API src

Found 57 results.

Related terms

5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“)

Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Nachweis, Kennzeichnung, Vermarktung, Buchführung 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht

Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d) und 9e) zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a) bis 9c) ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f) bis 9h) und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Kennzeichnungspflicht

Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [s. Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (173 KB, nicht barrierefrei) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (37 KB, nicht barrierefrei)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung (2) ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. (1) Quelle: Gesetze im Internet (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz) (2) Quelle: EURO-Lex Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707  Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 www.bna-ev.de E-Mail: gs(at)bna-ev.de Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail: ringstelle(at)zzf.de Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht unter: Vollzugshinweise 2010 (www.bfn.de) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Digitale Plattform zur Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gestartet

null Digitale Plattform zur Darstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gestartet GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG DES MINISTERIUMS FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWRITSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG UND DER LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT BADEN-WÜRTTEMBERG Baden-Württemberg/Stuttgart/Karlsruhe. Mit der Freischaltung einer öffentlichen Plattform für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat Baden-Württemberg einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des Biodiversitätsstärkungsgesetzes gemacht. Die digitale Plattform wird von der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg betreut und schrittweise weiter ausgebaut. Sie ermöglicht allen eine umfassende und transparente Einsicht in die seit dem Jahr 2011 festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Land. Zentrale Informationsquelle „Ab sofort sind auf der Plattform die Kompensationsmaßnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft zentral abrufbar. Das ermöglicht, diese präzise und transparent nachzuverfolgen. Zusätzlich stehen Informationen zu naturschutzrechtlichen Ökokonto-Maßnahmen zum Abruf bereit. Damit ist die Plattform eine wichtige Informationsquelle für alle, die mit ökologischen Ausgleichsmaßnahmen zu tun haben“, erklärt Dr. Andre Baumann, Staatssekretär im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Integration in den Daten- und Kartendienst der LUBW Die digitale Plattform ist im Daten- und Kartendienst (UDO 4.0) der LUBW integriert. Die zahlreich zur Verfügung gestellten Daten werden mithilfe von zwei Dashboards zentral und übersichtlich dargestellt: Perspektive: Neues Kompensationsverzeichnis im Jahr 2026 Die jetzt erfolgte Freischaltung der zentralen Plattform ist ein erster Schritt zu einem neuen und umfassenden Kompensationsverzeichnis für Baden-Württemberg. Künftig werden hier auch Informationen wie Kompensationsmaßnahmen aus dem Artenschutzrecht und der Bauleitplanung erfasst. Dazu bedarf es zunächst noch einer Anpassung der entsprechenden Rechtsverordnung des Landes durch das Ministerium sowie einer ergänzenden IT-Anwendung, welche die LUBW derzeit entwickelt. „Unser Ziel ist es, dass das neue und umfassende Kompensationsverzeichnis im Jahr 2026 zeitgleich mit dem geplanten Inkrafttreten der Verordnung zur Verfügung steht. Eingriffe und Maßnahmen können dann direkt in die dazugehörige Fachanwendung Kompensationsverzeichnis eingetragen werden. Diese Informationen stehen der Öffentlichkeit dann zeitnah über die heute in Betrieb genommene Plattform zur Verfügung“, so Dr. Ulrich Maurer, Präsident der LUBW, und betont: „Alle verantwortlichen Akteure werden von der zentralen Plattform profitieren, sowohl Verantwortliche von Eingriffen als auch Naturschutzbehörden, Landschaftsplanende, Naturschutzorganisationen, Träger von naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen und ausführende Unternehmen. “ Rechtsgrundlagen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) In Deutschland wurde die Verpflichtung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Natur und Landschaft mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführt (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG), das erstmals 1976 in Kraft trat. Diese rechtlichen Grundlagen wurden seitdem mehrfach weiterentwickelt und präzisiert. Baden-Württemberg hat die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes in das Landesrecht integriert (vgl. §§ 14 ff. NatSchG). Durch § 18 NatSchG ist die nach § 17 Abs. 6 BNatSchG den Ländern vorgegebene Pflicht zur Führung eines Kompensationsverzeichnisses in Baden-Württemberg konkretisiert und um die Möglichkeit zur Erfassung zahlreicher weiterer Kompensationsmaßnahmen aus dem Artenschutzrecht und der Bauleitplanung erweitert worden. Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Grundsätzlich sind erhebliche Beeinträchtigungen (Eingriffe) in Natur und Landschaft soweit wie möglich bei der Verwirklichung von Vorhaben zu vermeiden und zu minimieren (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Verbleibende Beeinträchtigungen sind vorrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, um eine Verschlechterung des Naturhaushalts zu verhindern (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).  Diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (zusammenfassend auch Kompensationsmaßnahmen genannt) sind in der Regel langfristig vom jeweiligen Eingriffsverursacher zu unterhalten (§ 15 Abs. 4 BNatSchG). Das Kompensationsverzeichnis dient in erster Linie dazu, dass die jeweils zuständigen Behörden einen Überblick über die vielen Ausgleichsverpflichtungen und Maßnahmenflächen behalten. Über die neue zentrale Plattform der LUBW wird der öffentliche Zugang zu diesen Daten für interessierte Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Vorhabenträger erleichtert, die sich über die bestehenden Maßnahmen im Land informieren wollen. Ökokonto-Maßnahmen: Flexibilität bei der Kompensation Um die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen flexibler zu gestalten, wurden mit der Ökokonto-Verordnung (Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen) die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auf freiwilliger Basis vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Diese sogenannten Ökokonto-Maßnahmen können bei späteren Eingriffen als Kompensationsmaßnahme genutzt werden und werden ebenfalls im Kompensationsverzeichnis erfasst. Pressemitteilungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg rund um das Thema Ökokonto: Weiterführende Information finden Sie auf der LUBW-Webseite: Eingriffsregelung & Ökokonto Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de

