<p>Abfälle können in haushaltsüblichen Mengen an diese Wertstoff-Center gebracht werden.</p> <p>Wir nehmen an:</p> <ul> <li>Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Metalle, Papier/Pappe, Schadstoffe, Bauschutt</li> <li>Kostenlose Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Altkleidern, CDs/DVDs, Elektro-Altgeräten, Grünschnitt, Leichtverpackungen, Metall, Papier, Pappe/Kartonagen, Schadstoffen und Sperrmüll</li> <li>Kostenpflichtige Annahme von Bauschutt in Kleinmengen (Gewerbeschadstoffe nur in Ossendorf)</li> </ul> <p>Wir nehmen nicht an:</p> <p>Asbest, Dämmmaterial, Außenhölzer, Teerpappe</p> <ul> <li>Sprengstoff, Munition</li> <li>Gasflaschen</li> <li> Infektiöses Material, Tierkadaver</li> <li> Motoren, Getriebeöle</li> <li>Gewerbeschadstoffe</li> </ul>
Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026
Die Bestrebungen zu Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft führen zu einer erhöhten Nachfrage nach Recyclingbauprodukten für Neubauten und Renovierungen. Aufgrund der Ausgangsmaterialien und Herstellungsprozesse können Recyclingbauprodukte mit Schadstoffen wie VOC, Schwermetallen, PCB, PAK, Chlorparaffinen, Asbest etc. belastet sein. Die meisten dieser Schadstoffe werden nicht durch die existierende Produktregulierung (CE-Kennzeichen) abgedeckt. Forschungsziele: 1) Ermittlung von auf dem Markt befindlichen und in größeren Mengen verkauften Recycling-Bauprodukten mit innenraumrelevanter Anwendung. 2) Ermittlung gasförmiger Emissionen repräsentativer Produktklassen durch Prüfkammerexperimente und Extrapolation auf Raumluftkonzentrationen: a) organische Verbindungen mit toxikologischer Relevanz b) Gerüche. 3) Ermittlung möglicher, von Recyclingprodukten ausgehenden Gesundheitsgefährdungen und Forderungen nach Kennzeichnungs- oder Regulierungsbedarf. Geplante Outputs: 1) Forschungsberichte zu den Untersuchungen. 2) Informationsmaterialien für die Öffentlichkeit. 3) Internationaler Workshop zur Vermarktung der Ergebnisse auf internationaler Ebene.
Die von uns in Laborversuchen und grosstechnisch durchgefuehrte thermische Behandlung, bei der die Temperaturen innerhalb der Sintergrenze liegen, ist ein energiesparendes und kostenguenstiges Verfahren, bei dem die Asbestfasern voellig zerstoert werden. Als Endprodukt entstehen asbestfreie Oxide und Silikate, z.T. mit hydraulischen Eigenschaften, die als Zuschlaege fuer Baustoffe, feuerfestkeramische Massen u.a. wieder verwertet werden koennen. Eine Vermehrung durch Zugabe z.B. von Bindemitteln findet nicht statt, sondern generell eine Reduktion von Gewicht und Volumen. Es entstehen keine Sonderabfaelle oder andere zu deponierende Materialien, sondern z.T. hochwertige Sekundaerrohstoffe. Deponieraum und neue Altlasten werden vermieden. Ziel ist es, den zu entsorgenden Asbest restlos zu vernichten. Ansaetze, dies durch thermische Behandlung zu erreichen, beduerfen der Vervollkommnung und weiteren Erprobung im grosstechnischen Massstab.
hiermit beantrage ich gemäß § 3 UIG die Herausgabe folgender Umweltinformationen, die in Ihrer Behörde vorliegen: 1. Vorliegende Erkenntnisse und Bewertungen zu den Gesundheitsgefahren durch Teerpech, teerhaltige Baustoffe, Asbest sowie andere als krebserzeugend (IARC-Gruppe 1 / TRGS 905 Kategorie 1) eingestufte Altbaustoffe, insbesondere im Kontext von Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Privatbereich. 2. Interne und externe Studien, Berichte, Messdaten und sonstige fachliche Unterlagen, aus denen sich die Höhe der Exposition, typische Freisetzungsszenarien (z. B. Schleifen, Bohren, Abbrennen) und gesundheitliche Risiken ergeben. 3. Dokumente zu Informations- und Warnmaßnahmen, die seit 1990 gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ergriffen oder unterlassen wurden, insbesondere Broschüren, Flyer, Kampagnen, Pressemitteilungen, interne Entscheidungen, keine öffentliche Warnung auszusprechen. 4. Rechtliche Bewertungen oder Stellungnahmen zu einer möglichen Pflicht der Behörde, die Öffentlichkeit aktiv über diese Gefahren zu informieren. Bitte übermitteln Sie die Unterlagen bevorzugt elektronisch (PDF per E-Mail). Ich weise darauf hin, dass die beantragten Informationen unter den Begriff der Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 UIG fallen und somit herauszugeben sind. Sofern Sie Teile des Antrags ablehnen möchten, begründen Sie dies bitte schriftlich und getrennt nach den einzelnen Punkten.
