Am 24. Oktober 2015 trat das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft. Das Gesetz vereinfacht die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte erfolgt in Zukunft direkt im Handel. Konkret sind die großen Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten künftig verpflichtet, Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Gerätes zurückzunehmen. Kleine Geräte (keine Kantenlänge größer als 25 Zentimeter) müssen die großen Vertreiber ohne Kauf eines entsprechenden Neugerätes zurücknehmen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat der Handel noch 9 Monate Zeit, die Rücknahme zu organisieren. Viele Händler haben diese aber bereits umgesetzt. Die Stiftung Elektrogeräte wird eine Liste aller Rücknahmestellen in Deutschland veröffentlichen. Darüber hinaus schafft das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz wirksame Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektroaltgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden können. Durch klare Abgrenzungskriterien und eine entsprechende Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs wird es dem Vollzug zukünftig besser möglich sein, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Künftig muss der Exporteur anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch wird auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser zu vollziehen sein. Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) bringt das Gesetz keine deutlich spürbaren Veränderungen für Umwelt und Verbraucher. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation kritisiert vor allem, dass es nicht geeignet ist, um die Sammelmengen für Elektroaltgeräte deutlich zu steigern. Bis 2019 müssen insgesamt 65 Prozent der ausgedienten Elektrogeräte gesammelt werden. Aktuell werden nur 40 Prozent erfasst.
Das Projekt "Invasive Tier- und Pflanzenarten aus völkerrechtlicher Perspektive" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Justus-Liebig-Universität Gießen, Zentrum für internationale Entwicklungs- und Umweltforschung durchgeführt. (1) Dt-SA wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Umweltforschung stärken, (2) Gewinnung neuer Erkenntnisse durch interdisziplinären Austausch, (3) Zusammenkunft von Wissenschaft und Praxis: Um diese Konstellation zu gewährleisten, wurde der Tagungsort in Berlin anberaumt, da dort viele politische Institutionen und NGOs lokalisiert sind und deren Teilnahme dadurch vereinfacht wird. Außerdem steht in Gießen ein Tagungshotel in der entsprechenden Größenordnung und Preislage nicht zur Verfügung, (4) internationaler Vergleich: Deutschland und Südafrika Vergleich & Bewertung von a) nationaler Regelungsstrategien, (b) Regulierungsmodellen,(c) Tier- und Pflanzenschutzbestimmungen, (d) Ein- und Ausfuhrverboten, (e) Quarantänebestimmungen, (f) Biosafety-Protokollen, (g) Naturschutzregelungen (z.B. schwarze Listen), (h) Seeschifffahrt.
Das Projekt "QUIS; Verhalten von Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen bei der untertägigen Ablagerung in Salzformationen, insbesondere der möglichen Mobilisierung von Hg durch salinare Lösungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH - Fachbereich Endlagersicherheitsforschung durchgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 sieht ein Ausfuhrverbot für Quecksilber und bestimmte Quecksilberverbindungen und damit zusammenhängend die sichere dauerhafte Lagerung überschüssigen Quecksilbers vor. Bei der obligatorischen Sicherheitsüberprüfung der Ablagerungsorte sollen die besonderen Risiken berücksichtigt werden, die sich aus der Beschaffenheit und den langfristigen Eigenschaften des metallischen Quecksilbers und der Behälter ergeben. Im Verlaufe des Projekts soll das Verhalten von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und realen Quecksilberabfällen sowie der sie enthaltenden Behälter gegenüber für Salzgestein relevanten Salzlösungen experimentell und modellhaft untersucht werden. Die dabei erhaltenen Daten und Erkenntnisse sollen eine Abschätzung quecksilberspezifischer Risiken ermöglichen, die sich aus der dauerhaften Ablagerung im Salzgestein möglicher Weise ergeben und der Ermittlung entsprechender Standards dienen. Im Rahmen des Vorhabens sollen insbesondere folgende Punkte untersucht werden: - Analyse des Reaktionsverhaltens von Quecksilber-Abfällen im Fall des Zutritts von Wasser und salinaren - Lösungen, - Freisetzung von toxischen Quecksilbergasen und Mobilität von metallischem Quecksilber unter den entsprechenden Einlagerungsbedingungen; - Analyse des geomechanischen Verhaltens von Quecksilber.
Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen, kurz auch VVA genannt (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006) ist seit dem 12. Juli 2007 anzuwenden. Mit der VVA wurden die Regelungen des OECD-Ratsbeschlusses C(2001) 107 und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in verbindliches Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen darf nur nach den Vorgaben der genannten Bestimmungen erfolgen. Die hessische Abfalltransportdatenbank wurde vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und dem Regierungspräsidium Darmstadt entwickelt. Die Datenbank soll eine Hilfe für die mit der Verbringung von Abfällen beschäftigten Personen darstellen. Hierzu zählen Beschäftigte in der Umweltverwaltung, Polizei, Zoll, Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie Firmen, Händler und Makler, die mit der Verbringung von Abfällen befasst sind. Durch die Zusammenfassung vieler Informationen in einer Datenbank entfällt das Blättern und Suchen in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Listen und sonstigen Vorschriften. Die Datenbank besteht aus zwei Teilen: Teil 1 dient der Identifikation und Einstufung von Abfällen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von Bundesland zu Bundesland bzw. von Staat zu Staat die Einstufung eines Abfalls wegen abweichender oder fehlender Vorgaben unterschiedlich ausfallen kann (in der vorliegenden Datenbank sind in wenigen Einzelfällen hessenspezifische Einstufungen enthalten). Zur genauen Beschreibung der Abfälle enthält der Teil 1 neben möglichst aussagekräftigem Bildmaterial folgende Angaben, die eine zweifelsfreie Unterscheidung zu anderen Abfällen ermöglichen: Abfallschlüssel nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (AVV-Abfallschlüssel) AVV-Abfallbezeichnung Spiegeleintrag (ggf.) betriebsinterne Abfallbezeichnung und/oder weitere Angaben zum Abfall Konsistenz, Farbe und Geruch Basel-Code OECD-Code zutreffender Anhang der VVA Teil 2 eröffnet die Möglichkeit, für den in Teil 1 eingestuften Abfall das Verbringungsverfahren zu ermitteln: Nach Eingabe des Entsorgungsverfahrens (Beseitigung oder Verwertung) von Versand- und Empfängerstaat erhält man das jeweilige Verbringungsverfahren (notifizierungsfrei - Notifizierung - Verbot) eine Checkliste, welche Verbringungs- und Transportunterlagen erforderlich sind. Die Vorgaben der VVA sind die Grundlagen für den Teil 2 der Datenbank. Damit ist er grundsätzlich in allen Staaten der EU anwendbar. Allerdings sind bilaterale Abkommen nicht in der Datenbank berücksichtigt. Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) Die Bestimmungen zur Verbringung von Beseitigungsabfällen gelten sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle. Bei den Verwertungsabfällen ist zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu unterscheiden. Regelungen für die Verbringung von Verwertungsabfällen finden sich in Anhang III bis V der VVA. Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus den Staaten der EU ist generell verboten. Von dem Ausfuhrverbot ausgenommen sind die Verbringungen von Abfällen zur Beseitigung in EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz), soweit nationale Andienungspflichten nicht verletzt werden. Die Verbringung von Beseitigungsabfällen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU ist ebenfalls möglich. Die Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung in die Länder der EU unterliegt nur dann dem Verbringungsverbot, wenn diese Abfälle aus Staaten kommen, die das Basler Übereinkommen nicht ratifiziert und die auch keine bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit EU-Mitgliedstaaten geschlossen haben. Von dem Verbot ausgenommen sind auch Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten. Der Transit von Beseitigungsabfällen durch die EU ist erlaubt. Alle möglichen Abfallverbringungen zur Beseitigung unterliegen immer der Notifizierungspflicht; d. h. wer solche Abfälle verbringen will, muss vor der Verbringung die schriftliche Zustimmung der zuständigen Versandbehörde, evtl. Transitbehörde/n und der zuständigen Empfangsbehörde einholen. Anhang IV, IVA ("gelbe" Abfallliste); nicht in Anhang IV, IVA gelistete Abfälle; in Anhang V gelistete gefährliche Abfäll e Die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung aus der EU ist verboten, mit Ausnahme der Verbringung in Staaten, für die der OECD-Ratsbeschluss gilt. Die Verbringung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU