Verlängerte Zwischenlagerung in Gorleben Beitrag des BASE auf der Dialogveranstaltung der BGZ Anfang 28.01.2025 Redner Dr. Christoph Bunzmann, Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren Die Genehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager Gorleben läuft im Jahr 2034 aus. Eine verlängerte Zwischenlagerung wird notwendig, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle benannt sein wird. Das BASE hält es für notwendig und möglich, einen sicheren Endlagerstandort bis etwa 2050 zu identifizieren und arbeitet derzeit mit den anderen verantwortlichen Akteuren daran, die Suche nach einem geeigneten Standort dementsprechend und sicherheitsgerichtet zu beschleunigen. Die BGZ plant derweil, den weiteren Verbleib der CASTOR-Behälter in Gorleben 2026 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zu beantragen und damit das formale Genehmigungsverfahren nach dem Atomgesetz zu starten. Vorlaufend zum Genehmigungsverfahren zur verlängerten Zwischenlagerung hat die BGZ beim BASE die Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Bei einer Dialogveranstaltung der BGZ am 28.01.2025 in Hitzacker wurde die Öffentlichkeit über die Randbedingungen des Verfahrens informiert. In Vertretung des BASE als zuständige Genehmigungsbehörde erläuterte der Leiter der Genehmigungsabteilung, Christoph Bunzmann, die Inhalte, die Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden der Untersuchungen im Rahmen der UVP. – Es gilt das gesprochene Wort – Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufgabe ist klar, und sie braucht eine Menge Durchhaltevermögen: Die hochradioaktiven Abfälle , die heute in Gorleben und an anderen Standorten gelagert werden, müssen zügig und sicher in tiefen geologischen Schichten eingelagert werden. Bis dahin ist eine sichere Zwischenlagerung und ein sicherer Transport entscheidend, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Diese Aufgabe bearbeiten die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), die Gesellschaft für Zwischenlagerung ( BGZ ), das Entsorgungswerk für Nuklearanlagen ( EWN ), die atomrechtliche Aufsicht im Land, Forschungsinstitute, Beratungsgremien und wir, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Es sind Ingenieurinnen, Wissenschaftler, Juristinnen, Beteiligungsexperten, Verwaltungsfachleute und Menschen vieler anderer Fachrichtungen, die hier ihren Beitrag leisten. Und sie tun das mit viel Fachwissen und Erfahrung, klaren Aufgaben, und unter Beteiligung von Ihnen als Bürgerinnen und Bürger. Die Akteure und ihre Rollen Ein solches Großprojekt mit so vielen Akteuren braucht klare Struktur, um zu gelingen. Dazu leisten verschiedene Akteure ihren Beitrag, von denen ich vier hier kurz nennen möchte: Das Bundesumweltministerium erstellt mit dem nationalen Entsorgungsprogramm eine übergreifende Planung für die nukleare Entsorgung. Das Programm wurde vor kurzem im Entwurf überarbeitet, dazu wird es eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben, danach soll das Kabinett die aktualisierte Planung dieses Jahr beschließen. Im Umweltministerium liegt auch die Fachaufsicht über das BASE , und – getrennt davon – die Beteiligungsverwaltung der BGZ . Die BGZ hat ihr Forschungsprogramm und ihren Plan für die Beteiligung und die Nachweisführung im Genehmigungsverfahren vorgestellt. Die atomrechtliche Aufsicht hier in Niedersachsen liegt beim Umweltministerium. Sie prüfen, ob der Betrieb sicher läuft und haken bei offenen Fragen genau nach. Insbesondere achten sie darauf, dass die Anforderungen der Genehmigung und atomrechtliche Regeln eingehalten werden. Dazu führen sie Inspektionen vor Ort durch und prüfen Dokumente. Alle zehn Jahre führen sie mit der periodischen Sicherheitsüberprüfung eine Gesamtbewertung des sicheren Betriebs durch. Und auch wir, das BASE als Genehmigungsbehörde, haben für die Aufgaben der Zwischenlagerung unsere Strukturen, die ich nun kurz vorstellen will. Das BASE als Akteur der nuklearen Entsorgung Die Aufgaben des BASE umfassen Fragen der nuklearen Sicherheit in den Bereichen des Betriebs von Kernkraftwerken, bei der Zwischenlagerung , bei Transporten, bei der Endlagerung und bei der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle . Für das anstehende Genehmigungsverfahren sind die Forschung, die Entwicklung der Anforderungen an die Sicherheit, der Ablauf des Genehmigungsverfahrens und schließlich die Umweltverträglichkeitsprüfung besonders relevant. Darauf werde ich im Folgenden weiter eingehen. Das BASE hat ein Forschungsprogramm erarbeitet, das sich intensiv mit der sicheren Zwischenlagerung sowie dem Transport radioaktiver Abfälle befasst. Die aktuelle Fassung wurde letzten August in Berlin konsultiert, vielen Dank an alle, die sich daran beteiligt haben. Was sichere Zwischenlagerung ist, bestimmt das Atomgesetz erst einmal abstrakt. Es macht deutlich, dass ein sehr hoher Anspruch an die technische Sicherheit zu stellen ist und dass der Betreiber und die Sicherheitsbehörden in einem sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gemeinsam dafür sorgen müssen, dass auch Angriffe auf ein Zwischenlager keine schwerwiegenden Konsequenzen für die Bevölkerung haben. Deswegen ist es entscheidend, dass konkrete Regeln für die Sicherheit und die Sicherung entwickelt werden. Das machen die zuständigen Behörden, also das Bundesumweltministerium, das Innenministerium, das BASE , weitere Bundesbehörden und die zuständigen Länderbehörden. Diese Regeln definieren die Aufgabe der BGZ : Ihre Planungen für die längere Zwischenlagerung erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn diese Regeln erfüllt sind. Das BASE nimmt in den regelmäßigen und fortlaufenden Weiterentwicklungen dieser Regeln eine wichtige Rolle ein, auf der Grundlage unseres Fachwissens und der Erfahrung aus den Genehmigungsverfahren. Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung Damit kommen wir zum Kern der heutigen Veranstaltung, nämlich dem angekündigten Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil davon: Den Startpunkt bildet die Beantragung eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die BGZ – die Zeitpläne dazu wurden heute von der BGZ vorgestellt. Damit signalisiert die BGZ, dass sie ihr Vorhaben nach ihrer Auffassung genau beschreiben und Nachweise erbringen kann, dass dieses Vorhaben den Sicherheitsanforderungen entspricht. Das BASE wird dieses atomrechtliche Genehmigungsverfahren transparent und ergebnisoffen lenken, entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren hat drei wichtige Funktionen, die alle drei in einer Entscheidung über den Antrag zum Abschluss des Verfahrens zusammenwirken: Die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden, verbunden mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung sowie Bewertung der Sicherheit. 