API src

Found 49 results.

Related terms

REACH wirkt - Auf Anfrage Auskunftspflicht für über hundert Stoffe

Strengere Vorschriften auch für Umweltgifte in Outdoorkleidung Für eine Vielzahl an Chemikalien gelten von nun an schärfere Vorschriften. Dies sieht die europäische Chemikalienverordnung REACH vor. Davon betroffen sind unter anderem wasser- und fettabweisende Stoffe wie vier perfluorierte Carbonsäuren (PFC). Wegen ihrer schädlichen Wirkung auf die Umwelt werden sie zu besonders besorgniserregenden Stoffen. Eingesetzt werden PFC auch in Outdoorkleidung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben nun das Recht beim Händler über diese Stoffe Auskunft zu erlangen. Das trifft auch auf 50 weitere Chemikalien zu. Das Umweltbundesamt (UBA) ist maßgeblich an der Identifizierung solcher Stoffe beteiligt. Jochen Flasbarth: „Wenn die REACH-Verordnung konsequent angewendet wird, ist sie ein wirksames Instrument für den Umwelt- und Verbraucherschutz. Durch die bessere Regulierung der Chemikalien sparen wir eine Menge an Gesundheits- und Umweltkosten.“ Schärfere Bestimmungen gibt es für vier perfluorierte Chemikalien, die wegen ihrer wasserabweisenden Eigenschaften unter anderem für Outdoorkleidung verwendet werden. Wegen ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften werden sie in einer Vielzahl von Verbraucherprodukten wie Textilien, Kochgeschirr oder Papier eingesetzt. ⁠ PFC ⁠ sind in der Umwelt sehr stabil, sodass sie weltweit in allen Umweltmedien gefunden werden, vor allem in Flüssen und Meeren. PFC können sich auch entlang der Nahrungskette anreichern und lassen sich in Blut und Muttermilch von Menschen und Tieren nachweisen. Daher wurden nun vier Vertreter als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft und als solche durch den Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienbehörde ECHA in die ⁠ REACH ⁠-Kandidatenliste aufgenommen. Aktuell hat der Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA über sechs Dossiers des ⁠ UBA ⁠ beraten. Neben der Aufnahme der vier PFC wurden auch Nonylphenol und die Gruppe der Oktylphenolethoxylate auf die Kandidatenliste gesetzt. Nonylphenol ist ein hormonell wirksamer ⁠ Stoff ⁠, der u.a. als Hilfsmittel zum Herstellen von Textilien sowie in Harzen und Lacken eingesetzt wird. Oktylphenolethoxylate kommen in Farben, Lacken und Klebstoffen vor. Gelangen sie über das Abwasser in Kläranlagen und Gewässer, kann sich das hormonell wirksame Oktylphenol bilden. Insgesamt identifizierte der Ausschuss 54 weitere Stoffe als besonders besorgniserregend. Damit ist das von der EU Kommission gesetzte Ziel erreicht, bis Ende des Jahres 136 Stoffe auf der Liste zu haben. Auf die REACH-Kandidatenliste gehören Stoffe mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften; Stoffe, die langlebig und giftig sind und sich in Organismen anreichern und - nach einer Einzelfallentscheidung - Stoffe, die auf das Hormonsystem wirken. Mit der Aufnahme in die Kandidatenliste erlangen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Auskunftsrecht. Auf Nachfrage müssen Hersteller, Importeure oder der Handel darüber informieren, ob ein besonders besorgniserregender Stoff in einem Produkt enthalten ist.  Auf dieser Webseite lassen sich allein mit der Artikelnummer unter dem Strichcode des Produktes Anfragen an die Hersteller versenden. Weiterhin können gelistete Stoffe einer Zulassungspflicht unterworfen werden. Sie dürfen dann nur noch nach vorheriger behördlicher Genehmigung vermarktet und genutzt werden. Ziel der ⁠ REACH-Verordnung ⁠ ist es, dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden. Jochen Flasbarth: „Auch künftig bleibt viel zu tun beim Schutz der Umwelt und des Menschen vor schädlichen Auswirkungen von Chemikalien. Die Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und die ECHA arbeiten weiter intensiv daran, die Kandidatenliste zu ergänzen. Die Europäische Kommission hat sich das Ziel gesetzt bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe auf die Kandidatenliste zu bringen. Derzeit wird auf EU-Ebene diskutiert, auf welchem Weg dieses Ziel am besten erreicht werden kann.“ Das UBA hat intensiv an der Identifizierung von besonders besorgniserregenden Stoffen mitgearbeitet. Seit Inkrafttreten von REACH Mitte 2006 erstellte es Dossiers für 18 Stoffe. Davon gelangten 13 auf die Kandidatenliste. Jochen Flasbarth: „Das UBA hat bei REACH Pionierarbeit geleistet. Mit Oktyl- und Nonylphenol hat es die ersten Stoffe auf die Kandidatenliste gebracht, die alleine wegen ihrer hormonähnlichen Wirkungen als besonders besorgniserregend gelten.“ Oktylphenolethoxylate sind die erste Stoffgruppe, die ausschließlich aufgrund ihres umweltrelevanten Abbauproduktes (Oktylphenol) als besonders besorgniserregend gilt.

