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Bundesverwaltungsgericht stärkt den Artenschutz bei der Bauplanung

Am 27. Juni 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nicht abschließend bejaht werden kann, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist. Behörden müssen demnach für die Erteilung eines sogenannten Bauvorbescheids von Anfang an prüfen, ob die Bauten womöglich gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts verstoßen.

Bundeskabinett beschließt Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes

Am 8. Februar 2017 legte die Bundesregierung die Grundlagen für einen umfassenderen Schutz der Natur in Nord- und Ostsee sowie für die beschleunigte Errichtung eines Biotopverbunds an Land. Eine entsprechende Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes beschloss das Kabinett auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums. Mit der Novelle wird im Bundesnaturschutzgesetz eine Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, gefährdete Arten in den Meeresgebieten der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Rechtsverordnungen unter Schutz zu stellen. Ein zweiter Schwerpunkt ist der Aufbau eines bundesweiten Biotopverbundes an Land, der zehn Prozent der Fläche eines jeden Landes umfasst. Der Gesetzentwurf verpflichtet die Bundesländer, diesen Biotopverbund bis 2027 zu schaffen. Ein dritter Schwerpunkt ist die Aufnahme von Höhlen und naturnahen Stollen in die Liste der geschützten Biotope, um zum Beispiel die Lebensräume von Fledermäusen, Schmetterlingen, Spinnen und anderen Insekten zu erhalten. Im Artenschutzrecht sieht der Gesetzentwurf zudem vor, die Vorschriften zur Zulassung von Straßenbauvorhaben, Planungen von Baugebieten oder energiewirtschaftlichen Anlagen an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen.

Abteilung 2 Naturschutz und Naturparke (LUNG M-V)

Naturschutz und Landschaftspflege haben die Aufgabe, - die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern - Funktionsfähigkeit und Eigenart der Landschaft zu erhalten - Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften zu schützen - sowie die naturgemäße Nutzung und Entwicklung der Landschaft zu fördern. Dementsprechend gehören zu den Aufgaben schwerpunktmäßig u.a. - Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung von Natur und Landschaft - Ausarbeitung Gutachterlicher Landschaftsrahmenpläne für die Planungsregion - Kartierung von Biotoptypen auf der Grundlage einer landesweiten Color-Infrarot-Luftbild-Befliegung - Dokumentation geschützter und schutzwürdiger Biotope - Erfassung und Dokumentation gefährteter Tier- und Pflanzenarten - Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden - Vollzug des Artenschutzrechtes - Fachliche Beratung der Naturschutzbehörden beim Vollzug der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie - Aufbau und Pflege des Landschaftsinformationssystems

Artenschutzkonzept

Das Stadtgebiet Braunschweigs, an der Grenze zwischen Norddeutschem Tiefland und dem Hügelland gelegen, zeichnet sich durch eine besonders hohe Artenvielfalt aus. Mit mehr als 700 Tier- und 1300 Pflanzenarten hat Braunschweig die höchste Artenvielfalt in Niedersachsen. Aufgrund der Neuausweisung von Schutzgebieten im europäischen Netzwerk Natura 2000, Änderungen des Artenschutzrechtes aufgrund der FFH-Richtlinie und der EU-Vogelschutzrichtlinie im Bundesnaturschutzgesetz und einem aufzustellenden Biotopverbund wurde ein Artenschutzkonzept erarbeitet.

Maßnahmen-, Prüf- und Ausschlusskulisse FCS-Maßnahmen Weißstorch

Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021

Maßnahmen-, Prüf- und Ausschlusskulisse FCS-Maßnahmen Rotmilan

Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021

Ausschlusskulisse FCS-Maßnahmen Rohrweihe

Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten - Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein - Stand Juni 2021

Rechtsfragen der Gefährdung von Arten durch Licht und Glas

Das Projekt "Rechtsfragen der Gefährdung von Arten durch Licht und Glas" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Institut für Umwelt- und Planungsrecht durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf Gefahren durch Licht und Glas für freilebende Tierarten umfassend aufzuzeigen. Den Schwerpunkt der Untersuchung bilden dabei das Naturschutzrecht (insbesondere zum Artenschutz), das Immissionsschutzrecht und das Baurecht. Das Projekt ist auf ein Jahr angelegt. Der rechtswissenschaftliche Beitrag soll auf die einzelnen Regelungsmöglichkeiten eingehen, Teilgutachten für die einzelnen Regelungsregimes erstellen und in einem Zwischen- sowie einem Abschlussbericht zusammengefasst werden. Zusätzlich sollen, wenn Schutzlücken bestehen, de lege ferenda-Vorschläge erarbeitet werden. Umrahmt wird das Projekt durch ein Auf- und Abschlussgespräch mit dem Forschungsgeber und wird von drei Arbeitsgesprächen begleitet.

Teichverfüllungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 778 der Gemarkung Selingstadt

Die Teichanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 83 und 778 der Gemarkung Selingstadt, bestehend aus 5 Einzelteichen mit einer Gesamtwasserfläche von etwa 2.600 m², besitzt eine wasserrechtliche Gestattung vom 24.07.2001. Die Speisung der Teiche erfolgt durch Hang- und Drainagewasser (Grundwasser) aus dem Überlauf aus Teich Nr. 1. Nach Angaben des Antragstellers wurde der nördlichste Teich der Anlage mit einer Wasserfläche von ca. 235 m² (Teich Nr. 5 gemäß Bescheid vom 24.07.2001) mangels Wasserdargebot Anfang 2020 bereits vollständig verfüllt. Aus dem genannten Grund soll der Teich Nr. 4 (Wasserfläche ca. 800 m²) weiter verkleinert werden. Mit der seitlichen Verfüllung wurde bereits begonnen. Das Verfüllvolumen für Teich Nr. 4 beträgt insgesamt ca. 300 m³, die neue Teichfläche ca. 500 m². Der Antragsteller beantragt (nachträglich) die wasserrechtliche Gestattung für die vollständige Verfüllung des Teiches Nr. 5 und die Teilverfüllung des Teiches Nr. 4. Als ökologischer Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft ist die ehemalige Teichfläche Nr. 5 wieder in einen Laubwaldbestand umzuwandeln. Das für die Teichverfüllung verwendete Material wurde einer Analytik unterzogen. Aus Gründen des Artenschutzrechtes (Fund von Hybrid Teichfröschen im Teich Nr. 4 gemäß artenschutzrechtliche Bewertung vom 24.05.2021) darf der Teich 4 erst im Zeitraum von September bis Oktober entleert und verfüllt werden.

F+E-Vorhaben: 'Bewertung von Alternativen i. R. der Ausnahmeprüfung nach europäischem Gebiets- und Artenschutzrecht' Druck in der BfN-Schriftenreihe 'Naturschutz und Biologische Vielfalt'

Das Projekt "F+E-Vorhaben: 'Bewertung von Alternativen i. R. der Ausnahmeprüfung nach europäischem Gebiets- und Artenschutzrecht' Druck in der BfN-Schriftenreihe 'Naturschutz und Biologische Vielfalt'" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesamt für Naturschutz durchgeführt.

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