1. Prüfung und Bewertung der Sicherheit Die Prüfung und Bewertung der Sicherheit fußt auf einer genauen Prüfung der Nachweise der BGZ . Wie die BGZ diese Nachweise anhand der geltenden Regelungen führt, ist dabei ihr überlassen. Meist führen diese Arbeiten zu Klärungsbedarfen und zu Nachforderungen der Prüferinnen und Prüfer, dazu werden Zwischenbewertungen erstellt und in verschiedenen Besprechungsformaten diskutiert. Es wird voraussichtlich Jahre dauern, bis in diesem Verfahren eine abschließende Bewertung der Sicherheit erfolgt ist. 2. Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit stellt in Vorbereitung auf diese Prüfung zusätzlich und komplementär zu der Expertise der Genehmigungsbehörde sicher, dass in dieser Prüfung alle relevanten Aspekte in den Blick genommen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird eingeleitet, indem Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. In diesen wird das Vorhaben der BGZ und die möglichen Auswirkungen verständlich beschrieben. Sowohl mögliche Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens, wie auch denkbare Auswirkungen von Störfällen sind dabei Thema. Auf dieser Grundlage sind Sie, die interessierte Öffentlichkeit, eingeladen, Einwendungen zu formulieren. Das können Fragen zum Vorgehen oder Zweifel an der Anforderungsgerechtigkeit des Vorgehens sein. Wir werden rechtzeitig und konkret zu dieser Beteiligungsmöglichkeit informieren. Die eingebrachten Einwendungen werden dann Gegenstand eines Erörterungstermins. Wir haben mit der BGZ vereinbart, dass dieser maximal ein Jahr nach Antragstellung stattfinden soll. Das ist eine Beschleunigung gegenüber früheren Verfahren. Dafür beschneiden wir aber nicht die Zeit, in der Sie Stellung nehmen können – vielmehr sollen dafür die notwendigen Unterlagen sehr frühzeitig im Verfahren vorliegen. Der Erörterungstermin wird nach den Regeln des Verfahrensrechts geführt und ist daher eine sehr formelle Angelegenheit. Er soll sicherstellen, dass wir als Genehmigungsbehörde alle Einwendungen in ihrem Kern verstanden haben und sie damit bei der Prüfung und Bewertung richtig berücksichtigen können. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, dann werden wir darin darstellen, wie wir mit den Einwendungen umgegangen sind. 3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP ) Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließlich erfolgt auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und dessen Umsetzung in deutsches Recht. Es geht – wie die BGZ schon erläutert hat – darum, alle Auswirkungen auf den Lebensraum von Menschen, Tieren und Pflanzen systematisch darzustellen und diese zu bewerten. Dabei übernehmen wir als BASE die Federführung und arbeiten intensiv mit allen betroffenen Behörden zusammen. Ziel sind eine gemeinsame Sachgrundlage und gemeinsame Entscheidungen. Am Ende muss aber jede Behörde selbst feststellen, was die für ihre Aufgabe relevanten Umweltauswirkungen sind. Da eine gründliche Erfassung des Ist-Zustands Zeit kostet, will die BGZ dieses Verfahren bereits jetzt eröffnen. Das ist möglich, weil hier nicht der atomrechtliche Antrag, sondern das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Handlungsgrundlage darstellt. Einen entsprechenden Antrag hat die BGZ gestellt. Wir klären derzeit noch formelle Fragen im Hinblick auf ein solches vorgezogenes UVP -Verfahren – wir beginnen diese beiden Verfahren zum ersten Mal getrennt, und wollen das gründlich und richtig machen. Als ersten Schritt nach Einleitung des UVP -Verfahrens werden wir den Untersuchungsrahmen für dieses Vorhaben festsetzen, damit die BGZ so früh wie möglich ein Signal bekommt, ob die eingeleiteten Arbeiten und Untersuchungen zielführend sind. Fazit Wir starten mit diesem Antrag in einen notwendigen nächsten Schritt der nuklearen Entsorgung. Das übergeordnete Ziel des Atomgesetzes wird erreicht, wenn die Zwischenlagerung als Brücke bis zur Endlagerung sicher ist, und sie zu einem Ende gebracht wird, indem die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten zügig erfolgt. Die behördlichen Verfahren dienen dabei der Sache und den Menschen. Durch sie wird Sicherheit garantiert und für alle Bürgerinnen und Bürger transparent, dass Betreiber und Behörden ihre Aufgaben gewissenhaft erledigen. Erlauben sie mir zum Abschluss noch einen Ausblick über das Verfahren hinaus: Wir wissen, dass es einen Wunsch nach Information und Dialog zu diesen Themen gibt, auch über das Genehmigungsverfahren hinaus. Dazu werden wir ein Konzept vorlegen und auf dieser Grundlage differenzierte Angebote machen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
<b>Öffentliche Bekanntmachung Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Bek. d. MU v. 28. 3. 2022 — PT-KKE-40311/09/93/30 —</b> Gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 des Atomgesetzes i. d. F. vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3530), — im Folgenden: AtG — und § 4 Abs. 1 AtVfV i. d. F. vom 3.2.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.11.2020 (BGBl. I S. 2428), wird bekannt gemacht: Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), hat mit Schreiben vom 22.12.2016, den Antrag auf Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE) gemäß § 7 Abs. 3 AtG gestellt. Der Standort des KKE befindet sich rechtsseitig der Ems und südlich der Stadt Lingen (Ems) im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) im Landkreis Emsland im Bundesland Niedersachsen. Der Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage beinhaltet Folgendes: a) Beantragt wird die Stilllegung der atomrechtlich genehmigten Anlage KKE. b) Beantragt wird die Ergänzung der Regelungen und Gestattungen der Betriebsgenehmigung für das KKE durch eine Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, wobei die erforderlichen Regelungen und Gestattungen für den Weiterbetrieb von Systemen und Komponenten im Restbetrieb der Anlage unberührt und wirksam bleiben sollen, soweit diese nicht durch Regelungen der beantragten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ersetzt oder geändert werden. c) Beantragt wird die Aufhebung bzw. die Feststellung der Erledigung aller Nebenbestimmungen/Auflagen aus den gültigen atomrechtlichen Genehmigungen, mit Ausnahme der in einer Antragsunterlage einzeln aufgelisteten Nebenbestimmungen/Auflagen, die für Stilllegung und Abbau erforderlich sind. d) Beantragt werden der Restbetrieb und die fortschreitende Veränderung des Restbetriebs. Vor Beginn von Stilllegung