Erste Erfolge für REACH

Neue Auskunftspflichten für Unternehmen: Europäische Chemikalienagentur publiziert Liste besorgniserregender Stoffe Seit neuestem gelten für Unternehmen Auskunftspflichten über Stoffe mit besonderen Gefahren für Mensch und Umwelt: Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht heute erstmals eine Liste besonders besorgniserregender Stoffe. Dazu zählen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe und persistente, bioakkumulierende, toxische Stoffe (PBT-Stoffe) – also solche, die sich langlebig in der Umwelt sowie dem menschlichen Körper verhalten, sich dort anreichern und giftig sind. Das hat Konsequenzen: Die europäische Chemikalienverordnung REACH verpflichtet Unternehmen ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Prozent enthalten ist. „Ich rate allen Verbraucherinnen und Verbrauchern ihr Auskunftsrecht zu nutzen und vom Handel zu verlangen, dass er die Information über besorgniserregende Chemikalien zur Verfügung stellt. Der Handel sollte sichere Produkte bei den Herstellern fordern”, sagt Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA). Für besonders besorgniserregende Stoffe sieht ⁠ REACH ⁠ eine Zulassungspflicht vor. Das soll dazu führen, dass die Hersteller schrittweise weniger problematische Alternativstoffe oder –technologien einsetzen. Zwar bedeutet die Veröffentlichung in der so genannten Kandidatenliste für eine Chemikalie nur die Anerkennung als besonders besorgniserregend und ist nicht gleichbedeutend mit einer Zulassungspflicht. Es ist jedoch der erste Schritt dorthin. Den Grundstein dafür haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelegt: Sie haben die Vorschläge für die Aufnahme in die Kandidatenliste erarbeitet. Das ⁠ UBA ⁠ schlug als ersten ⁠ Stoff ⁠ für die Kandidatenliste Anthrazen vor, eine Chemikalie aus der Gruppe der Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (⁠ PAK ⁠). Anthrazen ist ein ⁠ PBT ⁠-Stoff und wird wegen seiner schädlichen Wirkungen in Gewässern in der Europäischen ⁠ Wasserrahmenrichtlinie ⁠ als „prioritär gefährlicher Stoff” geführt. Weitere besonders besorgniserregende Stoffe sind zum Beispiel die Weichmacher (Phthalate) Diethylhexyl (DEHP), Dibutyl (DBP) und Bezylbutyl (BBP) sowie das bromierte Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD), das in vielen Untersuchungen in der Umwelt und im menschlichen Blut nachgewiesen wurde. Die in der Kandidatenliste veröffentlichten 15 Stoffe sind nur der Anfang. Die EU-Mitgliedstaaten und die ECHA arbeiten schon jetzt an neuen Vorschlägen für die Liste. Das UBA beteiligt sich weiter daran. Einen Schwerpunkt stellen dabei PBT-Stoffe, für Gewässer relevante Chemikalien und Stoffe mit Wirkungen auf das Hormonsystem dar.

