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Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Optimierung der BNB-Kriteriensteckbriefe Schallschutz und Akustischer Komfort

Im Rahmen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen sollen die vorhandenen Kriteriensteckbriefe für Schallschutz und akustischen Komfort für Büro-, Unterrichts- und Laborgebäude auf Basis der normativen und arbeitsschutzrechtlichen Festlegungen und Empfehlungen inhaltlich aktualisiert werden. Bei der Festlegung der Bewertungsanforderungen erfolgt eine Abwägung zwischen Komfort- und Gesundheit, anerkannten Regeln der Technik und ökonomischer Umsetzbarkeit. Ausgangslage: Das BMUB hat für Bundesgebäude verbindliche Qualitätsvorgaben an ganzheitlich optimierte Gebäude im Leitfaden Nachhaltiges Bauen und im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) festgelegt. Seit Oktober 2013 ist das Bewertungssystem BNB verpflichtend für die Planung und Realisierung von Gebäuden des Bundes anzuwenden. Im Bewertungssystem wurden auch konkrete Ansätze zum Schallschutz und raumakustischen Komfort formuliert. Im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Evaluierung und Harmonisierung des Bewertungssystems (BNB Version 2015) wurden die Anforderungen an den Schallschutz und den raumakustischen Komfort an die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf weiterentwickelte Normen und Richtlinien angepasst. Diese Anpassung ist jedoch noch nicht vollständig erfolgt, da beispielweise die Fortschreibung der DIN 4109 und der VDI 2569 noch nicht abgeschlossen war. Daher ist eine weitere inhaltliche Aktualisierung unter Einbeziehung der fortgeschriebenen DIN 4109 und VDI 2569 notwendig. Ziel: Ziel des Projektes ist die inhaltliche Aktualisierung der BNB Kriteriensteckbriefe für Schallschutz und akustischen Komfort bei Büro-, Unterrichts- und Laborgebäuden unter Einbeziehung der fortgeschriebenen DIN 4109 und VDI 2569. Es wird ein realistisches und praktikables Bewertungssystem erarbeitet, mit dem die Einhaltung von Mindestanforderungen nach aktuell gültigen gesetzlichen Regeln bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft werden kann. Weiterhin ist eine abgestufte Bewertung höherer Qualitätsanforderungen vorgesehen, bei der eine Abwägung zwischen Komfort und Gesundheit, Regeln der Technik sowie ökonomischer Umsetzbarkeit zu treffen ist. Darüber hinaus erfolgt ein Vergleich zwischen nationalen und internationalen Vorgaben bzw. Bewertungsansätzen für Bau- und Raumakustik.

Licht - optische Strahlung

Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 10 13 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 10 14 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 10 14 und 7,9 x 10 14 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 10 14 und ca. 1,5 x 10 15 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss. Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen, Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen: Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen Optische Immission von Windkraftanlagen Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen. IR/UV-Strahlung Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden. Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen. Künstliche Beleuchtung Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation " Künstliche Außenbeleuchtung " mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.

2020-10-26_PM_QMV02_Textblatt A4 Hochformat_REV02

Planfeststellungsverfahren zur Stilllegung des ERA Morsleben: U-GP-1.1-01 – Regulatorischer Rahmen ProjektPSP-ElementFunktion/ThemaKomponenteBaugruppeAufgabeUALfd.-Nr.Rev NAANNNNNNNNNNNNNAAANNAANNNAAANNAAAAAANNNNNN 9M410100 DA RB 0101 01 Blatt: 3 von 48 Kurzfassung In dieser Verfahrensunterlage wird der für die Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Mors- leben (ERAM) zugrunde gelegte maßgebliche regulatorische Rahmen zusammengestellt. Dieser re- gulatorische Rahmen bildet damit auch die Grundlage für den Nachweis der Sicherheit während der Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und die Bewertung der Sicherheit nach Verschluss des stillgelegten Endlagers. Für die Stilllegung des ERAM werden neben den aus dem Atom- und Strah- lenschutzrecht abgeleiteten radiologischen Schutzzielen einschließlich der Gewährleistung der Un- terkritikalität insbesondere die sich aus dem Arbeitsschutz- und Bergrecht sowie aus dem Wasser- recht, dem Abfallrecht und dem weiteren Umweltrecht ergebenden Schutzziele berücksichtigt. Stichworte 2020-10-26_PM_QMV02_Textblatt A4 Hochformat_REV02 ERAM, Regulatorischer Rahmen, Sicherheitsbewertung, Atomrecht, Strahlenschutzrecht, Arbeitsschutzrecht, Bergrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Umweltrecht

