Das Projekt "Analyse der 'Psychischen Belastung am Arbeitsplatz' im Rahmen der Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Bundesgesetzblatt, 1996 Teil I Nr. 43) in den Aussenstellen Bad Elster und Langen des Umweltbundesamtes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Institut für Arbeits-, Organisations-, und Sozialpsychologie durchgeführt.
Das Projekt "Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Fachbereich 11 Maschinenbau und Produktionstechnik, Institut für Werkzeugmaschinen und Fabrikbetrieb durchgeführt. Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.
Das Projekt "Innovative Entwicklung einer glaesernen Systembiologie durch den Einsatz von DOC-Systemen (designed oligospecies-culture-systems) in Anlagen der biologischen Abluftreinigung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der Forschungsarbeiten ist die Optimierung der für die Reinigungsleistung biologischer Abluftreinigungsanlagen verantwortlichen Biologie. Anhand definierter Mischkulturen ('designed oligospecies culture' systems) sollte ein besserer Einblick in die Dynamik der Biologie dieser Anlage gewonnen und Zusammenhänge zwischen der Zusammensetzung der Flora und der jeweils gemessenen Reinigungsleistung aufzeigt werden. Dabei wurden die Erfolgsaussichten des Einsatzes solcher DOC-systems eruiert. Bei Eignung ist zusammen mit einem Industriepartner der Einsatz in einem Pilotfilter angestrebt. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zunächst wurden Mikroorganismen (Mos) angereichert, die Hexan produktiv verwerten können. Aus dieser Anreicherung wurden Reinstämme isoliert und charakterisiert. Parallel zur taxonomischen Einordnung der Neuisolate mittels kommerzieller Schnelltests wurde ihre Fettsäurezusammensetzung bestimmt. Weiterhin wurden die kinetischen Konstanten (KS und vmax) der Neuisolate mit denen vorhandener Isolate verglichen und anhand dieser Daten Einzelstämme zur Inokulation von vier 50 l- Reaktoren ausgewählt. Die Reaktoren wurden insteril betrieben, um zu überprüfen, ob sich die 'Starterkulturen' etablieren können, was mittels 'Kultivierungsmethoden' und Fettsäurenanalyse verfolgt wurde. Abschließend wurde ein 150 l-Reaktor mit einer definierten Mischkultur der getesteten Stämme angeimpft. Parallel zu diesem Reaktor wurden zwei weitere 150 l-Reaktoren betrieben, von denen einer mit Belebtschlamm und der andere überhaupt nicht angeimpft wurde. Die Anfahrzeiten, die erreichbaren Eliminationsleistungen sowie die Stabilität der Anlagen wurden verglichen. Weiterhin erfolgte beim DOC-System eine intensive Untersuchung der Filterpopulation mittels klassischer mikrobiologischer Methoden und Fettsäurenanalytik, um Änderungen des Milieus mit einer möglichen Populationsdrift und den jeweils erreichbaren Wirkungsgraden korrelieren zu können. Fazit: Das Bereitstellen eines geeigneten Inokulums für biologische Abluftreinigungsanlagen könnte in Zukunft eine weitaus größere Rolle spielen als in den letzten Jahren. Bei der Umsetzung der EG Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biol. Arbeitsstoffe in nationales Recht wurde die Biostoffverordnung als Teil des Arbeitsschutzgesetzes erlassen und trat am 01.04.1999 in Kraft. Inwieweit die BioStoffV auch die biol. ALR betrifft, lässt sich noch nicht abschätzen, jedoch ist zu bedenken, dass durch die Inokulation mit Belebtschlamm auch Krankheitserreger, die sich im Belebtschlamm einer kommunalen Kläranlage befinden können, in einen Reaktor eingebracht und unter Umständen auch emittiert werden. Mit der Inokulation einer definierten und untersuchten Biologie wird dieses Gefährdungspotential minimiert. Die mangelnde Aussagekraft der kultivierungsabhängigen Ansätze konnte anhand der definierten Mischkultur belegt werden. ...