EU erkennt Bisphenol A als besonders besorgniserregend an

Studien belegen hormonelle Wirkung auf Fische und Amphibien – UBA prüft weitere Regulierung Das Umweltbundesamt (UBA) begrüßt die Entscheidung der EU, die Chemikalie Bisphenol A nun auch aufgrund ihrer hormonellen Wirkungen auf Tiere in der Umwelt als besonders besorgniserregend anzuerkennen. Der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hatte dies im Dezember 2017 entschieden und ist damit einem Vorschlag Deutschlands einstimmig gefolgt. Ab Januar 2018 ist Bisphenol A damit nicht nur wegen seiner schädlichen Wirkung auf den Menschen sondern auch wegen seiner Umwelteigenschaften auf der sogenannten REACH-Kandidatenliste. Der Stoff könnte nun noch weitgehender reguliert werden. Studien hatten gezeigt, dass Bisphenol A bei Fischen und Froschlurchen hormonähnlich wirkt und Fortpflanzung und Entwicklung schädigt. Das UBA wird prüfen, ob und gegebenenfalls welche Verwendungen von Bisphenol A für einen besseren Schutz der Umwelt zusätzlich beschränkt werden müssen. Umzusetzen wäre das durch den europäischen Gesetzgeber. Bisphenol A ist Ausgangsstoff für Polykarbonat-Kunststoffe sowie Epoxidharze und gehört mit 3,8 Millionen Tonnen pro Jahr zu den am meisten produzierten Chemikalien weltweit. Der ⁠ Stoff ⁠ steckt noch in vielen Alltagsprodukten wie Trinkflaschen, Konservendosen, DVDs, Kassenzetteln aus Thermopapier oder Lebensmittelverpackungen und kann über verschiedene Wege in die Umwelt gelangen. Für den Menschen wurde Bisphenol A bereits auf Vorschlag von Frankreich wegen seiner fortpflanzungsschädigenden und hormonellen Wirkung als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert und in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen. Stoffe dieser Liste sind Kandidaten für das Zulassungsverfahren unter ⁠ REACH ⁠, welches das langfristige Ziel hat, den Stoff zu ersetzen und die Verwendung von weniger schädlichen Alternativen zu fördern. Im August 2017 hatte das ⁠ UBA ⁠ bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA ein Dossier zur Identifizierung von Bisphenol A als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) für die Umwelt eingereicht. Ziel war, Bisphenol A aufgrund seiner hormonellen Wirkung auf Organismen in der Umwelt als sogenannten „endokrinen Disruptor“ zu identifizieren. Dem folgte der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA im Dezember 2017. Vorausgegangen war eine ausführliche Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Studien durch das UBA. Diese zeigte, dass Bisphenol A vor allem in Fischen und Amphibien (Froschlurchen) endokrin-vermittelte schädliche Effekte auf die Fortpflanzung und Entwicklung haben kann. Mit der erneuten Aufnahme in die Kandidatenliste müssen nun auch die Wirkungen auf die Umwelt bei weiteren regulatorischen Maßnahmen stärker berücksichtigt werden. Die Verwendung von Bisphenol A in Thermopapier ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes ab 2020 verboten. Hierdurch könnten auch Einträge von Bisphenol A in die Umwelt sinken. Das UBA prüft derzeit ob und wenn ja welche weiteren Verwendungen beschränkt werden müssten, um das Vorkommen in der Umwelt zu reduzieren. Welche Risiken Ersatzstoffe von Bisphenol A für die Umwelt haben, wird derzeit in einem Forschungsprojekt des UBA und durch Bewertungen von EU-Mitgliedstaaten analysiert. Mit der Identifizierung von Bisphenol A als SVHC und der Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste geht eine Informationspflicht innerhalb der Lieferkette einher. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt ein explizites Auskunftsrecht über Vorkommen von SVHC in Erzeugnissen. Die Hersteller, Lieferanten und Händler müssen offenlegen, ob in Erzeugnissen ein besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von über 0,1% enthalten ist. Verbraucherinnen und Verbraucher können dazu mit Hilfe der Smartphone-App „Scan4Chem“ des UBA bei Herstellern einfach eine Anfrage stellen – und so deutlich machen, dass sie keine SVHC in Produkten akzeptieren. Auch für die Umwelt lassen sich mögliche Einträge verringern: Alltagsprodukte mit Bisphenol A lassen sich vermeiden, indem man zum Beispiel von Konservendosen (dort kann Bisphenol A in der Innenbeschichtung enthalten sein) und von Plastikbehältern auf Mehrweg-Behälter aus z.B. Glas umsteigt. Bedrucktes Thermopapier wie Kassenzettel oder Fahr- und Eintrittskarten sollten soweit wie möglich über den Restmüll entsorgt werden. Dadurch wird verhindert, dass Bisphenol A über recycelte Papierprodukte wie Toilettenpapier wieder in den Stoffkreislauf und in die Umwelt gelangt.

