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Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Anwendungsbereich §  2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen §  3 Anforderungen für die Vergütung §  4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse §  5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse §  6 Treibhausgaseinsparung Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung §  8 Weitere Nachweise §  9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 10 Anerkannte Nachweise § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten § 20 Anerkannte Zertifikate § 21 Ausstellung von Zertifikaten § 22 Inhalt der Zertifikate § 23 Folgen fehlender Angaben § 24 Gültigkeit der Zertifikate § 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 26 Weitere anerkannte Zertifikate Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen § 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 30 Inhalt der Anerkennung § 31 Erlöschen der Anerkennung § 32 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen § 33 Führen von Verzeichnissen § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten § 35 Kontrolle des Anbaus § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 40 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung § 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung § 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen Teil 4 Zentrales Register § 44 Register Biostrom § 45 Datenabgleich § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde § 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde § 49 Datenübermittlung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde § 52 Muster und Vordrucke § 53 Informationsaustausch Teil 6 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55 Übergangsbestimmung

Gentechnikgesetz (GenTG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen) § 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge Zweiter Teil Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten § 9 Weitere gentechnische Arbeiten § 10 Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungsvoraussetzungen § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren § 13 (weggefallen) Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen § 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16a Standortregister § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten § 16c Beobachtung § 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 17 Verwendung von Unterlagen § 17a Vertraulichkeit von Angaben § 17b Kennzeichnung § 18 Anhörungsverfahren § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 20 Einstweilige Einstellung § 21 Mitteilungspflichten § 22 Andere behördliche Entscheidungen § 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 24 (weggefallen) § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten § 26 Behördliche Anordnungen § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung § 28 Informationsweitergabe § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 28b Methodensammlung § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Fünfter Teil Haftungsvorschriften § 32 Haftung § 33 Haftungshöchstbetrag § 34 Ursachenvermutung § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten § 36 Deckungsvorsorge § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Strafvorschriften Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 40 (weggefallen) § 41 Übergangsregelung § 41a (weggefallen) § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Ziel des Gesetzes §   1a Zeitliche Transformation §   2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien §   3 Begriffsbestimmungen §   4 Ausbaupfad §   4a Strommengenpfad §   5 Ausbau im In- und Ausland §   6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau §   7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §   8 Anschluss §   8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen §   8b Mitteilung des Einspeiseortes §   9 Technische Vorgaben §  10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses §  10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte §  10b Vorgaben zur Direktvermarktung §  10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche §  11 Abnahme, Übertragung und Verteilung §  11a Recht zur Verlegung von Leitungen §  11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung §  12 Erweiterung der Netzkapazität §  13 Schadensersatz §  14 (weggefallen) §  15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten §  16 Netzanschluss §  17 Kapazitätserweiterung §  18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs §  19 Zahlungsanspruch §  20 Marktprämie §  21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag §  21a Sonstige Direktvermarktung §  21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel §  21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung §  22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie §  22a Pilotwindenergieanlagen an Land §  22b Bürgerenergiegesellschaften §  23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung §  23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie §  23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen §  23c Anteilige Zahlung §  24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen §  25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs §  26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung §  27 Aufrechnung §  27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen §  28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land §  28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments §  28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments §  28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse §  28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen §  28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen §  28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  29 Bekanntmachung §  30 Anforderungen an Gebote §  30a Ausschreibungsverfahren §  31 Sicherheiten §  32 Zuschlagsverfahren §  33 Ausschluss von Geboten §  34 Ausschluss von Bietern §  34a Unionsfremde Bieter §  35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert §  35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land §  36 Gebote für Windenergieanlagen an Land §  36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land §  36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land §  36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land §  36d (weggefallen) §  36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land §  36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land §  36g (weggefallen) §  36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land §  36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land §  36j Zusatzgebote §  36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments §  37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments §  37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments §  37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder §  37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments §  37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments §  38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments §  38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments §  38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments §  38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments §  38d Projektsicherungsbeitrag §  38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments §  38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments §  38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments §  38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen §  39 Gebote für Biomasseanlagen §  39a Sicherheiten für Biomasseanlagen §  39b Höchstwert für Biomasseanlagen §  39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen §  39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen §  39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen §  39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen §  39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen §  39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen §  39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen §  39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 §  39k Gebote für Biomethananlagen §  39l Höchstwert für Biomethananlagen §  39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte §  39n Innovationsausschreibungen §  39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte §  40 Wasserkraft §  41 Deponie-, Klär- und Grubengas §  42 Biomasse §  43 Vergärung von Bioabfällen §  44 Vergärung von Gülle §  44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse §  44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen §  44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse §  45 Geothermie §  46 Windenergie an Land §  46a (weggefallen) §  46b (weggefallen) §  47 (weggefallen) §  48 Solare Strahlungsenergie §  48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie §  49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität §  50 Zahlungsanspruch für Flexibilität §  50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen §  50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen §  51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen §  51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen §  51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen §  52 Zahlungen bei Pflichtverstößen §  52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen §  53 Verringerung der Einspeisevergütung §  53a (weggefallen) §  53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen §  53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung §  54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments §  54a (weggefallen) §  55 Pönalen §  55a Erstattung von Sicherheiten §  55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien §  56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber §  57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber §  58 Weitere Bestimmungen §  59 (weggefallen) §  60 (weggefallen) §  61 (weggefallen) §  62 (weggefallen) §  63 (weggefallen) §  64 (weggefallen) §  65 (weggefallen) §  66 (weggefallen) §  67 (weggefallen) §  68 (weggefallen) §  69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten §  70 Grundsatz §  71 Anlagenbetreiber §  72 Netzbetreiber §  73 Übertragungsnetzbetreiber §  74 Vorausschau des weiteren Ausbaus §  75 (weggefallen) §  76 Information der Bundesnetzagentur §  77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot §  78 (weggefallen) §  79 Herkunftsnachweise §  79a Regionalnachweise §  80 Doppelvermarktungsverbot §  80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren §  81 Clearingstelle §  82 Verbraucherschutz §  83 Einstweiliger Rechtsschutz §  83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen §  84 Nutzung von Seewasserstraßen §  84a (weggefallen) §  85 Aufgaben der Bundesnetzagentur §  85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen §  85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung §  85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen §  85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung §  86 Bußgeldvorschriften §  87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen §  88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse §  88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen §  88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen §  88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung §  88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen §  88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung §  88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff §  89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse §  90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse §  91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus §  92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen §  93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff §  94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb §  95 Weitere Verordnungsermächtigungen §  96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte §  97 Kooperationsausschuss §  98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung §  99 Erfahrungsbericht §  99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land §  99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion

Datenschutzerklärung des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (MWL) 1. Kontaktdaten 2. Verarbeitungsgrundlagen und Betroffenenrechte 2.3. Adressatenkreis 2.4. Betroffenenrechte 3. Umgang mit Daten 3.1. Datenerhebung 3.3. Datenempfänger 3.4. Speicherdauer 3.5. Kontaktaufnahme 4. Drittanbieter 4.6. Soziale Netzwerke 5. Hinweise zu Änderungen

Wir freuen uns über Ihren Besuch der Website des MWL. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Zur Sicherstellung des Datenschutzes haben wir technische und organisatorische Maßnahmen getroffen. Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Besonderen informieren wir Sie gern. Bitte beachten Sie auch die Datenschutzerklärung Landesportal Sachsen-Anhalt . Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist das MWL. Für Fragen, Anregungen oder Kommentare zum Thema Datenschutz und zur Durchsetzung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an unsere behördliche Datenschutzbeauftragte. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 56 70 E-Mail: poststelle(at)mw.sachsen-anhalt.de Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Behördliche Datenschutzbeauftragte Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel: +49 391 567-4261 E-Mail: datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich nach dem Zweck der Verarbeitung. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, soweit dies erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher grundsätzlich der Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 2 und 3 DS-GVO i. V. m. § 4 S. 1 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA). Sollte eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen erfolgt die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine erteilte Einwilligung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Unser Angebot richtet sich grundsätzlich an Erwachsene. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte: gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen . Daraufhin wird die auf dieser Einwilligung beruhende Datenverarbeitung eingestellt, gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über die zu Ihrer Person erhobenen und verarbeiteten Daten sowie Herkunft, Empfänger und Speicherdauer dieser Daten zu verlangen. Das Auskunftsrecht kann im Rahmen des Art. 23 DS-​GVO gesetzlich eingeschränkt sein (§ 11 DSAG LSA), gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger oder die Komplettierung unvollständiger bei uns gespeicherter personenbezogener Daten zu verlangen, gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Daten nicht mehr zur Zweckerfüllung erforderlich sind, wenn die Einwilligung widerrufen ist oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt, gemäß Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der Daten ablehnen oder, wenn wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, gemäß Art. 20 DS-GVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen ( Recht auf Datenübertragbarkeit ), gemäß Art. 21 DS-GVO unter Darlegung einer besonderen Situation auch gegen grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitungen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen, gemäß Art. 77 DS-GVO sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren . Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg; E-Mail: Poststelle(at)lfd.sachsen-anhalt.de ; Tel.: +49 391 818030; www.datenschutz.sachsen-anhalt.de . Ihre Betroffenenrechte können Sie jederzeit bei der behördlichen Datenschutzbeauftragten geltend machen. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres jeweiligen Begehrens prüfen. Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt. Durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen werden sie gegen unbefugten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung, Weitergabe oder Veränderung sowie unbeabsichtigte Vernichtung oder Verlust geschützt. Diese Webseite benutzt den Webanalysedienst Matomo zur statistischen Auswertung der Nutzerzugriffe und Seitenabrufe. Ihre IP-Adresse wird bei diesem Vorgang umgehend anonymisiert und nicht mit anderen Daten zusammengeführt, so dass Sie als Nutzer anonym bleiben. 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Eine Löschung ist nur insoweit möglich, wie nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Sie können mit uns über E-Mail, unser Online-Kontaktformular sowie telefonisch und postalisch Kontakt aufnehmen. Dabei werden personenbezogene Daten nur in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang erhoben und für den Fall einer von Ihnen gewünschten Antwort auch zu diesem Zweck verarbeitet. Es steht Ihnen frei, auch ohne Angabe persönlicher Daten an uns heranzutreten. Sofern Sie uns personenbezogene Daten mitteilen bzw. sich per E-Mail an uns wenden, werden wir Ihre personenbezogenen Daten allein zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeiten. Die Daten werden an den von Ihnen ausgewählten Adressaten gesendet, aber ggf. auch an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle weitergeleitet. Eine Übermittlung an andere Stellen erfolgt nicht. 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Im Rahmen der Digitalen Agenda für das Land Sachsen-Anhalt und der E-Government-Strategie des Landes Sachsen-Anhalt hat sich im MWL die schnelle, sichere und zuverlässige Verwaltungsarbeit mit der elektronischen Akte „VIS Suite“ etabliert. Dessen Verantwortlicher, die PDV GmbH, stellt Ihnen ebenfalls ihre Datenschutzhinweise bereit. Die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung ermöglicht eine effiziente und transparente Verwaltungsarbeit unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Webseite verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies bzw. Cookies mit berechtigtem Interesse. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden um z.B. individuelle Seiteneinstellungen (Textgröße, etc.) beim nächsten Aufruf der Seite erneut anzuzeigen. Sie werden durch das Statistiktool Matomo gesetzt. Matomo speichert die IP-Adresse des Nutzers anonymisiert. Dabei wird das letzte Oket der IP-Adresse durch 000 ersetzt. 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Urheber der App Datenschutzrichtlinien

Urheber der App Die Foto-App " LaFIS®-GEOFOTO " wurde im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden „MWL“) durch die Firma GAF AG Arnulfstr. 199 80634 München als Ergänzung zum Agrarförderungsverfahren entwickelt. Das MWL ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der App-Nutzenden. Die mit dem Datenschutz beauftragte Person des MWL erreichen Sie unter der Anschrift: Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Behördlicher Datenschutzbeauftragter Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg E-Mail: datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e), Abs. 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 4 S. 1 Nr. 2 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG LSA) sowie das Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoSDG). Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Durch den Login erklären Sie sich als Nutzer mit den datenschutzrelevanten Sachverhalten einverstanden, sodass die in der Foto-App verfügbaren Antragsdaten und die von Ihnen gemachten Fotos im Rahmen des Antragsverfahrens Agrarförderung zur Klärung von Förderbedingungen genutzt werden dürfen. Unser Angebot richtet sich grundsätzlich an Erwachsene. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung keine personenbezogenen Daten an uns übermitteln. Die Foto-App stellt Ihnen sämtliche Antragsflächen Ihres Antrags zur Verfügung. Die Foto-App richtet sich an Antragstellende der Agrarförderung in Sachsen-Anhalt. Enthält ein solcher Antrag einen Klärungsfall, der mithilfe eines Fotos aufgeklärt werden kann und nicht zwingend eine Vor-Ort-Kontrolle erfordert, erhält die betroffene antragstellende Person die Möglichkeit, mithilfe der Foto-App einen Fotobeleg zu liefern, der den Sachverhalt aufzuklären hilft. Mithilfe der Foto-App können Sie Daten herunterladen Aufträge ansehen Fotos machen und löschen Fotos einreichen. Ihre personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Durch angemessene organisatorische und technische Maßnahmen werden sie gegen unbefugten Zugriff, unrechtmäßige Verarbeitung, Weitergabe oder Veränderung sowie unbeabsichtigte Vernichtung oder Verlust geschützt. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur innerhalb unserer Behörde verarbeitet. Für den Fall, dass für bestimmte Verfahrensabschnitte eine Datenverarbeitung im Auftrag erfolgt ("Auftragsverarbeitung"), werden die Auftragsverarbeiter vertraglich dazu verpflichtet, personenbezogene Daten nur im Einklang mit den Anforderungen der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verarbeiten und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Die mit der Nutzung der LaFIS®-GEOFOTO-App verarbeiteten Daten werden im Folgenden beschrieben: Registriernummer des landwirtschaftlichen Betriebs Name Schlagnummer der Antragsparzelle Auftragsdaten Prüfregel (Sachverhalt) Status des Fotobelegauftrags Datum Die Auftragsdaten müssen per Download auf das Smartphone geladen werden. Der Download wird abgesichert durch eine Autorisierungsanfrage per Registriernummer und PIN bei der Zentralen-InVeKoS-Datenbank (ZID). Wenn Sie Fotos machen und diese per Upload dem Agrarförderungsverfahren zur Verfügung stellen, wird dieser Datenaustausch ebenfalls per Authorisierungsanfrage bei der ZID abgesichert. Die App nutzt für diesen Vorgang des Logins und Datentransfers technisch unabdingbare Session-Cookies (Token), die beim Abschließen des damit abgesicherten Up- oder Downloads oder nach Ablauf der festgelegten maximalen Lebensdauer von 640 Sekunden oder nach Schließen der App automatisch entwertet und gelöscht werden. Zur Unterstützung der Abarbeitung der Foto-Aufträge werden innerhalb der FOTO-APP frei zugängliche externe Bild-und Kartendaten (Bilddienste) des LVermGeo Sachsen-Anhalts genutzt. Bei deren Nutzung wird durch die APP die Weitergabe von Cookies unterdrückt. Die technisch bedingte Protokollierung von IP-Adressen beim Zugriff auf die Bild-und Kartendaten auf den Servern des LVermGeo Sachsen-Anhalts unterliegt den dortigen Datenschutzbestimmungen. Mit den Fotos werden zusätzlich folgende Informationen übermittelt: Name der zugehörigen Fotodatei Nummer des Fotos Prüfregel Informationen zur Bezugsgeometrie aus den Antragsdaten Registriernummer Metadaten in der Form, in der die jeweilige Smartphonekamera sie liefert (EXIF-Datei). Es werden keine personenbezogenen Daten (BTNR oder IP etc.) weitergegeben bzw. gespeichert. Metadaten einer EXIF-Datei können beispielsweise folgende sein: Horizontale und vertikale Genauigkeit Modell der Kamera Orientierung des Bildes Höhe und Breite des Bildes Aufnahmezeitpunkt laut GNSS-Signal GNSS-Koordinaten (Standort) Quelle der GNSS-Daten Fehler der Positionsbestimmung Blickrichtung. Die Foto-App erfasst keine weiteren Daten. Es findet kein Profiling statt. Innerhalb der FOTO-APP werden keine Google Fonts oder andere Schriftarten bzw. keine weiteren Gestaltungsmerkmale aus dem Internet (keine weitere Verbindungsaufnahme) genutzt. Die gelieferten Fotobelege werden 10 Jahre gespeichert. Das MWL speichert personenbezogene Daten gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DS-GVO) nur so lange, wie dies für die jeweiligen Zwecke jeweils erforderlich ist unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Diese beginnen mit Ablauf des Jahres des Vorgangsabschlusses. Eine Löschung ist nur insoweit möglich, wie nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen. Sie haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte: gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über die zu Ihrer Person erhobenen und verarbeiteten Daten sowie Herkunft, Empfänger und Speicherdauer dieser Daten zu verlangen. Das Auskunftsrecht kann im Rahmen des Art. 23 DS-GVO gesetzlich eingeschränkt sein (§ 11 DSAG LSA)., gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung unrichtiger oder die Komplettierung unvollständiger bei uns gespeicherter personenbezogener Daten zu verlangen., gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Daten nicht mehr zur Zweckerfüllung erforderlich sind, wenn die Einwilligung widerrufen ist oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt., gemäß Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, u.a. wenn die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der Daten ablehnen oder wenn wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen., gemäß Art. 21 DS-GVO unter Darlegung einer besonderen Situation auch gegen grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitungen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einzulegen. Ihre Betroffenenrechte können Sie jederzeit bei der behördlichen Datenschutzbeauftragten geltend machen. Diese wird das Vorliegen der Voraussetzungen Ihres jeweiligen Begehrens prüfen. Sie haben außerdem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Geschäftsstelle und Besucheradresse: Otto-von-Guericke-Straße 34a 39104 Magdeburg Postadresse: Postfach 1947 39009 Magdeburg E-Mail: datenschutz(at)mw.sachsen-anhalt.de. Sie können mit uns über E-Mail sowie telefonisch und postalisch Kontakt aufnehmen. Dabei werden personenbezogene Daten nur in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang erhoben und für den Fall einer von Ihnen gewünschten Antwort auch zu diesem Zweck verarbeitet. Es steht Ihnen frei, auch ohne Angabe persönlicher Daten an uns heranzutreten. Sofern Sie uns personenbezogene Daten mitteilen bzw. sich per E-Mail an uns wenden, werden wir Ihre personenbezogenen Daten allein zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage verarbeiten. Die Daten werden an den von Ihnen ausgewählten Adressaten gesendet, aber ggf. auch an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle weitergeleitet. Eine Übermittlung an andere Stellen erfolgt nicht. Die Löschung der mittels E-Mail übermittelten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Der Inhalt dieser Datenschutzerklärung wird regelmäßig geprüft und fortlaufend an rechtliche Änderungen angepasst. Wir weisen Sie darauf hin, dass die von Ihnen gelieferten Bilder keinerlei Abbildungen, die sich auf andere Personen beziehen oder zumindest beziehbar sind, enthalten dürfen, um Rückschlüsse auf deren Person oder Persönlichkeit auszuschließen. Die Nutzenden der App verpflichten sich, diese Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Ferner erklären sie, dass aufgenommene Fotos zur jeweils fraglichen Antragsparzelle gehören. Hinweis: Es geht in dieser Datenschutzerklärung um die Verarbeitung der Fotobelege der Foto-App, nicht um die Verarbeitung der Agrarförderungsanträge.

Planfeststellung für den Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens bei Helsa