REACH-Kongress 2021 - Schnittstelle Chemikalienverordnung REACH und Arbeitsschutzrecht

Anlage 2 - Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht

Anlage 2 - Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht (zu § 5) 1. Lehrgänge Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne. 2. Anforderungen Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. 3. Teilnehmer An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll. 4. Lehrgangsziele Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren. 5. Lehrgangsinhalte Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen: 5.1  Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland, 5.2  Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung, 5.3  Allgemeines Seeverkehrsrecht, 5.4  Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute, 5.5  Schiffsbesetzung, 5.6  Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht, 5.7  Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht, 5.8  Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht, 5.9  Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht, 5.10 Betriebsverfassungsrecht, 5.11 Sozialrecht. Stand: 31. Juli 2021

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100

Anlage 3 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 (zu § 30) Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3 genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken. 1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100 Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben: 1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes, 1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes, 1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1, 1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb, 1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb, 1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes, 1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes, 1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben, 1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung, 1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes, 1.11 Instandhaltung, 1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und 1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben. 2. Allgemeine Ausbildungsziele Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen. 3. Kompetenzen Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen: 3.1 Gesellschaft und Kommunikation 3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation Englische Fachsprache mündlich und schriftlich IMO -Standardredewendungen 3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht Sozialversicherungswesen Seearbeitsrecht Tarifvertragswesen 3.1.3 Arbeitsschutz an Bord Arbeitsschutzrecht Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation 3.2 Schiffsführung 3.2.1 Terrestrische Navigation Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation Arbeiten in der Seekarte Seezeichen und Betonnungssysteme Nautische Veröffentlichungen Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste Kursbestimmung Stromnavigation 3.2.2 Praktische Navigation Schiffsführung im Rahmen einer Wache Schiffsführung in besonderen Situationen Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation 3.2.3 Nautische Informationssysteme Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen VTS -Verfahren 3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten) Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen Beurteilung der Leistungsgrenzen Erkennung von Fehlechos 3.2.5 Gezeitenkunde Wirkung der Gezeiten Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln 3.2.6 Technische Navigationssysteme Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von: Kompassanlagen Kursreglern Bahnreglern Fahrtmessanlagen Echolotanlagen Satellitennavigationsanlagen Automatic Identification System ( AIS ) 3.2.7 Seeverkehrsrecht Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltenden Fassung ( KVR ) Seeschifffahrtsstraßenordnung Regelungen zum Wachdienst 3.2.8 Schiffbau und Stabilität Schiffbauteile und -verbände Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten 3.2.9 Manöverkunde Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis Drehen auf engem Seeraum Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind Leinenführung Ankermanöver 3.2.10 Meteorologie Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen Bewertung meteorologischer Daten Wetterbeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen 3.2.11 Funkverkehr Beschänkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS -Funker ( ROC ) Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten Funkverkehr in Notfallsituationen 3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord 3.3.1 Nationales Recht Nationale Vorschriften kennen und anwenden Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung) Flaggenstaatkontrolle Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften Fahrgastregistrierung 3.3.2 Maritimer Umweltschutz Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen Dokumentation durchgeführter Maßnahmen 3.3.3 Maßnahmen in Notfällen Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen Notfallübungen Beurteilung der Schiffssicherheit Verhalten bei Schiffsunfällen Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit 3.3.4 Suche und Rettung ( SAR ) Handbuch zur internationalen Suche und Rettung ( IAMSAR Manual ) Koordinierung von Rettungsmaßnahmen Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser 3.4 Schiffsbetriebstechnik 3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung Beschreibung schiffstechnischer Anlagen Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung erkennen und Verschließteile aus technischen Unterlagen zuordnen Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung Typenschilder und Kennzeichnungen Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems Veschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen Stand: 31. Juli 2021