Gefährliche Stoffe in Bauprodukten - zukünftig leichter zu erkennen

Umweltbundesamt begrüßt EU-Ratsbeschluss zur besseren Kennzeichnung von Bauprodukten Erstmalig haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Möglichkeit geschaffen, europäische Mindestschutzniveaus für Bauprodukte festzulegen. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die neue EU-Verordnung für die Vermarktung von Bauprodukten, die 2013 in Kraft treten wird. Ab Juli 2013 müssen Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung  über eine Stoffdeklaration verfügen, die besonders besorgniserregende Stoffe ausweist.  Die neuen Regeln gelten dann für alle im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte; zum Beispiel Teppichböden, Tapeten oder Betonfertigteile. Mit der Verordnung hat die Europäische Kommission neue Befugnisse bekommen: Sie kann zum Beispiel Schwellenwerte für gefährliche Stoffe festlegen, die aus Bauprodukten in die Innenraumluft, Boden oder Gewässer entweichen können oder Emissionsklassen für verschiedene Gebäudetypen auf einem hohen Schutzniveau festlegen. Mit diesen Angaben können Architekten zum Beispiel einschätzen, ob und wie flüchtige organische Verbindungen (⁠ VOC ⁠) aus Bauprodukten in Innenräume emittieren. „Künftig müssen die Angaben über besonders besorgniserregende Stoffe bei jedem Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung von vornherein vorliegen. Baufachleute und Verbraucher können sich dann besser als bisher über  die Inhaltsstoffe in Bauprodukten informieren und mögliche gesundheitliche Risiken abwenden. Die jetzt eingeführte Informationspflicht  ist gerade für Bauprodukte sehr wichtig, da diese im Vergleich zu vielen anderen Produkten sehr lange genutzt werden“, sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Ein europäischer Mindeststandard für die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe ist zwar bereits jetzt im EU-Chemikalienrecht enthalten. Die  neue Verordnung wandelt das etwas umständliche Auskunftsrecht für Verbraucher binnen 45 Tagen in eine sofort verfügbare Pflichtangabe um. Indem die EU die gesetzlichen Mindeststandards verbessert, erhöht sie auch die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung. Für das Ziel einer angemessenen Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten  ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu delegierten Befugnisse nun tatsächlich wahrnimmt. Durch die Revision konnten die Anforderungen an Bauprodukte mit dem aktuellen Schutzniveau im EG-Umweltrecht verknüpft werden. Auf Vorschlag des Europäischen Netzwerkes der Umweltagenturen (EPA) führt die Verordnung nun Vorschriften für eine „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” an Bauwerken ein. Demnach dürfen nationale Bauvorschriften von Bauprodukten im Binnenmarkt verlangen, dass sie deklarieren, ob ein späteres Recycling möglich ist oder ob das Bauprodukt aus Recyclingmaterialien besteht. Dessau-Roßlau, 04.03.2011