Öffentliche Bekanntmachung zum Vorhaben des Wasserverbands Losse zum Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens bei Helsa Der Wasserverband Losse, Leipziger Str. 463, 34260 Kaufungen beabsichtigt den Hochwasserschutz für die Gemeinden Helsa und Kaufungen im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes im Tal der Losse zu verbessern. Ein Baustein des Hochwasserschutzkonzeptes sieht u.a. die Errichtung eines Hochwasserrückhalte-beckens (nachfolgend: „HRB“) zwischen Helsa und Eschenstruth, östlich der Leipziger Straße (B7) vor. Das HRB soll das Gewässer Losse im Hochwasserfall entlasten. Im Bereich des geplanten Durchlassbauwerks wird die Losse auf kurzer Strecke aus dem bisherigen Gewässerbett verlegt. Zentrale Maßnahme ist der geplante Damm ausgehend im Bereich der Talflanken entlang der Bundesstraße im Westen sowie entlang der Bahntrasse der Regionalbahn Kassel im Osten mit einer Länge von ca. 200 m. Zur Gewährleistung der terrestrischen sowie aquatischen Durchgängigkeit soll das Grundablassbauwerk als offenes Bauwerk ausgeführt werden. Der Wasserverband Losse beantragt daher die erforderliche Planfeststellung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens gemäß § 68 des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG) und damit verbunden die gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG das Wasser der Losse (Gemarkung Helsa, Flur 24, Flst. 64/1) im Hochwasserfall bis auf die Höhe 289,80 m ü. NHN aufzustauen und beim Abstau des Beckens durch das Auslassbauwerk im Bereich der derzeitigen Grundstücke Gemarkung Helsa, Flur 24, Flurstücke 75/52 und 17 wieder in die Losse abzulassen. Für dieses Vorhaben wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt. Es wird daher festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) wurden dem Antrag alle entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen (Lagepläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beigefügt. Die Planunterlagen beinhalten den UVP-Bericht. Die Vorhaben werden hiermit nach § 70 WHG in Verbindung mit §§ 18 ff. UVPG, § 73 Abs. 3 HVwVfG, die gehobene Erlaubnis auch in Verbindung mit §§ 15, 11 Abs. 2 WHG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die vorgenannten Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 03.08.2023 bis 04.09.2023 in den folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aus: Gemeinde Helsa, Bauverwaltung, Berliner Straße 20, 34298 Helsa, Raum 15 während der Dienststunden Montag bis Freitag 9.00 – 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag 13.30 – 15.30 Uhr und Mittwoch 13.30 – 18.00 Uhr Gemeinde Kaufungen, Rathaus, Leipziger Str. 463, 34260 Kaufungen, Raum 201 (2.Stock) während der Dienststunden Montag 09:00 bis 18:00 Uhr, Dienstag und Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag 12:00 bis 15:00 Uhr Zeitgleich werden die Bekanntmachung und der Antragsinhalt auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel www.rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen, im zentralen UVP-Portal des Landes Hessen unter www.uvp-verbund.de und im Beteiligungsportal des Landes Hessen unter www.beteiligungsportal.hessen.de (Rubrik „Beteiligungen“) veröffentlicht (§ 27a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)). Innerhalb der Zeit vom 03.08.2023 bis 04.10.2023 kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan oder Äußerungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beim Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel oder bei den o.g. Gemeinden erheben (§ 73 Abs. 4 HVwVfG, §§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 2 UVPG). Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können innerhalb der v. g. Frist Stellungnahmen beim Regierungspräsidium oder den o.g. Gemeinden zu dem Plan abgeben. Die Einwendungen und Äußerungen sollen begründet werden; dabei ist möglichst genau anzugeben, auf welchen Rechtsgrund sie sich stützen und auf welchen Teil des beantragten Rechts sie sich beziehen. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Bei Einwendungen, die von mehr als fünfzig Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorstehend geforderten Angaben (Name, Beruf und Anschrift) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder in denen als Vertreter nicht eine natürliche Person bestellt worden ist, können unberücksichtigt gelassen werden. Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so können die nicht mehr Vertretenen aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als fünfzig Personen aufzufordern, so kann die Aufforderung öffentlich bekannt gemacht werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen die Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Ein erforderlich werdender Erörterungstermin wird spätestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Anträge gestellt haben, werden benachrichtigt. Wenn mehr als fünfzig Einwendungen erhoben werden, können die Benachrichtigungen über den Erörterungstermin und die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 HVwVfG). Die Erörterung findet ggf. auch bei Ausbleiben von Beteiligten statt (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 HVwVfG). Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden beschränkt werden. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sofern aufgrund der Ermessensentscheidung der Behörde ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wird dies ebenfalls an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen, die Teilnahme an einem Erörterungstermin, einer Online-Konsultation, Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern werden für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Einwendern erfolgt nach den Vorschriften des WHG und ist für die Durchführung des o.g. Verfahrens erforderlich. Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Soweit dies zur Bearbeitung des o.g. Verfahrens erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Dritte übermittelt. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Träger öffentlicher Belange. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

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Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ………………………………………………………………………………….. Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner - auch hoheitlichen - Aufgaben. Diese ergeben sich insbesondere aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie Nr. 2000/60/EG (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Die Erhebung der Daten ist daher zumeist gesetzlich vorgeschrieben. Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie gemäß Art. 12 DSGVO darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. I. Verantwortlichkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vertreten durch den Direktor, Herrn Burkhard Henning Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten des LHW unter: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Datenschutzbeauftragter Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Tel.:     0391/581-1255 Fax:     0391/518-1221 E-Mail: datenschutz(at)lhw.sachsen-anhalt.de II. Zwecke der Datenverarbeitung Dem LHW obliegen u.a. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen  und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen des Landes  sowie der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung. Der dem LHW zugehörige gewässerkundliche Landesdienst (GLD) ist zuständig für die Aufgaben der Gewässeranalytik und -überwachung. Insbesondere im Zusammenhang mit dem für die Umsetzung von Hochwasserschutz- und WRRL-Maßnahmen  erforderlichen Flächenerwerb und zur Verfolgung festgestellter Mängel aus Deichschauen werden vom LHW personenbezogene Daten der Eigentümer erhoben und verarbeitet. Gleiches gilt für die bei der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben für den LHW tätigen Dienstleister und Unternehmen, welche regelmäßig über Vergabeverfahren entsprechende Aufträge erhalten. Demnach können von einer Datenerhebung des LHW insbesondere betroffen sein: Baufirmen und deren Mitarbeiter; Dienstleister für Mäharbeiten an Gewässern und auf den Deichanlagen; Schäfer als Dienstleister Beweidung Gewässeranrainer; Grundstückseigentümer; Lieferanten von technischem Gerät; Naturschutzverbände bei deren Beteiligung zu Kompensationsmaßnahmen; Pächter von landeseigenen Flächen; Pegelbeobachter; Personaldienstleister und deren Mitarbeiter im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung; Planungsbüros; Teilnehmer an Schulungen (beispielsweise der Wasserwehren). Die Datenerhebung erfolgt in diesen Fällen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aus dem WHG und WG LSA durch den LHW bzw. ist für die Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich - Art. 6 Abs. 1 lit. c, e DSGVO . Das gleiche gilt für die Daten, die wir zur Bearbeitung von Anträgen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationszugangsgesetz erheben. Insbesondere bei der Prüfung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG werden Name und Anschrift von Käufern und Verkäufern und ggf. weiterer an dem jeweiligen Grundstückskaufvertrag beteiligter Personen und ihrer Grundstücke, die sich aus den Vertragsurkunden ergeben, vom LHW erhoben. Die Daten werden ausschließlich zur Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts genutzt. Daneben können die jeweiligen Daten der Vertragsanbahnung und späteren Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dienen. Speziell bei der Durchführung von Vergabeverfahren werden die dafür nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Diese Datenverarbeitung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewerbung/des Angebotes. Die Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Vergabeverfahrens und ggf. für eine spätere Auftragserteilung genutzt. Exemplarisch sei auch auf Bewerbungsverfahren beim LHW hingewiesen. Dabei werden die folgenden für das Bewerbungsverfahren erforderlichen Daten elektronisch erfasst und gespeichert: Personendaten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum); Kommunikationsdaten (Telefonnr., Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse); Behinderung und ihr Grad / Gleichstellung; Daten zur Aus- und Weiterbildung; Daten zum bisherigen beruflichen Werdegang, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse; Angaben zu sonstigen Qualifikationen; Datum der Bewerbung. Informationen über eine Schwerbehinderung werden im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 164 SGB IX erhoben und verarbeitet. Darüber hinaus können personenbezogener Daten erhoben werden, wenn Sie Anträge oder Anfragen an den LHW stellen bzw. Dritte personenbezogene Daten an den LHW im Rahmen von Anträgen und/oder Anfragen weiterleiten. Hier kommt regelmäßig Ihre Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht - Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Eingangsdienst an den Dienstgebäuden des LHW in Magdeburg, Halle und Wittenberg erfasst von den Besucherinnen und Besuchern Name und Vorname, entsendende Institution sowie den Zeitpunkt des Betretens des Gebäudes. Dies erfolgt zur Gewährleistung des Brandschutzes sowie um die Informationstechnik des LHW vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Soweit der Besuch nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsgrund nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b), c) oder e) DSGVO steht, ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. III. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten In Einzelfällen kann eine Weitergabe gegenüber einem beauftragten externen Vertragspartner oder anderer Dienststellen des Landes Sachsen-Anhalts erforderlich werden. Speziell während des Vergabeverfahrens werden personenbezogene Daten im Rahmen der festgelegten Zwecke und unter Beachtung des Datenschutzes vom LHW als öffentlichem Auftraggeber erhoben und an das entsprechende elektronische Vergabeportal sowie an mit der Durchführung von Vergabeverfahren beauftragte Dienstleister weiter gegeben. Des Weiteren werden nach § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Zudem wird nach § 39 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht. IV. Dauer der Speicherung Ihrer Daten Ihre personenbezogenen Daten werden, wenn sie für die jeweiligen, oben exemplarisch genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, gelöscht. Die konkrete Dauer der Datenspeicherung richtet sich dabei nach gesetzlichen und untergesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Während Bewerbungsunterlagen sechs Monate nach Abschluss des konkreten Auswahlverfahrens vernichtet werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen gemäß § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung beispielsweise 10 Jahre. Im Übrigen besteht nach § 17 Abs. 1 b) bb) der Aktenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine generelle Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren. Werden Ansprüche geltend gemacht oder sind solche abzuwehren, kann sich in Einzelfällen die Dauer der Datenspeicherung um die Dauer außergerichtlicher und gerichtlicher Verfahren verlängern. Speziell bei Vergabeverfahren werden die Daten gemäß der Vergabeverordnung sowie dem Landesvergabegesetz vom öffentlichen Auftraggeber nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre befristete Weiterverarbeitung ist erforderlich. Dabei sind beispielsweise die Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, Geldwäschegesetz – Aufbewahrung bis zu zehn Jahre) sowie die Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu nennen. Daneben können sich spezielle Aufbewahrungsfristen aus etwaig anzuwendendem Zuwendungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder der Europäischen Union ergeben. Vom Einlassdienst erhobene Besucherdaten werden nach vier Wochen gelöscht und die entsprechenden Erfassungsbögen vernichtet. V. Betroffenenrechte Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu: 1.    Auskunftsrecht Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, vom LHW verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen: die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden; die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden; die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden; die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. 2.    Recht auf Berichtigung Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. 3.    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen: wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen; der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen. Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird. 4.    Recht auf Löschung a)     Löschungspflicht Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben. b)     Information an Dritte Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben. c)     Ausnahmen Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist: zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO; für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 5.    Recht auf Unterrichtung Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden. 6.    Recht auf Datenübertragbarkeit Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern: die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 7.    Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. 8.    Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 9.    Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO. Über folgende Kontaktdaten ist die Aufsichtsbehörde zu erreichen: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg Tel.: 0391/81803, E-Mail: poststelle(at)lfd.sachsen-anhalt.de