Informationen des Landes Sachsen-Anhalt

Informationen des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel durch die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) 1. Hintergrund Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht weiterhin ein erhöhter Bedarf an Desinfektionsmitteln. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen wird für die kommenden Monate mit einem weiteren Anstieg der Nachfrage insbesondere für Händedes- infektionsmittel gerechnet. Aus diesem Grund hat die BfC eine weitere Allgemeinverfügung zur Ausnahmegenehmigung nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) erlassen. Die Bundesstelle für Chemikalien ist ein Fachbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der für die Durchführung von gesetzlichen Regelungen im Chemikalien- recht zuständig ist. • Gegenstand der Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 ist die o • o Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygi- enischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Ver- braucher und berufsmäßige Verwender Wesentliche Änderungen: oDie sieben Rezepturen auf Basis von Ethanol und 2-Propanol aus der letzten Allgemeinverfügung bleiben unverändert. oDie Rezeptur auf Basis von 70%igem 1-Propnaol ist weggefallen. Es wurde eine monatliche Mitteilungspflicht an die BfC ab dem 07.10.2020 für die impor- tierten oder hergestellten Mengen eingeführt. 2. Hinweise Sachsen-Anhalt Gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) vom 28. Februar 2011 ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt(LVwA) die obere Chemikaliensicherheitsbehörde. Dem LVwA obliegt der Vollzug des Chemikaliengesetzes und des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, der daraufhin erlassenen Rechtsverordnun- gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EG und EU bei den Herstellern, Import- euren sowie im Groß- und Fachhandel mit Ausnahme von Angelegenheiten des Arbeits- schutzes. Das Landesverwaltungsamt, Referat 402, SG Chemikaliensicherheit ist somit zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung). Bezüglich der Inan- spruchnahme der Ausnahmezulassungen für Desinfektionsmittel zur hygienischen Hände- desinfektion ist demzufolge das LVwA zu kontaktieren. Unternehmen, insbesondere Unternehmen der chemischen Industrie, die im Rahmen der Allgemeinverfügung erstmals beabsichtigen Desinfektionsmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, haben beim LVwA vorab bzw. fortlaufend folgende Unterlagen einzureichen: • • • • Welche Produkte werden in welchen Mengen an wen geliefert? Rezepturen der in Verkehr gebrachten Produkte Nachweis der Qualitäten der eingesetzten Rohstoffe Kopie der Etiketten • SDB der Produkte Die Unterlagen sind an folgenden Kontakt zu übersenden: Landesverwaltungsamt Referat 402 Immissionsschutz / SG Chemikaliensicherheit Dessauer Str. 70 06118 Halle Tel.: 0345/514-2569 Fax: 0345/514-2512 E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit@lvwa.sachsen-anhalt.de Für Rückfragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an o. g. Kontakt bzw. an die im Abschnitt 5 dieses Schreibens genannten Ansprechpartner. 3. Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Maßnahme in einer speziellen Aus- nahmesituation für einen sehr begrenzten Zeitraum, die mit einer Regelzulassung nicht ver- gleichbar ist. •Die Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 tritt am 07.10.2020 in Kraft. •Die Allgemeinverfügung vom 16.09.2020 tritt am 05.04.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung wurde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt. Bitte beachten Sie die Aktualisierung der Informationen durch die BAuA. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Allgemeinverfügung ausschließlich auf die darin aufgeführten Rezepturen, Adressa- ten, Empfängerkreise und die jeweilig genannte Verwendung (hygienische Händedes- infektion) beschränkt ist! Produkte mit anderen Wirkstoffen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie eine Regelzulassung haben oder auf Grund der nationalen Übergangsvor- schriften noch zulassungsfrei sind. Weitere Informationen zum besseren Verständnis der Allgemeinverfügungen hat die BAuA in einem FAQ-Dokument zusammengestellt, welche unter folgendem Link zur Verfügung stehen: • Häufig gestellte Fragen zur Allgemeinverfügungen zur Zulassung von Biozidproduk- ten zur hygienischen Händedesinfektion auf Grund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit der BAuA vom 16. September 2020 https://www.reach-clp-biozid- helpdesk.de/SharedDocs/Biozide/Downloads_PDF/Allgemeinverfuegung_FAQ_Haen de_September.pdf?__blob=publicationFile&v=5 4. Sonstige Regelungen • Mit den Ausnahmegenehmigungen wurden für die o. g. Produkte die zeitlich begrenzten Zulassungen erteilt. •Die Kennzeichnung des Biozidproduktes enthält einen Hinweis auf die Allgemeinverfü- gung (BAuA AllgVfg vom 16. September 2020, Rezeptur …). •Die Produkte sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) einzustu- fen, zu kennzeichnen und zu verpacken. •Die Sicherheitsdatenblätter gemäß Artikel 31 i. V. m. Anhang II Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind zu erstellen und in der Lieferkette bereitzustellen. •Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) sind einzuhalten. o • Das betrifft u. a. die Angabe des Verfallsdatums unter normalen Lagerbedin- gungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchst. k). Das Verfallsdatum ist der Zeit- punkt, ab dem das Produkt nicht mehr angewendet werden sollte, da dessen sichere Verwendung bzw. hinreichende Wirksamkeit danach nicht mehr ge- währleistet ist. ACHTUNG: Das Verfallsdatum des Produktes ist nicht zu verwechseln mit dem Datum, bis zu dem das Produkt gemäß den Allgemeinverfügungen verwendet werden darf. Die Allgemeinverfügung sieht nur eine befristete Zulassung für die darin festgelegten Mittel vor. Die Gültigkeit ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen! o Artikel 55 Absatz 1 ermöglicht eine zeitlich befristete Ausnahme von den Re- gelungen der Artikel 17 und 19 der Biozidverordnung. Das bedeutet, dass nach 180 Tagen diese Ausnahme nicht mehr greift und diese Produkte ohne vorherige Zulassung unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, wenn sie nicht im Rahmen von nationalen Übergangsvorschriften verkehrsfähig sind. •Gleiches gilt hinsichtlich der Werbevorschriften nach Artikel 72 der Biozid-Verordnung. •Regelungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. 5. Ansprechpartner Sachsen-Anhalt Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE) Ansprechpartner: Herr Dr. Handschack E-Mail: Thomas.Handschack@mule.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA) Ansprechpartner: Frau Edith Ömler E-Mail: Ömler Edith.Oemler@lvwa.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn E-Mail: Anke.Jaehn@lau.mlu.sachsen-anhalt.de