Informationslage zu Chemikalien verbessert

Gemeinsame Presseinformation des Umweltbundesamtes und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Fünf Jahre REACH - positive Bilanz trotz sichtbarer Defizite REACH, die europäische Chemikalienverordnung, zeigt nach fünf Jahren positive Effekte. Die verantwortlichen Unternehmen haben ca. 5.500 Chemikalien bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert und dazu wichtige Informationen eingereicht. Deshalb kann der Einsatz besonders besorgniserregender Chemikalien in den nächsten Jahren weiter begrenzt werden. „Das ist ein klarer Verdienst der europäischen Chemikalienverordnung REACH; sie bildet die Grundlage für eine wirksamere Regulierung von Chemikalien“, sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA). Die Qualität der von der Industrie vorzulegenden Stoff-Dossiers entspricht allerdings nicht immer den Vorgaben. Das zeigen diverse Stichproben. Flasbarth: „Durch fehlende Daten wird eines der wichtigsten Ziele von REACH gefährdet - die Risiken für Mensch und Umwelt zuverlässig einzuschätzen.“ Das REACH-Auskunftsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher hat jedoch kaum Vorteile gebracht. Um diese Auskunft zu erleichtern, hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) mit Unterstützung des UBA ein Online-Formular entwickelt. Für besonders besorgniserregende Stoffe fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) zudem eine Kennzeichnungspflicht. Die EG-Verordnung - Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals, kurz REACH - trat am 01. Juni 2007 in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten von ⁠ REACH ⁠ sind die bisher erzielten Ergebnisse als Erfolg zu bewerten. Jochen Flasbarth: „Die ca. 28.000 Dossiers, die zur Registrierung von über 5.500 verschiedenen Stoffen eingereicht wurden, zeigen, dass REACH auf dem richtigen Weg ist.“ Durch REACH liegen Daten zu den wichtigsten Chemikalien in der EU vor – vor allem zu deren Wirkung auf Mensch und Umwelt. So wurden bereits über 70 Stoffe als besorgniserregend identifiziert. 14 Stoffe  dürfen dadurch ab 2014 bzw. 2015 nicht mehr ohne Zulassung verwendet werden. Darunter befinden sich z. B. fruchtbarkeitsschädigende Weichmacher oder umweltrelevante Stoffe, wie das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan oder der Duftstoff Muschusxylol. Ca. 50 weitere Stoffe werden von den Mitgliedsstaaten pro Jahr überprüft. Bei allen Erfolgen der Verordnung sieht das Umweltbundesamt allerdings weiteren Verbesserungsbedarf. So entsprechen die bisher eingereichten Dossiers zu Chemikalien oft nicht den Vorgaben. Stichproben zeigen: die Informationen der Hersteller und Importeure sind zum Teil ungenau, bekannte Gefahren werden nicht erwähnt oder verharmlost. Auch werden Nanomaterialien in den Dossiers bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch kann es zur Unterschätzung des Risikos kommen. Des Weiteren gibt es Probleme bei den Auskunftsrechten über besonders besorgniserregende Chemikalien. Dieses wird von Verbraucherseite nur sporadisch genutzt, was an dem umständlichen und langwierigen Verfahren liegt – der Händler oder Hersteller muss  erst innerhalb von 45 Tagen antworten. Um REACH noch effektiver umzusetzen, empfiehlt das ⁠ UBA ⁠ mehrere Maßnahmen und Verbesserungen. Zum einen appelliert es an die Industrie, auf eine gute Qualität der Dossiers zur Registrierung von Chemikalien zu achten. Dabei sollen die Registranten von den Behörden stärker unterstützt sowie die Anzahl an behördlichen Überprüfungen erhöht werden. Bei gravierenden Mängeln der Dossiers sollte die Möglichkeit bestehen, die Registrierung zu entziehen. Um die Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, haben das UBA und der BUND ein Online-Formular auf ihren Websites eingerichtet, auf der mittels eines Produkt-Strichcodes eine automatische REACH-Auskunft an den Handel erzeugt werden kann. Es wird demnächst als App verfügbar sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) fordert außerdem mehr Transparenz der Hersteller: „Zusätzlich helfen würde eine Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen, die besonders besorgniserregende Stoffe klar ausweist. So müssten Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht mehr den umständlichen Weg über Händleranfragen gehen“, erklärt Vorstand Gerd Billen. Dessau-Roßlau, 31.05.2012

REACH: EU bestätigt besonders besorgniserregende Eigenschaften für Chemikalie in Outdoorkleidung

