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Altbergbau

Ermittlung und Beseitigung von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG Gefährdungsbeurteilung neuer Schadstellen und Erteilung von Sofortaufträgen im Ergebnis akuter Schadensereignisse Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß § 4 SächsHohlrVO Erarbeitung von Bescheiden zu Anzeigen von bergtechnischen Arbeiten und Nutzungen von UiH gemäß § 5 SächsHohlrVO Wahrnehmung Zuständigkeit/Vollzug nach dem Arbeitsschutzgesetz, im Sprengwesen, nach dem GSG, nach der GewO auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen

Schutzmaßnahmen bei Laseranwendungen Optische Strahlung von Lasern und konventionellen Lichtquellen unterscheiden sich nicht grundsätzlich in ihren biologischen Wirkungen. Durch die starke Bündelung der Laserstrahlung können jedoch so hohe Intensitäten (Bestrahlungsstärken beziehungsweise Bestrahlungen) erreicht werden, dass damit spezielle Gewebereaktionen hervorgerufen werden können (siehe Biologische Wirkungen ). Bei der Anwendung von Laserstrahlung sind daher besondere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Generell gilt für den sicheren Umgang mit Laserquellen Laserstrahl nicht auf andere Personen richten. Laserstrahl nicht auf reflektierende Oberflächen richten Nicht in den direkten oder reflektierten Strahl blicken. Wenn der Laserstrahl ins Auge trifft, Augen bewusst schließen und abwenden. Keine optischen Instrumente ( z.B. Lupe, Fernglas) zur Beobachtung der Laserquelle verwenden. Der Laserstrahl wird durch derartige Instrumente zusätzlich fokussiert. Gebrauchsanweisung beachten. Niemals die Laserquelle manipulieren. Lasergeräte werden vom Hersteller entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Klassifizierung ist in der Regel so gewählt, dass mit zunehmender Klassenzahl die gesundheitliche Gefährdung steigt und umfangreichere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Maßgebend für die Klasseneinteilung ist die DIN-Norm EN 60825-1. Eine hilfreiche Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bieten die Technische Regel Laserstrahlung und die DGUV-Information 203-036 (BGI 5007) "Lasereinrichtungen für Show- und Projektionszwecke". Für die allgemeine Bevölkerung sind Schutzmaßnahmen vor allem bei der Anwendung von Lasern in Diskotheken und bei Veranstaltungen, sowie beim Gebrauch von Laserpointern von Bedeutung (siehe Anwendungen von Laserstrahlung in Alltag und Technik ). Für den privaten Gebrauch dürfen Laser und Laserprodukte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Laserklassen 1, 2 oder einer eingeschränkten 3R entsprechen und als Verbraucher-Laser-Produkte gekennzeichnet sind. Laserklassen und ihre Gefährdung sowie typische Anwendungen Laserklasse Gefährdung beziehungsweise Schutzmöglichkeit Typische Anwendung 1 Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher. Ein direkter Blick in den Laserstrahl ist dennoch zu vermeiden. Laserpointer, Scanner-Kasse, CD- und DVD-Laufwerke Achtung: Wenn sich der Laser in einem geschlossenen Gehäuse befindet, kann im Gerät eine Laserstrahlungsquelle mit einer höheren Laserklasse verbaut sein. Daher gilt die Zuordnung zur Laserklasse 1 nur für das ungeöffnete Gerät als Gesamtheit. 1M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 1). Laserdrucker 1C* Vermeidung der Augengefährdung durch Kontaktschutz. Bei Verlust des Hautkontakts wird die zugängliche Strahlung gestoppt oder auf ein Niveau unterhalb von Klasse 1 reduziert. Ausschließlich für Anwendungen an der Haut im direkten Kontakt. Beispiel: Haarentfernungslaser Achtung: Verbaut sind in der Regel Laser der Klassen 3B und 4. 2 Der direkte Blick in den Strahl muss vermieden werden. Bei längerer Betrachtung (über 0,25 Sekunden hinaus) kann es zu Netzhautschäden kommen. Laserpointer, Ziel- und Richtlaser, zum Beispiel zur Landvermessung oder in Wasserwaagen 2M Bei Einsatz von optisch sammelnden Instrumenten für das Auge gefährlich (sonst wie Klasse 2). Lasertaschenlampen und Projektionslaser (zum Beispiel in Diskotheken) 3A Diese Laserklasse ist mit der Novellierung der DIN EN 60825-1 seit 2001 nicht mehr gültig. Es existieren jedoch immer noch Produkte, die mit dieser Laserklasse gekennzeichnet sind. Anmerkung: Lasereinrichtungen, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können wie Klasse 2M behandelt werden. Lasereinrichtungen, die nur im UV oder infraroten Bereich emittieren, können wie Klasse 1M behandelt werden. 