Zielsetzung: Mit verbesserter Technik der Frühdiagnose soll der vorausgesagte Anstieg der Asbest-Krebserkrankungen bis 2025 aufgefangen werden. Aktivitäten/Methoden: Untersuchung eines spezifischen Kollektivs mit reiner Krokydolith-Exposition über vier Jahre; arbeitsmedizinische Untersuchung nach BG-Grundsatz 1.2; HRCT, Analyse von Morphologie und Kinetik asbeststaubassoziierter Plaquesbildungen.
<p>Abfälle können in haushaltsüblichen Mengen an diese Wertstoff-Center gebracht werden.</p> <p>Wir nehmen an:</p> <ul> <li>Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Metalle, Papier/Pappe, Schadstoffe, Bauschutt</li> <li>Kostenlose Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Altkleidern, CDs/DVDs, Elektro-Altgeräten, Grünschnitt, Leichtverpackungen, Metall, Papier, Pappe/Kartonagen, Schadstoffen und Sperrmüll</li> <li>Kostenpflichtige Annahme von Bauschutt in Kleinmengen (Gewerbeschadstoffe nur in Ossendorf)</li> </ul> <p>Wir nehmen nicht an:</p> <p>Asbest, Dämmmaterial, Außenhölzer, Teerpappe</p> <ul> <li>Sprengstoff, Munition</li> <li>Gasflaschen</li> <li> Infektiöses Material, Tierkadaver</li> <li> Motoren, Getriebeöle</li> <li>Gewerbeschadstoffe</li> </ul>
hiermit beantrage ich gemäß § 3 UIG die Herausgabe folgender Umweltinformationen, die in Ihrer Behörde vorliegen: 1. Vorliegende Erkenntnisse und Bewertungen zu den Gesundheitsgefahren durch Teerpech, teerhaltige Baustoffe, Asbest sowie andere als krebserzeugend (IARC-Gruppe 1 / TRGS 905 Kategorie 1) eingestufte Altbaustoffe, insbesondere im Kontext von Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Privatbereich. 2. Interne und externe Studien, Berichte, Messdaten und sonstige fachliche Unterlagen, aus denen sich die Höhe der Exposition, typische Freisetzungsszenarien (z. B. Schleifen, Bohren, Abbrennen) und gesundheitliche Risiken ergeben. 3. Dokumente zu Informations- und Warnmaßnahmen, die seit 1990 gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ergriffen oder unterlassen wurden, insbesondere Broschüren, Flyer, Kampagnen, Pressemitteilungen, interne Entscheidungen, keine öffentliche Warnung auszusprechen. 4. Rechtliche Bewertungen oder Stellungnahmen zu einer möglichen Pflicht der Behörde, die Öffentlichkeit aktiv über diese Gefahren zu informieren. Bitte übermitteln Sie die Unterlagen bevorzugt elektronisch (PDF per E-Mail). Ich weise darauf hin, dass die beantragten Informationen unter den Begriff der Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 UIG fallen und somit herauszugeben sind. Sofern Sie Teile des Antrags ablehnen möchten, begründen Sie dies bitte schriftlich und getrennt nach den einzelnen Punkten.
Die von uns in Laborversuchen und grosstechnisch durchgefuehrte thermische Behandlung, bei der die Temperaturen innerhalb der Sintergrenze liegen, ist ein energiesparendes und kostenguenstiges Verfahren, bei dem die Asbestfasern voellig zerstoert werden. Als Endprodukt entstehen asbestfreie Oxide und Silikate, z.T. mit hydraulischen Eigenschaften, die als Zuschlaege fuer Baustoffe, feuerfestkeramische Massen u.a. wieder verwertet werden koennen. Eine Vermehrung durch Zugabe z.B. von Bindemitteln findet nicht statt, sondern generell eine Reduktion von Gewicht und Volumen. Es entstehen keine Sonderabfaelle oder andere zu deponierende Materialien, sondern z.T. hochwertige Sekundaerrohstoffe. Deponieraum und neue Altlasten werden vermieden. Ziel ist es, den zu entsorgenden Asbest restlos zu vernichten. Ansaetze, dies durch thermische Behandlung zu erreichen, beduerfen der Vervollkommnung und weiteren Erprobung im grosstechnischen Massstab.
Industriell genutzte Gebaeude koennen ein breites Spektrum an potentiellen Kontaminationen aufweisen. Neben den verwendeten Altbaustoffen (z.B. Asbest) kann die Gebaeudesubstanz mit Schadstoffen aus der industriellen Produktion belastet sein. In den meisten Faellen wird keine gleichmaessige Gebaeudebelastung vorliegen, sondern es werden lokale Schadstoffherde vorhanden sein. Ist ein Rueck- bzw. Umbau der Gebaeude geplant, so muessen die kontaminierten Bereiche erfasst und selektiv behandelt werden. Im Rahmen dieses Vorhabens soll auf Basis von branchentypischen Betrachtungen eine Arbeitshilfe geschaffen werden, die es bereits im Vorfeld konkreter technischer Untersuchungen ermoeglicht, potentiell belastete Gebaeudeteile zu ermitteln und adaequat zu behandeln. In einem ersten Schritt werden fuer ausgewaehlte Branchen emissionsrelevante Verfahrensschritte ermittelt. Nach einer Beschreibung der Hauptemissionsquellen erfolgt eine Charakterisierung der potentiellen Emissionen nach Art und Menge. Die gewonnenen branchentypischen Daten dienen zur Erstellung von 'Emissionsdatenblaettern'. Diese 'Emissionsdatenblaetter' beinhalten neben Angaben zum Verhalten der aufgefuehrten Substanzen (z.B. bzgl. der unterschiedlichen Baumaterialien) auch Verhaltensregeln zum Arbeitsschutz bei der Beprobung und beim Rueckbau. Bei einer konkreten Rueck- bzw. Umbaumassnahme kann der Emissionskatalog als Arbeitshilfe zur Vorbereitung technischer Untersuchungen herangezogen werden. Er ermoeglicht: eine differenzierte Abgrenzung belasteter und unbelasteter Bereiche und eine erste Beschreibung und Einschaetzung der potentiellen Kontaminationen. Im Rahmen von technischen Untersuchungen kann der Katalog dazu verwendet werden eine den potentiellen Belastungen angemessene Beprobungs- und Analysestrategie zu entwickeln und adaequate Arbeitschutzmassnahmen zu ergreifen. Der Katalog traegt zu einer Verfahrensoptimierung und damit zu einer Kostenminimierung bei selektiven Rueckbaumassnahmen bei.
Im Lungenstaub verstorbener Mesotheliom-Patienten gilt es nachzuweisen, ob die Asbestfasern aus der Umgebung des Arbeitsplatzes (Steinbruch) kommen, oder ob andere Beeinflussungen vorliegen. Der Nachweis wird mit Hilfe der Roentgenmikroanalyse und Elektronenbeugung gefuehrt. Es werden mehrere Einzelfasern mit Sonderdruckmessern von 15 nm analysiert und mit Standardwerten verglichen.
Bei der Umstellung auf asbestfreie Getraenkefilter muessen neue Filtermaterialien gefunden werden. Es galt, mit dem Scanning-Elektronenmikroskop neue Filtermaterialien bei hohen Vergroesserungen abzubilden, um Porengroesse, Verteilung usw. beurteilen zu koennen.
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| Bund | 257 |
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| Chemische Verbindung | 27 |
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| Umweltprüfung | 7 |
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