Ermittlung und Beseitigung von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern außerhalb des Geltungsbereiches des BBergG Gefährdungsbeurteilung neuer Schadstellen und Erteilung von Sofortaufträgen im Ergebnis akuter Schadensereignisse Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen gemäß § 4 SächsHohlrVO Erarbeitung von Bescheiden zu Anzeigen von bergtechnischen Arbeiten und Nutzungen von UiH gemäß § 5 SächsHohlrVO Wahrnehmung Zuständigkeit/Vollzug nach dem Arbeitsschutzgesetz, im Sprengwesen, nach dem GSG, nach der GewO auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Das Projekt "Ein Managementsystem fuer den Umwelt- und den Arbeitsschutz, Konzeption eines Forschungsvorhabens" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Wirtschaftsuniversitaet Wien, Interdisziplinaeres Institut fuer Umwelt und Wirtschaft durchgeführt. In einem mehrjaehrigen Forschungsprogramm sollen Synergien zwischen Managementsystemen gefunden werden. Im Mittelpunkt steht die betriebswirtschaftliche Bewaeltigung der umweltrelevanten Aufgaben von Unternehmen. In einzelnen Projekten (Fallstudien) werden die Moeglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen den genannten Aufgabenbereichen geprueft, wenn vorhanden auf Basis von ISO 9000. Die einzelnen Projekte werden sich mit den jeweils fuer das Unternehmen dringlichen Themen wie zB Kosteneinsparungen in der Abfallwirtschaft und dem neuen 'Arbeitsschutzgesetz' beschaeftigen. In einer Fallstudie wird jeweils ein Thema in der Systematik, Problemaufriss - Analyse - Loesungsstrategien - Start der Umsetzung, erarbeitet. Fuer die Projektarbeit in der Fallstudie steht ein mehrkoepfiges interdisziplinaeres Forschungsteam zur Verfuegung. Fuer die Projektarbeitszeit werden die Honorarrichtlinien des Fachverbandes 'Unternehmensberatung' zur Geltung gebracht. Fuer die Fallstudien suchen wir Kooperationspartner in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen. Die Bearbeitung des Themas 'SYNERGIEN' vom Standpunkt des Umweltschutzes aus gruendet sich auf der Absicht, einen Beitrag zur Einloesung des Anspruches an Ganzheitlichkeit und Vernetzung zu leisten. Ausgangspunkt und gegenwaertiges Begriffsverstaendnis von 'Synergie' sind Deckungsgleichheiten in neun Aufgabenkomplexen auf der operativen Ebene. Wir betrachten das Vorhandensein eines Qualitaetsmanagementsystem nach ISO 9000 als ideal aber nicht als eine Bedingung ohne die 'nichts geht'. Die Untersuchung soll Hinweise liefern, an welchen Schnittstellen das Unternehmen gezielt Massnahmen setzen kann, um negative Effekte (Rationalisierungsdruck versus Vollzug von verpflichtenden Regelungen) moeglichst gering zu halten und gleichzeitig positive Impulse bestmoeglich zu verstaerken. Durch die Schaffung von Transparenz in den relevanten Funktionsbereichen im Hinblick auf eine gegenseitige Beeinflussung soll dazu beigetragen werden, die Zufaelligkeit bestehender Synergien zu beseitigen, und sie stattdessen zum Angriffspunkt fuer zielgerichtete Steuerungsmassnahmen zu machen. In diesem Falle dient die Nutzung der Synergien dazu, jene Ziele zu erreichen, die anvisiert wurden mit einem Mitteleinsatz, der als optimal betrachtet wird (Effektivitaet und Effizienz). Synergetischer Mittel- und Methodeneinsatz fuehrt damit zu: 1) Erhoehung des Wirkungsgrades - Erreichen eines Niveaus (Standards, Zieles), das man ohne 'synergetische Kooperation' nicht erreicht haette; 2) Ressourceneinsparung - trotz Verringerung des Einsatzes Beibehaltung des erreichten Niveaus, das ohne 'synergetische Kooperation' nicht mehr erreicht worden waere. 1995 wurde dazu im Auftrag der Wr Wirtschaftskammer eine Vorstudie durchgefuehrt und abgeschlossen. Ziel der Arbeit war die Konzeption des Forschungsvorhabens im Allgemeinen und der Fallstudien im Besonderen. Der Bericht ist am Institut erhaeltlich.