und Abbau werden die dafür notwendigen Regelungen in das für das KKE maßgebliche Betriebshandbuch (BHB) integriert. e) Beantragt werden neue Genehmigungswerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe über die Fortluft. f) Beantragt wird der Abbau der zur atomrechtlich genehmigten Anlage KKE gehörenden Anlagenteile (z. B. Systeme, Systembereiche, Komponenten, Hilfseinrichtungen und Gebäude/-strukturen). Dies umfasst sämtliche Maßnahmen einschließlich technischer Veränderungen der Anlage, die erforderlich sind, um die Anlage KKE abzubauen oder ihren Restbetrieb anzupassen sowie sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Anlagenteile und Gelände aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen zu können. g) Beantragt wird der im Rahmen von Stilllegung und Abbau nach § 7 StrlSchV genehmigungsbedürftige Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die Stilllegung des KKE sowie der Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagenteile bedürfen gemäß § 7 Abs. 3 AtG der Genehmigung. Das MU ist die zuständige Genehmigungsbehörde. Es handelt sich um ein umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiges Vorhaben. Gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 i. V. m. Nummer 11.1 der Anlage 1 UVPG i. d. F. vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.9.2021 (BGBl. I S. 4147), sowie § 19 b AtVfV ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 AtG ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Sie umfasst gemäß § 1 a AtVfV die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. Ein UVP-Bericht mit Angaben, die nach § 16 UVPG erforderlich sind, wurde gemäß § 3 Abs. 2 AtVfV vorgelegt. Es wird auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung der Niederlande nach § 7 a AtVfV hingewiesen. Eine mögliche Entscheidung i. S. des § 5 Abs. 4 Nr. 2 AtVfV zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung der Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Das MU ist die Behörde, bei der weitere Informationen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 AtVfV über das Vorhaben erhältlich sind und der Fragen übermittelt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 19 b AtVfV und § 6 UVPG werden folgende Anträge und Unterlagen ausgelegt: — der Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG vom 22.12.2016, — die Kurzbeschreibung „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Kurzbeschreibung“ (Stand März 2022), — der Sicherheitsbericht „Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE), Sicherheitsbericht“ (Stand März 2022), — der UVP-Bericht „Kernkraftwerk Emsland, Stilllegung und Abbau der Anlage KKE“, ERM GmbH (Stand: 21.3.2022). Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG i. d. F. vom 20.5.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.3.2021 (BGBl. I S. 353), erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen sind im Internet auf folgenden Internetseiten vom 21.4. bis einschließlich 20.6.2022 einsehbar: — www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Themen > Atomaufsicht & Strahlenschutz > Kerntechnische Anlage > Kernkraftwerk Emsland > Auslegung von Antrag und Unterlagen der Genehmigungsverfahren zu — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. — www.lingen.de und dort über den Pfad „Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen — Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, — Errichtung und Betrieb eines Technologie- und Logistikgebäudes“. Daneben liegen der Antrag und die o. g. Auslegungsunterlagen im o. g. Zeitraum auch im Dienstgebäude — des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, Pförtnerloge, Tel. 0511 120-3599, montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr sowie — der Stadt Lingen (Ems), Bürgerbüro, Elisabethstraße 14 — 16, 49808 Lingen (Ems), Tel. 0591 9144-333, montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr, samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache und unter Beachtung der vor Ort geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Soweit infolge der COVID-19-Pandemie behördliche Auslegungsstellen vorübergehend für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen oder aufgrund einer angeordneten Ausgangssperre ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt währenddessen die Offenlegung ausschließlich im Internet gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG. In einem solchem Fall können Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, Unterlagen in Papierform beim MU anfordern. Bek., Antrag und Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal des Landes nach § 20 UVPG i. V. m. § 4 NUVPG i. d. F. vom 18.12.2019 (Nds. GVBl. S. 437) unter der Adresse https://uvp.niedersachsen.de in der Kategorie „Kernenergie“ veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 AtVfV). Es wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bei einer der vorgenannten Dienststellen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Einwendungen können auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: — Die Einwendung kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, erhoben werden. Dieses Dokument ist an die E-Mail-Adresse KKE-TLE@mu.niedersachsen.de zu richten. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, zu denen unter www.bundesnetzagentur.de/QES weitere Informationen abgerufen werden können. — Daneben kann die Einwendung auf elektronischem Weg auch durch Übermittlung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Ein Informationsblatt zu den Datenschutzhinweisen, die für das Genehmigungsverfahren gelten, wird zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und ebenfalls auf der o. g. Internetseite des MU bereitgestellt. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden wird. Im Erörterungstermin werden die Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder einer oder eines anderen Beteiligten erörtert. Gegebenenfalls finden die Regelungen des PlanSiG Anwendung. Der Termin und die Einzelheiten zur Durchführung werden in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekannt gemacht werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht. Sollten außer an die Antragstellerin mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung der Entscheidung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Am Hilgenberg 2, 49811 Lingen (Ems), für die Errichtung und den Betrieb des Technologie- und Logistikgebäudes Emsland (TLE) separate Anträge für Baugenehmigungen sowie eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen gestellt hat. Die Bekanntmachung und die Auslegung von Anträgen und Unterlagen erfolgen separat.
Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Forschungsreaktor BER II Aufgaben der Atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Der Betrieb des Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) wurde im Dezember 2019 eingestellt. Der BER II diente zur Bereitstellung von Neutronen für die Forschung. Neutronenstrahlung wird von der Wissenschaft, neben Röntgen- und elektromagnetische Strahlung (Gammastrahlung), zur Erforschung der Eigenschaften von Materialien genutzt. Der Zweck des BER II war nicht die Herstellung von Energie, sondern die Bereitstellung von Neutronen. Er war nicht mit einem Kernkraftwerk vergleichbar, da er in einer Umgebung ohne hohe Drücke bei geringen Temperaturen und bei einer Wärmeleistung von gerade einmal 10 MW arbeitete. Andere kerntechnische Anlagen, wie z.B. Kernkraftwerke oder Brennelement-Fabriken, gibt es in Berlin nicht. Es gibt allerdings eine Vielzahl weiterer Einrichtungen, die radioaktive Stoffe in der Medizin, in der Forschung oder zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen bzw. handhaben. Soweit es sich bei diesen radioaktiven Stoffen nicht um Kernbrennstoffe handelt, sind diese Einrichtungen nicht Gegenstand der Atomaufsicht, sondern der für Strahlenschutz zuständigen Behörden. Am Abend des 26. Juni 2017 erfolgte der letzte Abtransport von bestrahlten Brennelementen aus dem BER II in die USA. Pressemitteilung vom 28.06.2017 Die sogenannte kurze Wannsee-Flugroute für den neuen Flughafen BER führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II befindet. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Informationen zur Stilllegung des BER II FAQ-Liste des HZB zur Sicherheit BER II Forschungsreaktor BER II beim HZB Höchstmögliche Sicherheitsanforderungen Die Atomaufsicht sorgt mit den hinzugezogenen Sachverständigen nach § 20 AtG , im Zusammenwirken mit der Betreiberin des BER II dafür, dass die kerntechnische Anlage BER II den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gerecht wird. Hierzu gehört eine fortlaufende Anpassung bzw. Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen. Dabei werden neue Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung ebenso berücksichtigt wie Erfahrungen aus dem Betrieb des BER II und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen im In- und Ausland. Kerntechnisches Regelwerk Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Nebenbestimmungen, die in atomrechtlichen Genehmigungen festgelegt sind. Weiterhin überwacht sie die Erfüllung von Anordnungen oder Verfügungen nach dem kerntechnischen Regelwerk durch die Genehmigungsinhaber. Sie bearbeitet zustimmungspflichtige Vorhaben und überprüft die Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Anforderungen an wiederkehrend zu prüfende sicherheitsrelevante Anlagenteile sowie die betriebsinternen Strahlenschutzmaßnahmen. Umgebungsüberwachung Für die Umgebungsüberwachung des BER II hat die Atomaufsicht jederzeit Zugriff auf ein Fernüberwachungssystem, welches wichtige Anlagenparameter, Emissionsdaten, Wetterparameter und Radioaktivitätsmesswerte erfasst. Erlass von Anordnungen bei Gefahr Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörde und ihre Sachverständigen jederzeit Zutritt zum BER II, falls dies erforderlich sein sollte. Im Bedarfsfall können Anordnungen erlassen, Genehmigungen widerrufen oder die Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Dies würde in der Regel der Fall sein, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt würden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellen können. Rechtsgrundlagen Atomgesetz (AtG) Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Grundgesetz (GG) Sollte es beim BER II zu einem für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignis kommen, wird dieses von der Betreiberin an die Atomaufsicht gemeldet. Grundlage für dieses Meldeverfahren ist die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ( AtSMV ). Sinn und Zweck des behördlichen Meldeverfahrens ist es, den Sicherheitsstatus der kerntechnischen Anlagen zu überwachen und ihn mit den aus den gemeldeten Ereignissen gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens immer noch weiter zu verbessern. Gemeldet werden müssen auch Ereignisse, die nicht auf eine Sicherheitsgefährdung hindeuten, deren Auswertung aber einen Erkenntnisgewinn verspricht. Für den BER II werden die Meldekriterien für Ereignisse in Forschungsreaktoren in der Anlage 3 der AtSMV angewandt. Ergänzend zu dem gesetzlichen vorgeschriebenen deutschen Meldeverfahren werden meldepflichtige Ereignisse auch nach der internationalen Bewertungsskala INES der IAEA eingestuft, um die Bedeutung des Ereignisses für die Sicherheit der Anlage und dessen radiologische Auswirkungen auf die Bevölkerung und Umgebung transparent darzustellen. Alle bisherigen Ereignisse beim BER II wurden mit der INES-Stufe 0, d.h.“keine oder sehr geringe unmittelbare sicherheitstechnische bzw. keine radiologische Bedeutung”, gemeldet. Insbesondere traten aufgrund keiner Ereignisse Ableitungen radioaktiver Stoffe oberhalb genehmigter Werte für Fortluft und Abwasser auf. Jedes meldepflichtige Ereignis beim BER II ist in den Monats- und Jahresberichten der Störfallmeldestelle des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit aufgeführt. Zu den routinemäßigen und anlassbezogenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören die technische Kontrolle und Überwachung des BER II, das Führen von regelmäßigen Aufsichts- und Fachgesprächen mit der Betreiberin und den hinzugezogenen Sachverständigen, die Abnahme von fachlichen Prüfungen am Reaktor zur Bestätigung der erforderlichen Fachkunde die Prüfung und Begleitung von eingereichten Änderungs- und Instandhaltungsanträgen; die Auswertung und Prüfung der Betreiberberichte wie etwa der technischen Monats- und Jahresberichte, die Auswertung und Prüfung der dazugehörenden