Verbraucher müssen über REACH-Kandidaten Auskunft erhalten Die REACH-Kandidatenliste umfasst jetzt 144 besonders besorgniserregende Chemikalien. Deutschland hatte auf Initiative des Umweltbundesamtes (UBA) die Aufnahme von sieben besonders umweltgefährlichen Chemikalien vorgeschlagen. Darunter ist die Perfluoroktansäure (PFOA), die sich oft in wetterfesten und wasserresistenten Textilien wiederfindet. Sie gilt seit langem als umweltschädlich. Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes: „Besonders besorgniserregende Chemikalien gehören nicht in die Umwelt und sollten auch in Verbraucherprodukten ersetzt werden. Durch die Aufnahme eines Stoffes in die REACH-Kandidatenliste erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher besondere Auskunftsrechte, von denen sie auch Gebrauch machen sollten.“ Am einfachsten geht das mit der Online-Anfrage unter www.reach-info.de. Insgesamt sind nun fast 12.000 Chemikalien in der EU registriert. Ein Großteil der Registrierungen stammt aus Deutschland. Die EU-Mitgliedstaaten bestätigten den gemeinsamen Vorschlag aus Deutschland und Norwegen, Perfluoroktansäure und das Salz dieser Säure (APFO) in die ⁠ REACH ⁠-Kandidatenliste aufzunehmen. ⁠ PFOA ⁠ ist ein wichtiger Vertreter der per- und polyfluorierten Chemikalien, den ⁠ PFC ⁠. Diese kommt unter anderem in imprägnierten Textilien wie Outdoorjacken, Teppichen oder Möbelbezügen vor, die wasser-, schmutz- und fettabweisend sind. Die Chemikalie kann sich in Nahrungsketten anreichern und wird regelmäßig im menschlichen Blut nachgewiesen. In der Umwelt ist der ⁠ Stoff ⁠ so stabil, dass er sich weltweit, auch in der Tiefsee und der Arktis wiederfindet, zum Beispiel in Eisbären, Robben und Seevögeln. Ebenfalls auf ⁠ UBA ⁠-Vorschlag wurden die in Harzen und Lacken vorkommenden Nonylphenolethoxylate in die Kandidatenliste aufgenommen. Aus ihnen entsteht in Kläranlagen und Gewässern das hormonell wirksame Nonylphenol, das die Fortpflanzung von Fischen schädigt. Auf Vorschlag Schwedens wurden das giftige Schwermetall Cadmium und Cadmiumoxid als besonders besorgniserregend identifiziert. Auch der Weichmacher Dipentylphthalat steht nun auf der Kandidatenliste. Über vier weitere UBA-Vorschläge wurde noch nicht entschieden. Ein Ziel der europäischen ⁠ REACH-Verordnung ⁠ ist es, alle besonders besorgniserregenden Chemikalien schrittweise durch geeignete Alternativsubstanzen oder -technologien zu ersetzen. Ein wichtiges Instrument hierfür ist die Aufnahme derartiger Stoffe in die REACH-Kandidatenliste nach Bestätigung der besonders besorgniserregenden Eigenschaften durch die EU-Mitgliedstaaten. Mit der Aufnahme entstehen Pflichten der Hersteller und Lieferanten. Da ⁠ PFOA ⁠ nun in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen wurde, muss der Handel Verbrauchern und Verbraucherinnen – auf Nachfrage – mitteilen, ob ein Produkt PFOA oder einen anderen besonders besorgniserregenden Stoff in Anteilen über 0,1 Prozent enthält. Über das UBA-Portal www.reach-info.de lässt sich diese Anfrage einfach online erledigen. Zusätzlich möchten die norwegische Umweltbehörde und das UBA vorschlagen, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalie EU-weit zu beschränken. Dies würde auch importierte Produkte umfassen. Insgesamt sind in der EU heute fast 12.000 Chemikalien registriert. Die letzte REACH-Registrierungsfrist läuft bis zum 31. Mai 2018. Sie gilt für Stoffe, die in Mengen von einer bis 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden. In der am 31.05.2013 beendeten zweiten REACH-Registrierungsperiode legten die verantwortlichen Unternehmen 9.084 Registrierungsdossiers für 2.923 Chemikalien vor. Fast ein Drittel aller Registrierungen aus den 27 EU-Mitgliedsstaaten kommt aus Deutschland. Das Umweltbundesamt wird auch weiterhin umweltrelevante Chemikalien für die REACH-Kandidatenliste vorschlagen und so ihre Substitution beschleunigen.