Für den Schutz der Fledermäuse

Hannover/Niedersachsen. Immer weniger Lebensräume, Probleme bei der Nahrungs- suche sowie Gefahr durch Pestizide - Fledermäuse sind in Deutschland gefährdet. Nicht ohne Grund genießen sie europaweiten Schutz. In der bundesweiten Roten Liste der gefährdeten Säugetierarten wird der überwiegende Teil der heimischen Fledermausarten von „gefährdet“ über „stark gefährdet“ bis hin zu „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Dies gilt auch für den Großteil der insgesamt 19 in Niedersachsen vorkommenden Fledermausarten. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellt daher Informationen zur Verfügung, wie jeder ansprechende Lebensräume für heimische Fledermausarten gestalten kann. Oft reichen wenige Schritte, um den Tieren effektiv zu helfen. Immer weniger Lebensräume, Probleme bei der Nahrungs- suche sowie Gefahr durch Pestizide - Fledermäuse sind in Deutschland gefährdet. Nicht ohne Grund genießen sie europaweiten Schutz. In der bundesweiten Roten Liste der gefährdeten Säugetierarten wird der überwiegende Teil der heimischen Fledermausarten von „gefährdet“ über „stark gefährdet“ bis hin zu „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Dies gilt auch für den Großteil der insgesamt 19 in Niedersachsen vorkommenden Fledermausarten. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) stellt daher Informationen zur Verfügung, wie jeder ansprechende Lebensräume für heimische Fledermausarten gestalten kann. Oft reichen wenige Schritte, um den Tieren effektiv zu helfen. Fledermauskästen als Ersatzquartiere Fledermauskästen als Ersatzquartiere Ein Fledermauskasten lässt sich mit gängigen Materialen wie zum Beispiel Holz und Dachpappe einfach herstellen. Wichtig ist, dass unterschiedliche Fledermausarten unterschiedliche Kästen bevorzugen. Wer möglichst vielen Arten ein neues Zuhause als Wochenstube oder Tagesquartier bieten möchte, sollte auf Flachkästen und solche mit größerem Hohlraum setzen, die auch fertig gebaut bestellt werden können. Fledermausarten wie die Zwergfledermaus bevorzugen enge Spalten, wohingegen Arten wie das Große Mausohr in der Regel mehr Raum in ihren Schlaf- und Ruhephasen sowie während der Jungenaufzucht benötigen. „Die Kästen sollten in drei bis fünf Metern Höhe aufgehängt werden und nach Süden oder Osten ausgerichtet sein. Außerdem sollten keine Äste oder Ähnliches zum Kasten ragen, um Katzen, Mardern und Waschbären den Zugang zu erschweren“, erklärt Dr. Linus Günther, Fledermausexperte beim NLWKN. Fledermausfreundlicher Garten Fledermausfreundlicher Garten Fledermäuse ernähren sich von Insekten, die wiederum auf das Vorkommen vieler blütenreicher Pflanzenarten angewiesen sind. Fledermausexperten empfehlen daher ebenso wie Insektenschützer