Umweltbundesamt legt Kurz-Studie zur angeblichen „Stromlücke” wegen des Atomausstiegs bis 2020 vor Der bis zum Jahr 2020 vorgesehene Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie gefährdet nicht die Versorgung Deutschlands mit Strom. Das ist das zentrale Ergebnis einer der aktuellen Kurz-Studie „Atomausstieg und Versorgungssicherheit” des Umweltbundesamtes (UBA).Presseschlagzeilen der vergangenen Wochen zeichneten das Bild von Stromengpässen in Deutschland spätestens ab dem Jahr 2012, sollte es beim beschlossenen Ausstieg aus der Nutzung der Atomkraft bleiben. Das UBA widerspricht dem auf Basis eigener Berechnungen. „Die Versorgungssicherheit mit Strom ist in Deutschland nicht gefährdet - eine „Stromlücke” ist nicht zu erwarten”, sagte Prof. Dr. Andreas Troge, Präsident des UBA. Ausgehend von Daten über den bestehenden Kraftwerkspark rechnet das UBA in seiner Studie vor, dass unter Beibehaltung des gesetzlich festgelegten Zeitplans (Novelliertes Atomgesetzes (AtG) vom 22. April 2002) trotz anstehender Stilllegungen von Kraftwerken genug Strom in Deutschland zur Verfügung stehen wird, indem die folgenden Ziele der Bundesregierung realisiert werden: Senkung des Bruttostromverbrauchs um elf Prozent bis zum Jahr 2020 gegenüber 2005, Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), vor allem auf Erdgas-Basis, um den Anteil von KWK-Strom auf 25% bis zum Jahr 2020 zu verdoppeln und Ausbau der erneuerbaren Energien auf knapp 30% der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020. Natürlich spielt auch der Ersatz von Kraftwerken – etwa durch den derzeit vielerorts diskutierten Neubau hoch effizienter Kohlekraftwerken - eine Rolle. Die Frage, welcher Kraftwerkstyp gebaut wird, wird nach Ansicht des UBA maßgeblich durch den Europäischen Emissionshandel beeinflusst. Die Verknappung und Versteigerung der Zertifikate sowie steigende Brennstoffpreise und der Anstieg der Investitionskosten für den Kraftwerksbau werden – gegenwärtige Strompreise unterstellt - dazu führen, dass herkömmliche Kondensations-Kohlekraftwerke (Steinkohle oder Braunkohle) – im Gegensatz zur Kraft-Wärme-Koppelung und erneuerbaren Energien - unwirtschaftlich werden. Dies dürfte aus dem Eigeninteresse der Investoren in Richtung emissionsarmer Stromerzeugung und sparsamer Stromnutzung wirken.
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt gegen RWE wegen des Verdachts, gegen das Atomgesetz und die Strahlenschutzverordnung verstoßen zu haben. Im November 1998 waren bei laufendem Betrieb von Block B 17 Prüfungen durchgeführt worden, die aus Sicherheitsgründen und laut Vorschriften-Handbuch nur in abgeschaltetem Zustand des Reaktors hätten erledigt werden dürfen. (Quelle: Greenpeace)
Das "Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität" ändert das Atomgesetz von 1959 grundlegend: Statt der Förderung der Kernenergie ist nunmehr ihre geordnete Beendung Zweck des Gesetzes. Es sichert die "Austiegsvereinbarung" zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14.Juni 2000 juristisch ab. Zu den Kernpunkten der Novelle gehören das Verbot des Neubaus von kommerziellen Atomkraftwerken und die Befristung der Regellaufzeit der bestehenden Atomkraftwerke auf 32 Jahre seit Inbetriebnahme. Für jedes einzelne Atomkraftwerk legt das neue Gesetz eine maximal zulässige Reststrommenge fest.
Im Jahr 1981 wurde das Atomkraftwerk Grafenrheinfeld im unterfränkischen Landkreis Schweinfurt in Betrieb genommen. Nach dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hätte das AKW noch bis zum 31. Dezember 2015 laufen dürfen. Im März 2014 beschloss der Betreiber E.ON jedoch den Leistungsbetrieb vor dem gesetzlich vorgesehenen Laufzeitende zu beenden. Hintergrund für die Entscheidung war die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Anlage aufgrund der eingeführten Brennelementesteuer. Am 27. Juni 2015 ging das Kernkraftwerk vom Netz.