Ministerium für Gesundheit und Soziales - - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Ministerium für Gesundheit und Soziales - Pressemitteilung Nr.: 028/06 Magdeburg, den 24. Februar 2006 Vorsorge im Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Auftreten der Vogelgrippe Magdeburg . Auch nach den ersten bestätigten Vogelgrippefällen in Deutschland wird das Infektionsrisiko für Menschen weiterhin als sehr gering eingeschätzt. Eine Übertragung auf den Menschen ist nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren und deren Körpersekreten möglich. In Sachsen-Anhalt wurden bisher noch keine infizierten Tiere gefunden. Frühzeitige Vorsorge ist aber in jedem Fall angebracht. Für Personen, die bei einem Vogelgrippe-Fall berufsbedingt mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren engen Kontakt haben, müssen spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Biostoffverordnung. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, wobei selbst ein Unternehmer ohne Beschäftigte als Arbeitgeber gilt und mindestens die Maßnahmen zum Schutz Dritter zu gewährleisten hat. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und belasteten Tiermaterialien im Überblick: = Tierhaltungsbereiche dürfen nur von den für die Arbeiten benötigten Beschäftigten betreten werden. = Vor dem Betreten der Bereiche ist geeignete persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die durch den Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen ist. Beim Verlassen ist diese abzulegen, in dicht schließenden gekennzeichneten und ggf. bei Wiederverwendung desinfizierbaren Behältnissen zu sammeln und fachgerecht zu desinfizieren, zu reinigen oder zu entsorgen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören: o körperbedeckende Arbeitsschutzkleidung o die Haare abdeckende Kopfbedeckung o desinfizierbare, abwaschbare Stiefel bzw. Überziehstiefel o flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe o Augenschutz o Atemschutz = Einrichtungen und Geräte sind nach Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. = Nach Beendigung der Tätigkeiten bzw. von Tätigkeitsabschnitten und vor Pausen sind außerhalb der kontaminierten Bereiche die Schutzkleidung abzulegen, die Hände zu desinfizieren sowie Hände, Gesicht und belastete Hautareale gründlich zu reinigen. = Essen, Trinken und Rauchen sowie der Gebrauch von Kosmetika ist grundsätzlich in kontaminierten Bereichen zu untersagen und zu unterbinden. = Tiermaterial und kontaminierte Tierprodukte einschließlich Tierkadaver sind entsprechend tierseuchenrechtlicher Vorgaben (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern) zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen. Für Tätigkeiten in Laboratorien sowie für die Behandlung und Pflege erkrankter Personen gelten die Regelungen der Technischen Regel Biologischer Arbeitsstoffe (siehe www.baua.de). Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Landesamtes für Verbraucherschutz unter www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de. Impressum: Ministerium für Gesundheit und Soziales Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4607 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Arbeit, Soziales und IntegrationPressestelleTurmschanzenstraße 2539114 MagdeburgTel: (0391) 567-4608Fax: (0391) 567-4622Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen Praktikable Erstellung von Explosionsschutzdokumenten auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung am 12.07.2007 in Karlsruhe BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Gefährdungsbeurteilung als Basis für das Explosions- schutzdokument §5 Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen §3 Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen BetrSichV§3 Ermittlung von Maßnahmen für sichere Arbeitsmittel ⇒ Ge- fährdungsermittlung GefStoffV§§ 7,12 und Schutz vor Explosionsgefahren Anhang III Nr. 1 BGV A1§3 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsermittlung und Dokumentationspflicht TRBS 2152 Teil 1 BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ Beurteilung der Explosionsgefahr 2 Welche Schwerpunkte sind durch die Gefährdungs- beurteilung bei Explosionsgefahr zu bearbeiten? 1. Ermittlung der Explosionsfähigkeit 2. Zoneneinteilung 3. Ermittlung wirksamer Zündquellen 4. Abschätzung der Auswirkungen einer Explosion 5. Festlegung konstruktiver Explosionsschutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung ist ein iterativer Prozess! BG Chemie, Dr. Dyrba, Referat „GBB“ 3
§ 148 Selbständige (1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend. (2) Für Selbständige sind in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die Dienstbescheinigung, die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer, in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen, die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses, in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung, in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden. (3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt. (4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen. Stand: 25. April 2013