ist möglich. Die Einfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung in die EU ist verboten, mit Ausnahme der Einfuhr aus Staaten, - für die der OECD-Ratsbeschluss gilt, - die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, - die eine bilaterale oder multilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung mit EU-Mitgliedstaaten geschlossen haben. Von dem Verbot ausgenommen sind auch Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten. Der Transit von gefährlichen Abfällen zur Verwertung durch die EU ist erlaubt. Alle zulässigen Verbringungen von gefährlichen Abfällen zur Verwertung unterliegen immer der Notifizierungspflicht. Anhang III, IIIA, IIIB ("grüne" Abfallliste); nicht gelistete nicht gefährliche Abfälle und Abfallgemische; Anhang V Teil 1 Liste B Die Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen aus der EU ist nur in überseeische Länder und Gebiete sowie die Antarktis verboten. Hingegen ist die Verbringung nicht gefährlicher, in den Anhängen III, IIIA und IIIB gelisteter Abfälle aus der EU in Staaten, für die der OECD-Ratsbeschluss gilt, notifizierungsfrei möglich. Wenn solche Abfälle in Staaten, die nicht dem OECD-Ratsbeschluss unterliegen, verbracht werden, unterliegen diese Verbringungen einem jeweils zutreffenden Verfahren (Verbot, Kontrollverfahren oder ohne Kontrolle). Das aktuell zutreffende Verfahren für diese Staaten kann jederzeit aus der "Staatenliste" ersehen werden, die auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu finden ist. Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang III, IIIA und IIIB eingestuft sind, sind bei der Ausfuhr aus der EU immer notifizierungspflichtig. Hingegen ist die Verbringung von Abfällen, die in Anhang III, IIIA und IIIB gelistet sind, zwischen den Mitgliedstaaten notifizierungsfrei möglich. Hierbei muss dem Transport auf dem Gebiet der EU eine Versandinformation gemäß Anhang VII VVA mitgegeben werden. Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang III, IIIA und IIIB eingestuft sind, sind bei der Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten immer notifizierungspflichtig. Die Einfuhr von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung in die EU ist aus Staaten, die nicht dem OECD-Ratsbeschluss unterliegen und die nicht das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, verboten. Alle sonstigen Verbringungen solcher Abfälle sind notifizierungsfrei. Der Transit von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung durch die EU ist notifizierungsfrei, auf dem Gebiet der EU ist bei dem Transport eine Versandinformation (Anhang VII) mitzuführen. Folgende Behörden sind in Hessen für das Notifizierungsverfahren verantwortlich, wobei die Zuständigkeit davon abhängt, in welchen Landkreis bzw. aus welchem Landkreis die grenzüberschreitende Abfallverbringung erfolgen soll: Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (06151/12-0) Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt Kassel (0561/106-0) Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV, Dezernat 42.1 (0641/303-0). Das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt Bad Hersfeld (06621/406-6) ist bei einer Abfallverbringung in die Untertagedeponien UTD Herfa-Neurode, UTV Wintershall und UTD Hattorf zuständig. Matthias Weiß Tel.: 0611-6939 203 Abfalltransportdatenbank Hessian Database for Waste Transports
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 108/05 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 108/05 Magdeburg, den 15. Juli 2005 Zu den Protestaktionen der Zuckerrübenbauer Zur Protestaktion der Zuckerrübenbauer vom heutigen Freitag erklärt Landwirtschafts-Staatssekretär Dr. Hermann Onko Aeikens: "Die von der EU geplante Reform der Zuckermarktordnung ist in dieser Form nicht annehmbar. Wir stehen grundsätzlich einer Reform nicht ablehnend gegenüber. Eingefordert werden jedoch Regelungen, die für alle Beteiligten annehmbar sind, und die über einen längeren übergangszeitraum umgesetzt werden. Dass die Reform in der vorliegenden Form angepackt werden soll, ist nicht zuletzt auch der Schwäche der Bundesregierung zuzuschreiben. Seitens der Bundesregierung wurden die Zuckerrübeninteressen der deutschen Landwirte gegenüber der EU-Kommission schlecht vertreten. Sachsen-Anhalt wird sich weiterhin dafür einsetzen , dass der Preis für die Zuckerrübenbauern besser ausfällt. Diese Kernforderung muss der Bund bei der EU entschiedener vertreten." Sachsen-Anhalt hatte sich