3R Gefährlich für das Auge. Show- und Projektionslaser, Materialbearbeitungslaser, Laser in Medizin und Kosmetik 3B Gefährlich für das Auge und im oberen Leistungsbereich auch gefährlich für die Haut. 4 Immer gefährlich für das Auge und die Haut. Gilt auch für den reflektierten Strahl. Materialbearbeitungslaser, Show- und Projektionslaser, Laser in Medizin und Kosmetik, Laser in Wissenschaft und Forschung *Gerätespezifische Norm: IEC 60335-2-113; für Deutschland bisher Norm-Entwurf DIN EN 60335-2-113:2015-05; VDE 0700-113:2015-05 Für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist die Person, die die Lasereinrichtung betreibt, verantwortlich. Sie hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte korrekt klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet sind. Beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R und höher müssen für diese Lasereinrichtungen sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ( OStrV ) bestellt werden. Weitere Informationen geben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) sowie Berufsgenossenschaften. Lasergeräte, die unter die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) fallen, müssen gem. § 3 (3) NiSV bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Berufsgenossenschaft informiert Betreiber*innen von Diskotheken und Ausrichter*innen von Außenveranstaltungen über den sachgemäßen Einsatz von Lasersystemen Um Licht-Shows interessanter zu gestalten, wurden in den letzten Jahren in Diskotheken und bei Außenveranstaltungen vermehrt Lasersysteme eingesetzt. Es gilt allerdings auch hier, dass die besonderen Lichteffekte bei unsachgemäßem Einsatz bei Beschäftigten und Besucher*innen bleibende Gesundheitsschäden hervorrufen können. Die DGUV-Information 203-036 (BGI 5007) "Laser-Einrichtungen für Show oder Projektionszwecke" soll dabei helfen, Anforderungen aus der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung zu erfüllen. Weiterhin soll den Verantwortlichen eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie der darauf erlassenen Verordnungen gegeben werden. Medizinische und kosmetische Anwendungen von Lasergeräten In der Medizin werden Lasergeräte mittlerweile für viele therapeutische und diagnostische Verfahren erfolgreich eingesetzt. Leichte Handhabe und günstiger Preis haben aber dazu geführt, dass leistungsfähige Laser (bis zur Klasse 4) auch für kosmetische Anwendungen genutzt werden, wie zum Beispiel zur Haarentfernung, zur Falten- und Pigmentbeseitigung oder zur Entfernung von Tätowierungen. Ohne das Wissen um die genaue Wirkung und geeignete Schutzvorkehrungen können Kund*innen so einem hohen gesundheitlichem Gefährdungspotenzial ausgesetzt werden. Strahlenschutzkommission fordert: Laseranwendungen an der menschlichen Haut nur durch ausgebildete Ärzt*innen Die Strahlenschutzkommission zeigt mit der Empfehlung "Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut" die Gefahren für die Personen auf, die sich einer kosmetischen Behandlung von Hautveränderungen mit Lasern unterziehen wollen, und stellt Forderungen auf, um Abhilfe vor Gesundheitsgefahren zu schaffen. Die Hauptforderung besteht darin, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass Laseranwendungen an der menschlichen Haut ausschließlich durch speziell dafür ausgebildetes ärztliches Personal erfolgen. Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSV ) wurden zum 31.12.2020 einige Anwendungen, wie z.B. die Tattooentfernung, unter Arztvorbehalt gestellt. Das bedeutet, dass die Entfernung von Tätowierungen mit Lasergeräten nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung durchgeführt werden darf. Seit dem 31.12.2022 müssen professionelle Anwender*innen auch bei Anwendungen wie der Epilation definierte Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Die Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde wurden in einer Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder, mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt, festgelegt. Stand: 03.12.2024

Wenn die Sonne zur Gefahr wird – SGD Nord überprüft Schutz vor UV-Strahlung auf Baustellen