Plastikweichmacher in Kindertagesstätten

Auskunftsrechte für Eltern und Kindergärten nach REACH nutzen Gestern veröffentlichte der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND) eine Studie zu Weichmachern (Phthalate) im Staub von Kindertagesstätten. Die Ergebnisse bestätigen Messungen unter anderem des Umweltbundesamts (UBA), bei denen auch in Wohnungen zum Teil höhere Weichmachergehalte gefunden wurden.  Weichmacher stehen im Verdacht, für Missbildungen der Geschlechtsorgane und Störungen der Fruchtbarkeit verantwortlich zu sein. Quelle sind meist Einrichtungsgegenstände aus Weich-Polyvinylchlorid (PVC), etwa PVC-Fußböden, Vinyltapeten, Turnmatten, Tischdecken aus Plastik oder Möbelpolster aus Kunstleder. Die Belastung lässt sich aber einfach senken: Eltern und Kindertagesstätten sollten beim Kauf auf Produkte setzen, die keine besorgniserregenden Weichmacher enthalten. „Händler und Vertreiber sind verpflichtet, den Konsumenten auf Nachfrage mitzuteilen, ob etwa ein neuer Bodenbelag besorgniserregende Weichmacher enthält. Das europäische Chemikalienrecht ⁠ REACH ⁠ verpflichtet den Handel, innerhalb von 45 Tagen über Inhaltsstoffe aus der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe Auskunft zu erteilen. Eltern und Kitas sollten dieses Recht nutzen“, sagte ⁠ UBA ⁠-Präsident Jochen Flasbarth. Das UBA hat ein Musterschreiben vorbereitet, mit dem sich gezielt beim Handel nachfragen lässt. Die vier kommerziell wichtigsten Weichmacher hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe - die sogenannte Kandidatenliste - aufgenommen. Weitere Phthalate stehen auf der Agenda. Mit der Aufnahme verbunden sind weitreichende Auskunftspflichten für Hersteller, Importeure und Handel - und Auskunftsrechte für Bürgerinnen und Bürger. Hier kann jeder gezielt sein Kaufverhalten steuern und auf im Handel ebenfalls verfügbare Alternativen ausweichen. REACH geht noch weiter: Für drei Phthalate gilt ab 2015 eine Zulassungspflicht. Dann muss jegliche Verwendung dieser Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur einzeln beantragt werden. Zwar sind es bis dahin noch vier Jahre, doch das Signal kommt am Markt an: Viele PVC-Hersteller sind auf Produkte ohne besorgniserregende Weichmacher umgestiegen. Das UBA empfiehlt, vorsorglich auf Weich-PVC ganz zu verzichten. Bei vielen Produkten lohnt auch der Umstieg auf Alternativen mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“. Dieses kennzeichnet Produkte, die umweltfreundlich hergestellt sind und die Gesundheit nicht belasten.