Stellungnahmen der Sachverständigen. Gemäß Auflage 3.4.3 der Betriebsgenehmigung (dritte Teilgenehmigung zur Änderung des Forschungsreaktors BER II in Berlin Wannsee) ist die Betreiberin verpflichtet, der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde schriftlich über den bestimmungsgemäßen Betrieb zu berichten. Dabei wird dargestellt, wie der Betrieb seit der letzten Berichterstattung verlaufen ist, z.B. wann der Reaktor in Betrieb war und welche Störungen auftraten. Ferner enthält der Bericht auch eine Übersicht, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin muss jede Bewegung von Kernbrennstoff angezeigt werden. Im Rahmen des Berichtes wird auch darüber informiert, welche Themen innerhalb des Fachkundeerhalts behandelt worden sind. Gemäß Auflage 3.4.4 ist die Betreiberin auch verpflichtet, die nach den Artikel 78 und 79 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) zu führenden Aufstellungen über Kernmaterial betreffende Betriebsvorgänge der Atomaufsicht zuzuleiten. Mit der Auflage 3.4.5 ist die Betreiberin weiterhin verpflichtet, vierteljährlich über die Messergebnisse der Umgebungsüberwachung schriftlich zu berichten. Die Atomaufsicht hat über ein entsprechendes Computerprogramm jederzeit Zugriff auf die Daten des Reaktorfernüberwachungssystems (RFÜ) . Das RFÜ ist ein komplexes Mess- und Informationssystem, welches rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission) vollautomatisch erfasst und überwacht. Meteorologische Daten zum Standort des BER II in Wannsee und Messwerte aus dem integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) des BfS werden ebenfalls in das RFÜ übernommen. Das RFÜ bietet zahlreiche Möglichkeiten, die gemessenen Werte auszuwerten, darzustellen und auf die Einhaltung von Grenzwerten und Schutzzielen hin zu überprüfen, und dient somit als Instrument der atomrechtlichen Aufsicht. Die wichtigsten Betriebsparameter des BER II, wie z.B. Reaktorleistung, Temperatur und Füllstand im Reaktorbecken und Dosisleistung in verschiedenen Bereichen sowie Radioaktivität in Fortluft und Abwasser werden im RFÜ online überwacht. Die wichtigsten Daten werden regelmäßig durch die Atomaufsicht kontrolliert und bei Auffälligkeiten erfolgt sofort eine Ursachenermittlung. Damit relevante Vorfälle nicht unbemerkt bleiben, erfolgt bei Erreichen von im System eingestellten Schwellwerten eine automatische Alarmierung der Aufsichtsbehörde. Bezüglich der nuklearen Sicherheit steht die Aufsichtsbehörde im ständigen Austausch zu allen relevanten Aufsichtsthemen mit anderen Bundesländern und dem Bund. Hierfür sorgen die seit Jahrzehnten etablierten Bund-Länder-Gremien des Länderausschusses für Atomkernenergie. In diesen Bund-Länder-Gremien arbeitet sie mit an der Weiterentwicklung und Überarbeitung des kerntechnischen Regelwerks . Darüber hinaus arbeitet die Aufsicht auch mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union z.B. beim Erfahrungsaustausch im Rahmen themenbezogenen technischen Selbstbewertungen (gemäß AtG § 24b [1] Selbstbewertung und internationale Prüfung) zusammen. Weiterführende Informationen zum Länderausschuss für Atomkernenergie
Längere Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle: Welche frühzeitigen Vorbereitungen sind hierfür zu treffen? BfE Forum Zwischenlagerung: Sicherheit heute und morgen am 25.06.18 in Berlin Anfang 25.06.2018 Redner Dipl.-Ing. Wolfram König, Präsident des BfE Sehr geehrte Damen und Herren, © BASE ich freue mich, Sie heute zur Auftaktveranstaltung zum „Forum Zwischenlagerung“ begrüßen zu können. Ganz besonders begrüße ich die Bürgermeister und Bürger von Standortgemeinden. Diese Gemeinden mit Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente bzw. HAW -Glaskokillen sind in besonderer Weise von der Entscheidung des Deutschen Bundestags und der Länder betroffen, die Suche nach einem Standort für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle völlig neu zu beginnen. Die nunmehr benötigte Zeit bis zum Betrieb eines Endlagers für derartige Abfälle wird über die bestehende Befristung der laufenden Genehmigungen hinausreichen. Die zentrale Frage lautet somit: Wie kann die umfassende Sicherheit über eine längere Zwischenlagerzeit gewährleistet werden? Wolfram König, Präsident des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung © Zöhre Kurc / Bildkraftwerk Bei der aktuellen Debatte zur Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle sticht ein Thema heraus. Die Rückführung der letzten 26 Behälter mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufbereitung in Großbritannien und Frankreich in verschiedene Zwischenlager nach Deutschland. Um genau zu sein: Es handelt sich dabei um 21 Behälter mit hochradioaktiven Abfällen, fünf weitere enthalten schwach – und mittelradioaktive Stoffe. 108 Behälter mit hochradioaktiven verglasten Abfällen stehen bereits im Zwischenlager Gorleben. Die Verteilung der letzten derartiger Behälter auf die Zwischenlager in Biblis, Brokdorf, Niederaichbach und Philippsburg ist ein Teil des politischen Kompromisses zum Neubeginn der Endlagersuche in Deutschland. Eine aktuelle Arbeit im BfE als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde ist die Prüfung der Antragsunterlagen. Die damit verbundenen Fragen sind Gegenstand der laufenden atomrechtlichen Genehmigungsverfahren. Unser Blick heute richtet sich auf die Zukunft. Neubeginn und Neuorganisation bei der Zwischenlagerung Die Gesamtherausforderung der Zwischenlagerung hoch radioaktiver Abfälle, über die wir mit der heutigen Veranstaltung beginnend diskutieren werden, hat jedoch noch eine andere Dimension. Sie geht über die der Rückführung hinaus: Wir sprechen am Ende der Kernenergienutzung zur Energieerzeugung in Deutschland von rund 1900 Castoren mit hoch radioaktiven Abfällen, die an 16 Standorten der Bundesrepublik lagern. Sie müssen bis zur Endlagerung sicher verwahrt werden. 