Saatmischungen mit heimischen Blumensamen. Zudem benötigen Fledermäuse ausreichend Gewässer zur Wasseraufnahme. Wer einen Teich im Garten hat, kann ihn fledermausgerecht gestalten, indem auf eine möglichst große, freie Wasserfläche ohne überhängende Äste von Bäumen und eingeschränktem Bewuchs von Seerosen und anderen Pflanzen an der Wasseroberfläche geachtet wird. Fledermäuse benötigen freie Wasserstellen, um diese anfliegen und dabei im Flug das Wasser von der freien Wasseroberfläche aufnehmen zu können. Verzicht auf Pestizide Verzicht auf Pestizide Je mehr Pestizide in Privatgärten verwendet werden, desto weniger Insekten finden auch Fledermäuse. „Dabei fungieren sie als ökologische Variante der Insektentilgung und fressen Stechmücken, Motten, Käfer und viele andere Insektenarten“, erläutert Günther. „Ein pestizidfreies Gebiet nutzt obendrein nicht nur den Fledermäusen, sondern dem gesamten Ökosystem, also auch uns Menschen.“ Rücksicht auf Fledermäuse bei Umbauten Rücksicht auf Fledermäuse bei Umbauten Wer sein Wohnhaus oder andere Gebäude umbaut, muss besonders auf Dachnischen und Hohlräume achten, denn diese können wichtige Tagesquartiere für Fledermäuse darstellen. Verschwinden diese, finden Fledermäuse keinen Platz mehr, um sich tagsüber auszuruhen und im Frühjahr und Sommer ihre Jungen aufzuziehen. Fledermäuse am Haus oder im Dachboden sind für Menschen unproblematisch, selbst wenn sie von Parasiten befallen sein sollten. Nur bei direkter Berührung der Tiere kann es zur Übertragung von Krankheiten kommen. Daher sollte jeder, der eine Fledermaus berührt, Handschuhe tragen. Das Einfangen oder Verjagen der Tiere ist jedoch generell nicht gestattet, denn: „Grundsätzlich dürfen Fledermäuse aufgrund des deutschen und europäischen Artenschutzrechtes nicht gestört, aktiv vertrieben oder gar getötet werden. Ebenso ist es untersagt, ihre Quartiere zu verändern oder zu zerstören, egal ob sie aktuell bewohnt sind oder nicht“, betont Dr. Linus Günther. Weitere Informationen auf den Webseiten des NLWKN Weitere Informationen auf den Webseiten des NLWKN Zahlreiche Informationen rund um Fledermäuse, ihrem Schutzstatus sowie der Flyer „Fledermäuse – geliebte Nachtschwärmer“ samt Bauskizze für einen Fledermauskasten finden sich auf den Webseiten des NLWKN: www.nlwkn.niedersachsen.de/fledermaus Im Rahmen der internationalen Fledermausnacht „Batnight“ stehen die einzigen fliegenden Säugetiere am 24. und 25. August zudem in ganz Niedersachsen bei diversen Veranstaltungen im Mittelpunkt. Zum Beispiel bietet der NABU Niedersachsen über das Land verteilt viele Veranstaltungen an – alle diesjährigen Termine der NABU-Batnights nach Bundesland gelistet finden Sie hier: www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/batnight/termine.html

Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] FACHBEITRAG ARTENSCHUTZ FÜR DIE PLANUNG VON WIND- ENERGIEGEBIETEN IN RHEIN- LAND-PFALZ Schwerpunkträume für den Artenschutz (windenergiesensible Vogel- und Fledermausarten) Impressum Herausgeber Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 • 55116 Mainz Telefon: 06131/6033-0 www.lfu.rlp.de Auftraggeber Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Ernährung und Mobilität (MKUEM) Bearbeitung:Landesamt für Umwelt Referat 44 – Daten zur Natur, DV-Fachanwendungen Naturschutz Referat 45 – Kompetenzzentrum für Staatlichen Vogelschutz und Arten- vielfalt in der Energiewende (KSVAE) Stand:November 2023 INHALTSVERZEICHNIS 1Einleitung 1 2Fachliche und methodische Grundlagen 2 2.1Artenauswahl windenergierelevanter Arten 2 2.2Weitere planungsrelevante Arten 4 2.3Rechtliche Einordnung und methodisches Vorgehen 5 2.4Abgrenzung von Schwerpunkräumen 6 3Kategorisierung und Bedeutung der artenschutzfachlichen Zielflächen (Schwerpunkträume zum Schutz windenergiesensibler Arten) 8 3.1Kategorie I 8 3.1.1 Europäische Vogelschutzgebiete (VSG) mit WEA-sensiblen Zielvogelarten 8 3.1.2 Waldflächen der FFH-Gebiete mit WEA-sensiblen Fledermausarten oder mit fledermausrelevanten Wald-FFH-Lebensraumtypen 8 3.1.3 Landesweite bedeutende Rastgebiete windenergiesensibler Vogelarten 9 3.2Kategorie II 10 3.2.1 Waldflächen mit sehr hohem Habitatpotenzial für Fledermaus-Kolonien (waldstrukturbasiertes Habitatmodell für Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr und Mopsfledermaus) 10 3.2.2 Rotmilan-Dichtezentren (Schwerpunkträume); aus Verbreitungsdaten und DDA-Habitatmodell Rotmilan (Katzenberger et al. 2019) generiert 10 3.3Schwerpunkträume (Kategorie I und II) und ihre Eignung als artenschutzfachliche Zielflächen 11 4Naturschutzfachliche Hinweise für die Regionalplanung im Hinblick auf die artenschutzfachlichen Zielflächen der Kategorie I und II 12 4.1Europäische Vogelschutzgebiete (VSG) mit WEA-sensiblen Zielvogelarten (Kat. I) 13 4.1.1 Fachliche Hinweise 13 4.1.2 Wirksame Schutzmaßnahmen 13 4.2Waldflächen der FFH-Gebiete mit WEA-sensiblen Fledermausarten oder mit fledermausrelevanten Wald-FFH-Lebensraumtypen (Kat. I) 14 4.2.1 Fachliche Hinweise 14 4.2.2 Wirksame Schutzmaßnahmen 14 4.3Landesweite bedeutende Rastgebiete windenergiesensibler Vogelarten (Kat. I) 15 4.3.1 Fachliche Hinweise 15 4.3.2 Wirksame Schutzmaßnahmen 16 4.4Waldflächen mit hohem Habitatpotenzial für Fledermaus-Kolonien (Kat. II) Fachbeitrag Artenschutz für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz 16 1 4.4.1 4.4.2 Fachliche Hinweise Wirksame Schutzmaßnahmen 16 17 4.5Rotmilan-Dichtezentren (Schwerpunkträume) (Kat. II) 4.5.1 Fachliche Hinweise 4.5.2 Wirksame Schutzmaßnahmen17 17 18 5Dokumentation Geofachdaten19 Glossar, Abkürzungsverzeichnis24 Verzeichnis der verwendeten Quellen26 Anhang28 Schutz- und Minderungsmaßnahmen in Windenergiegebieten28 i) Schutzmaßnahmen (gem. Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG) für kollisionsgefährdete Brutvogelarten28 ii)Minderungsmaßnahmen für Fledermausarten30 iii)Weitere artenschutzfachliche Minderungsmaßnahmen (Vögel, Fledermäuse) 30 Fachbeitrag Artenschutz für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz 2 1 EINLEITUNG Der vorliegende „Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz“ wurde vom Landesamt für Umwelt im Auftrag des Ministeriums für Klima- schutz, Umwelt, Ernährung und Mobilität (MKUEM) erstellt. Die Grundlagenermittlung be- rücksichtigt den aktuellen Wechsel in der Behandlung des Artenschutzrechtes von der kon- kreten Betrachtung des Individuenschutzes, der noch dem naturschutzfachlichen Rahmen von 2012 (VSW & LUWG 2012) zugrunde lag, hin zu Habitatmodellen und Schwerpunkt- räumen/Dichtezentren als populationsbezogene Ansätze. Fachbeitrag Artenschutz für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Rheinland-Pfalz 1