Ob die Mitarbeitenden auf Großbaustellen im nördlichen Rheinland-Pfalz ausreichend vor den Gefahren durch Sonneneinstrahlung geschützt werden, überprüfte die SGD Nord im Juni und Juli 2023 im Rahmen eines UV-Schutzprojektes Der weiße Hautkrebs ist die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit in der Bauwirtschaft. Als Ursache gilt die für den Menschen unsichtbare UV-Strahlung, welche durch das Sonnenlicht auf die Erde gelangt. Diese erhöht nicht nur das Hautkrebsrisiko signifikant, sie fördert auch die vorzeitige Hautalterung, was sich sowohl durch Pigmentstörungen, Austrocknungen und Faltenbildung zeigt. Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, die Gefährdung bei der Arbeit zu beurteilen und geeignete Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Ob die Mitarbeitenden auf Großbaustellen im nördlichen Rheinland-Pfalz ausreichend vor den Gefahren durch Sonneneinstrahlung geschützt werden, überprüfte die SGD Nord im Juni und Juli 2023 im Rahmen eines UV-Schutzprojektes. Die Gewerbeärzte der SGD Nord besuchten 15 Baustellen, auf denen sie Mitarbeitende von insgesamt 40 verschiedenen Bauunternehmen antrafen. Konkret handelte es sich um Großbaustellen im Bereich Wohnanlagen, Straßenbaustellen, Asbestsanierungsbaustellen und Haussanierungen. Die Aktion hatte zum Ziel, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber für das Gefahrenpotential der UV-Strahlung zu sensibilisieren, um die Zahl der Hitze- und UV-bedingten Erkrankungen zu minimieren. Bei den Arbeitsstättenbegehungen wurden die Mitarbeitenden zu den bisherigen betrieblichen Schulungs- und Schutzmaßnahmen befragt. Die Ergebnisse wurden im Nachgang mit Befragungen aus dem Jahr 2017 verglichen. Dabei zeigte sich, dass die Arbeitnehmer zwar zwischenzeitlich besser geschult und ausgestattet werden, ihr Bewusstsein für den Hautschutz und die Vorsorgepflicht ihres Arbeitgebers jedoch weiterhin größtenteils unzureichend ist. Etwa zwei Drittel der Baufirmen erfüllten gleich mehrere Arbeitgeberpflichten in Bezug auf den UV-Schutz nicht. Sie erhielten im Nachgang ein Revisionsschreiben, das sie darüber aufklärt, dass sie als Arbeitgeber basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen müssen. Darüber hinaus wird die SGD Nord bei diesen Betrieben bei zukünftigen Prüfungen besonders auf die Umsetzung der geforderten Maßnahmen zum UV-Schutz achten. Wie sich sonnenbedingte Erkrankungen verhindern lassen Die Maßnahmen zum Sonnenschutz am Arbeitsplatz lassen sich aus dem sogenannten TOP-Prinzip ableiten. T-O-P steht für „Technische Maßnahmen“, „Organisatorische Maßnahmen“ und „Persönliche Schutzmaßnahmen“. Technische Maßnahmen, wie die Beschattung von Arbeitsplätzen mithilfe von Überdachungen oder Sonnenschirmen, stehen an erster Stelle. Organisatorische Maßnahmen sind beispielsweise die Verlagerung der Arbeitszeiten in die Morgenstunden. Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen zählen langärmlige Oberteile, lange Hosen, UV-Schutzbrillen, Hüte oder Helme mit Nackenschutz sowie die Verwendung von Sonnenschutzcremes. Die Bedeckung des Körpers mit Kleidung schützt dabei generell besser als Sonnencremes, daher sollten vor allem jene Stellen mit Sonnencreme eingerieben werden, welche nicht durch Kleidung bedeckt werden können. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Sonnencreme sowohl vor UV-A als auch vor UV-B Strahlung schützt und dass ausreichende Mengen aufgetragen werden. Und nicht vergessen: Es muss regelmäßig nachgecremt werden! Über die genannten Maßnahmen hinaus sind Arbeitgeber beispielsweise dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke bereit zu stellen. Zudem müssen Arbeitgeber Arbeitnehmern, die zwischen April und September an 50 Tagen mindestens eine Stunde im Freien gearbeitet haben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Im Rahmen dieser Vorsorge werden die Beschäftigten individuell vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zum Hautkrebsrisiko und zum Sonnenschutz beraten. Menschen ab 35 Jahren steht außerdem regelmäßig über die gesetzliche Krankenversicherung eine Untersuchung zur Hautkrebsfrüherkennung zu.