2034 laufen die ersten atomrechtlichen Lagergenehmigungen aus. Ab 2028 müssen die Betreiber Pläne zum weiteren Umgang vorlegen. Das heißt: Wir beginnen heute einen Weg, den wir 10 Jahre nutzen können, um die Fragen zu identifizieren und belastbar zu beantworten, die mit einer längeren Zwischenlagerung verbunden sind. Es ist gut, dass wir hierbei nicht alleine unterwegs sind. Neben denjenigen, die im Programm der heutigen Veranstaltung ihren aktiven Beitrag leisten, möchte ich beispielhaft das Nationale Begleitgremium nennen. Es hat unabhängig von seinem Auftrag, das Standortauswahlverfahren zu begleiten, eine Veranstaltung Anfang des Jahres in Karlsruhe organisiert, in der ein wichtiger Teil der vor uns liegenden Herausforderungen offen diskutiert wurde. Diese und andere Anstöße werden wir aufgreifen und für unser Kerngeschäft als zuständige Bundesbehörde bewerten: Im Zentrum steht dabei die Aufgabe, unabhängig von Einzelinteressen für die Sicherheit als staatliche Verantwortung einzustehen. Das BfE startet eine öffentliche Veranstaltungsreihe, um diese Herausforderung systematisch und im Diskurs anzugehen. Randbedingungen der Diskussion Dabei begleiten uns zwei wesentliche Änderungen der Randbedingungen: 1. Im Januar 2019 geht die Verantwortung für den Betrieb der Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle von den Energieversorgungsunternehmen auf die bundeseigene Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH ( BGZ ) über. Somit ist außer dem Rückbau der Kernkraftwerke umfassend die öffentliche Hand in der Verantwortung für die Zwischenlagerung und Entsorgung radioaktiver Abfälle. Damit kann der Sicherheit jenseits von wirtschaftlichen Interessen oberste Priorität gegeben werden. Gleichzeitig wächst aber damit die Verantwortung der verschiedenen Organisationen auf staatlicher Seite, die nach Außen als ein einziger großer Akteur wahrgenommen werden könnten. Sie müssen ihre Rollen und Aufgaben deutlich machen als diejenigen, die genehmigen, als diejenigen, die betreiben und als diejenigen, die die Aufsicht führen. Die Glaubwürdigkeit einer vom Betreiber unabhängigen Sicherheitsbewertung ist für die Akzeptanz der Zwischenlager von zentraler Bedeutung. Die verschiedenen Rollen und Zuständigkeiten prägen daher auch die heutige und zukünftige Ausgestaltung der Veranstaltungsreihe. 2. Die allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema Atomenergie und der ungelösten Endlagerfrage wird mit dem Abschalten des letzten Kernkraftwerks und nach Abschluss der letzten sog. Castortransporte in Zwischenlager weiter schwinden. Dagegen wird die konkrete Frage der Laufzeit für die Zwischenlager in den betroffenen Kommunen sicherlich große Aufmerksamkeit erfahren. Aus genau diesem Grund haben wir heute auch mit Herrn Schulze, Bürgermeister der Standortgemeinde Geesthacht und einen Vertreter einer Bürgerinitiative in Gundremmingen, Herrn Kamm, für Impulsvorträge eingeladen. Spannungsfelder und Schwerpunkte der Veranstaltungsreihe Zur Frage der Zukunft der Zwischenlagerung planen wir verschiedene Veranstaltungen mit verschiedenen Themen an verschiedenen Orten pro Jahr. Vor einigen Wochen hat das BfE bereits Sachverständige zu einem ersten Austausch zu einem Fachforum nach Kassel eingeladen. Dort ging es darum, Fragen und Themen für die weitere Veranstaltungsreihe zu identifizieren. Nach erster Auswertung sehen wir insbesondere drei Schwerpunkte, die wir in nächster Zukunft unter Einbindung von Fachleuten von Experten vertiefen wollen. Spannungsfeld 1: Zukünftige Sicherheit der Zwischenlagerung 1. Das Thema Sicherheit wird einen großen Stellenwert einnehmen. Daher beginnen wir auch die Reihe heute mit dem Titel „Sicherheit heute und morgen“. Insbesondere beim Thema Forschung zur zukünftigen Sicherheit der Zwischenlagerung gibt es viele Fragen zu diskutieren und zu klären, wie zum Beispiel: Welche Auswirkungen hat die Alterung der bestrahlten Brennelemente und sonstiger Inventare auf die Sicherheit bei einer Zwischenlagerung über die aktuelle Genehmigungsdauer hinaus? Wie sind die Entwicklungen und Prozesse prognostizierbar? Wie gestaltet sich die Entwicklung der baulich/technischen Umgebung bei längerer Lagerung? Müssen theoretisch geführte Nachweise auch durch praktische Untersuchungen überprüft werden? Das BfE sieht sich in den nächsten Jahren in der Verantwortung, die Forschung in diesem Feld voranzutreiben. Ebenso stellt sich im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer veränderten Laufzeit der Zwischenlagerung die Frage, welcher Änderungsbedarf bei den verfahrensrechtlichen Regelungen und bei den Leitlinien und Maßstäben zur Sicherheit der Zwischenlagerung besteht. Als Regulierungsbehörde für die Endlagersuche legt das BfE auch ein Gewicht auf ein ganzheitliches Verständnis von Sicherheit: Zwischenlagerung ist immer auch im Zusammenhang auf ihr Ende zu diskutieren. Hier gibt es offene Punkte, etwa bei Fragen der Konditionierung . Spannungsfeld 2: Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Zwischenlagerung 2. steht für das BfE das Thema Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Agenda. Parallel zur Endlagersuche, bei der breite und verschiedene Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen sind, wachsen aktuell Forderungen nach mehr Beteiligung im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Zwischenlager. Doch was heißt „Beteiligung“? Ist Information gemeint, Teilhabe am Diskurs oder Mitspracherecht? Hier ist es notwendig, zu differenzieren und zu sagen, was genau gemeint ist. Klarheit über den Rahmen ist eine wesentliche Bedingung für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung - sei es im formalisierten oder im freiwilligen Format. Hier gibt es im Rahmen der Veranstaltungsreihe noch einigen Diskussions- und Klärungsbedarf. Spannungsfeld 3: Sicherung/ Transparenz versus Sicherheit Und 3. hat das BfE das Thema Transparenz und Geheimschutz