verwenden.

Messmethoden zur vorbeugenden Arbeitssicherheit beim Schweissen

Arbeitsschutz beim Schweissen; Unfallverhuetung und Gesundheitsschutz.

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