Sonderforschungsbereich (SFB) 281: Demontagefabriken zur Rückgewinnung von Ressourcen in Produkt- und Materialkreislaeufen, Teilprojekt A 04: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Ergebnis: Die Forderung nach Verbesserung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik in der Demontage ist aufgrund der hohen Zahl an Arbeitsunfaellen und -krankheiten gross. Der Anteil der toedlichen Arbeitsunfaelle im Bereich Instandhaltung und Demontage lag 1994 bei 29 Prozent. In den anderen Bereichen ergaben sich nach Auswertung der Statistiken folgende Anteile: Transport 30 Prozent, Herstellung 19 Prozent, auf Wegen 7 Prozent, Kontrolle 6 Prozent, Einrichtung 6 Prozent und Sonstige 3 Prozent. Im Bereich der Aufarbeitung von Motoren, Kompressoren und Pumpen arbeiten in Deutschland bereits ueber 10.000 Beschaeftigte, weltweit mehr als 200000. Vor diesem Hintergrund erlangt neben der Untersuchung bestehender Demontageablaeufe zur Analyse von Gefaehrdungen auch die Entwicklung von Schutzmassnahmen sowie die Optimierung von Demontagesystemen Bedeutung. Das neue Arbeitsschutzgesetz schreibt fuer Technologien in der Entwicklung eine begleitende Gefaehrdungsbeurteilung und Bewertung von Schutzmassnahmen vom Beginn der Entwicklung an vor. Informationen ueber produkt- und prozessbedingte Gefaehrdungen sowie Gefaehrdungsanalysen, Sicherheitsbetrachtungen, Schutzmassnahmen, Richtlinien und Grenzwerte fuer Demontagesysteme existierten zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht. Ziel des ersten Antragszeitraums war daher die Analyse und Klassifizierung von Gefahrenquellen. Hierzu wurde eine Systematik der Gefaehrdungen in der Demontage entwickelt. Die Bewertung der in den Teilprojekten A1, A2 und A3 untersuchten Verfahren, Werkzeuge und Spannmittel sowie von industriellen Demontagesystemen wurde mit Hilfe einer neu entwickelten Methode der Gefaehrdungsanalyse durchgefuehrt. Basis fuer die Demontageobjektanalysen war ein hinsichtlich Ergonomie optimiertes manuelles Demontagesystem, das im Versuchsfeld realisiert ist. Ergebnis sind Arbeitsablaeufe fuer die Demontage und sicherheitstechnische Bewertungen fuer Demontagesysteme. Fuer die zerstoerenden Demontageverfahren lag der Schwerpunkt bei Schallpegelmessungen, Gas- und Partikelanalysen. Im Bereich der Konzeption von Sicherheitseinrichtungen wurden Kapselungen und Reinigungsverfahren untersucht. Die experimentellen Untersuchungen zur Bestimmung der Verformung und Auslegung der Schutzsysteme erfolgte an einem pneumatischen Beschussversuchsstand und an einer Wasserstrahlanlage. Hinsichtlich der Minimierung der Gefaehrdung durch Arbeitsstoffe wurde ein Versuchsstand zum CO2-Trockeneisstrahlen konzipiert, der im zweiten Antragszeitraum realisiert werden soll. Fortsetzung: Das langfristige Ziel des Teilprojektes ist die Bewertung und Entwicklung von Demontageeinrichtungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Umweltschutz und Sicherheitstechnik. Aufbauend auf den untersuchten Gefaehrdungen im ersten Antragszeitraum definiert sich das Ziel des Antragszeitraumes 1998-2000 als die Entwicklung und Bewertung von Schutzmassnahmen.