§ 8a Gelegenheitsverkehr

§ 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt. (2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage; mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN , die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind; für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind; Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind; Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender; ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein: ein Bootshaken; ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser. (3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. (4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55° C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und  Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen. (5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. (6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen. (7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat. Stand: 18. Januar 2022

„Tag des Sonnenschutzes“: SGD Nord weist auf Gefahren intensiver UV-Strahlung im Beruf hin

Es ist heiß, die Sonne scheint. Auch wenn das für viele Menschen nach einem perfekten Sommertag klingt, bringt die Sonne auch Gefahren mit sich. Daran erinnert der „Tag des Sonnenschutzes“ am 21. Juni, eine Gemeinschaftsaktion von Organisationen aus Gesundheitsschutz und -vorsorge, Medizin, Sport und Verbraucherschutz. Anlässlich dieses Aktionstages will die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord über mögliche Gesundheitsgefahren von intensiver UV-Strahlung informieren – insbesondere am Arbeitsplatz. Denn die SGD Nord überprüft als obere Gewerbeaufsicht des Landes zum Beispiel den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen. „Insbesondere auf Baustellen werden die Arbeitenden im Sommer starker Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Wer der Sonne ungeschützt ausgesetzt ist, kann seine Haut dauerhaft schädigen. Umso wichtiger ist es, Menschen, die unter freiem Himmel arbeiten müssen, für mögliche Gefahren zu sensibilisieren“, so SGD-Nord-Präsident Dr. Ulrich Kleemann. Zu den Pflichten der Arbeitgeber gehört es laut Arbeitsschutzgesetz, die Gefährdungen bei der Arbeit zu beurteilen und geeignete Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer zu treffen. Dazu gehören auch der Schutz vor intensiver UV-Strahlung und außergewöhnlicher Hitze. Die Folgen von ungeschützter Sonneneinstrahlung sind Sonnenbrand und bei fortdauernder Einwirkung sogar Hautkrebs. Erst recht bei heller Haut ist es erforderlich, geeignete Maßnahmen zu treffen. Das Auftragen von Sonnencreme ist dabei immer wichtig. Die Zahlen der beruflichen Neuerkrankungen sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Hautkrebs und UV-bedingte Hautveränderungen sind in Rheinland-Pfalz die Nummer eins unter den Berufskrankheiten. Auch vor Hitze warnt die SGD Nord. Lässt die Konzentration bei der Arbeit aufgrund der hohen Temperaturen nach, kann es zu Arbeitsunfällen kommen. Diese Tipps der Gewerbeärzte der SGD Nord für Arbeitgeber und Arbeitnehmer können helfen, schädliche Einwirkungen durch UV-Strahlung und Hitze zu verringern: Baugerüste durch Abdeckungen verschatten, Überdachungen oder feste Unterstellmöglichkeiten bereitstellen und/oder aufsuchen. Geeignete Kleidung und Kopfbedeckung tragen. Zum Beispiel aus Materialien, in denen man nicht so leicht schwitzt, Kopfbedeckung mit Krempe oder Schild und Nackenschutz verwenden. Verlegen der Arbeiten in die frühen Morgen- und Abendstunden, denn zu dieser Zeit ist es meist noch angenehm und kühl, die Sonneneinstrahlung lässt nach. Wenn möglich, intensive UV-Strahlung und Hitze in der Mittagszeit meiden, indem man die Pausen in diese Zeit legt oder Arbeiten in geschützten, überdachten Bereichen durchführt. Die Augen durch geeignete Sonnenbrillen schützen. Zum Schutz der Haut geeignete wasserfeste Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor verwenden. Ausreichend Flüssigkeit wie zum Beispiel Wasser, ungesüßte Tees oder Saftschorlen trinken. Leichte Kost über den Tag verteilt ist besser als deftige Speisen. Kurzfristige Kühlungen von Körperpartien mit kaltem Wasser oder Ventilatoren. Bei Unwohlsein empfiehlt es sich, kühlere Bereiche aufzusuchen. Weitere Informationen unter www.sgdnord.rlp.de