Wichtige Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister

Wichtige Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister Änderung bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister: Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Auskunftsportal möglich. Wichtige Voraussetzungen: Zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals ist das Vorhandensein eines staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkontos ( Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen) notwendig. Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister sind gebührenpflichtig: Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung. Wir möchten Sie nachfolgend über relevante Änderungen bei der Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister informieren. Ab dem 4. November 2024 Beantragung von Dosisauskünften nur noch über das digitale Auskunftsportal Bisher konnten Anträge auf Auskunft über die erfassten Daten zur beruflichen Strahlenexposition aus dem Strahlenschutzregister per Brief, Fax oder E-Mail an das Strahlenschutzregister gestellt werden. Ab dem 4. November 2024 ist die Beantragung von Dosisauskünften nach § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz ausschließlich über ein digitales Portal möglich. Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ssr-auskunft.bfs.de Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können sowohl über das digitale Portal als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Wichtige Informationen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst identifizieren. Hierzu benötigen Sie eines der staatlicherseits zur Verfügung gestellten Nutzerkonten (Mein Unternehmenskonto für Betriebe, Organisationen, Behörden bzw. BundID-Konto für Privatpersonen). Weiterführende Informationen zur Registrierung und zur Berechtigungssteuerung finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten ( Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto ). Ab dem 4. November 2024 sind Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz Gebühren vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des BfS . Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und eine Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals des Strahlenschutzregisters, sowie Informationen zu den Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister finden Sie im Artikel „ Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister “. Stand: 26.11.2024

Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister

Informationen und Anleitung zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister Diese Anleitung enthält wichtige Informationen für die Beantragung von Dosisauskünften über das digitale Auskunftsportal des Strahlenschutzregisters. Für die Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen das digitale Auskunftsportal unter https://ssr-auskunft.bfs.de zur Verfügung. Das digitale Auskunftsportal zur Beantragung von Dosisauskünften aus dem Strahlenschutzregister steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://ssr-auskunft.bfs.de Die Beantragung von Dosisauskünften nach dem Strahlenschutzgesetz ist grundsätzlich nur über dieses digitale Auskunftsportal des Strahlenschutzregisters möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 173 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung . Dies betrifft insbesondere Anträge, die von Strahlenschutzverantwortlichen, den weiteren in § 170 Absatz 5 Nummer 3 und 4 Strahlenschutzgesetz genannten Verpflichteten und Verantwortlichen sowie von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge von Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der zur eigenen Person gespeicherten Daten im Strahlenschutzregister. Diese können sowohl über das digitale Portal (empfohlen) als auch weiterhin per Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. Anfragen per Brief, Fax oder E-Mail können jedoch nur beantwortet werden, sofern die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen wird, z.B. durch Vorlage einer Kopie des SSR -Nummer-Zertifikats oder des Personalausweises. Voraussetzungen zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden grundsätzlich nur an berechtigte Personen bzw. Organisationen auf Grundlage von § 170 Absatz 5 Strahlenschutzgesetz bzw. auf Grundlage von Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung erteilt. Für die Nutzung des digitalen Auskunftsportals müssen Sie sich bei der Anmeldung zunächst über ein staatlicherseits zur Verfügung gestelltes Nutzerkonto identifizieren. Als Unternehmen (Betrieb, Organisation, Behörde) benötigen Sie Zugang zum Mein Unternehmenskonto und als Identifikationsmittel ein ELSTER-Organisationszertifikat. Die Identifikation von Privatpersonen erfolgt über das BundID-Konto , wobei alle Identifikationsmittel mit mindestens substantiellem Vertrauensniveau zugelassen sind ( z.B. persönliches ELSTER-Zertifikat oder Online-Ausweisfunktion). Weiterführende Informationen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten ( Mein Unternehmenskonto bzw. BundID-Konto ). Gebühren für Dosisauskünfte aus dem Strahlenschutzregister Dosisauskünfte nach dem Strahlenschutzgesetz sind vorbehaltlich von Ausnahmen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die rechtliche Grundlage hierzu bilden die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz und die daraus abgeleitete Gebührenfestsetzung des Bundesamtes für Strahlenschutz. Die Gebühr setzt sich aus einer Basisgebühr pro Antrag und einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person (mit oder ohne Zusatzrecherche in den nicht digitalisierten Altdatenarchiven) zusammen: Basisgebühr pro Antrag: 78,52 EUR Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person ohne Zusatzrecherche (Datenbankabfrage + Plausibilitätsprüfung): 12,72 EUR Bearbeitungsgebühr pro angefragte Person mit Zusatzrecherche (Datenbankabfrage + Plausibilitätsprüfung + Altdatenrecherche): 228,93 EUR Ausnahmen - Diese Dosisauskünfte sind gebührenfrei Auskünfte an zuständige Behörden nach § 170 Absatz 5 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind Auskünfte an Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 170 Absatz 5 Nummer 5 Strahlenschutzgesetz, wenn die Auskünfte zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich sind Auskünfte an Privatpersonen im Rahmen des Auskunftsrechts betroffener Personen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung im gemäß Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Umfang Anleitung zur Nutzung des digitalen Auskunftsportals Stand: 26.11.2024