Hinweis zur Veranstaltung Grundlagenwissen REACH und CLP am 28.01.2015

REACH und CLP sind zwei wichtige Instrumente der europäischen Chemikaliengesetzgebung. Die Veranstaltung vermittelt die wesentlichen Eckpunkte der REACH- und der CLP-Verordnung und zeigt die Pflichten der betroffenen Akteure auf. Die Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz sowie auf nachgeschaltetes Recht werden erläutert. Bitte beachten Sie: die Anmeldefrist zu unserer Veranstaltung Grundlagenwissen REACH und CLP am 28.01.2015 endet am 23.01.2015.

Untersuchungen zur reproduktionstoxischen Wirkung arbeitsbedingter Faktoren auf den männlichen Organismus unter besonderer Berücksichtigung der Wirkung von Gefahrstoffen - Eine Fall-Kontroll-Studie

Waehrend zunehmend Erkenntnisse zur fruchtschaedigenden Wirkung von arbeitsbedingten Faktoren gewonnen und im Arbeitsschutzrecht beruecksichtigt werden, liegen kaum Erkenntnisse zur Wirkung arbeitsbedingter Faktoren auf das maennliche Reproduktionssystem vor. Berufliche sowie Umweltfaktoren werden zunehmend als Ursache einer in verschiedenen Studien festgestellten allgemeinen Tendenz zur Veraenderung der Spermiogenese bei Maennern in den Industrielaendern diskutiert. Ziel der Studie ist es zu eruieren, ob bestimmte berufliche Taetigkeiten bzw. Schadstoffexpositionen bei Maennern zu Stoerungen ihrer Fertilitaet - bewertet nach dem Befund des Spermiogramms - fuehren.

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