Chemikalien: Öffentliche Kommentierung zu besorgniserregenden Stoffen eröffnet

REACH-Verordnung schafft mehr Beteiligung und Transparenz Ab heute ist die Öffentlichkeit gefragt: Die Europäische Chemikalienbehörde (ECHA) fordert sie auf, die Vorschläge für besonders besorgniserregende Stoffe zu kommentieren. Die Mitgliedstaaten schlagen vor, 14 Chemikalien wegen schädlicher Wirkungen auf Umwelt und Gesundheit, gemäß der Chemikalienverordnung REACH, streng zu regulieren. Ein weiterer Vorschlag stammt von der ECHA selbst. Bis zum 15. Oktober 2009 können Umwelt- und Verbraucherverbände, Behörden, Unternehmen, aber auch interessierte Bürgerinnen und Bürger ihre Kommentare zu den Vorschlägen abgeben. Die ⁠ REACH-Verordnung ⁠ enthält weitreichende Elemente der Beteiligung und der Transparenz. „Diese Partizipation ist völlig neu in der Chemikalienpolitik und noch zu wenig bekannt”, sagt Dr. Klaus Günter Steinhäuser, Leiter des Fachbereiches Chemikaliensicherheit im Umweltbundesamt. „Bürgerinnen und Bürger können sich zum Verfahren informieren und sich daran beteiligen. Ich hoffe, dass diese Rechte nicht nur von der Industrie sondern auch von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern genutzt werden”. Weitgehend unbekannt ist zudem: Mit REACH wurde ein Auskunftsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeführt. Steinhäuser erläutert: „Sobald die europäischen Gremien entscheiden, besonders besorgniserregende Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufzunehmen, können Bürgerinnen und Bürger vom Handel kostenfrei erfragen, ob diese Stoffe in Produkten mit mehr als 0,1 Prozent enthalten sind. Mit ihrem Kaufverhalten können die Konsumenten den Markt steuern. Dazu stellt ihnen das Umweltbundesamt eine Musteranfrage bereit.” Die so genannte Kandidatenliste ist der erste Schritt zu einer europaweiten Regulierung. Für Stoffe aus dieser Liste kann die ECHA der Europäischen Kommission eine Zulassungspflicht vorschlagen. Damit wird die Verwendung der Chemikalie in der EU verboten. Nur einzelne, unersetzbare Verwendungen können auf Antrag weiter zugelassen werden. So möchte die EU besorgniserregende Stoffe durch weniger umwelt- und gesundheitsschädigende Chemikalien und Verfahren ersetzen. Acht der 15 Vorschläge für besonders besorgniserregende Stoffe kommen von den deutschen Behörden. Das Umweltbundesamt benannte fünf Anthracenöle. Diese Öle enthalten polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (⁠ PAK ⁠), die in der Umwelt kaum abgebaut werden, sich in den Nahrungsketten anreichern können und als krebserzeugende Stoffe giftig sind (siehe Presseinformation Nr. 54/2009).

Schutz vor besorgniserregenden Chemikalien verbessert

REACH verpflichtet Unternehmen und stärkt Auskunftsrechte Die Europäische REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen ab dem 01. Juni 2011 besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) anzuzeigen. Der Präsident des Umweltbundesamtes (UBA) Jochen Flasbarth fordert die Unternehmen auf, ihre Produktpalette genau zu überprüfen. „Stoffe mit solchen Eigenschaften haben in Produkten des täglichen Lebens nichts verloren. Sie gehören ersetzt.“, so Flasbarth. Er erinnert die Hersteller und den Handel, ihren Anzeigepflichten nachzukommen. Wer Produkte mit besorgniserregenden Chemikalien meiden möchte, kann seine Auskunftsrechte nutzen. Denn ⁠ REACH ⁠ verpflichtet den Handel und die Hersteller, Bürgerinnen und Bürgern auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein ⁠ Erzeugnis ⁠ solche Stoffe enthält. Die Anfrage muss der Handel oder der Hersteller innerhalb von 45 Tagen beantworten. Die Auskunftspflicht ist nicht an den Kauf gebunden. Besonders besorgniserregende Stoffe (englisch: Substances of very high concern - SVHC): Hinter diesem Begriff verbergen sich Chemikalien, die die europäische Chemikalienverordnung REACH stärker regulieren soll. Dazu gehören krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Chemikalien („CMR-Stoffe“) ebenso wie Stoffe, die lang in der Umwelt verbleiben, sich in Organismen anreichern und giftig sind („PBT-Stoffe“: persistent, bioakkumulierend, toxisch). Ähnlich problematisch sind Chemikalien, die das Hormonsystem stören können („Endokrine Disruptoren“). Ab dem 01. Juni 2011 gilt die Anzeigepflicht: Unternehmen müssen Ihre hergestellten oder importierten Erzeugnisse der Europäischen Chemikalienagentur melden, wenn diese mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten und dabei die eingesetzte Menge des Stoffes insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr beträgt.

REACH verpflichtet Unternehmen und stärkt Auskunftsrecht

Die Europäische REACH-Verordnung verpflichtet Unternehmen ab dem 01. Juni 2011 besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) anzuzeigen. Wer Produkte mit besorgniserregenden Chemikalien meiden möchte, kann seine Auskunftsrechte nutzen. Denn REACH verpflichtet den Handel und die Hersteller, Bürgerinnen und Bürgern auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein Erzeugnis solche Stoffe enthält. Die Anfrage muss der Handel oder der Hersteller innerhalb von 45 Tagen beantworten. Die Auskunftspflicht ist nicht an den Kauf gebunden.

1 2 3 4 5