Wenn das Klavier das Lied vom Tod spielt

Hannover. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Es wird zu Schmuck und Kunst verarbeitet, aber auch manche ältere Klaviertaste besteht daraus: Elefanten-Elfenbein. Der Handel mit den Stoßzähnen der von Ausrottung bedrohten Tiere wurde bereits vor langer Zeit international eingeschränkt – nun verschärft die EU noch einmal deutlich das hier geltende Artenschutzrecht. Auf Händler und Besitzer entsprechender Musikinstrumente und Antiquitäten kommt damit auch in Niedersachsen zusätzliche Arbeit zu, denn zukünftig benötigen sie Vermarktungsgenehmigungen. Zudem verlieren alle bisher für Elfenbein erteilen Genehmigungen ihre Gültigkeit. Auf den entstehenden Handlungsbedarf macht der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover aufmerksam. Der NLWKN ist als CITES Management Authority in Niedersachsen für die Erteilung der EU-Bescheinigungen zuständig und stellt bereits jetzt jährlich etwa 3000 Bescheinigungen aus. „Als Landesbetrieb begrüßen wir die Änderungen, die dem Schutz der wildlebenden Population der Elefanten dienen, ausdrücklich. Die bisher gültigen Regelungen reichen offensichtlich nicht aus, um den illegalen Handel und die Wilderei zu stoppen“, betont Aufgabenbereichsleiter Jens Leferink. Die EU-weit neuen Regelungen zum Handel mit Elfenbein sind mit Wirkung vom 19. Januar in Kraft getreten. Für Rohelfenbein dürfen mit nur wenigen Ausnahmen damit bereits jetzt keine neuen EU-Bescheinigungen mehr erteilt werden. „Bezüglich verarbeitetem Elfenbein wird zudem die bisherige Befreiung von Antiquitäten aufgehoben, sodass auch diese ab sofort für die Vermarktung EU-Bescheinigungen benötigen“, erklärt Jens Leferink. Die Prüfung ist aufwändig – auch deshalb rechnet der Landesbetrieb mit einem großen Mehraufwand für seinen Aufgabenbereich Internationaler Artenschutz. Einjährige Übergangszeit Einjährige Übergangszeit Alle bisher für Elfenbein erteilten EU-Bescheinigungen verlieren zum 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit. Der NLWKN erteilt EU-Bescheinigungen zur Vermarktung von Elfenbein ab sofort nur noch für Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975 sowie für Antiquitäten, also Exemplare aus verarbeitetem Elfenbein, die nachweislich vor 1947 hergestellt wurden. Unter www.nlwkn.niedersachsen.de/elfenbein hat der Landesbetrieb wichtige Hintergrundinformationen und Vordrucke für Antragssteller zusammengestellt.

Teichverfüllungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 778 der Gemarkung Selingstadt

Die Teichanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 83 und 778 der Gemarkung Selingstadt, bestehend aus 5 Einzelteichen mit einer Gesamtwasserfläche von etwa 2.600 m², besitzt eine wasserrechtliche Gestattung vom 24.07.2001. Die Speisung der Teiche erfolgt durch Hang- und Drainagewasser (Grundwasser) aus dem Überlauf aus Teich Nr. 1. Nach Angaben des Antragstellers wurde der nördlichste Teich der Anlage mit einer Wasserfläche von ca. 235 m² (Teich Nr. 5 gemäß Bescheid vom 24.07.2001) mangels Wasserdargebot Anfang 2020 bereits vollständig verfüllt. Aus dem genannten Grund soll der Teich Nr. 4 (Wasserfläche ca. 800 m²) weiter verkleinert werden. Mit der seitlichen Verfüllung wurde bereits begonnen. Das Verfüllvolumen für Teich Nr. 4 beträgt insgesamt ca. 300 m³, die neue Teichfläche ca. 500 m². Der Antragsteller beantragt (nachträglich) die wasserrechtliche Gestattung für die vollständige Verfüllung des Teiches Nr. 5 und die Teilverfüllung des Teiches Nr. 4. Als ökologischer Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft ist die ehemalige Teichfläche Nr. 5 wieder in einen Laubwaldbestand umzuwandeln. Das für die Teichverfüllung verwendete Material wurde einer Analytik unterzogen. Aus Gründen des Artenschutzrechtes (Fund von Hybrid Teichfröschen im Teich Nr. 4 gemäß artenschutzrechtliche Bewertung vom 24.05.2021) darf der Teich 4 erst im Zeitraum von September bis Oktober entleert und verfüllt werden.

Maßnahmen-, Prüf- und Ausschlusskulisse FCS-Maßnahmen Weißstorch

Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021

1 2 3 4 5 6