identifiziert. Transparenz, also die Veröffentlichung von Informationen im Bereich nukleare Entsorgung und Transporte, ist notwendig, damit Bürgerinnen und Bürger das Handeln staatlicher Akteure nachvollziehen können. Um die notwendigen Sicherheiten zu gewährleisten, gerade beim Schutz vor terroristischen Angriffen müssen Informationen gleichzeitig vor dem Missbrauch durch Dritte geschützt werden. Sie können daher nicht immer veröffentlicht werden. Hier gibt es einen Zielkonflikt, der sich nur mit einem gemeinsam entwickelten gesellschaftlichen Verständnis darüber auflösen lässt, wie diese Grandwandung zwischen Transparenz und Schutz der Bevölkerung beschritten werden kann. Des Weiteren werden die Fachleute in der Veranstaltungsreihe erörtern, wie wir unter Einhaltung wesentlicher Maßstäbe des Geheimschutzes mehr Nachvollziehbarkeit für Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden können: Können nicht doch mehr strukturelle Fragen der Sicherung mit der Öffentlichkeit diskutiert werden, ohne in die Details (und damit dem Geheimschutz unterliegende Fragen) gehen zu müssen? Und zuletzt - wie kann besser begründet werden, warum bestimmte Dinge geheim gehalten werden müssen? Fazit Der heutige Tag bildet den Auftakt zu einem längeren und kontinuierlichen Dialog, den das BfE führen möchte. Ziel ist es, erste Grundlagen für die Diskussion um Sicherheitsfragen in der Zwischenlagerung zu legen. Wir werden die Ergebnisse dokumentieren, auswerten und darauf aufbauend den Fortgang der Veranstaltungsreihe sowie die inhaltlichen Schwerpunkte planen. Es würde mich freuen, Sie schon bald wieder im Forum Zwischenlagerung begrüßen zu können. Das nächste Forum planen wir im November dieses Jahres in Kassel, nähere Details dazu werden wir öffentlich bekannt geben. Sehen Sie die Veranstaltungsreihe als Einladung, gemeinsam und über alle Interessenslagen hinweg bestmögliche Antworten und Lösungen im Sinne des Gemeinwohles für eine sichere Zwischenlagerung bis zur Endlagerung zu finden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Publikationen Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle - Sicherheit bis zur Endlagerung Label: Broschüre Herunterladen (PDF, 8MB, barrierefrei⁄barrierearm) Printversion bestellen Veranstaltungsreihe des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) Forum Zwischenlagerung
Nach zweitägiger mündlicher Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19.6.2013 die atomrechtliche Genehmigung für das Standortzwischenlager des Kernkraftwerks Brunsbüttel wegen mehrerer Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der Genehmigungsbehörde aufgehoben. Die Genehmigung war vom Bundesamt für Strahlenschutz im November 2003 erteilt und für sofort vollziehbar erklärt worden. Sie erlaubt die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen ausschließlich aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel in maximal 80 Castor-Behältern des Typs V/52 zum Zwecke der Zwischenlagerung bis zur Einlagerung in ein Endlager für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren ab der Einlagerung des ersten Behälters.
Der Rossendorfer Forschungsreaktor RFR wurde am 16.12.1957 zum ersten mal kritisch und am 27.06.1991 endgültig abgeschaltet. Am 13. Juli 1993 beschloss das Sächsische Kabinett die Stilllegung des RFR und die Entsorgung des vorhandenen Kernbrennstoffes. Die Stilllegung erfolgt in mehreren Schritten, die jeweils einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen und der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen. Die am 30.01.1998 erteilte Erste Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungs-reaktors beinhaltet in erster Linie das Innehaben der Anlage, den Umgang mit Kernbrennstof-fen mit dem Ziel der Entsorgung sowie alle sicherheitsgerichteten Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Genehmigung und in Verbindung mit weiteren erforderlichen atomrechtlichen Geneh-migungen wurde der gesamte Kernbrennstoff des RFR in Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® MTR 2 geladen und für den Abtransport in ein Zwischenlager bereitgestellt. Die Erste Genehmigung gilt bis zur Entlassung der Anlage aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes fort. Die Zweite Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungsreaktors vom 20.10.1998 hatte den Rückbau des 2. Kühlkreislaufes zum Inhalt und ist bereits vollzogen. Mit Bescheid vom 16.08.1999 bestätigte die atomrechtliche Behörde die Entlassung der Ge-bäude des 2. Kühlkreis-laufes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes. Die am 03.04.2001 erteilte Dritte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Rossendorfer Forschungsreaktors umfasst die Außerbe-triebnahme und den Rückbau nicht mehr benötigter Anlagenteile und Komponenten des RFR. Der Rossendorfer Forschungsreaktor ist kernbrennstofffrei. Radioaktive Stoffe liegen nur noch in Form von aktivierten Komponenten und als Kontamination von Komponenten und Betriebsmedien, als Prüfquellen und als Isotopenkassetten vor. Der radioalogische Zustand ist festgestellt und dokumentiert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die nicht mehr benötigten Anlagenteile des RFR außer Betrieb zu nehmen und zurückzubauen. Dazu werden die entsprechenden Systeme von der Medienversorgung abgetrennt und ausgebaut bzw. demon-tiert und anschließend entsorgt. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Wiederverwendung der Materialien im Rahmen eines genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Umgangs möglich ist oder ob eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Freigabe der Materialien erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, werden diese Materialien als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt. In dem weiteren Stilllegungsschritt (4. Änderungsgenehmigung) erfolgt der Abbau des RFR und der Abbruch des Bauwerkes .