bereits im September 2004 gemeinsam mit anderen unionsregierten Ländern mit einem Bundesratsantrag gegen die Reform ausgesprochen. Die Knackpunkte der Gesetzesvorlage liegen nach Ansicht Sachsen-Anhalts in einer Absenkung des Zuckerpreises in der EU um 39 Prozent und einer Reduzierung des Mindestrübenpreises für die Landwirte um 43 Prozent. Konkret bedeutet das für den Landwirt, dass er statt 4,36 Euro je Dezitonne abgelieferter Zuckerrüben nur noch 2,50 Euro erhält. Diese Erlösminderung soll allerdings zu 60 Prozent durch entsprechende entkoppelte Direktzahlungen ausgeglichen werden. Weiterhin wird die EU durch den Schiedsspruch der Welthandelsorganisation zum Exportverbot von Zucker gezwungen, ihre Zuckerrübenquote auf den Bedarf der EU-25 abzusenken. Die EU-Kommission will vorerst versuchen, durch einen freiwilligen Herauskauf von Quoten die Zuckerproduktion in Europa zu drosseln. Dies soll über einen Zeitraum von vier Jahren durch angemessene Entschädigungszahlungen erfolgen. In Sachsen-Anhalt werden auf 50.000 Hektar oder 5 Prozent des Ackerlandes von rund 1.500 Landwirten Zuckerrüben angebaut. Die Erntemenge von jährlich mehr als 2,6 Millionen Tonnen Zuckerrüben wird in drei der modernsten Zuckerfabriken Europas in Klein Wanzleben, Könnern und Zeitz verarbeitet. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: PR@mlu.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 093/05 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 093/05 Magdeburg, den 22. Juni 2005 Landwirtschaftsministerin Wernicke zur Zuckermarkt-Reform: Bundesregierung hat deutsche Interessen schlecht vertreten Zum Entwurf der Europäischen Kommission für eine Reform der Zuckermarktordnung erklärte Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsministerin Petra Wernicke: "Sachsen-Anhalt steht einer Reform der Zuckermarktordnung grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber. Eingefordert werden jedoch Regelungen, die für alle Beteiligten annehmbar sind, und die über einen längeren übergangszeitraum umgesetzt werden. Die Hoffnungen, dass noch grundsätzliche änderungen an dem in Grundzügen bereits bekannten Papier eingearbeitet werden, haben sich aber nicht bestätigt. Wir müssen vielmehr erkennen, dass alle Initiativen, die Reform für die Landwirte doch noch verträglicher zu gestalten, mit dem Entwurf vorerst gescheitert sind. Nicht zuletzt ist dies auch der Schwäche der Bundesregierung zuzuschreiben. Seitens der Bundesregierung wurden die Zuckerrübeninteressen der deutschen Landwirte gegenüber der EU-Kommission schlecht vertreten. Sachsen-Anhalt wird sich weiterhin dafür einsetzen , dass der Preis für die Zuckerrübenbauern besser ausfällt. Diese Kernforderung muss der Bund bei der EU entschiedener vertreten." Sachsen-Anhalt hatte sich bereits im September 2004 gemeinsam mit anderen unionsregierten Ländern mit einem Bundesratsantrag gegen die Reform ausgesprochen. Die Knackpunkte der Gesetzesvorlage liegen nach Ansicht Sachsen-Anhalts in einer Absenkung des Zuckerpreises in der EU um 39 Prozent und einer Reduzierung des Mindestrübenpreises für die Landwirte um 43 Prozent. Konkret bedeutet das für den Landwirt, dass er statt 4,36 Euro je Dezitonne abgelieferter Zuckerrüben nur noch 2,50 Euro erhält. Diese Erlösminderung soll allerdings zu 60 Prozent durch entsprechende entkoppelte Direktzahlungen ausgeglichen werden. Weiterhin wird die EU durch den Schiedsspruch der Welthandelsorganisation zum Exportverbot von Zucker gezwungen, ihre Zuckerrübenquote auf den Bedarf der EU-25 abzusenken. Die EU-Kommission will vorerst versuchen, durch einen freiwilligen Herauskauf von Quoten die Zuckerproduktion in Europa zu drosseln. Dies soll über einen Zeitraum von vier Jahren durch angemessene Entschädigungszahlungen erfolgen. Weiterhin besteht durch die Europäische Initiative "Alles außer Waffen" die Gefahr, dass der EU-Zuckermarkt in der Zukunft generell liberalisiert wird. Das kann dazu führen, dass durch den Import von Rohrzucker aus Billiglohnländern die Zuckerrübe weitestgehend von unseren Feldern verdrängt wird. In Sachsen-Anhalt werden auf 50.000 Hektar oder 5 Prozent des Ackerlandes von rund 1.500 Landwirten Zuckerrüben angebaut. Die Erntemenge von jährlich mehr als 2,6 Millionen Tonnen Zuckerrüben wird in drei der modernsten Zuckerfabriken Europas in Klein Wanzleben, Könnern und Zeitz verarbeitet. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: PR@mlu.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de