In diesem Bereich erhalten Sie Basisinformationen über die Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzes, die wichtigsten Themen und Aufgaben im Technischen und im Sozialen Arbeitsschutz sowie über die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA). Die GDA wurde Ende 2007 als strategische Kooperation von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern beschlossen. In Deutschland ruht der überbetriebliche Arbeitsschutz auf zwei Säulen: Sowohl von staatlicher Seite (Bund und Länder) als auch von Seiten der selbstverwalteten Unfallversicherungsträger werden verbindliche Vorschriften erlassen. Beide Seiten nehmen Aufgaben aus Beratung, Überwachung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen war. Man spricht vom „Dualen Arbeitsschutzsystem“. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine dauerhafte Kooperation bestehend aus den Trägern von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Die GDA wurde 2008 durch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch VII geschaffen. Politisch gesteuert wir die GDA durch die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK). Online Portal der GDA: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) Verbesserung der Beratungs- und Überwachungspraxis Schaffung eines einheitlichen Regelwerkes durch Vermeidung von Doppelregelungen Durch die Zusammenarbeit von staatlichen Aufsichtsbehörden mit den selbstverwalteten Unfallversicherungsträgern soll die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten durch einen präventiv ausgerichteten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz verbessert und gefördert werden. Die Träger der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie haben in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern für den Zeitraum 2008 bis 2012 die folgenden Handlungsschwerpunkte festgelegt: Gewerbeaufsicht : In Baden-Württemberg ist die Gewerbeaufsicht die zuständige staatliche Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. Die Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Arbeits- und Umweltschutz werden von den 44 Stadt- und Landkreisen und den vier Regierungspräsidien wahrgenommen. Die Stadt- und Landkreise beraten und überwachen Industrie und Gewerbe in Arbeits- und Umweltschutzfragen. Für umweltrechtlich besonders bedeutsame Anlagen, wie Betriebe nach der Störfall-Verordnung, sind die vier Regierungspräsidien zuständig (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen). Außerdem nehmen die Regierungspräsidien die Aufgaben der Marktüberwachung, des Strahlenschutzes, des Mutterschutzes und des Heimarbeiterschutzes wahr. Verzeichnis der Orte in Baden-Württemberg mit Zuordnung des zuständigen Regierungspräsidiums Adressenliste der Gewerbeaufsicht in Baden-Württemberg Landesgesundheitsamt: Der Staatliche Gewerbearzt ist für Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zuständig. Er ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (z. B. Berufsgenos-senschaften) und betrieblichen Stellen. Der gewerbeärztliche Dienst wirkt mit, dass die Gesundheit der Beschäftigten während der vielfältigen Belastungen bei der Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Staatlicher Gewerbearzt Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gegenüber den Unternehmen ebenfalls eine Aufsichtsfunktion wahr. Sie sind ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften als autonome Rechtsvorschriften sowie erforderlichenfalls konkretisierende Durchführungsanweisungen zu erlassen und deren Befolgung zu kontrollieren. Gewerbliche Berufsgenossenschaften/Unfallkassen
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) LärmVibrationsArbSchV Ausfertigungsdatum: 06.03.2007 Vollzitat: "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.7.2010 I 960 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1Anwendungsbereich §2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen §3Gefährdungsbeurteilung §4Messungen §5Fachkunde Abschnitt 3 Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm §6Auslösewerte bei Lärm §7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition §8Gehörschutz - Seite 1 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Abschnitt 4 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen §9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen § 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen Abschnitt 5 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 11Unterweisung der Beschäftigten § 12Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit § 13(weggefallen) § 14(weggefallen) Abschnitt 6 Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften § 15Ausnahmen § 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 17Übergangsvorschriften Anhang Vibrationen Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages- Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels. - Seite 2 von 10 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere 1.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm- Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und 2.mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper- Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule. (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm- Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht. (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene. (8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen § 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere 1. 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm a)Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, b)die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2, c)die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), d)Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, e)die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, f)die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, g)Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und h)Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen - Seite 3 von 10 -