API src

Found 37 results.

Related terms

Die Altlasten im Blick Mehr zum Thema:

Im Landesbodenschutzgesetz Baden-Württemberg ist festgehalten: „Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. …“ Doch was genau bewertet sie und welche Bedeutung hat die Kommission für den Schutz der Umwelt? Beginnen wir mit dem eigentlichen Gegenstand der Kommission: den Altlasten! Unser heutiger Wohlstand beruht auf 150 Jahren industrieller Produktion und Gewerbe – doch die wirtschaftliche Entwicklung hat auch ihre Schattenseiten. In der Vergangenheit wurde allzu oft sorglos mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen umgegangen: Lösungsmittel aus der Metallverarbeitung, Wäschereien und anderen Industriezweigen wurden achtlos weggeschüttet oder gelangten bei Betriebsunfällen in die Umwelt. Auf die gleiche Weise gelangten Benzin und Mineralöle aus ehemaligen Tankstellen in den Boden und von dort in das Grundwasser. Auch unter alten Gaswerken, heute weitgehend längst abgerissen, finden sich Teeröle und andere Kohlenwasserstoffe im Boden und Grundwasser. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom sind im Untergrund alter Industriestandorte immer wieder anzutreffen. Böden sind an diesen Orten ein Archiv der Industriegeschichte – und unsere heutigen Altlasten. Ein typischer Standort ehemaliger Industrie mit Altlastenrelevanz (Foto: Harry Hohl, LUBW) Altlasten sind höchst verschieden – jede von Ihnen ist in gewisser Weise einzigartig hinsichtlich ihrer Entstehung, Schadstoffe, Geologie und Grundwasserbeschaffenheit. Deswegen erfordert auch jede Altlast eine individuelle Betrachtung und ein einzelfallbezogenes Vorgehen. Auch wenn Altlasten oftmals im Untergrund verborgen liegen, so kann von ihnen eine Gefahr für Wasser, Boden, Luft, Nutzpflanzen, Tiere und den Menschen ausgehen. Diese möglichen Gefahren zu erkennen, einzuschätzen und abzuwehren ist Aufgabe der 44 Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Städte und Landkreise im Land. Bei dieser wichtigen Aufgabe werden sie von der Altlastenbewertungskommission unter Mitwirkung der LUBW regelmäßig beraten und unterstützt. Die Altlastenbewertungskommission Baden-Württembergs existiert seit 1987 und ist deutschlandweit einmalig. Sie tritt auf Einladung der Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Stadt- und Landkreise zusammen und unterstützt diese in ihrer Vollzugsarbeit. Weitere Mitglieder der Bewertungskommission sind Vertretende der LUBW, des Landesamtes für Geologie (LGRB) und der zuständigen Regierungspräsidien. Unterstützt werden sie dabei von unabhängigen Gutachtern und Sachverständigen, die den jeweiligen Fall bearbeitet haben und ihre Berichte zur Prüfung vorlegen. Die Kommission hat unter anderem Kompetenzen im Bereich Bodenkunde, Altlastentechnik und Hydrogeologie. Damit gibt sie Empfehlungen für technische Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zu Sanierungsmaßnahmen und Sanierungszielen. Umspundeter Bereich von mit Mineralölkohlenwasserstoffen belastetem Grundwasser (Foto: Harry Hohl, LUBW) In der Arbeitsweise hat sich das stufenweise standardisierte Vorgehen des Landes Baden-Württemberg bewährt: Zunächst klären die Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Städte und Landkreise, ob überhaupt ein Anfangsverdacht einer Altlast für eine Fläche mit verdächtiger Nutzungshistorie besteht. Dieser Verdacht kann beispielsweise wegfallen, wenn auf der Fläche keine umweltgefährdende Stoffe verwendet oder gelagert wurden. Besteht jedoch ein Anfangsverdacht, folgt die „orientierende Untersuchung“. Hier wird geklärt, ob sich ein hinreichender Gefahrenverdacht bestätigt. Oftmals sind keine weiteren Untersuchungen für die Flächen erforderlich, wenn sich der Anfangsverdacht auf Altlasten nicht bestätigten lässt. Diese Fälle werden als A-Fälle, für „Ausgeschieden“ aus der Bearbeitung, bewertet. Häufig werden zwar Schadstoffe in Boden und Grundwasser gefunden, sind aber in so kleinen Mengen vorhanden oder so fest im Boden fixiert, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Diese Fälle werden dann zu den sogenannten B-Fällen, für „Belassen“ im Bodenschutz- und Altlastenkataster. Bei Umnutzungen der Fläche kann dann rechtzeitig reagiert werden. Bestätigt sich der Anfangsverdacht einer schädlichen Altlast, empfiehlt die Bewertungskommission in den meisten Fällen eine Detailuntersuchung. In dieser sollen räumliches Ausmaß und Risiko der Altlast für die Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, Nutzpflanzen, Tiere und den Menschen genauer bestimmt werden. Hat die Detailuntersuchung geklärt wie groß der mögliche Schaden der Altlast für Umwelt oder Mensch ist, werden angepasste Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Dies kann von der Sicherung der Altlast bis hin zu komplexen Dekontaminationen mit neuartigen Technologien reichen. Eine Art zur Sicherung kann sein, den belasteten Bereich mit Spundwänden zu umschließen. Damit wird die Altlast vom Grundwasser abgeschnitten und kann dieses nicht mehr belasten. Verunreinigungen des Grundwassers werden häufig auch mittels „Pump-and-Treat“ gesichert und saniert. Dabei wird das Grundwasser nach oben gepumpt und über geeignete Filter gereinigt. Bis das Grundwasser auf diese Weise gesäubert ist, können allerdings Jahrzehnte vergehen. Beispiel einer Sanierung mittels Bodenluftabsaugung (Foto: Harry Hohl, LUBW) Deutlich schneller, aber auch teurer, sind Aushubsanierungen. Dabei wird der belastete Boden entfernt und danach auf eine Sondermülldeponie gebracht oder verbrannt. Neben diesen Methoden gibt es aber auch eine Vielzahl anderer Sanierungsverfahren, um die Gefahr durch Altlasten zu minimieren. Aushubsanierung von mit Teerölen belastetem Boden (Foto: Harry Hohl, LUBW) Die Altlastenbewertungskommission wägt ab, welches technische Verfahren sich am besten für den Standort eignet und ob es mit verhältnismäßigem Aufwand die Altlast beseitigen oder sichern kann. Ist eine Altlast saniert oder gesichert, geht von ihr keine Gefahr mehr aus. Die Fläche kann dann wieder genutzt werden, beispielsweise für Wohnungen, für Gewerbe, Industrie und Handel – aber auch neue Sport- und Freizeitflächen können entstehen. Altlasten sind unser industriell-/gewerbliches Erbe und können für Mensch und Umwelt eine Gefahr darstellen – doch sind sie mit geeigneten Technologien beherrschbar. Die Arbeit der Bodenschutz- und Altlastenbehörden und Gremien wie der Altlastenbewertungskommission ermöglichen dabei einen landeseinheitlichen und systematischen Umgang mit Altlasten – von der Erkundung über die Bewertung hin zur Sanierung und Nachnutzung. Näheres zur Altlastenbearbeitung und statistische Kennzahlen zu Altlasten finden Sie in der jährlich erscheinenden Altlastenstatistik