Arbeiten bei großer Hitze - Empfehlungen für heiße Sommertage

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord überprüft den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Zu den Pflichten der Arbeitgeber gehört es laut Arbeitsschutzgesetz, die Gefährdungen bei der Arbeit zu beurteilen und geeignete Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer zu treffen. Dazu gehören auch der Schutz vor außergewöhnlicher Hitze und intensiver UV-Strahlung im Sommer. Zuviel Sonne kann Sonnenbrand und Hautkrebs verursachen. Je nach Hauttyp kann es schon bei kurzzeitiger Exposition gegenüber der UV-Strahlung erforderlich sein, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Zahlen der beruflichen Neuerkrankungen bei Hautkrebs sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Hautkrebs und UV-bedingte Hautveränderungen sind in Rheinland-Pfalz die Nr. 1 unter den Berufskrankheiten. An heißen Sommertagen werden die Beschäftigten zusätzlich durch hohe Temperaturen belastet. Dies gilt vor allem für Gewerke, die im Besonderen der Hitze und der Wärmestrahlung der Sonne ausgesetzt sind. Durch hohe Temperaturen kann die Konzentration bei der Arbeit nachlassen. Arbeitsunfälle, aber auch schlechte Arbeitsleistung sind nicht selten die Folge einer hohen Belastung des Herz-Kreislaufsystems an heißen Sommertagen. Diese Tipps können helfen, schädliche Einwirkungen durch UV-Strahlung und Hitze zu verringern: • Baugerüste durch Abdeckung verschatten, Überdachungen oder feste Unterstellmöglichkeiten einrichten. • Wenn möglich die intensive UV-Strahlung und Hitze in der Mittagszeit meiden, z.B. durch Pausen oder Verlegung von Arbeiten in geschützte, überdachte Bereiche. • Verlegen der Arbeiten in die frühen Morgenstunden und Abendstunden, dann ist es meist noch angenehm kühl beziehungsweise die Sonneneinstrahlung lässt nach. • Geeignete Kleidung und Kopfbedeckung tragen, zum Beispiel Materialien, in denen man nicht so leicht schwitzt, Kopfbedeckung mit Krempe oder Schild und Nackenschutz. • Ausreichend Flüssigkeit trinken, wie Wasser, ungesüßte Tees oder Saftschorlen. • Zum Schutz der Haut geeignete wasserfeste Sonnenschutzmittel mit ausreichendem Lichtschutzfaktor verwenden. • Die Augen durch geeignete Sonnenbrillen schützen. • Leichte Kost über den Tag verteilt ist besser als deftige Speisen. • Kurzfristige Kühlungen von Körperpartien mit kaltem Wasser oder Ventilatoren. • Bei Unwohlsein, kühlere Bereiche aufsuchen. Weitere Informationen unter <link http:>www.sgdnord.rlp.de

Sonderforschungsbereich (SFB) 281: Demontagefabriken zur Rückgewinnung von Ressourcen in Produkt- und Materialkreislaeufen, Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Das Projekt "Sonderforschungsbereich (SFB) 281: Demontagefabriken zur Rückgewinnung von Ressourcen in Produkt- und Materialkreislaeufen, Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Fachbereich 11 Maschinenbau und Produktionstechnik, Institut für Werkzeugmaschinen und Fabrikbetrieb.Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.

§ 148 Selbständige

§ 148 Selbständige (1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend. (2) Für Selbständige sind in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die Dienstbescheinigung, die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer, in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen, die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses, in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung, in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden. (3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt. (4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen. Stand: 25. April 2013

§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern

§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird. Satz 2 ist nicht anzwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände, Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen, Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen, Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr, Arbeiten in der Takelage, Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter, Wachdienst während der Nacht, Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Reinigung von Küchenmaschinen, Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese. (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften. (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen. (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind. Stand: 25. April 2013

Analyse der 'Psychischen Belastung am Arbeitsplatz' im Rahmen der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt, 1996 Teil I Nr. 43) in den Aussenstellen Bad Elster und Langen des Umweltbundesamtes

Das Projekt "Analyse der 'Psychischen Belastung am Arbeitsplatz' im Rahmen der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt, 1996 Teil I Nr. 43) in den Aussenstellen Bad Elster und Langen des Umweltbundesamtes" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Arbeits-, Organisations-, und Sozialpsychologie.

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