Ermittlung und Beseitigung von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG Gefährdungsbeurteilung neuer Schadstellen und Erteilung von Sofortaufträgen im Ergebnis akuter Schadensereignisse Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß § 4 SächsHohlrVO Erarbeitung von Bescheiden zu Anzeigen von bergtechnischen Arbeiten und Nutzungen von UiH gemäß § 5 SächsHohlrVO Wahrnehmung Zuständigkeit/Vollzug nach dem Arbeitsschutzgesetz, im Sprengwesen, nach dem GSG, nach der GewO auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
§ 8a Gelegenheitsverkehr (1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt. (2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein: eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage; mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN , die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind; für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind; Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind; Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender; ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein: ein Bootshaken; ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser. (3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden. (4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55° C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen. (5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben. (6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen. (7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat. Stand: 18. Januar 2022
§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird. Satz 2 ist nicht anzwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände, Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen, Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen, Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr, Arbeiten in der Takelage, Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter, Wachdienst während der Nacht, Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Reinigung von Küchenmaschinen, Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese. (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften. (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen. (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind. Stand: 25. April 2013
§ 148 Selbständige (1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend. (2) Für Selbständige sind in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die Dienstbescheinigung, die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer, in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen, die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses, in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung, in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden. (3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt. (4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen. Stand: 25. April 2013
Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...
Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.
In einem mehrjaehrigen Forschungsprogramm sollen Synergien zwischen Managementsystemen gefunden werden. Im Mittelpunkt steht die betriebswirtschaftliche Bewaeltigung der umweltrelevanten Aufgaben von Unternehmen. In einzelnen Projekten (Fallstudien) werden die Moeglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den genannten Aufgabenbereichen geprueft, wenn vorhanden auf Basis von ISO 9000. Die einzelnen Projekte werden sich mit den jeweils fuer das Unternehmen dringlichen Themen wie zB Kosteneinsparungen in der Abfallwirtschaft und dem neuen 'Arbeitsschutzgesetz' beschaeftigen. In einer Fallstudie wird jeweils ein Thema in der Systematik, Problemaufriss - Analyse - Loesungsstrategien - Start der Umsetzung, erarbeitet. Fuer die Projektarbeit in der Fallstudie steht ein mehrkoepfiges interdisziplinaeres Forschungsteam zur Verfuegung. Fuer die Projektarbeitszeit werden die Honorarrichtlinien des Fachverbandes 'Unternehmensberatung' zur Geltung gebracht. Fuer die Fallstudien suchen wir Kooperationspartner in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen. Die Bearbeitung des Themas 'SYNERGIEN' vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gruendet sich auf der Absicht, einen Beitrag zur Einloesung des Anspruches an Ganzheitlichkeit und Vernetzung zu leisten. Ausgangspunkt und gegenwaertiges Begriffsverstaendnis von 'Synergie' sind Deckungsgleichheiten in neun Aufgabenkomplexen auf der operativen Ebene. Wir betrachten das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystem nach ISO 9000 als ideal aber nicht als eine Bedingung ohne die 'nichts geht'. Die Untersuchung soll Hinweise liefern, an welchen Schnittstellen das Unternehmen gezielt Massnahmen setzen kann, um negative Effekte (Rationalisierungsdruck versus Vollzug von verpflichtenden Regelungen) moeglichst gering zu halten und gleichzeitig positive Impulse bestmoeglich zu verstaerken. Durch die Schaffung von Transparenz in den relevanten Funktionsbereichen im Hinblick auf eine gegenseitige Beeinflussung soll dazu beigetragen werden, die Zufaelligkeit bestehender Synergien zu beseitigen, und sie stattdessen zum Angriffspunkt fuer zielgerichtete Steuerungsmassnahmen zu machen. In diesem Falle dient die Nutzung der Synergien dazu, jene Ziele zu erreichen, die anvisiert wurden mit einem Mitteleinsatz, der als optimal betrachtet wird (Effektivitaet und Effizienz). Synergetischer Mittel- und Methodeneinsatz fuehrt damit zu: 1) Erhoehung des Wirkungsgrades - Erreichen eines Niveaus (Standards, Zieles), das man ohne 'synergetische Kooperation' nicht erreicht haette; 2) Ressourceneinsparung - trotz Verringerung des Einsatzes Beibehaltung des erreichten Niveaus, das ohne 'synergetische Kooperation' nicht mehr erreicht worden waere. 1995 wurde dazu im Auftrag der Wr Wirtschaftskammer eine Vorstudie durchgefuehrt und abgeschlossen. Ziel der Arbeit war die Konzeption des Forschungsvorhabens im Allgemeinen und der Fallstudien im Besonderen. Der Bericht ist am Institut erhaeltlich.