(LSG LSA) Schlag mit einer Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam. Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u.a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers. Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u.a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juni 2024, L 6 U 19/23, nicht rechtskräftig Hintergrund: Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u.a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden. Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter www.landesrecht.sachsen-anhalt.de . Impressum: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle (Saale) Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lsg.sachsen-anhalt.de

Jahresbericht 2018 Gewerbeaufsicht

Broschüre "Jahresbericht der Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz für das Jahr 2018": 42. Bundesimmissionsschutzverordnung, Pfälzer Arbeitsschutztag, Tag gegen Lärm, Inspektionen in Industriebetrieben, Abverkauf von Ladenhütern - CLP-Kennzeichnung, Arbeitsunfall in Rheinhessischem Weinbaubetrieb, Programmarbeit 2018, Umgang mit Nachbarbeschwerden; Anhänge: statistische Angaben für das Jahr 2018

§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

§ 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (1) Der Reeder eines Schiffes hat nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod von Besatzungsmitgliedern infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten diese oder ihre Hinterbliebenen entschädigt. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht. (2) Die Versicherung oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass die Ansprüche der Besatzungsmitglieder unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend gemacht werden können, Zwischenzahlungen geleistet werden, soweit das zur Vermeidung einer besonderen Härte für das Besatzungsmitglied erforderlich ist und der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor. (3) Der Versicherer oder der Sicherungsgeber übermittelt nach Maßgabe des Absatzes 4 dem Reeder eine Bescheinigung über die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit in deutscher Sprache, begleitet von einer englischen Übersetzung. Der Reeder hat die Bescheinigung an Bord mitzuführen. Eine Kopie der Bescheinigung ist an geeigneter Stelle an Bord in einer für die Besatzungsmitglieder geeigneten Sprache auszuhängen. (4) Die Bescheinigung hat mindestens den folgenden Inhalt: Name des Schiffes, Heimathafen des Schiffes, Rufzeichen des Schiffes, IMO -Schiffsidentifikationsnummer, Name und Anschrift des Versicherers oder des Sicherungsgebers, Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung von Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind, Name des Reeders, Gültigkeitsdauer der Versicherung, eine Erklärung des Versicherers oder des Sicherungsgebers, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Anforderungen der Norm A4.2.1 des Seearbeitsübereinkommens genügt. (5) Steht ein Ende des Versicherungsschutzes oder des Schutzes durch die sonstige finanzielle Sicherheit bevor, informiert der Reeder die Besatzungsmitglieder, der Versicherer oder der Sicherungsgeber die Berufsgenossenschaft. Stand: 20. Oktober 2020