Ein am 18. September 2014 in Berlin vorgelegtes Rechtsgutachten von Greenepace untersucht, ob der Atommülltransport aus dem Forschungszentrum Jülich in die USA mit den Vorgaben des deutschen Rechts vereinbar ist. Die auf Umweltrecht spezialisierte Hamburger Anwaltskanzlei Günther kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Export von Atommüll illegal wäre. Demnach verstieße die Verschickung der 152 hochradioaktiven Castoren in die US-Atomfabrik Savannah River Site (South Carolina) gegen das Verbot, Atommüll aus kommerzieller Nutzung zur Wiederaufarbeitung ins Ausland zu bringen (§9a Abs.1 Satz 2 Atomgesetz). Der BUND Nordrhein-Westfalen stellte am 22. September ebenfalls ein Rechtsgutachten vor, nach dem die geplanten Atommüllexporte aus Jülich und Ahaus in die USA illegal seien, sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene. Bundesforschungsministerin Prof. Dr. Johanna Wanka verteidigte in der vierten Sitzung der Endlagerkommission am 22. September 2014, einen möglichen Export von Atommüll aus dem Reaktor in Jülich in die USA. Die Bundesregierung sei der Auffassung, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich rechtens sei, da es sich in Jülich um einen Forschungsreaktor handle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat längere Laufzeiten für die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel abgelehnt. Das Gericht wies letztinstanzlich die Klagen zurück, die auf eine Übertragung von Reststrommengen aus dem stillgelegten Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich abzielten. Damit hätten die wegen des Atomausstiegs in einigen Monaten ebenfalls zur Stillegung anstehenden Meiler in Biblis und Brunsbüttel länger laufen können.
Letztmalig ging ein Transport mit bestrahlten Brennelementen aus dem Berliner Forschungsreaktor BER II auf den Weg in die USA. Der Transport mit niedrig angereichertem Uran (LEU) der untersten Sicherungskategorie III verließ am Abend des 26. Juni 2017 die Reaktoranlage Richtung Hafen Nordenham für den Transport auf dem Seeweg in die USA. Die erforderliche Transportgenehmigung wurde vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit noch vor Inkrafttreten des neuen Standortauswahlgesetzes erteilt. Nach neuer Rechtslage, die seit dem 16. Mai 2017 gilt, ist eine Ausfuhr abgebrannter Brennelemente generell untersagt und nur noch in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich. Die Rückführung bestrahlter Brennelemente aus einem Forschungsreaktor entspricht einem Abkommen mit den USA zur Nichtverbreitung von waffenfähigem Uran. Das Abkommen gilt für Brennelemente, die bis Mai 2016 bestrahlt wurden. Insgesamt wurden 33 Brennelemente des Helmholtz-Zentrums Berlin mit niedrigangereichertem Uran (LEU) transportiert. Für die danach bis zum Betriebsende (Ende 2019) anfallenden Brennelemente ist die Zwischenlagerung in Ahaus vertraglich vereinbart.
Für Belastungen, die im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II stehen, erhält die Region vom Bundesumweltministerium in den nächsten Jahren einen finanziellen Ausgleich in Millionenhöhe. Die erste Tranche von einer Million Euro gab Bundesumweltministerin Barbara Hendricks am 3. Dezember 2014 zur Auszahlung an die vom Landkreis Wolfenbüttel gegründete "Zukunftsfonds Asse gGmbH" frei. Im Atomgesetz ist das Ziel festgelegt, dass die mittel- und schwachradioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II zurückgeholt werden sollen. In der Anlage lagern rund 126.000 Fässer. Um damit einhergehende Belastungen auszugleichen, erhält die Region 2014 eine Million Euro. Mit diesen finanziellen Mitteln sollen in den benachbarten Gemeinden der Schachtanlage Projekte gefördert werden, die im Allgemeininteresse liegen. Von 2015 an sind pro Jahr jeweils drei Millionen Euro als Ausgleichszahlungen vorgesehen.
Am 4. März 2011 reichten die SPD- und Grünen-Bundestagsfraktionen gegen die Laufzeitverlängerungen der Atomkraftwerke offiziell Klage ein. Aus den Bundestagsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben 214 Mitglieder den Normenkontrollantrag gegen die Elfte und Zwölfte Novelle des Atomgesetzes unterschrieben.
Am 6. Dezember 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass das "Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011" zum endgültigen Ausstieg aus der Atomkraft für die Atomindustrie weitgehend zumutbar ist. Jedoch stehe den Energiekonzernen wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Katastrophe von Fukushima eine "angemessene" Entschädigung zu. Dem Urteil zufolge muss der Gesetzgeber bis Ende Juni 2018 eine entsprechende Regelung schaffen. Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtes wird den Unternehmen Eon, RWE und Vattenfall noch kein Geld zugesprochen. Sie schafft aber die Grundlage dafür, um Ansprüche außergerichtlich oder in weiteren Prozessen durchzusetzen.
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