Das Projekt "Bedeutung der Landschaftsplanung für die Abarbeitung der Anforderungen der Eingriffsregelung im Vorhabenbereich zur Vermeidung, Bestimmung erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigung sowie für die Ableitung geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmassnahm" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Büro für Umweltberatung und angewandte Landschaftsplanung GbR durchgeführt. Gemäß Paragraph 6 (2) Nr.2 BNatSchG ist im Landschaftsplan, soweit erforderlich, der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der allgemeinen Schutzentwicklungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes des BNatSchG darzustellen. Damit besteht der gesetzliche Auftrag, Anforderungen der Eingriffsregelung nach Paragraph 8 BNatSchG bereits im Rahmen der Landschaftsplanung aufzugreifen und auszufüllen. Auch wenn beide naturschutzrechtlichen Instrumente unterschiedliche Zielsetzungen haben, sollen sie möglichst aufeinander abgestimmt agieren. Diese Forderung wird vom Gutachten zur 'Methodik der Eingriffsregelung' im Auftrag der LANA (IfL, Hannover, 1996) unterstützt. Ziel des FuE-Vorhabens soll es sein, Anforderungen aus Sicht der Eingriffsregelung zu formulieren, künftig in der Landschaftsplanung mehr konkrete Grundlagen im Hinblick auf Vermeidung, auf die Bestimmung von Erheblichkeit und Nachhaltigkeit sowie auf die Ableitung von Ausgleichszielen bis hin zur parzellenscharfen Benennung von Flächen und Maßnahmen für den Ausgleich erarbeitet werden. Bisherige Forschungsarbeiten (vergleiche FuE 80109002) haben den Bereiche des Paragraphen 1a (2) Nm. 1 und 3 sowie (3) BauGB behandelt. In diesem FuE soll vor allem der Vorhabensbereich so bearbeitet werden, dass handlungsorientierte Aussagen zur Vorbereitung der Arbeitsschritte der Eingriffsregelung in der Landschaftsplanung künftig konkreter getroffen werden können. Zu klären ist auch die Frage, ob und wie das Verhältnis der örtlichen Landschaftsplanung (Paragraph 6 BNatSchG) und die überörtliche Landschaftsplanung (Paragraph 5 BNatschG); auch mit Blick auf die Regelungen des Paragraphen 5 BauGB und des Paragraphen 7 ROG, zu entwickeln ist und welche Rolle die erarbeiteten Anforderungen dabei spielen.