Bis Ende Juli 2010 war der Arbeitsschutz bei Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung in Deutschland bisher durch das Arbeitsschutzgesetz und für Teilbereiche durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen abgedeckt. So z. B. für die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bzgl. Laserstrahlung die BGV B2 „Laserstrahlung“ angewendet. Als 19. Einzelrichtlinie der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG wurde 2006 die EG-Arbeitsschutzrichtlinie 2006/25/EG (Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkung – künstliche optische Strahlung) verabschiedet. Diese EG-Richtlinie für den Arbeitsschutz bei künstlicher optischer Strahlung wurde am 27. Juni 2010 rechtsverbindlich in Deutschland als neue „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung“ (BGBl. I Nr. 38 S 969) ( OStrV ) umgesetzt. TROS IOS
Als optische Strahlung werden elektromagnetische Wellen bezeichnet, deren Wellenlängen zwischen 100 Nanometern (100 nm, das entspricht 0,0001 mm) und 1 mm liegen. Das Wellenlängenspektrum wird entsprechend der Abbildung in mehrere Bänder unterteilt. Ferner wird zwischen Laserstrahlung (kohärenter Strahlung) und sonstiger optischer Strahlung (inkohärenter Strahlung) unterschieden. Quellen inkohärenter Strahlung sind z. B. die Sonne oder Glüh- und Leuchtstofflampen. Künstliche optische Strahlung kommt in vielen Anwendungsfeldern zum Einsatz. Technologische Innovationen wie die Lasertechnik haben sie sogar als Werkzeug verfügbar gemacht. Um den Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, hat die Europäische Union die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf einheitliche rechtliche Grundlagen gestellt. Die EU-Regelungen gewährleisten einen europaweit einheitlichen Standard für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der ganzen Staatengemeinschaft. Auf Basis der bereits im Jahre 1989 erlassenen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates wurden mehrere Einzelrichtlinien zu physikalischen Einwirkungen in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 2006/25/EG vom 05.04.2006 enthält Mindestvorschriften zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften durch die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" vom 19.07.2010 ( Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung , OStrV) in nationales Recht überführt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Arbeitsschutzgesetz. Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt vor allem bei Schweißarbeiten, bei der Glas- und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie bei den immer häufiger anzutreffenden Laseranwendungen auf. Glühende Massen wie Metall- oder Glasschmelzen senden starke Infrarotstrahlung (IR) aus. Die beim Schweißen auftretende Strahlung enthält einen hohen Ultraviolettanteil (UV). Gezielt eingesetzt wird UV-Strahlung unter anderem zur Materialprüfung, zur Härtung von Druckfarben, Lacken und Klebstoffen, in der Fotolithografie sowie zur Desinfektion. Bild: Roheisenabstich in einem Hüttenwerk. In der Nähe glühender Metall- oder Glasschmelzen sind die Beschäftigten starker Infrarotstrahlung ausgesetzt. Stahlwerk Trinecké železárny, Trinec, Tchechien Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen. Das Ausmaß der möglichen Schädigung ist von der Wellenlänge, Strahlungsintensität, Einwirkungsdauer und Betriebsart abhängig. Kurzfristige Schädigungen zeigen sich z. B. in Form von Verbrennungen der Haut und Schädigungen an der Horn- oder Netzhaut der Augen. Langfristig hohe Expositionen der Haut mit intensiver UV-Strahlung können Spätfolgen in Form von Hautkrebs auslösen. Mögliche langfristige Folgen von UV-Strahlung für das Auge sind Entzündungen der Hornhaut und Trübungen der Augenlinse (Grauer Star). Langjährige Einwirkung von IR-Strahlung kann die Entstehung von Grauem Star begünstigen. Sichtbare Strahlung hoher Intensität stellt eine potenzielle Gefahr für die Netzhaut dar. Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich aufgrund der hohen Energiedichte der gebündelten Laserstrahlen ein besonders hohes Gefährdungspotential. Bestrahlungen durch Hochleistungslaser führen ohne Schutzmaßnahmen meist unmittelbar zu schwersten und irreversiblen Schädigungen der Augen und der Haut. Bei der Verwendung von besonders gefährlichen Lasern im Betrieb schreibt die Verordnung daher die Bestellung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten vor. Künstliche optische Strahlung tritt an zahlreichen Arbeitsplätzen auf. Für viele Quellen zeigt bereits eine grobe Abschätzung, dass bei normalem Gebrauch keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Zu diesen sicheren Quellen gehören z. B. Deckenbeleuchtungen, Computerbildschirme, Kopiergeräte oder Fotoblitze. Ein geplanter europäischer Leitfaden zur EU-Richtlinie soll Hilfestellungen für die Abschätzung möglicher Gefährdungen geben. Daneben können auch andere einfach zugängliche Informationen, insbesondere Angaben der Hersteller von Strahlungsquellen, zur Bewertung herangezogen werden. Lässt sich nicht sicher entscheiden, ob Gefährdungen der Gesundheit ausgeschlossen werden können, sind Berechnungen bzw. Messungen der Exposition durchzuführen. Diese sollen dem Stand der Technik entsprechen und nur durch fachkundige Personen erfolgen. Messverfahren sind in den Normen DIN EN 14255-1 (für UV-Strahlung) und DIN EN 14255-2 (für sichtbare und Infrarot-Strahlung) beschrieben. Die biologische Wirkung der Strahlung hängt von ihrer spektralen Zusammensetzung ab. Maßstab für die Bewertung ist daher eine spektral gewichtete Stärke der Bestrahlung. Im Hinblick auf die möglichen Schädigungen sind in der EU-Richtlinie wirkungsabhängige Expositionsgrenzwerte festgesetzt. Anhang I enthält Grenzwerte für inkohärente Strahlung, Anhang II Grenzwerte für kohärente Laserstrahlung. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie wird dadurch erleichtert, dass für Laserstrahlung schon länger ein umfangreiches Regelwerk existierte. So befasst sich die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ mit dem Schutz vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung. Weitere wichtige Bestimmungen sind in der Norm DIN EN 60825‑1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen“ festgelegt. Als Schutzmaßnahme ist vorrangig die Entstehung der künstlichen optischen Strahlung direkt an der Quelle zu mindern. Dazu gehören alternative Arbeitsverfahren oder der Einsatz von Arbeitsmitteln, die weniger Strahlung emittieren. Falls dies nicht möglich ist, sollte durch geeignete technische Maßnahmen, z. B. Abschirmungen oder vergleichbare Sicherheitseinrichtungen, die Ausbreitung der Strahlung verhindert oder reduziert werden. Die Belastung des Beschäftigten kann auch durch organisatorische Maßnahmen wie Zugangsregelungen zu exponierten Arbeitsplätzen begrenzt werden. Erst wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, ist persönliche Schutzausrüstung wie Schutzbrille und Schutzkleidung zu verwenden. Die Ausrüstung muss auf die gesundheitsgefährdende Wirkung der Strahlung abgestimmt sein und sachgerecht angewendet werden. Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang für Unbefugte ist einzuschränken. Nachfolgend ist zusammengefasst, welche Maßnahmen bei künstlicher optischer Strahlung zu treffen sind: Bild: Warnzeichen nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". Links: Warnung vor optischer Strahlung; rechts: Warnung vor Laserstrahl. Mit diesen Warnzeichen sind Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, zu kennzeichnen und abzugrenzen. Rechtliche und technische Vorgaben Weitere Informationen im Internet
Der Arbeitsschutz beschäftigt sich in erster Linie mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen und der Minimierung der Folgen bei Arbeitsunfällen. Um ein sicheres Arbeiten für die Arbeitnehmer in Deutschland zu gewährleisten, hat der deutsche Gesetzgeber umfassende Gesetze mit den zugehörigen Verordnungen und Technischen Regeln erlassen. Damit werden die entsprechenden europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dies ist zuerst das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen, wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung. Aber auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit seinen Verordnungen kommt ebenfalls im Arbeitsschutz zum Tragen. Hier ist z. B. die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV), die Maschinenverordnung oder die 8. ProdSV-Verordnung über die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung anzuführen. Das System des Arbeitsschutzes ist dual aufgebaut. Neben dem o.g. staatlichen Arbeitsschutz existiert der Arbeitsschutz durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen. Diese haben entsprechende Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Versicherten in Bereichen erlassen, zu denen noch keine entsprechenden Regelungen getroffen waren. So gibt es z. B. für den Bereich der elektromagnetischen Felder die DGUV-15 (DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) mit der zugehörigen DGUV Regel: DGUV 103-014. Zusätzlich werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sogenannte Berufsgenossenschaftliche Informationen zu verschiedenen Schwerpunktthemen, z. B. DGUV Information 203-043 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder. Diese Berufsgenossenschaftlichen Regeln werden zurzeit aufgrund von EU-Vorgaben durch staatliche Verordnungen wie die OStrV „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung“ und ergänzende staatliche Technische Regeln abgelöst. Des Weiteren gibt es für die besonderen Gefährdungen im Bereich NIR noch das Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen und das Atomgesetz mit der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung. Organisation in Niedersachsen Organisation in Niedersachsen Bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in Betrieb und Verwaltung ist zunächst der Arbeitgeber in der Verantwortung. Um die Umsetzung des Arbeitsschutzes für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewährleisteten, wird der Vollzug der gegebenen Rechtssetzung durch den Arbeitgeber durch staatliche Aufsichtsbehörden begleitet und überwacht. In Niedersachsen ist dies die staatliche Gewerbeaufsicht. Niedersäsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung Aufgaben des NLWKN im Rahmen des Arbeitsschutzes bei nichtionisierender Strahlung Aufgaben des NLWKN im Rahmen des Arbeitsschutzes bei nichtionisierender Strahlung Als behördliche Sachverständige Stelle für Nichtionisierende Strahlung leistet der NLWKN beratende und messtechnische Unterstützung für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung in Niedersachsen beim Arbeitsschutz in den Bereichen des Schutzes gegenüber elektromagnetischen Feldern und optischer Strahlung.
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