Industriell genutzte Gebaeude koennen ein breites Spektrum an potentiellen Kontaminationen aufweisen. Neben den verwendeten Altbaustoffen (z.B. Asbest) kann die Gebaeudesubstanz mit Schadstoffen aus der industriellen Produktion belastet sein. In den meisten Faellen wird keine gleichmaessige Gebaeudebelastung vorliegen, sondern es werden lokale Schadstoffherde vorhanden sein. Ist ein Rueck- bzw. Umbau der Gebaeude geplant, so muessen die kontaminierten Bereiche erfasst und selektiv behandelt werden. Im Rahmen dieses Vorhabens soll auf Basis von branchentypischen Betrachtungen eine Arbeitshilfe geschaffen werden, die es bereits im Vorfeld konkreter technischer Untersuchungen ermoeglicht, potentiell belastete Gebaeudeteile zu ermitteln und adaequat zu behandeln. In einem ersten Schritt werden fuer ausgewaehlte Branchen emissionsrelevante Verfahrensschritte ermittelt. Nach einer Beschreibung der Hauptemissionsquellen erfolgt eine Charakterisierung der potentiellen Emissionen nach Art und Menge. Die gewonnenen branchentypischen Daten dienen zur Erstellung von 'Emissionsdatenblaettern'. Diese 'Emissionsdatenblaetter' beinhalten neben Angaben zum Verhalten der aufgefuehrten Substanzen (z.B. bzgl. der unterschiedlichen Baumaterialien) auch Verhaltensregeln zum Arbeitsschutz bei der Beprobung und beim Rueckbau. Bei einer konkreten Rueck- bzw. Umbaumassnahme kann der Emissionskatalog als Arbeitshilfe zur Vorbereitung technischer Untersuchungen herangezogen werden. Er ermoeglicht: eine differenzierte Abgrenzung belasteter und unbelasteter Bereiche und eine erste Beschreibung und Einschaetzung der potentiellen Kontaminationen. Im Rahmen von technischen Untersuchungen kann der Katalog dazu verwendet werden eine den potentiellen Belastungen angemessene Beprobungs- und Analysestrategie zu entwickeln und adaequate Arbeitschutzmassnahmen zu ergreifen. Der Katalog traegt zu einer Verfahrensoptimierung und damit zu einer Kostenminimierung bei selektiven Rueckbaumassnahmen bei.
Im Lungenstaub verstorbener Mesotheliom-Patienten gilt es nachzuweisen, ob die Asbestfasern aus der Umgebung des Arbeitsplatzes (Steinbruch) kommen, oder ob andere Beeinflussungen vorliegen. Der Nachweis wird mit Hilfe der Roentgenmikroanalyse und Elektronenbeugung gefuehrt. Es werden mehrere Einzelfasern mit Sonderdruckmessern von 15 nm analysiert und mit Standardwerten verglichen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 256 |
| Europa | 14 |
| Kommune | 4 |
| Land | 49 |
| Weitere | 7 |
| Wissenschaft | 39 |
| Zivilgesellschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 27 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 180 |
| Gesetzestext | 19 |
| Text | 54 |
| Umweltprüfung | 7 |
| unbekannt | 32 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 84 |
| Offen | 186 |
| Unbekannt | 31 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 282 |
| Englisch | 23 |
| Leichte Sprache | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 26 |
| Bild | 2 |
| Datei | 30 |
| Dokument | 59 |
| Keine | 209 |
| Unbekannt | 2 |
| Webseite | 38 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 195 |
| Lebewesen und Lebensräume | 238 |
| Luft | 186 |
| Mensch und Umwelt | 298 |
| Wasser | 167 |
| Weitere | 301 |