REACH Auskunftspflichten gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern

REACH Auskunftspflichten gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden diese SVHCs in Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), gelten für Unternehmen die REACH Auskunftspflichten. Informationen zu den Auskunftsrechten ⁠ REACH ⁠ Art. 33 (1) regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. Er verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein ⁠ Stoff ⁠ der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist. Daneben müssen die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe der Kandidatenliste in einem ⁠ Erzeugnis ⁠ enthalten sind. Gemäß REACH Art. 33 (2) müssen Händler, Hersteller und Importeure dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber Auskunft geben – unabhängig von einem möglichen Kauf. Die Auskunftspflicht gilt, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Sie gilt für die meisten Alltagsgegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Für den Geltungsbereich gibt es aber auch Ausnahmen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben, Wasch- und Reinigungsmittel), bestimmte Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel. Verbraucherinnen und Verbraucher können direkt im Geschäft nachfragen, für ihre Anfragen die Smartphone-App Scan4Chem nutzen oder den Musterbrief des Umweltbundesamtes ( englische Version ). Verstöße gegen die REACH Auskunftspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können gemäß Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Bußgeld geahndet werden. Was müssen Unternehmen tun? Unternehmen müssen Auskunft geben, sobald ihr Erzeugnis über 0,1 Massenprozent eines SVHC enthält. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern sind „die vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen“ zur Verfügung zu stellen. Es muss mindestens der Stoffname angegeben werden. Die Europäische Chemikalienagentur empfiehlt auch dann Auskunft zu geben, wenn sich keine SVHCs in Konzentrationen über 0,1 Massenprozent in den Erzeugnissen befinden. Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher nämlich auf ihre Anfrage keine Antwort, können sie nicht sichergehen, dass die SVHC-Konzentrationen im Erzeugnis kleiner als 0,1 Massenprozent sind und werden den Kauf solcher Erzeugnisse vermeiden. SVHC-Anfragen, die Sie über unsere App Scan4Chem erhalten, haben eine E-Mail-Adresse mit der Endung @request.askreach.eu als Absender. Stellen Sie sicher, dass diese Anfragen nicht in Ihrem Spam-Ordner landen, damit Sie alle Ihre Kundenanfragen ordnungsgemäß beantworten! Wir kontaktieren Firmen, die auf Anfragen nicht antworten, und machen sie auf die Anfragen aufmerksam. Die Antwort auf eine REACH Verbraucheranfrage muss lauten „Im Produkt, dessen Teilprodukten und der Verpackung sind keine besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH Kandidatenliste vom XX.YY.20ZZ in Konzentrationen über 0,1 Gewichts% enthalten“ oder „Folgende besonders besorgniserregenden Stoffe der REACH Kandidatenliste vom XX.YY.20ZZ sind im Produkt in Konzentrationen über 0,1 Gewichts% enthalten: 1. Stoff A, 2. Stoff B….“. Sind SVHCs enthalten, müssen Sie angeben, wo sie genau enthalten sind, also ob im Erzeugnis, in welchen Teilerzeugnissen oder in der Verpackung. Zusätzlich sollten Sie Informationen zum sicheren Umgang mit dem Erzeugnis/den Teilerzeugnissen/der Verpackung übermitteln. Damit es keine Missverständnisse gibt, müssen Sie außerdem angeben, ob sich Ihre Antwort auch auf im Produkt enthaltene Gemische bezieht oder nicht. Erhalten Sie z.B. eine Anfrage zu einem Klebstoff in einer Tube, muss aus Ihrer Antwort hervorgehen, ob sie sich auf den Klebstoff (⁠ Gemisch ⁠), die Tube (Erzeugnis) oder beides bezieht. Unternehmen können sich die Beantwortung von Anfragen erleichtern, indem sie die im EU LIFE Projekt AskREACH entwickelte, europäische Datenbank nutzen. Dort können sie Informationen zu ihren Erzeugnissen hochladen, die dann über die App Scan4Chem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher interessieren sich insbesondere dafür, welche Erzeugnisse SVHCs unter 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Dies kann auf einfache Weise in der Datenbank für ganze Barcode-Bereiche deklariert werden. Gemäß Abfallrahmenrichtlinie müssen alle Erzeugnisse, die SVHCs über 0,1 Massenprozent enthalten, ab 05.01.2021 in der SCIP Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA gemeldet sein. Diese Informationen sollen auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Die Datenbank beschränkt sich allerdings nicht nur auf Verbraucherprodukte und ist eher auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Recycler zugeschnitten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es sehr schwierig, darin die Informationen zu finden, die sie für ihre Kaufentscheidungen brauchen. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2020 ihre „ Chemicals Strategy for Sustainability “ veröffentlicht. Darin wird angekündigt, dass die Verwendung von SVHCs in Verbraucherprodukten in Zukunft wesentlich mehr eingeschränkt wird und die Kriterien für die SVHC-Einstufung erweitert werden. Firmen, die solche Stoffe in ihren Produkten verwenden, sollten sich daher zeitnah um deren Substitution bemühen. Verantwortung des Handels Nehmen alle Akteure der Lieferkette ihre Pflichten unter REACH wahr, liegen die Informationen über den Gehalt von SVHCs in Erzeugnissen auch beim Händler am Ende der Lieferkette vor. Liegen ihnen keine Informationen vor, sollten sich Händler bei ihren Zulieferern danach erkundigen. In Zweifelsfällen können auch eigene chemische Analysen sinnvoll sein. Händler sind gemäß REACH auskunftspflichtig gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bekommen sie eine Verbraucheranfrage, müssen sie darüber informieren, ob SVHCs in den Erzeugnissen enthalten sind. Ihre gesetzliche Pflicht, Verbraucheranfragen zu beantworten, können Händler effektiv erfüllen, wenn sie die Informationen in geordneter und leicht abrufbarer Form bereithalten. Bei Überarbeitung der Kandidatenliste (alle sechs Monate) müssen die Informationen aktualisiert werden. Händler können Ihr Sortiment umwelt- und verbraucherfreundlicher gestalten, indem sie Produkte und Materialien bevorzugen, die keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten oder indem sie auf die Substitution dieser Stoffe hin wirken. Wenn sie noch weiter gehen möchten, können sie vorsorglich auch weitere Stoffe substituieren, die (noch) nicht in die Kandidatenliste aufgenommen wurden, z.B. Stoffe mit bekannten krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (s. Anlagen 1-6 zu REACH Anhang XVII) oder Stoffe der sogenannten SIN-Liste, die von Umwelt- und Verbraucherorganisationen zusammengestellt wurde ( https://chemsec.org/business-tool/sin-list/about-the-sin-list/ ).

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