Der vorliegende Bericht mit dem Stand 31.12.2012 gibt einen Überblick über die Nutzung der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland. Im Bericht aufgeführt sind die wesentlichen Daten aller Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren und der Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung. Zum Berichtszeitpunkt 31.12.2012 waren noch neun Kernkraftwerksblöcke in Betrieb. Die Stromerzeugung durch Kernenergie im Jahr 2012 betrug insgesamt ca. 99,5 TWh (2011: 108,0 TWh). Der Anteil an der Gesamt-Brutto- Stromerzeugung betrug 16,1 % (2011: 17,7 %)1. Für die Kernkraftwerke enthält der Bericht in zusammengefasster Form die wesentlichen Betriebsergebnisse und Hinweise auf die im Berichtsjahr erteilten atomrechtlichen Genehmigungen. Zu den abgeschalteten bzw. stillgelegten Kernkraftwerken sowie den eingestellten Vorhaben wird eine Kurzbeschreibung des gegenwärtigen Status gegeben. Für die Forschungsreaktoren mit einer thermischen Dauerleistung größer als 50 kWth sind die wesentlichen Angaben zum Typ, den Kenndaten (thermische Leistung, thermischer Neutronenfluss) und dem Nutzungszweck der Anlage dargestellt. Des Weiteren wird ein Überblick über die Genehmigungs- und Betriebshistorie sowie den aktuellen Betriebszustand gegeben. Zu den Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung werden Angaben zu Zweckbestimmung und Leistungsgröße gemacht. Dargestellt werden weiterhin die Genehmigungshistorie und der momentane Betriebs- und Genehmigungszustand. Die Arbeiten zu den laufenden Endlagerprojekten werden vorgestellt. Die Informationen sind am Ende des Berichts zu einer Übersicht in Tabellenform zusammengefasst. Der Bericht wird jährlich in aktualisierter Form herausgegeben.
Die Aufgaben des Bereiches atomrechtliche Genehmigungen umfassen: - Grundsatzangelegenheiten der Kernenergie, - Führen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren insbesondere im Rahmen der Stilllegung und nuklearer Entsorgung am Forschungsstandort Rossendorf, - Führen von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, - Emissions- und Immissionsüberwachung des Standortes Rossendorf, - Anlagensicherung bei kerntechnischen Anlagen und - Planung und Koordinierung von Maßnahmen der nuklearen Nachsorge
Der vorliegende Bericht mit dem Stand 31.12.2010 gibt einen Überblick über die Nutzung der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland. Im Bericht aufgeführt sind die wesentlichen Daten aller Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren mit einer thermischen Dauerleistung größer als 50 kWth und der Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung. Zum Berichtszeitpunkt 31.12.2010 waren 17 Kernkraftwerksblöcke in Betrieb. Sie erbrachten mit einer Stromerzeugung von insgesamt 140,5 TWh (2009: 134,9 TWh) einen Anteil von 22,6 % (2009: 22,7 %) der allgemeinen Gesamt-Brutto-Stromerzeugung1. Für die Kernkraftwerke enthält der Bericht in zusammengefasster Form die wesentlichen Betriebsergebnisse und Hinweise auf die im Berichtsjahr erteilten atomrechtlichen Genehmigungen. Zu den abgeschalteten bzw. stillgelegten Kernkraftwerken sowie den eingestellten Vorhaben wird eine Kurzbeschreibung des gegenwärtigen Status gegeben. Für die Forschungsreaktoren mit einer thermischen Dauerleistung größer als 50 kWth sind die wesentlichen Angaben zum Typ, den Kenndaten (thermische Leistung, thermischer Neutronenfluss) und dem Nutzungszweck der Anlage dargestellt. Des Weiteren wird ein Überblick über die Genehmigungs- und Betriebshistorie sowie den aktuellen Betriebszustand gegeben. Zu den Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung werden Angaben zu Zweckbestimmung und Leistungsgröße gemacht. Dargestellt werden weiterhin die Genehmigungshistorie und der momentane Betriebs- und Genehmigungszustand. Die Informationen sind am Ende des Berichts zu einer Übersicht in Tabellenform zusammengefasst. Der Bericht wird jährlich in aktualisierter Form herausgegeben.
Der vorliegende Bericht mit dem Stand 31.12.2008 gibt einen Überblick über die Nutzung der Kernenergie in der Bundesrepublik Deutschland. Im Bericht aufgeführt sind die wesentlichen Daten aller Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren mit einer thermischen Dauerleistung größer als 50 kWth und der Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung. Zum Berichtszeitpunkt 31.12.2008 waren 17 Kernkraftwerksblöcke in Betrieb. Sie erbrachten mit einer Stromerzeugung von insgesamt 148,8 TWh (140,5 TWh in 2007) einen Anteil von 23,3 % (22,0 % in 2007) der allgemeinen Gesamt-Brutto-Stromerzeugung (einschließlich Einspeisungen)*. Für die Kernkraftwerke enthält der Bericht in zusammengefasster Form die wesentlichen Betriebsergebnisse und Hinweise auf die im Berichtsjahr erteilten atomrechtlichen Genehmigungen. Zu den abgeschalteten bzw. stillgelegten Kernkraftwerken sowie den eingestellten Vorhaben wird eine Kurzbeschreibung des gegenwärtigen Status gegeben. Für die Forschungsreaktoren mit einer thermischen Dauerleistung größer als 50 kWth sind die wesentlichen Angaben zum Typ, den Kenndaten (thermische Leistung, thermischer Neutronenfluss) und dem Nutzungszweck der Anlage dargestellt. Des Weiteren wird ein Überblick über die Genehmigungs- und Betriebshistorie sowie den aktuellen Betriebszustand gegeben. Zu den Anlagen der Kernbrennstoffver- und -entsorgung werden Angaben zu Zweckbestimmung und Leistungsgröße gemacht. Dargestellt werden weiterhin die Genehmigungshistorie und der momentane Betriebs- und Genehmigungszustand. Die Informationen sind am Ende des Berichts zu einer Übersicht in Tabellenform zusammengefasst. Der Bericht wird jährlich in aktualisierter Form herausgegeben.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 63 |
Land | 4 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 13 |
Text | 35 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 17 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 42 |
offen | 23 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 63 |
Englisch | 4 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 1 |
Dokument | 15 |
Keine | 50 |
Multimedia | 1 |
Webseite | 2 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 25 |
Lebewesen & Lebensräume | 36 |
Luft | 19 |
Mensch & Umwelt | 67 |
Wasser | 18 |
Weitere | 58 |