Rettungskette in Sachsen - alle Treffpunkte bei Rettungseinsätzen

Der Datensatz enthält alle Treffpunkte für den Rettungsdienst (Stellplätze für KFZ und Hubschrauberlandeplätze) im sächsischen Wald. Die Stellplätze dienen als Rettungspunkte/ Sammelpunkte für Forstleute und Einsatzpersonal während eines Brandes und zur Koordinierung der Rettungseinsätze bei Unfällen im Rahmen der Waldarbeit. Zu jedem Rettungspunkt sind neben seiner landesweit eindeutigen Identifikationsnummer und seinen geographischen- und UTM-Koordinaten eine Beschreibung der Örtlichkeit und die Art des Rettungspunktes (Hubschrauberlandeplatz, Rettungswagentreffpunkt etc.) angegeben. Die Daten werden für die Waldbrandschutzkarte und die Karte der Rettungspunkte im Maßstab 1:25.000 verwendet.

Rettungskette in Sachsen - Sammelplätze für Rettungsfahrzeuge bei Rettungseinsätzen

Der Datensatz enthält die Treffpunkte für den Rettungsdienst im sächsischen Wald. Rettungspunkte sind Sammelpunkte für Rettungsfahrzeuge, Forstleute und Einsatzpersonal während eines Brandes und zur Koordinierung der Rettungseinsätze bei Unfällen im Rahmen der Waldarbeit, an denen jedoch keine Hubschrauberlandemöglichkeit besteht. Zu jedem Rettungspunkt sind neben seiner landesweit eindeutigen Identifikationsnummer und seinen geographischen- und UTM-Koordinaten eine Beschreibung der Örtlichkeit und die Art des Rettungspunktes (Hubschrauberlandeplatz, Rettungswagentreffpunkt etc.) angegeben. Die Daten werden für die Waldbrandschutzkarte und die Karte der Rettungspunkte im Maßstab 1:25.000 verwendet.

Rettungskette in Sachsen - Hubschrauberlandeplätze bei Rettungseinsätzen

Der Datensatz enthält die Hubschrauberlandeplätze für den Rettungsdienst im sächsischen Wald. Hubschrauberlandeplätze sind Rettungspunkte/ Sammelpunkte für Forstleute und Einsatzpersonal während eines Brandes und zur Koordinierung der Rettungseinsätze bei Unfällen im Rahmen der Waldarbeit, an denen zusätzlich eine Hubschrauberlandemöglichkeit besteht. Zu jedem Rettungspunkt sind neben seiner landesweit eindeutigen Identifikationsnummer und seinen geographischen- und UTM-Koordinaten eine Beschreibung der Örtlichkeit und die Art des Rettungspunktes (Hubschrauberlandeplatz, Rettungswagentreffpunkt etc.) angegeben. Die Daten werden für die Waldbrandschutzkarte und die Karte der Rettungspunkte im Maßstab 1:25.000 verwendet.

Rettungskette in Sachsen - alle Treffpunkte bei Rettungseinsätzen - Darstellung in FGIS_online

Der Datensatz enthält alle Treffpunkte für den Rettungsdienst (Stellplätze für KFZ und Hubschrauberlandeplätze) im sächsischen Wald, optimiert für die Darstellung in FGIS_online. Diese Stellplätze dienen als Rettungspunkte/ Sammelpunkte für Forstleute und Einsatzpersonal während eines Brandes und zur Koordinierung der Rettungseinsätze bei Unfällen im Rahmen der Waldarbeit. Zu jedem Rettungspunkt sind neben seiner landesweit eindeutigen Identifikationsnummer und seinen geographischen- und UTM-Koordinaten eine Beschreibung der Örtlichkeit und die Art des Rettungspunktes (Hubschrauberlandeplatz, Rettungswagentreffpunkt etc.) angegeben. Die Daten werden für die Waldbrandschutzkarte und die Karte der Rettungspunkte im Maßstab 1:25.000 verwendet.

Unterabschnitt 2 - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall

Unterabschnitt 2 - Heuerfortzahlung und sonstige Ansprüche im Krankheitsfall § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall § 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglieds § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Stand: 18. Januar 2017

§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle

§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle (1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen: Mindestalter, Seediensttauglichkeit, Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen, Arbeitsvermittlung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens, Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren. Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord aufweisen. (2) Die Berufsgenossenschaft überprüft zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses, nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre, Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis. Stand: 18. Januar 2017

1 2 3 4